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Berichte oder Arbeitsdokumente, die für ein noch nicht genehmigtes künftiges Entsorgungsprogramm (z. B. EP 21) erstellt wurden, sind nicht als verbindliche Entscheidungsgrundlage im Sinne von Art. 32 Abs. 2 KEG zu berücksichtigen. Sachdienlich ist ferner, dass die fünfjährigen Veranlagungsperioden als abgeschlossene Einheiten zu behandeln sind, sodass nicht auf ein zukünftiges, noch nicht genehmigtes Programm abgestellt werden darf.
“Vorab ist festzuhalten, dass der Arbeitsbericht der NAGRA NAB 19-15 vom September 2020 als Hintergrundbericht für das EP 21 unbeachtlich ist. Erstens dient dieser für das EP 21, welches noch nicht genehmigt ist (vgl. Art. 32 Abs. 2 KEG), weshalb bereits aus diesem Grund nicht darauf abgestellt werden kann. Zweitens verbietet sich auch aus systematischen Gründen eine Berücksichtigung eines Berichts für das nächste EP 21, da die fünfjährigen Veranlagungsperioden in sich geschlossen sind (vgl. Art. 4 Abs. 2 SEFV "das Entsorgungsprogramm" und Art. 52 Abs. 2 KEV; vgl. mutatis mutandis E. 4.2.5 hiervor). Der Bericht der NAGRA zum EP 16 verweist auf die noch zu erfolgenden erdwissenschaftlichen Untersuchungen sowie auf das Rahmenbewilligungsgesuch (EP 16, Ziff. 5.6.1). Gemäss der Stellungnahme des ENSI zur KS 16 vom Juli 2017 zeichnet sich keine Präferenz für die Realisierung der Einzellager bzw. eines Kombilagers ab (vgl. Ziff.”
“Vorab ist festzuhalten, dass der Arbeitsbericht der NAGRA NAB 19-15 vom September 2020 als Hintergrundbericht für das EP 21 unbeachtlich ist. Erstens dient dieser für das EP 21, welches noch nicht genehmigt ist (vgl. Art. 32 Abs. 2 KEG), weshalb bereits aus diesem Grund nicht darauf abgestellt werden kann. Zweitens verbietet sich auch aus systematischen Gründen eine Berücksichtigung eines Berichts für das nächste EP 21, da die fünfjährigen Veranlagungsperioden in sich geschlossen sind (vgl. Art. 4 Abs. 2 SEFV "das Entsorgungsprogramm" und Art. 52 Abs. 2 KEV; vgl. mutatis mutandis E. 4.2.5 hiervor). Der Bericht der NAGRA zum EP 16 verweist auf die noch zu erfolgenden erdwissenschaftlichen Untersuchungen sowie auf das Rahmenbewilligungsgesuch (EP 16, Ziff. 5.6.1). Gemäss der Stellungnahme des ENSI zur KS 16 vom Juli 2017 zeichnet sich keine Präferenz für die Realisierung der Einzellager bzw. eines Kombilagers ab (vgl. Ziff.”
Der vom Bundesrat erstellte Bericht und die zugehörige Verfügung (21.11.2018) durften bei der Festlegung der Entsorgungskosten und bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit von Varianten (z. B. Kombilager) berücksichtigt werden. Dies steht – wie in den zitierten Entscheiden ausgeführt – im Einklang mit Art. 32 Abs. 5 KEG und mit Art. 4 Abs. 2 SEFV.
“Gemäss Art. 32 Abs. 1 und 3 KEG sind die Entsorgungspflichtigen dazu verpflichtet, ein Entsorgungsprogramm zu erstellen, welches im Abstand von fünf Jahren an veränderte Verhältnisse anzupassen ist (Art. 32 Abs. 4 KEG i.V.m. Art. 52 Abs. 2 der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 [KEV; SR 732.11]). Das Entsorgungsprogramm wird vom ENSI überprüft und vom Bundesamt für Energie (BFE) dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreitet (Art. 32 Abs. 2 KEG i.V.m. Art. 52 Abs. 3 KEV). Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung regelmässig Bericht über das Entsorgungsprogramm (Art. 32 Abs. 5 KEG). Die für die Festlegung der Beiträge an den STENFO massgebenden Entsorgungskosten sind gemäss Art. 4 Abs. 2 SEFV ausdrücklich gestützt auf die Stilllegungsplanungen, das Entsorgungsprogramm und aktuelle technisch-wissenschaftliche Erkenntnisse sowie auf die im Zeitpunkt der Berechnung gültigen Preise zu ermitteln. Entgegen der Beschwerdeführerin war es daher nur konsequent, wenn die VK STENFO - anders als vor ihr der Kostenausschuss STENFO (KA), der insoweit Art. 4 Abs. 2 SEFV jedenfalls nicht vollständig nachkam - den Bericht und die Verfügung des Bundesrats, beide vom 21. November 2018, zum Entsorgungsprogramm der Entsorgungspflichtigen vom Dezember 2016 (EP 16) bei ihrem Entscheid über die Entsorgungskosten und dabei insbesondere über die Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung der Variante Kombilager berücksichtigte (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 9.3).”
“Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, dass der Bericht und die Verfügung des Bundesrates vom 21. November 2018 politischer Natur seien und sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid in der angefochtenen Verfügung somit entgegen Art. 4 Abs. 2 SEFV nicht auf aktuelle technisch-wissenschaftliche Erkenntnisse stütze, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Stilllegungs- und Entsorgungskosten werden gemäss Art. 4 Abs. 2 SEFV u.a. gestützt auf das EP sowie aktuelle technisch-wissenschaftliche Erkenntnisse ermittelt. Nach Art. 32 Abs. 1 und 2 KEG i.V.m. Art. 52 Abs. 3 KEV erstellen die Entsorgungspflichtigen das EP, das ENSI sowie das BFE überprüfen es und das UVEK unterbreitet es dem Bundesrat zur Genehmigung. Daraus ergibt sich nach klarem Wortlaut, dass der Bundesrat für den Erlass der Verfügung über die Erstellung des EP durch die Entsorgungspflichtigen zuständig ist (Art. 32 Abs. 2 Satz 2 KEG), wovon er mit Verfügung vom 21. November 2018 Gebrauch gemacht hat. Der Bundesrat ist zudem verpflichtet, der Bundesversammlung regelmässig Bericht über das Programm zu erstatten (Art. 32 Abs. 5 KEG). Diese Aufgabe hat er mit dem Bericht vom 21. November 2018 wahrgenommen. Die Berücksichtigung des EP ist in Art. 4 Abs. 2 SEFV ausdrücklich vorgesehen. Dazu gehören der Systematik des KEG folgend auch das Abstellen auf den Bericht und die Verfügung des Bundesrates. Dies ist nicht zu beanstanden.”
Nach der Rechtsprechung wird das Entsorgungsprogramm vom ENSI überprüft; das Bundesamt für Energie (BFE) unterbreitet es dem Bundesrat zur Genehmigung.
“Gemäss Art. 32 Abs. 1 und 3 KEG sind die Entsorgungspflichtigen dazu verpflichtet, ein Entsorgungsprogramm zu erstellen, welches im Abstand von fünf Jahren an veränderte Verhältnisse anzupassen ist (Art. 32 Abs. 4 KEG i.V.m. Art. 52 Abs. 2 der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 [KEV; SR 732.11]). Das Entsorgungsprogramm wird vom ENSI überprüft und vom Bundesamt für Energie (BFE) dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreitet (Art. 32 Abs. 2 KEG i.V.m. Art. 52 Abs. 3 KEV). Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung regelmässig Bericht über das Entsorgungsprogramm (Art. 32 Abs. 5 KEG). Die für die Festlegung der Beiträge an den STENFO massgebenden Entsorgungskosten sind gemäss Art. 4 Abs. 2 SEFV ausdrücklich gestützt auf die Stilllegungsplanungen, das Entsorgungsprogramm und aktuelle technisch-wissenschaftliche Erkenntnisse sowie auf die im Zeitpunkt der Berechnung gültigen Preise zu ermitteln. Entgegen der Beschwerdeführerin war es daher nur konsequent, wenn die VK STENFO - anders als vor ihr der Kostenausschuss STENFO (KA), der insoweit Art. 4 Abs. 2 SEFV jedenfalls nicht vollständig nachkam - den Bericht und die Verfügung des Bundesrats, beide vom 21. November 2018, zum Entsorgungsprogramm der Entsorgungspflichtigen vom Dezember 2016 (EP 16) bei ihrem Entscheid über die Entsorgungskosten und dabei insbesondere über die Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung der Variante Kombilager berücksichtigte (vgl. auch angefochtener Entscheid E.”
