Die Verfolgung und Beurteilung der Verbrechen und Vergehen nach den Artikeln 88–92 unterstehen der Bundesstrafgerichtsbarkeit.
Übertretungen nach Artikel 93 werden vom Bundesamt verfolgt und beurteilt. Für das Verfahren gilt das Bundesgesetz vom 22. März 19741über das Verwaltungsstrafrecht.
Die Bewilligungs- und Aufsichtsbehörden, die Polizeiorgane der Kantone und Gemeinden sowie die Zollorgane sind verpflichtet, in ihrer dienstlichen Tätigkeit wahrgenommene oder zur Kenntnis gelangte Widerhandlungen gegen dieses Gesetz der Bundesanwaltschaft anzuzeigen.