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Dass die letzten ordentlichen Beiträge im Jahr 2022 zu leisten sind, ändert nichts am Zeitpunkt des Rückerstattungsanspruchs: Überdeckungen werden gemäss Art. 13a SEFV i.V.m. Art. 78 Abs. 2 KEG erst nach der Schlussabrechnung (innerhalb eines Jahres) zurückerstattet. Soweit in den Quellen erörtert, begründet diese Regelung keinen Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot; die Differenzierung stützt sich auf ein sachliches Kriterium (vgl. Annahme einer 50‑jährigen Betriebsdauer gemäss Art. 8 Abs. 3 SEFV).
“Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2022 unbestrittenermassen zum letzten Mal ordentliche Beiträge an die Fonds zu leisten hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und Art. 9c Abs. 1 SEFV) und allenfalls überschüssiges Fondskapital erst nach der Schlussabrechnung zurückerstattet würde (vgl. Art. 13a SEFV und Art. 78 Abs. 2 KEG; vgl. ferner Erläuterungsbericht vom 6. November 2019 zur Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung [SEFV], S. 17). Schliesslich ist darin auch kein Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zu erblicken, da eine Unterscheidung anhand eines sachlichen Kriteriums, d.h. unter Annahme einer Betriebsdauer von 50 Jahren gemäss Art. 8 Abs. 3 SEFV vorliegt.”
“unter dem neuen Recht seit dem 1. Januar 2022 auch Art. 4 Abs. 5 SEFV). Sie legt zu Beginn einer fünfjährigen Veranlagungsperiode gestützt auf die berechneten Stilllegungs- bzw. Entsorgungskosten die Jahresbeiträge fest (Art. 9 Abs. 1 SEFV); es sei denn es liege ein Grund für eine Zwischenveranlagung vor (vgl. Art. 9 Abs. 2 SEFV). Die Beiträge werden jährlich erhoben (Art. 9 Abs. 4 Satz 1 SEFV). Die Beschwerdeführerin unterliegt in Bezug auf das Kernkraftwerk Mühleberg aufgrund der rechnerisch auf 50 Jahre veranschlagten Betriebsdauer bis und mit 2022 der Pflicht zur Leistung von ordentlichen Fondsbeiträgen (Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 3 und Art. 9c Abs. 1 SEFV). Vorbehalten bleibt, dass die Beitragspflicht bis zum Abschluss der Stilllegung der jeweiligen Kernanlage besteht (Art. 7 Abs. 2 SEFV i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Satz 2). Demgegenüber erfolgt seit der Revision der SEFV vom 6. November 2019 eine Rückerstattung von Überdeckungen in den Fonds an die Beitragspflichtigen aufgrund von Art. 13a SEFV i.V.m. Art. 78 Abs. 2 KEG (in Kraft seit 1. Januar 2020, AS 2019 4213) erst (innerhalb eines Jahres) nach der Schlussabrechnung. Die Entsorgungspflicht in Bezug auf die aus dem Betrieb und der Stilllegung der Kernanlagen stammenden radioaktiven Abfälle ist gemäss Art. 31 Abs. 1 und 2 KEG erst dann erfüllt, wenn die Abfälle in ein geologisches Tiefenlager verbracht worden und die finanziellen Mittel für die Beobachtungsphase und den allfälligen Verschluss sichergestellt sind. Eine vorzeitige Rückerstattung wird somit künftig gänzlich ausgeschlossen. Allerdings werden Überdeckungen nach wie vor im Rahmen der Beitragsveranlagungen berücksichtigt (vgl. Erläuterungsbericht vom 6. November 2019 zur Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung [SEFV], S. 10 f., Ziff. 1.3.4).”
Überschüssiges Fondskapital wird den Beitragspflichtigen nach der Schlussabrechnung zurückerstattet.
