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Die Freigabe nach Art. 65 KEG ist eine Verfügung der Aufsichtsbehörde und dient der präventiven Sicherheitsaufsicht. Sie bildet die mittlere Stufe des in Art. 65 KEG geregelten dreistufigen Systems (Änderung der Bewilligung bei wesentlichen Abweichungen; Freigabe bei nicht wesentlichen, aber sicherheitsrelevanten Abweichungen; Meldung bei übrigen Änderungen). Im Freigabeverfahren hat nur der Gesuchsteller Parteistellung.
“Bei der sog. Freigabe im Sinne des Kernenergiegesetzes handelt es sich um eine Verfügung der Aufsichtsbehörde. Das Instrument der Freigabe erlaubt ihr die Ausübung einer präventiven Sicherheitsaufsicht in konkreten kernenergierechtlichen Fällen, die im Zusammenhang insbesondere mit einer Betriebsbewilligung stehen (vgl. Reto Patrick Müller, Nuklearaufsicht der Schweiz, Sicherheit und Recht 3/2015 S. 200). Im Verfahren der von den Aufsichtsbehörden zu erteilenden Freigaben hat nur der Gesuchsteller Parteistellung (Art. 64 Abs. 3 KEG). Die Freigabe bildet die mittlere Stufe eines dreistufigen Systems, das der Gesetzgeber in Art. 65 KEG aufgestellt hat: Ist eine Abweichung von einer ursprünglichen Bewilligung wesentlich, bedarf es einer Änderung der Bewilligung durch das Departement (Abs. 2). Bei nicht wesentlichen Abweichungen, die jedoch einen Einfluss auf die nukleare Sicherheit oder Sicherung haben können, ist eine Freigabe der Aufsichtsbehörden nötig (Abs. 3). Übrige Änderungen sind ohne zusätzliche behördliche Verfügung zulässig, aber den Aufsichtsbehörden zu melden (Abs. 4; vgl. BGE 139 II 185 E. 10.2.4; Urteil des BGer 2C_170/2007 vom 21. Januar 2008 E. 2.2; Reto Patrick Müller, Kommentar Energierecht, Art. 65 Rz. 26 ff.; je mit Hinweisen). Auf Verordnungsstufe ist die Freigabepflicht in Art. 40 Abs. 1 KEV wie folgt geregelt: Als freigabepflichtig gelten in der Regel insbesondere Änderungen an sicherheits- oder sicherungstechnisch klassierten Bauwerken, Anlageteilen, Systemen und Ausrüstungen sowie an Einrichtungen mit sicherheits- oder sicherungstechnischer Bedeutung, sofern dabei bestehende Sicherheits- und Sicherungsfunktionen erhalten bleiben oder verbessert werden (Bst.”
“Bei der sog. Freigabe im Sinne des Kernenergiegesetzes handelt es sich um eine Verfügung der Aufsichtsbehörde. Das Instrument der Freigabe erlaubt ihr die Ausübung einer präventiven Sicherheitsaufsicht in konkreten kernenergierechtlichen Fällen, die im Zusammenhang insbesondere mit einer Betriebsbewilligung stehen (vgl. Reto Patrick Müller, Nuklearaufsicht der Schweiz, Sicherheit und Recht 3/2015 S. 200). Im Verfahren der von den Aufsichtsbehörden zu erteilenden Freigaben hat nur der Gesuchsteller Parteistellung (Art. 64 Abs. 3 KEG). Die Freigabe bildet die mittlere Stufe eines dreistufigen Systems, das der Gesetzgeber in Art. 65 KEG aufgestellt hat: Ist eine Abweichung von einer ursprünglichen Bewilligung wesentlich, bedarf es einer Änderung der Bewilligung durch das Departement (Abs. 2). Bei nicht wesentlichen Abweichungen, die jedoch einen Einfluss auf die nukleare Sicherheit oder Sicherung haben können, ist eine Freigabe der Aufsichtsbehörden nötig (Abs. 3). Übrige Änderungen sind ohne zusätzliche behördliche Verfügung zulässig, aber den Aufsichtsbehörden zu melden (Abs. 4; vgl. BGE 139 II 185 E. 10.2.4; Urteil des BGer 2C_170/2007 vom 21. Januar 2008 E. 2.2; Reto Patrick Müller, Kommentar Energierecht, Art. 65 Rz. 26 ff.; je mit Hinweisen). Auf Verordnungsstufe ist die Freigabepflicht in Art. 40 Abs. 1 KEV wie folgt geregelt: Als freigabepflichtig gelten in der Regel insbesondere Änderungen an sicherheits- oder sicherungstechnisch klassierten Bauwerken, Anlageteilen, Systemen und Ausrüstungen sowie an Einrichtungen mit sicherheits- oder sicherungstechnischer Bedeutung, sofern dabei bestehende Sicherheits- und Sicherungsfunktionen erhalten bleiben oder verbessert werden (Bst.”
Die streitbetroffene Nassdekontaminationsanlage untersteht der Freigabepflicht nach Art. 65 Abs. 3 KEG. Die von der Beschwerdeführerin gerügte Meldepflicht nach Art. 35 StSG ist nach der dargelegten Rechtslage nicht anwendbar.
“der Stilllegungsverfügung vom 20. Juni 2018 (Art. 28 KEG und Art. 47 KEV) und andererseits auf die allgemeine Bestimmung von Art. 65 Abs. 3 KEG. Die Beschwerdeführerin erachtet keiner dieser Rechtsgrundlagen als einschlägig, sondern ihrer Ansicht nach unterstehen diese Änderungen nur der Meldepflicht nach Art. 35 StSG. Hinsichtlich des Freigabeerfordernisses ist wiederum strittig, inwiefern im Bereich des radiologischen Arbeitsschutzes das Kernenergiegesetz anwendbar ist. Wie anschliessend im Einzelnen aufzuzeigen ist, untersteht die streitbetroffene Nassdekontaminationsanlage der Freigabepflicht nach Kernenergiegesetz. Die Meldepflicht nach Art. 35 Abs. 1 Bst. a StSG, auf die sich die Beschwerdeführerin beruft, ist nach der eingangs dargelegten Rechtslage nicht anwendbar (vgl. vorstehend E. 4).”
“der Stilllegungsverfügung vom 20. Juni 2018 (Art. 28 KEG und Art. 47 KEV) und andererseits auf die allgemeine Bestimmung von Art. 65 Abs. 3 KEG. Die Beschwerdeführerin erachtet keiner dieser Rechtsgrundlagen als einschlägig, sondern ihrer Ansicht nach unterstehen diese Änderungen nur der Meldepflicht nach Art. 35 StSG. Hinsichtlich des Freigabeerfordernisses ist wiederum strittig, inwiefern im Bereich des radiologischen Arbeitsschutzes das Kernenergiegesetz anwendbar ist. Wie anschliessend im Einzelnen aufzuzeigen ist, untersteht die streitbetroffene Nassdekontaminationsanlage der Freigabepflicht nach Kernenergiegesetz. Die Meldepflicht nach Art. 35 Abs. 1 Bst. a StSG, auf die sich die Beschwerdeführerin beruft, ist nach der eingangs dargelegten Rechtslage nicht anwendbar (vgl. vorstehend E. 4).”
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