Das Departement ordnet die Stilllegungsarbeiten an. Es legt fest, welche Arbeiten einer Freigabe durch die Aufsichtsbehörden bedürfen.
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Die Stilllegungsverfügung kann einzelne Arbeiten ausdrücklich der Freigabe durch die Aufsichtsbehörde unterstellen.
Im vorliegenden Fall bestätigt das Verwaltungsgericht die Freigabepflicht für Stilllegungsarbeiten auf Grundlage von Art. 28 KEG und erachtet das Freigabeerfordernis als bundesrechtskonform. Die angefochtene Stilllegungsverfügung enthält spezifische Vorgaben und kann einzelne Arbeiten verbindlich der Freigabepflicht unterstellen.
“der Stilllegungsverfügung vom 20. Juni 2018 i.V.m. Art. 28 KEG bietet dafür eine genügende Grundlage. Das Freigabeerfordernis in Disp. Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung erweist sich somit als bundesrechtskonform und ist zu bestätigen. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, wie es sich mit dem Freigabeerfordernis nach Disp. Ziff.”
Das Departement kann Stilllegungsarbeiten anordnen; wenn infolge statischer Mängel eine Dekontamination und Freimessung nicht anders erreicht werden können, können dazu auch Abbrucharbeiten angeordnet werden.
“der Beschwerdeführerin, wurde der Umfang der anzuordnenden Arbeiten entsprechend dem Stilllegungsprojekt auf die Massnahmen des Rückbaus und der Entsorgung (Stilllegungsarbeiten) bis und mit der radiologischen Freimessung der Anlage und des zugehörigen Areals beschränkt (Stilllegungsverfügung des UVEK vom 20. Juni 2018, Ziff. 8.3, S. 21, unter https://www.bfe.admin.ch/bfe/de/home/versorgung/kernenergie/stilllegung.html, zuletzt abgerufen am 6. Januar 2023). In der Folge wurde sie verpflichtet, bis 2027 ein Stilllegungsprojekt betreffend den konventionellen Rückbau des Kernkraftwerks Mühleberg beim BFE einzureichen (Dispositiv-Ziff. 5 der Stilllegungsverfügung des UVEK vom 20. Juni 2018). Zum jetzigen Zeitpunkt ist somit noch nicht geklärt, ob und inwiefern die Beschwerdeführerin den konventionellen Rückbau der Gebäude tätigen muss, oder ob diese stehenbleiben und mit der Freimessung nicht mehr dem KEG unterstehen werden. Art. 26 ff. KEG auferlegt den Eigentümern von Kernanlagen die Stilllegungspflichten. Diese stellen dem UVEK ein Gesuch über den allfälligen Rückbau der Gebäude nach deren Dekontamination und Freimessung (vgl. Art. 28 KEG i.V.m. Art. 47 KEV Bst. c KEV). Das Ziel der Stilllegung und der Abschluss der Stilllegungsarbeiten sind erreicht, wenn die Anlage keine radiologische Gefahrenquelle mehr darstellt und somit nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung untersteht (vgl. Art. 29 Abs. 1 KEG). Nach Einschätzung des ENSI könnten allfällige Kontaminationen in Verbindung mit den statischen Gegebenheiten der Gebäude dazu führen, dass ein Gebäude nach erfolgter Dekontamination und Inaktiv-Freimessung statisch instabil ist oder der Nachweis der Kontaminationsfreiheit nur in Verbindung mit einem Abbruch derselben geführt werden kann (Gutachten des ENSI zum Stilllegungsprojekt des Kernkraftwerks Mühleberg vom 30. August 2017, S. 19). Auch nach der Auffassung des Kostenausschusses der Vorinstanz zur KS 16 könnte ein vollständiger Abbruch eines einzelnen Gebäudes notwendig werden, sollte das Gebäude nach Abtragung der kontaminierten Teile nicht mehr über die bautechnisch erforderliche Stabilität und statische Sicherheit verfügen (KS 16, Überprüfungsbericht des Kostenausschusses vom 15.”
Das Departement kann im Stilllegungsentscheid festlegen, welche Arbeiten einer Freigabe durch die Aufsichtsbehörden bedürfen, namentlich bis zur Dekontamination und radiologischen Freimessung der Anlage und des Areals. Im Einzelfall kann offenbleiben, ob ein weitergehender konventioneller Rückbau anzuordnen ist. Die Stilllegung gilt als abgeschlossen, wenn die Anlage keine radiologische Gefahrenquelle mehr darstellt.