“Die Eigentümer der Kernanlagen leisten Beiträge an diese beiden Fonds (Stilllegungsfonds für Kernanlagen und Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke, nachfolgend: STENFO; Art. 77 Abs. 3 Satz 1 KEG). Ihre Beitragspflicht endet mit dem Abschluss der Stilllegung der jeweiligen Kernanlage (Art. 7 Abs. 2 der Verordnung über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen vom 7. Dezember 2007 [SEFV, SR 732.17]). Die Beiträge sind während der Betriebsdauer bis zur endgültigen Ausserbetriebnahme eines Kernkraftwerks oder einer anderen Kernanlage einzubezahlen (Art. 8 Abs. 1 SEFV). Wird ein Kernkraftwerk endgültig ausser Betrieb genommen, bevor es eine Betriebsdauer von 50 Jahren erreicht hat, so gilt als Zeitpunkt der endgültigen Ausserbetriebnahme der Zeitpunkt, in dem eine Betriebsdauer von 50 Jahren erreicht worden wäre (vgl. Art. 9c Abs. 1 SEFV). Jeder Beitragspflichtige hat gegenüber den Fonds einen Anspruch im Umfang seiner geleisteten Beiträge, einschliesslich des Kapitalertrags und abzüglich des Aufwands (Art. 78 Abs. 1 Satz 1 KEG). Überschüssiges Fondskapital wird den Beitragspflichtigen nach der Schlussabrechnung nach Art. 78 Abs. 2 KEG zurückerstattet (Art. 13a SEFV). Leitendes Organ der beiden Fonds ist die Verwaltungskommission (Art. 81 Abs. 2 KEG i.V.m. Art. 20 ff. SEFV; nachfolgend: VK). Die VK ist u.a. für die Prüfung der angefallenen Stilllegungs-, Entsorgungs- und Verwaltungskosten und die Belastung der Fonds zuständig (Art. 23 Bst. j SEFV). B. Die VK des STENFO beantragte mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 gestützt auf Art. 4 Abs. 5 SEFV dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK die Festlegung der voraussichtlichen Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten für jede Kernanlage. Sie bezifferte die voraussichtliche Höhe der Stilllegungskosten auf total 3'733 Mio. Fr. sowie diejenige der Entsorgungskosten auf total 19'751 Mio. Fr. (inkl. auf den Bund entfallende Entsorgungskosten von 1'240 Mio. Fr.). C. Mit Verfügung vom 12. April 2018 entschied das UVEK gestützt auf Art. 29a Abs. 2 Bst. c SEFV über den Antrag und legte die voraussichtliche Höhe der Stilllegungskosten auf insgesamt 3'779 Mio.”
“Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2022 unbestrittenermassen zum letzten Mal ordentliche Beiträge an die Fonds zu leisten hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und Art. 9c Abs. 1 SEFV) und allenfalls überschüssiges Fondskapital erst nach der Schlussabrechnung zurückerstattet würde (vgl. Art. 13a SEFV und Art. 78 Abs. 2 KEG; vgl. ferner Erläuterungsbericht vom 6. November 2019 zur Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung [SEFV], S. 17). Schliesslich ist darin auch kein Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zu erblicken, da eine Unterscheidung anhand eines sachlichen Kriteriums, d.h. unter Annahme einer Betriebsdauer von 50 Jahren gemäss Art. 8 Abs. 3 SEFV vorliegt.”
Eine gezielte Überalimentierung der Fonds wäre bundesrechtswidrig (vgl. Art. 78 Abs. 2 KEG; BVGer A-1972/2021 E. 7.4.2).
