Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 14 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 232; 2023 650;BBl 2017 2953). ↩
Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 14 des Informationssicherheitsgesetzes vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 232; 2023 650;BBl 2017 2953). ↩
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Die in Art. 5 Abs. 1 KEG genannten Schutzmassnahmen werden in Verordnungen und der Rechtsprechung konkretisiert. Beispielsweise legt die KEV für Kernanlagen Anforderungen an die Auslegung gegenüber Auslegungsstörfällen und an die zu beachtenden quellenbezogenen Dosisrichtwerte fest (vgl. Rechtsprechung/Quelle).
“Die Schutzmassnahmen umfassen insbesondere den Einsatz qualitativ hochwertiger Bauteile, gestaffelte Sicherheitsbarrieren, die mehrfache Ausführung und die Automation von Sicherheitssystemen, den Aufbau einer geeigneten Organisation mit qualifiziertem Personal sowie die Förderung eines ausgeprägten Sicherheitsbewusstseins (Art. 5 Abs. 1 KEG; vgl. dazu BGE 139 II 185 E. 11.5.1 S. 210 f.). Nach Art. 101 Abs. 1 KEG erlässt generell der Bundesrat die Ausführungsvorschriften zum Kernenergiegesetz. Gestützt auf diese Bestimmung hat der Bundesrat die KEV erlassen und darin in den Art. 7-10 die gesetzlichen Anforderungen für Kernkraftwerke konkretisiert. Die Anlage muss nach dem entsprechenden Verordnungsrecht so ausgelegt werden, dass nicht nur im Normalbetrieb, sondern auch bei Störfällen mit Ursachen innerhalb und ausserhalb der Anlage keine unzulässigen radiologischen Auswirkungen in der Umgebung der Anlage entstehen (Art. 7 lit. c sowie Art. 8 Abs. 1-3 KEV). Sog. Auslegungsstörfälle, zu welchen namentlich solche zählen, welche durch Erdbeben und Überflutungen ausgelöst werden (vgl. Art. 8 Abs. 1 und 3 KEV), müssen deterministisch beherrscht werden in dem Sinne, dass dabei maximal die quellenbezogenen Dosisrichtwerte nach Art. 94 aStSV 2005 resultieren (Art. 7 lit. c und Art. 8 Abs. 4 KEV; zur Unterscheidung zwischen Auslegungsstörfällen und [den vorliegend nicht relevanten] auslegungsüberschreitenden Störfällen bei Kernanlagen siehe BGE 139 II 185 E.”
Die Regelung der erforderlichen Schutzmassnahmen nach Art. 5 Abs. 4 KEG obliegt dem Bundesrat; diese Schutzmassnahmen sind im Lichte der in Art. 5 Abs. 1 verlangten, international anerkannten Grundsätze zu konkretisieren.
“Was die vorliegend interessierenden Grundsätze der nuklearen Sicherheit im Allgemeinen betrifft, kann auf die zutreffenden Ausführungen zu Art. 4 KEG in E. 5.1 des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Die Vorinstanz hat insbesondere richtig festgehalten, dass Art. 5 Abs. 1 KEG zwecks Einhaltung der allgemeinen Grundsätze bzw. Schutzziele des KEG verlangt, dass bei der Auslegung (verstanden als konzeptionelle Ausgestaltung und technische Realisierung), beim Bau und beim Betrieb von Kernkraftwerken Schutzmassnahmen nach international anerkannten Grundsätzen getroffen werden, und die Regelung der erforderlichen Schutzmassnahmen nach Art. 5 Abs. 4 KEG dem Bundesrat obliegt.”
Die Anforderungen von Art. 5 Abs. 1 KEG werden auf Verordnungsstufe konkretisiert; für Kernkraftwerke geschieht dies in den Art. 7–10 KEV.
“Zwecks Einhaltung der allgemeinen Grundsätze bzw. Schutzziele des KEG verlangt Art. 5 Abs. 1 KEG, dass bei der Auslegung (verstanden als die konzeptionelle Ausgestaltung der technischen Realisierung einer Kernanlage), beim Bau und beim Betrieb von Kernkraftwerken Schutzmassnahmen nach international anerkannten Grundsätzen zu treffen sind. Die Schutzmassnahmen umfassen insbesondere den Einsatz qualitativ hochwertiger Bauteile, gestaffelte Sicherheitsbarrieren, die mehrfache Ausführung und die Automation von Sicherheitssystemen, den Aufbau einer geeigneten Organisation mit qualifiziertem Personal sowie die Förderung eines ausgeprägten Sicherheitsbewusstseins. Auf Verordnungsstufe sind die gesetzlichen Anforderungen für Kernkraftwerke in den Art. 7-10 KEV konkretisiert (vgl. BGE 139 II 185 E. 11.5.1; Urteil des BGer 2C_206/2019 vom 25. März 2021 E. 7.1.2 f. mit Hinweis auf Urteil des BVGer A-1969/2017 vom 22. Januar 2019 E. 5.1; Kessler Coendet/Schefer, Kommentar Energierecht, Art. 4 KEG Rz. 1 und Art. 5 KEG Rz. 7 ff.).”