Fassung gemäss Ziff. I 26 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743). ↩
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Art. 72 Abs. 2 KEG verankert das Gebot der Verhältnismässigkeit. Aufgrund des erheblichen öffentlichen Interesses an der Sicherheit von Kernanlagen ist der Spielraum bei der Interessenabwägung in der Regel klein. Die angeordneten Massnahmen müssen weiterhin geeignet, erforderlich und zumutbar sein.
“Nach Art. 72 KEG wachen die Aufsichtsbehörden darüber, dass die Bewilligungsinhaberin ihre Pflichten einhält (Abs. 1). Sie ordnen alle zur Einhaltung der nuklearen Sicherheit notwendigen und verhältnismässigen Massnahmen an (Abs. 2). Droht eine unmittelbare Gefahr, so können sie umgehend Massnahmen anordnen, die von der erteilten Bewilligung oder Verfügung abweichen (Abs. 3; vgl. BGE 139 II 185 E. 4.2). In Art. 72 Abs. 2 KEG ist das Erfordernis der Verhältnismässigkeit ausdrücklich normiert. Da das öffentliche Interesse an der Sicherheit von Kernanlagen indes erheblich ist, ist der Spielraum bei der Interessenabwägung in der Regel klein (vgl. Merker/Conradin-Triaca, Kommentar Energierecht, Art. 72 KEG Rz. 16 mit Hinweisen). Der allgemeine Grundsatz der Verhältnismässigkeit nach Art. 5 Abs. 2 BV umfasst drei Elemente, die kumulativ gegeben sein müssen: Eine staatliche Massnahme ist verhältnismässig, wenn sie zur Verwirklichung der im öffentlichen Interesse liegenden Ziele geeignet, erforderlich und zumutbar ist. Geeignet ist sie dann, wenn mit ihr die angestrebten Ziele erreicht werden können oder sie zu deren Erreichung einen nicht zu vernachlässigenden Beitrag leisten kann. Die Erforderlichkeit liegt vor, wenn mit keiner gleichermassen geeigneten, aber weniger einschneidenden Massnahme der angestrebte Erfolg ebenso erreicht werden kann. Sie ist schliesslich nur dann gerechtfertigt, wenn eine angemessene Zweck-Mittel-Relation (sog.”
“Nach Art. 72 KEG wachen die Aufsichtsbehörden darüber, dass die Bewilligungsinhaberin ihre Pflichten einhält (Abs. 1). Sie ordnen alle zur Einhaltung der nuklearen Sicherheit notwendigen und verhältnismässigen Massnahmen an (Abs. 2). Droht eine unmittelbare Gefahr, so können sie umgehend Massnahmen anordnen, die von der erteilten Bewilligung oder Verfügung abweichen (Abs. 3; vgl. BGE 139 II 185 E. 4.2). In Art. 72 Abs. 2 KEG ist das Erfordernis der Verhältnismässigkeit ausdrücklich normiert. Da das öffentliche Interesse an der Sicherheit von Kernanlagen indes erheblich ist, ist der Spielraum bei der Interessenabwägung in der Regel klein (vgl. Merker/Conradin-Triaca, Kommentar Energierecht, Art. 72 KEG Rz. 16 mit Hinweisen). Der allgemeine Grundsatz der Verhältnismässigkeit nach Art. 5 Abs. 2 BV umfasst drei Elemente, die kumulativ gegeben sein müssen: Eine staatliche Massnahme ist verhältnismässig, wenn sie zur Verwirklichung der im öffentlichen Interesse liegenden Ziele geeignet, erforderlich und zumutbar ist. Geeignet ist sie dann, wenn mit ihr die angestrebten Ziele erreicht werden können oder sie zu deren Erreichung einen nicht zu vernachlässigenden Beitrag leisten kann. Die Erforderlichkeit liegt vor, wenn mit keiner gleichermassen geeigneten, aber weniger einschneidenden Massnahme der angestrebte Erfolg ebenso erreicht werden kann. Sie ist schliesslich nur dann gerechtfertigt, wenn eine angemessene Zweck-Mittel-Relation (sog.”