“Die Materialien legen demnach nahe, dass der Gesetzgeber dem Bundesrat hinsichtlich der Kostenfestlegung einen grossen Ermessensspielraum für das zu erlassende Verordnungsrecht einräumte (vgl. Urteil des BVGer A-5647/2016 vom 6. September 2018 E. 4.1.3 und 4.3.4). Deshalb ist die Einberechnung von Stilllegungskosten für ein Stilllegungsziel "grüne Wiese" im Grundsatz nicht zu beanstanden. Dieses hat sich aber am Zweck des KEG zu orientieren. Nach dem KEG besteht der Zweck des Stilllegungs- und Entsorgungsfonds darin, die Finanzierung der Stilllegung und des Abbruchs von ausgedienten Kernanlagen sowie der Entsorgung der dabei entstehenden Abfälle (Stilllegungskosten) und die Finanzierung der Entsorgung der radioaktiven Betriebsabfälle und abgebrannten Brennelemente nach Ausserbetriebnahme der Kernanlagen (Entsorgungskosten) sicherzustellen (vgl. Art. 77 Abs. 1 und 2 KEG). Weiter ist festzuhalten, dass das Kostendeckungsprinzip bei STENFO-Beiträgen nur sinngemäss gilt. Dennoch wäre eine gezielte Überalimentierung der Fonds bundesrechtswidrig (vgl. Art. 78 Abs. 2 KEG; Urteil des BVGer A-5647/2016 vom 6. September 2018 E. 4.3.3).”
Ein bereits in den Fonds einbezahltes Vermögen verbleibt beim STENFO und kann nicht der Konkursmasse der Betreiberin entzogen werden. Die Fonds dienen der Sicherstellung der Finanzierung von Stilllegungs- und Entsorgungskosten; bestehen Finanzierungslücken oder übersteigen Fondsauszahlungen die Einlagen, greifen nach den in der Quelle dargestellten Regelungen Rückerstattungs- und Nachschussmechanismen.
“c BGÖ enthaltenen Voraussetzung, wonach nur eine Information, welche die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft, ein amtliches Dokument darstellen kann, ist anzumerken, dass die Eigentümer einer Kernanlage die Kosten für Stilllegung und Entsorgung nach endgültiger Ausserbetriebnahme bzw. nach Wegfall der Betriebsbewilligung grundsätzlich selbst zu tragen haben. Damit deren Bezahlung auch dann sichergestellt ist, wenn der Eigentümer nicht mehr bestehen oder zahlungsfähig sein sollte, sieht das Gesetz den STENFO vor. Der Stilllegungsfonds stellt die Finanzierung der Stilllegung und des Abbruchs von ausgedienten Kernanlagen sowie der Entsorgung der dabei entstehenden Abfälle, den sog. Stilllegungskosten, sicher (Art. 77 Abs. 1 KEG). Der Entsorgungsfonds stellt sodann die Finanzierung der Entsorgung der radioaktiven Betriebsabfälle und abgebrannten Brennelemente nach Ausserbetriebnahme der Kernanlagen, den sog. Entsorgungskosten, sicher (Art. 77 Abs. 2 KEG). Die Eigentümer von Kernanlagen sind verpflichtet, Beiträge an den Stilllegungs- und an den Entsorgungsfonds zu entrichten (Art. 77 Abs. 3 KEG). Im Fall eines Konkurses einer Kernkraftwerkbetreiberin kann das bereits einbezahlte Geld nicht zur Konkursmasse gezogen werden, sondern es verbleibt beim STENFO (Art. 78 Abs. 1 KEG). Reicht der Anspruch einer beitragspflichtigen Kernkraftwerkbetreiberin zur Deckung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten nicht aus, deckt sie die verbleibenden Kosten aus ihren eigenen Mitteln (Art. 79 Abs. 1 KEG). Reichen diese nachweislich nicht aus, deckt der Stilllegungs- oder der Entsorgungsfonds die verbleibenden Kosten mit den gesamten Mitteln (Art. 79 Abs. 2 Satz 1 KEG). Übersteigen die Zahlungen eines STENFO die getätigten Einlagen, muss die anspruchsberechtigte Kernkraftwerkbetreiberin den Differenzbetrag dem Fonds samt einem marktüblichen Zins zurückzahlen (Art. 80 Abs. 1 KEG). Bleibt die Rückerstattung innert einer vom Bundesrat festzulegenden Frist aus, so müssen die übrigen beitragspflichtigen und anspruchsberechtigten Kernkraftwerkbetreiberinnen dem entsprechenden Fonds den Differenzbetrag im Verhältnis zu ihren eigenen Beiträgen durch Nachschüsse decken (Art. 80 Abs. 2 KEG; vgl. zum Ganzen auch: Botschaft zu den Volksinitiativen "MoratoriumPlus - Für die Verlängerung des Atomkraftwerk-Baustopps und die Begrenzung des Atomrisikos [MoratoriumPlus]" und "Strom ohne Atom - Für eine Energiewende und die schrittweise Stilllegung der Atomkraftwerke [Strom ohne Atom]" sowie zu einem Kernenergiegesetz vom 28.”
