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Art. 11a

704FWGFederal Act01.01.1987Originalquelle
  1. Der Bund informiert die Öffentlichkeit über:
    1. die Bedeutung von Fuss- und Wanderwegnetzen für die Bewältigung des Personenverkehrs sowie für Freizeit und Tourismus;
    2. Grundlagenwissen in Bezug auf die Planung, Anlage und Erhaltung von Fuss- und Wanderwegnetzen.
  2. Er kann die Kantone und Dritte unterstützen, wenn sie die Öffentlichkeit über Themen nach Absatz 1 informieren.
  3. Er publiziert harmonisierte Geobasisdaten über die Qualität und die Benutzbarkeit der Fuss- und Wanderwegnetze.
  4. Das Bundesamt für Landestopografie bildet die Fuss- und Wanderwegnetze anhand der Geobasisdaten der topografischen und kartografischen Landesvermessung in den Landschaftsmodellen und Landeskarten ab.

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