“Gemäss Art. 32 Abs. 1 und 3 KEG sind die Entsorgungspflichtigen dazu verpflichtet, ein Entsorgungsprogramm zu erstellen, welches im Abstand von fünf Jahren an veränderte Verhältnisse anzupassen ist (Art. 32 Abs. 4 KEG i.V.m. Art. 52 Abs. 2 der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 [KEV; SR 732.11]). Das Entsorgungsprogramm wird vom ENSI überprüft und vom Bundesamt für Energie (BFE) dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreitet (Art. 32 Abs. 2 KEG i.V.m. Art. 52 Abs. 3 KEV). Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung regelmässig Bericht über das Entsorgungsprogramm (Art. 32 Abs. 5 KEG). Die für die Festlegung der Beiträge an den STENFO massgebenden Entsorgungskosten sind gemäss Art. 4 Abs. 2 SEFV ausdrücklich gestützt auf die Stilllegungsplanungen, das Entsorgungsprogramm und aktuelle technisch-wissenschaftliche Erkenntnisse sowie auf die im Zeitpunkt der Berechnung gültigen Preise zu ermitteln. Entgegen der Beschwerdeführerin war es daher nur konsequent, wenn die VK STENFO - anders als vor ihr der Kostenausschuss STENFO (KA), der insoweit Art. 4 Abs. 2 SEFV jedenfalls nicht vollständig nachkam - den Bericht und die Verfügung des Bundesrats, beide vom 21. November 2018, zum Entsorgungsprogramm der Entsorgungspflichtigen vom Dezember 2016 (EP 16) bei ihrem Entscheid über die Entsorgungskosten und dabei insbesondere über die Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung der Variante Kombilager berücksichtigte (vgl. auch angefochtener Entscheid E.”
Bei der Ermittlung der Entsorgungskosten ist das Entsorgungsprogramm zu berücksichtigen. Dies kann auch die Bewertung von Varianten und deren Eintrittswahrscheinlichkeiten (z. B. die Variante «Kombilager») umfassen, wie die VK STENFO bei ihrem Entscheid über die Entsorgungskosten unter Bezug auf das Entsorgungsprogramm und den Bericht des Bundesrats praktizierte.
“Gemäss Art. 32 Abs. 1 und 3 KEG sind die Entsorgungspflichtigen dazu verpflichtet, ein Entsorgungsprogramm zu erstellen, welches im Abstand von fünf Jahren an veränderte Verhältnisse anzupassen ist (Art. 32 Abs. 4 KEG i.V.m. Art. 52 Abs. 2 der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 [KEV; SR 732.11]). Das Entsorgungsprogramm wird vom ENSI überprüft und vom Bundesamt für Energie (BFE) dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreitet (Art. 32 Abs. 2 KEG i.V.m. Art. 52 Abs. 3 KEV). Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung regelmässig Bericht über das Entsorgungsprogramm (Art. 32 Abs. 5 KEG). Die für die Festlegung der Beiträge an den STENFO massgebenden Entsorgungskosten sind gemäss Art. 4 Abs. 2 SEFV ausdrücklich gestützt auf die Stilllegungsplanungen, das Entsorgungsprogramm und aktuelle technisch-wissenschaftliche Erkenntnisse sowie auf die im Zeitpunkt der Berechnung gültigen Preise zu ermitteln. Entgegen der Beschwerdeführerin war es daher nur konsequent, wenn die VK STENFO - anders als vor ihr der Kostenausschuss STENFO (KA), der insoweit Art. 4 Abs. 2 SEFV jedenfalls nicht vollständig nachkam - den Bericht und die Verfügung des Bundesrats, beide vom 21. November 2018, zum Entsorgungsprogramm der Entsorgungspflichtigen vom Dezember 2016 (EP 16) bei ihrem Entscheid über die Entsorgungskosten und dabei insbesondere über die Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung der Variante Kombilager berücksichtigte (vgl.”
“Gemäss Art. 32 Abs. 1 und 3 KEG sind die Entsorgungspflichtigen dazu verpflichtet, ein Entsorgungsprogramm zu erstellen, welches im Abstand von fünf Jahren an veränderte Verhältnisse anzupassen ist (Art. 32 Abs. 4 KEG i.V.m. Art. 52 Abs. 2 der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 [KEV; SR 732.11]). Das Entsorgungsprogramm wird vom ENSI überprüft und vom Bundesamt für Energie (BFE) dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreitet (Art. 32 Abs. 2 KEG i.V.m. Art. 52 Abs. 3 KEV). Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung regelmässig Bericht über das Entsorgungsprogramm (Art. 32 Abs. 5 KEG). Die für die Festlegung der Beiträge an den STENFO massgebenden Entsorgungskosten sind gemäss Art. 4 Abs. 2 SEFV ausdrücklich gestützt auf die Stilllegungsplanungen, das Entsorgungsprogramm und aktuelle technisch-wissenschaftliche Erkenntnisse sowie auf die im Zeitpunkt der Berechnung gültigen Preise zu ermitteln. Entgegen der Beschwerdeführerin war es daher nur konsequent, wenn die VK STENFO - anders als vor ihr der Kostenausschuss STENFO (KA), der insoweit Art. 4 Abs. 2 SEFV jedenfalls nicht vollständig nachkam - den Bericht und die Verfügung des Bundesrats, beide vom 21. November 2018, zum Entsorgungsprogramm der Entsorgungspflichtigen vom Dezember 2016 (EP 16) bei ihrem Entscheid über die Entsorgungskosten und dabei insbesondere über die Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung der Variante Kombilager berücksichtigte (vgl.”