Gemäss der einschlägigen Rechtsprechung und dem Erläuterungsbericht werden Überdeckungen in den Fonds erst nach der Schlussabrechnung zurückerstattet; die Rückerstattung erfolgt spätestens innerhalb eines Jahres nach der Schlussabrechnung. Eine vorzeitige Rückerstattung ist nach der dargestellten Regelung ausgeschlossen.
“unter dem neuen Recht seit dem 1. Januar 2022 auch Art. 4 Abs. 5 SEFV). Sie legt zu Beginn einer fünfjährigen Veranlagungsperiode gestützt auf die berechneten Stilllegungs- bzw. Entsorgungskosten die Jahresbeiträge fest (Art. 9 Abs. 1 SEFV); es sei denn es liege ein Grund für eine Zwischenveranlagung vor (vgl. Art. 9 Abs. 2 SEFV). Die Beiträge werden jährlich erhoben (Art. 9 Abs. 4 Satz 1 SEFV). Die Beschwerdeführerin unterliegt in Bezug auf das Kernkraftwerk Mühleberg aufgrund der rechnerisch auf 50 Jahre veranschlagten Betriebsdauer bis und mit 2022 der Pflicht zur Leistung von ordentlichen Fondsbeiträgen (Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 3 und Art. 9c Abs. 1 SEFV). Vorbehalten bleibt, dass die Beitragspflicht bis zum Abschluss der Stilllegung der jeweiligen Kernanlage besteht (Art. 7 Abs. 2 SEFV i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Satz 2). Demgegenüber erfolgt seit der Revision der SEFV vom 6. November 2019 eine Rückerstattung von Überdeckungen in den Fonds an die Beitragspflichtigen aufgrund von Art. 13a SEFV i.V.m. Art. 78 Abs. 2 KEG (in Kraft seit 1. Januar 2020, AS 2019 4213) erst (innerhalb eines Jahres) nach der Schlussabrechnung. Die Entsorgungspflicht in Bezug auf die aus dem Betrieb und der Stilllegung der Kernanlagen stammenden radioaktiven Abfälle ist gemäss Art. 31 Abs. 1 und 2 KEG erst dann erfüllt, wenn die Abfälle in ein geologisches Tiefenlager verbracht worden und die finanziellen Mittel für die Beobachtungsphase und den allfälligen Verschluss sichergestellt sind. Eine vorzeitige Rückerstattung wird somit künftig gänzlich ausgeschlossen. Allerdings werden Überdeckungen nach wie vor im Rahmen der Beitragsveranlagungen berücksichtigt (vgl. Erläuterungsbericht vom 6. November 2019 zur Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung [SEFV], S. 10 f., Ziff. 1.3.4).”
“Vorab ist anzumerken, dass nicht näher auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen ist, welche gegen das System der Fonds an sich gerichtet sind. Diese sind gesetzlich verankert (vgl. Art. 77 ff. und Art. 82 KEG) und damit für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich (vgl. Art. 190 BV). Dazu gehört auch der Umstand, dass eine Rückerstattung eines allfälligen überschüssigen Fondskapitals spätestens innerhalb eines Jahres nach der Schlussabrechnung stattfindet (Art. 78 Abs. 2 KEG). Nicht zu beantworten ist, ob das Vorsorgeprinzip gemäss dem Wortlaut und der Systematik einzig auf die technische Nutzung der Kernenergie Anwendung findet (vgl. Art. 4 Abs. 3 Bst. a KEG). Ob es Anwendung findet oder nicht, vermag im Ergebnis nichts zu ändern, da die Berechnungen mit grossen Unsicherheiten behaftet sind und damit ein grosser Ermessensspielraum der Vorinstanz besteht (vgl. E. 5.5 hiervor). Als nächstes ist auf den geltenden gemachten Eingriff in die verfassungsmässigen Rechte (sinngemäss wohl in die Wirtschaftsfreiheit sowie die Eigentumsfreiheit) einzugehen. Ob überhaupt ein Eingriff vorliegt, kann aufgrund der nachfolgenden Ausführungen letztlich offen bleiben.”
