Der Bund kann für folgende Aufgaben private Fachorganisationen beiziehen, die im Bereich der Fuss- und Wanderwege gesamtschweizerisch tätig sind:
Beratung der Kantone, der Gemeinden und Dritter;
Beschaffung von Grundlagen für Kantone, Gemeinden und Dritte;
Information der Öffentlichkeit.
Er kann privaten Fachorganisationen für ihre Tätigkeiten nach Absatz 1 Finanzhilfen ausrichten. Er schliesst dazu öffentlich-rechtliche Verträge mit ihnen ab.
Beitragsberechtigt sind private Fachorganisationen, die:
im Bereich der Fuss- und Wanderwege gesamtschweizerisch tätig sind; und
gemäss ihren Statuten seit mindestens drei Jahren ideelle Zwecke im Bereich der Fuss- und Wanderwege verfolgen; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.