“der Beschwerdeführerin, wurde der Umfang der anzuordnenden Arbeiten entsprechend dem Stilllegungsprojekt auf die Massnahmen des Rückbaus und der Entsorgung (Stilllegungsarbeiten) bis und mit der radiologischen Freimessung der Anlage und des zugehörigen Areals beschränkt (Stilllegungsverfügung des UVEK vom 20. Juni 2018, Ziff. 8.3, S. 21, unter https://www.bfe.admin.ch/bfe/de/home/versorgung/kernenergie/stilllegung.html, zuletzt abgerufen am 6. Januar 2023). In der Folge wurde sie verpflichtet, bis 2027 ein Stilllegungsprojekt betreffend den konventionellen Rückbau des Kernkraftwerks Mühleberg beim BFE einzureichen (Dispositiv-Ziff. 5 der Stilllegungsverfügung des UVEK vom 20. Juni 2018). Zum jetzigen Zeitpunkt ist somit noch nicht geklärt, ob und inwiefern die Beschwerdeführerin den konventionellen Rückbau der Gebäude tätigen muss, oder ob diese stehenbleiben und mit der Freimessung nicht mehr dem KEG unterstehen werden. Art. 26 ff. KEG auferlegt den Eigentümern von Kernanlagen die Stilllegungspflichten. Diese stellen dem UVEK ein Gesuch über den allfälligen Rückbau der Gebäude nach deren Dekontamination und Freimessung (vgl. Art. 28 KEG i.V.m. Art. 47 KEV Bst. c KEV). Das Ziel der Stilllegung und der Abschluss der Stilllegungsarbeiten sind erreicht, wenn die Anlage keine radiologische Gefahrenquelle mehr darstellt und somit nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung untersteht (vgl. Art. 29 Abs. 1 KEG). Nach Einschätzung des ENSI könnten allfällige Kontaminationen in Verbindung mit den statischen Gegebenheiten der Gebäude dazu führen, dass ein Gebäude nach erfolgter Dekontamination und Inaktiv-Freimessung statisch instabil ist oder der Nachweis der Kontaminationsfreiheit nur in Verbindung mit einem Abbruch derselben geführt werden kann (Gutachten des ENSI zum Stilllegungsprojekt des Kernkraftwerks Mühleberg vom 30. August 2017, S. 19). Auch nach der Auffassung des Kostenausschusses der Vorinstanz zur KS 16 könnte ein vollständiger Abbruch eines einzelnen Gebäudes notwendig werden, sollte das Gebäude nach Abtragung der kontaminierten Teile nicht mehr über die bautechnisch erforderliche Stabilität und statische Sicherheit verfügen (KS 16, Überprüfungsbericht des Kostenausschusses vom 15.”
Die streitbetroffene Nassdekontaminationsanlage unterliegt der Freigabepflicht nach Art. 28 KEG. Die auf Art. 35 Abs. 1 Bst. a StSG gestützte Meldepflicht ist nach der genannten Rechtsprechung nicht anwendbar.
“der Stilllegungsverfügung vom 20. Juni 2018 (Art. 28 KEG und Art. 47 KEV) und andererseits auf die allgemeine Bestimmung von Art. 65 Abs. 3 KEG. Die Beschwerdeführerin erachtet keiner dieser Rechtsgrundlagen als einschlägig, sondern ihrer Ansicht nach unterstehen diese Änderungen nur der Meldepflicht nach Art. 35 StSG. Hinsichtlich des Freigabeerfordernisses ist wiederum strittig, inwiefern im Bereich des radiologischen Arbeitsschutzes das Kernenergiegesetz anwendbar ist. Wie anschliessend im Einzelnen aufzuzeigen ist, untersteht die streitbetroffene Nassdekontaminationsanlage der Freigabepflicht nach Kernenergiegesetz. Die Meldepflicht nach Art. 35 Abs. 1 Bst. a StSG, auf die sich die Beschwerdeführerin beruft, ist nach der eingangs dargelegten Rechtslage nicht anwendbar (vgl. vorstehend E. 4).”
“der Stilllegungsverfügung vom 20. Juni 2018 (Art. 28 KEG und Art. 47 KEV) und andererseits auf die allgemeine Bestimmung von Art. 65 Abs. 3 KEG. Die Beschwerdeführerin erachtet keiner dieser Rechtsgrundlagen als einschlägig, sondern ihrer Ansicht nach unterstehen diese Änderungen nur der Meldepflicht nach Art. 35 StSG. Hinsichtlich des Freigabeerfordernisses ist wiederum strittig, inwiefern im Bereich des radiologischen Arbeitsschutzes das Kernenergiegesetz anwendbar ist. Wie anschliessend im Einzelnen aufzuzeigen ist, untersteht die streitbetroffene Nassdekontaminationsanlage der Freigabepflicht nach Kernenergiegesetz. Die Meldepflicht nach Art. 35 Abs. 1 Bst. a StSG, auf die sich die Beschwerdeführerin beruft, ist nach der eingangs dargelegten Rechtslage nicht anwendbar (vgl. vorstehend E. 4).”
Nach Art. 28 KEG kann die Stilllegungsverfügung insbesondere die Freigabepflicht für folgende Arbeiten festlegen: das Vorgehen zur Freimessung der anfallenden Materialien, die Konditionierung der anfallenden radioaktiven Abfälle, den Abbruch von Gebäuden nach deren Dekontamination und Freimessung, die nichtnukleare Weiternutzung von Anlageteilen vor Abschluss der Stilllegung, die Aufhebung von Sicherungsmassnahmen sowie bei Kernkraftwerken die Demontage des Reaktordruckbehälters und der ihn umgebenden Gebäudeteile.
“Bst. a der Richtlinie ENSI-A04 werden als Änderungen im Sinne von Art. 40 Abs. 1 Bst. a KEV alle Massnahmen definiert, die die Funktion oder die Eigenschaften von Ausrüstungen, Systemen und Strukturen derart verändern, dass sie von der gültigen Auslegungsbasis abweichen. Für die Stilllegung sieht Art. 28 KEG vor, dass das Departement die Stilllegungsarbeiten anordnet und festlegt, welche Arbeiten einer Freigabe durch die Aufsichtsbehörden bedürfen. Nach Art. 47 Bst. a-f KEV regelt die Stilllegungsverfügung die Freigabepflicht insbesondere für folgende Tätigkeiten: das Vorgehen zur Freimessung der anfallenden Materialien, die Konditionierung der anfallenden radioaktiven Abfälle, den Abbruch von Gebäuden nach deren Dekontamination und Freimessung, die nichtnukleare Weiternutzung von Anlageteilen vor Abschluss der Stilllegung, die Aufhebung von Sicherungsmassnahmen und bei der Stilllegung von Kernkraftwerken zudem die Demontage des Reaktordruckbehälters und der ihn umgebenden Gebäudeteile (vgl. Feldmann Romero Barreat, Kommentar Energierecht, Art. 28 KEG Rz. 2 f. mit Hinweisen).”
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