Bei Überdeckung wären gezielte Überalimentierungen der Fonds bundesrechtswidrig.
“Die Materialien legen demnach nahe, dass der Gesetzgeber dem Bundesrat hinsichtlich der Kostenfestlegung einen grossen Ermessensspielraum für das zu erlassende Verordnungsrecht einräumte (vgl. Urteil des BVGer A-5647/2016 vom 6. September 2018 E. 4.1.3 und 4.3.4). Deshalb ist die Einberechnung von Stilllegungskosten für ein Stilllegungsziel "grüne Wiese" im Grundsatz nicht zu beanstanden. Dieses hat sich aber am Zweck des KEG zu orientieren. Nach dem KEG besteht der Zweck des Stilllegungs- und Entsorgungsfonds darin, die Finanzierung der Stilllegung und des Abbruchs von ausgedienten Kernanlagen sowie der Entsorgung der dabei entstehenden Abfälle (Stilllegungskosten) und die Finanzierung der Entsorgung der radioaktiven Betriebsabfälle und abgebrannten Brennelemente nach Ausserbetriebnahme der Kernanlagen (Entsorgungskosten) sicherzustellen (vgl. Art. 77 Abs. 1 und 2 KEG). Weiter ist festzuhalten, dass das Kostendeckungsprinzip bei STENFO-Beiträgen nur sinngemäss gilt. Dennoch wäre eine gezielte Überalimentierung der Fonds bundesrechtswidrig (vgl. Art. 78 Abs. 2 KEG; Urteil des BVGer A-5647/2016 vom 6. September 2018 E. 4.3.3).”
Wegen der grossen Unsicherheit über die künftig anfallenden Stilllegungs‑ und Entsorgungskosten ist die Höhe der Fondsbeiträge sorgfältig festzulegen. Eine solche sorgfältige Festlegung ist erforderlich und verhältnismässig, um die verursachergerechte Sicherstellung dieser Kosten zu gewährleisten.
“Der Entzug der unmittelbaren Verfügungsgewalt über die Fondsvermögen (Art. 78 Abs. 1 KEG) sowie die delegierte Befugnis zur Festsetzung der Bemessungsgrundlagen für die Erhebung der Beiträge sind in einem Bundesgesetz statuiert (Art. 81 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 KEG). Die gestützt darauf erlassene Regelung in Art. 4 SEFV stellt daher eine genügende gesetzliche Grundlage dar, welche die Sicherstellung einer verursachergerechten Sicherstellung für die Stilllegungs- und Entsorgungskosten verfolgt. Sodann liegt es im öffentlichen Interesse, dass die Stilllegungs- und Entsorgungskosten für die Kernanlagen einst vollständig verursachergerecht durch den betreffenden Anspruchsberechtigten und nicht durch die anderen Beitragspflichtigen oder den Staat getragen werden müssen (vgl. Art. 80 Abs. 2 und Abs. 4 KEG). Eine sorgfältige Festlegung der Höhe der Fondsbeiträge ist geeignet, diesen Zielen nachzukommen. Sie ist erforderlich, da eine grosse Unsicherheit über die anfallenden Kosten herrscht. Die Schwierigkeit, die privaten und öffentlichen Interessen bei einem derart langen zeitlichen Horizont abzuwägen, liegt in der Natur der Sache, erweist sich aber vor dem Hintergrund der grossen Ungewissheit als verhältnismässig.”