Der Bundesrat hat die ihm nach Art. 32 Abs. 5 KEG obliegende Berichtspflicht mit dem Bericht vom 21. November 2018 erfüllt.
“Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, dass der Bericht und die Verfügung des Bundesrates vom 21. November 2018 politischer Natur seien und sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid in der angefochtenen Verfügung somit entgegen Art. 4 Abs. 2 SEFV nicht auf aktuelle technisch-wissenschaftliche Erkenntnisse stütze, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Stilllegungs- und Entsorgungskosten werden gemäss Art. 4 Abs. 2 SEFV u.a. gestützt auf das EP sowie aktuelle technisch-wissenschaftliche Erkenntnisse ermittelt. Nach Art. 32 Abs. 1 und 2 KEG i.V.m. Art. 52 Abs. 3 KEV erstellen die Entsorgungspflichtigen das EP, das ENSI sowie das BFE überprüfen es und das UVEK unterbreitet es dem Bundesrat zur Genehmigung. Daraus ergibt sich nach klarem Wortlaut, dass der Bundesrat für den Erlass der Verfügung über die Erstellung des EP durch die Entsorgungspflichtigen zuständig ist (Art. 32 Abs. 2 Satz 2 KEG), wovon er mit Verfügung vom 21. November 2018 Gebrauch gemacht hat. Der Bundesrat ist zudem verpflichtet, der Bundesversammlung regelmässig Bericht über das Programm zu erstatten (Art. 32 Abs. 5 KEG). Diese Aufgabe hat er mit dem Bericht vom 21. November 2018 wahrgenommen. Die Berücksichtigung des EP ist in Art. 4 Abs. 2 SEFV ausdrücklich vorgesehen. Dazu gehören der Systematik des KEG folgend auch das Abstellen auf den Bericht und die Verfügung des Bundesrates. Dies ist nicht zu beanstanden.”
Die VK STENFO hat bei ihrem Entscheid über die Entsorgungskosten den Bericht und die Verfügung des Bundesrats vom 21. November 2018 zum Entsorgungsprogramm (EP 16) berücksichtigt.
“Gemäss Art. 32 Abs. 1 und 3 KEG sind die Entsorgungspflichtigen dazu verpflichtet, ein Entsorgungsprogramm zu erstellen, welches im Abstand von fünf Jahren an veränderte Verhältnisse anzupassen ist (Art. 32 Abs. 4 KEG i.V.m. Art. 52 Abs. 2 der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 [KEV; SR 732.11]). Das Entsorgungsprogramm wird vom ENSI überprüft und vom Bundesamt für Energie (BFE) dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreitet (Art. 32 Abs. 2 KEG i.V.m. Art. 52 Abs. 3 KEV). Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung regelmässig Bericht über das Entsorgungsprogramm (Art. 32 Abs. 5 KEG). Die für die Festlegung der Beiträge an den STENFO massgebenden Entsorgungskosten sind gemäss Art. 4 Abs. 2 SEFV ausdrücklich gestützt auf die Stilllegungsplanungen, das Entsorgungsprogramm und aktuelle technisch-wissenschaftliche Erkenntnisse sowie auf die im Zeitpunkt der Berechnung gültigen Preise zu ermitteln. Entgegen der Beschwerdeführerin war es daher nur konsequent, wenn die VK STENFO - anders als vor ihr der Kostenausschuss STENFO (KA), der insoweit Art. 4 Abs. 2 SEFV jedenfalls nicht vollständig nachkam - den Bericht und die Verfügung des Bundesrats, beide vom 21. November 2018, zum Entsorgungsprogramm der Entsorgungspflichtigen vom Dezember 2016 (EP 16) bei ihrem Entscheid über die Entsorgungskosten und dabei insbesondere über die Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung der Variante Kombilager berücksichtigte (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 9.3).”
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