“Der Entzug der unmittelbaren Verfügungsgewalt über die Fondsvermögen (Art. 78 Abs. 1 KEG) sowie die delegierte Befugnis zur Festsetzung der Bemessungsgrundlagen für die Erhebung der Beiträge sind in einem Bundesgesetz statuiert (Art. 81 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 KEG). Die gestützt darauf erlassene Regelung in Art. 4 SEFV stellt daher eine genügende gesetzliche Grundlage dar, welche die Sicherstellung einer verursachergerechten Sicherstellung für die Stilllegungs- und Entsorgungskosten verfolgt. Sodann liegt es im öffentlichen Interesse, dass die Stilllegungs- und Entsorgungskosten für die Kernanlagen einst vollständig verursachergerecht durch den betreffenden Anspruchsberechtigten und nicht durch die anderen Beitragspflichtigen oder den Staat getragen werden müssen (vgl. Art. 80 Abs. 2 und Abs. 4 KEG). Eine sorgfältige Festlegung der Höhe der Fondsbeiträge ist geeignet, diesen Zielen nachzukommen. Sie ist erforderlich, da eine grosse Unsicherheit über die anfallenden Kosten herrscht. Die Schwierigkeit, die privaten und öffentlichen Interessen bei einem derart langen zeitlichen Horizont abzuwägen, liegt in der Natur der Sache, erweist sich aber vor dem Hintergrund der grossen Ungewissheit als verhältnismässig.”
Überschüssiges Fondskapital wird nach der Schlussabrechnung zwingend an die Beitragspflichtigen zurückerstattet; dies ist in den verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorgesehen und spielt im verfassungsrechtlichen Abwägungskontext eine Rolle.
“Sodann liegt es im öffentlichen Interesse, dass die Stilllegungs- und Entsorgungskosten für die Kernanlagen einst vollständig verursachergerecht durch den betreffenden Anspruchsberechtigten und nicht durch die anderen Beitragspflichtigen oder den Staat getragen werden müssen (vgl. Art. 80 Abs. 2 und Abs. 4 KEG). Eine sorgfältige Festlegung der Höhe der Fondsbeiträge ist geeignet, diesen Zielen nachzukommen. Sie ist erforderlich, da eine grosse Unsicherheit über die anfallenden Kosten herrscht. Die Schwierigkeit, die privaten und öffentlichen Interessen bei einem derart langen zeitlichen Horizont abzuwägen, liegt in der Natur der Sache, erweist sich aber vor dem Hintergrund der grossen Ungewissheit als verhältnismässig. Selbst wenn die Wirtschaftsfreiheit und die Eigentumsgarantie der Beschwerdeführerin tangiert wären, würde die verfügte Beitragshöhe bezüglich der Entsorgungskosten den Vorgaben von Art. 36 BV standhalten, zumal auch der Kerngehalt dieser Grundrechte nicht angetastet wäre, da eine allfällige Rückerstattung eines überschüssigen Fondskapitals zwingend vorgesehen ist (vgl. Art. 13a SEFV und Art. 78 Abs. 2 KEG). Im Ergebnis ist auch dieser Rüge nicht zu folgen.”
“Die Eigentümer der Kernanlagen leisten Beiträge an diese beiden Fonds (Stilllegungsfonds für Kernanlagen und Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke, nachfolgend: STENFO; Art. 77 Abs. 3 Satz 1 KEG). Ihre Beitragspflicht endet mit dem Abschluss der Stilllegung der jeweiligen Kernanlage (Art. 7 Abs. 2 der Verordnung über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen vom 7. Dezember 2007 [SEFV, SR 732.17]). Die Beiträge sind während der Betriebsdauer bis zur endgültigen Ausserbetriebnahme eines Kernkraftwerks oder einer anderen Kernanlage einzubezahlen (Art. 8 Abs. 1 SEFV). Wird ein Kernkraftwerk endgültig ausser Betrieb genommen, bevor es eine Betriebsdauer von 50 Jahren erreicht hat, so gilt als Zeitpunkt der endgültigen Ausserbetriebnahme der Zeitpunkt, in dem eine Betriebsdauer von 50 Jahren erreicht worden wäre (vgl. Art. 9c Abs. 1 SEFV). Jeder Beitragspflichtige hat gegenüber den Fonds einen Anspruch im Umfang seiner geleisteten Beiträge, einschliesslich des Kapitalertrags und abzüglich des Aufwands (Art. 78 Abs. 1 Satz 1 KEG). Überschüssiges Fondskapital wird den Beitragspflichtigen nach der Schlussabrechnung nach Art. 78 Abs. 2 KEG zurückerstattet (Art. 13a SEFV). Leitendes Organ der beiden Fonds ist die Verwaltungskommission (Art. 81 Abs. 2 KEG i.V.m. Art. 20 ff. SEFV; nachfolgend: VK). Die VK ist u.a. für die Prüfung der angefallenen Stilllegungs-, Entsorgungs- und Verwaltungskosten und die Belastung der Fonds zuständig (Art. 23 Bst. j SEFV). B. Die VK des STENFO beantragte mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 gestützt auf Art. 4 Abs. 5 SEFV dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK die Festlegung der voraussichtlichen Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten für jede Kernanlage. Sie bezifferte die voraussichtliche Höhe der Stilllegungskosten auf total 3'733 Mio. Fr. sowie diejenige der Entsorgungskosten auf total 19'751 Mio. Fr. (inkl. auf den Bund entfallende Entsorgungskosten von 1'240 Mio. Fr.). C. Mit Verfügung vom 12. April 2018 entschied das UVEK gestützt auf Art. 29a Abs. 2 Bst. c SEFV über den Antrag und legte die voraussichtliche Höhe der Stilllegungskosten auf insgesamt 3'779 Mio.”
Aus Art. 78 Abs. 2 KEG lässt sich ableiten, dass der Gesetzgeber in Kauf nahm, dass die geleisteten Beiträge die tatsächlichen Stilllegungs‑ und Entsorgungskosten übersteigen können. Dies begründet sich darin, dass solche Kosten nur schwer und mit grossen Unsicherheiten im Voraus zu beziffern sind.
“Eine auch nur schon einigermassen zuverlässige Prognose ist deshalb schwierig, weil mit Bezug auf die Kernenergie laufend mit neuen technisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen sowie veränderten politischen Vorgaben bzw. gesetzlichen Rahmenbedingungen zu rechnen ist und die Kosten teilweise erst in ferner Zukunft bzw. noch während Jahrzehnten anfallen. Je weiter im Voraus zukünftige Kosten vorauszusagen sind, umso schwieriger und weniger präzis gestaltet sich eine Prognose. Bei der Stilllegung von Kernanlagen und insbesondere der endgültigen Entsorgung von stark radioaktivem Material und abgebrannten Brennelementen aus Kernkraftwerken handelt es sich überdies um Aufgaben, für die es bis anhin kaum bzw. - was die Stilllegung und Entsorgung in der Schweiz betrifft - keine verlässlichen Erfahrungswerte gibt (Urteil des BVGer A-5647/2016 vom 6. September 2018 E. 4.3.3 und E. 5.5). Da mit den STENFO-Beiträgen - abgesehen von den vernachlässigbaren administrativen Kosten - keine Aufwendungen des Gemeinwesens abgegolten werden und dem Bund auch keine darüberhinausgehenden Kosten erwachsen, unterliegen sie dem Kostendeckungsprinzip grundsätzlich nicht. Aus Art. 78 Abs. 2 KEG lässt sich ableiten, dass der Gesetzgeber vielmehr in Kauf nahm, dass die geleisteten Beiträge die tatsächlichen Stilllegungs- und Entsorgungskosten überschreiten. Dies liegt in der Natur der Sache, lassen sich Letztere doch nicht zum Voraus beziffern und ist auch die regelmässig vorgenommene Schätzung mit grossen Unsicherheiten verbunden (Urteil des BVGer A-5647/2016 vom 6. September 2018 E. 4.3.3).”
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