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Nach Auffassung des Gerichts lässt Art. 77 KEG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 lit. e SEFV die Berücksichtigung des Szenarios «braune Wiese» zu. Art. 2 Abs. 2 lit. e SEFV sei teleologisch so zu verstehen, dass Stilllegungskosten nur insoweit die Kosten für den Abbruch von Gebäuden umfassen, als diese von den Eigentümern abgebrochen werden oder abgebrochen werden müssen (beispielsweise wegen nuklearer Kontaminierung). Eine Verwaltungspraxis, die das Szenario «braune Wiese» in jedem Fall vollständig ausschliesst, erachtete das Gericht daher als bundesrechtswidrig und hob die entsprechende Verfügung insoweit auf.
“Wenn die Rückweisung aber einzig noch der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient und der Unterinstanz daher keinerlei Entscheidungsspielraum mehr verbleibt, nimmt die Praxis einen anfechtbaren Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG an (BGE 142 II 20 E. 1.2; 140 V 321 E. 3.2). Im Übrigen bleibt es dabei, dass Rückweisungsentscheide im bundesgerichtlichen Verfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar sind. 1.3.2.2. Heisst ein Gericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück, darf diese sich lediglich noch mit jenen Punkten auseinandersetzen, die zwar Gegenstand des angefochtenen Entscheids gebildet hatten, vom zurückweisenden Gericht aber aufgehoben worden sind. Die anderen Teile des angefochtenen Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; Urteile 2C_131/2021 vom 15. Februar 2023 E. 4.2; 2C_1076/2017 vom 3. Januar 2018 E. 2.4). Das Bundesverwaltungsgericht ist mit Bezug auf die Stilllegungskosten zum Ergebnis gelangt, der Gesetzgeber habe mit dem Erlass von Art. 77 KEG, welcher die Sicherstellung der Finanzierung der Stilllegungskosten durch den Stilllegungsfonds (an welchen die Eigentümer der Kernanlagen Beiträge zu leisten haben) vorsieht, nicht zwingend die ausschliessliche Berücksichtigung des Szenarios "grüne Wiese" vorschreiben wollen. Der Wortlaut von Art. 2 Abs. 2 lit. e SEFV (wonach zu den Stilllegungskosten namentlich die Kosten für "den Abbruch aller technischen Einrichtungen und der Gebäude und die Deponie der inaktiven Abfälle" gehören), sei daher teleologisch auf die diejenigen Gebäude zu reduzieren, die von den Eigentümern abgebrochen werden oder abgebrochen werden müssen. Dazu zählten Gebäude, die aufgrund ihrer nuklearen Kontaminierung nicht weitergenutzt werden könnten oder aus diesem Grund nicht stabil seien. Die VK STENFO habe die Berücksichtigung des Szenarios "braune Wiese" (d.h. der Möglichkeit Gebäude stehen zu lassen) vollumfänglich abgelehnt und damit nicht berücksichtigt. Daher erweise sich die Verfügung der VK STENFO als bundesrechtswidrig und sei insoweit aufzuheben.”
Der Wortlaut von Art. 77 Abs. 1 KEG i.V.m. Art. 3 Bst. d sowie Art. 26 Abs. 2 und Art. 29 Abs. 1 KEG lässt nicht eindeutig erkennen, ob das Stilllegungsziel den Rückbau bzw. den konventionellen Abriss von Gebäuden ("grüne Wiese" vs. "braune Wiese") umfasst. Art. 3 Bst. d definiert den Begriff der nuklearen Anlage auf kernenergetische Einrichtungen; Art. 26 Abs. 2 verlangt den Rückbau von Einrichtungen nicht ausdrücklich, und Art. 29 Abs. 1 spricht Anlagen aus der Kernenergiegesetzgebung aus, die keine radiologische Gefahrenquelle mehr darstellen. Auch der Kostenausschuss des STENFO behandelt diese Frage als nicht eindeutig.
“Die Frage, ob das Stilllegungsziel den Rückbau bzw. den konventionellen Abriss von Gebäuden umfasst ("grüne Wiese" versus "braune Wiese"), ergibt sich weder aus dem Wortlaut von Art. 77 Abs. 1 KEG i.V.m. Art. 3 Bst. d KEG noch aus demjenigen von Art. 26 Abs. 2 oder 29 Abs. 1 KEG. So erfasst der Begriff der nuklearen Anlage gemäss Art. 77 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Bst. d KEG ausschliesslich (ausgediente) Einrichtungen zur Nutzung von Kernenergie, zur Gewinnung, Herstellung, Verwendung, Bearbeitung oder Lagerung von Kernmaterialien sowie zur Entsorgung von radioaktiven Abfällen. Der Rückbau von Gebäuden wird bei der Stilllegung gemäss Art. 26 Abs. 2 KEG sodann vom Gesetzeswortlaut nicht ausdrücklich verlangt. Kommt hinzu, dass Anlagen, die keine radiologische Gefahrenquelle mehr darstellen, nach Art. 29 Abs. 1 KEG nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung unterstehen. Zusammenfassend erscheint der Wortlaut der massgeblichen Bestimmungen nicht klar. Dass der Wortlaut der massgeblichen Bestimmungen nicht eindeutig ist, zeigen im Übrigen auch die detaillierten rechtlichen Ausführungen des Kostenausschusses des STENFO (KS 16, Überprüfungsbericht des Kostenausschusses vom 15. Dezember 2017, S.”
“Die Frage, ob das Stilllegungsziel den Rückbau bzw. den konventionellen Abriss von Gebäuden umfasst ("grüne Wiese" versus "braune Wiese"), ergibt sich weder aus dem Wortlaut von Art. 77 Abs. 1 KEG i.V.m. Art. 3 Bst. d KEG noch aus demjenigen von Art. 26 Abs. 2 oder 29 Abs. 1 KEG. So erfasst der Begriff der nuklearen Anlage gemäss Art. 77 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Bst. d KEG ausschliesslich (ausgediente) Einrichtungen zur Nutzung von Kernenergie, zur Gewinnung, Herstellung, Verwendung, Bearbeitung oder Lagerung von Kernmaterialien sowie zur Entsorgung von radioaktiven Abfällen. Der Rückbau von Gebäuden wird bei der Stilllegung gemäss Art. 26 Abs. 2 KEG sodann vom Gesetzeswortlaut nicht ausdrücklich verlangt. Kommt hinzu, dass Anlagen, die keine radiologische Gefahrenquelle mehr darstellen, nach Art. 29 Abs. 1 KEG nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung unterstehen. Zusammenfassend erscheint der Wortlaut der massgeblichen Bestimmungen nicht klar. Dass der Wortlaut der massgeblichen Bestimmungen nicht eindeutig ist, zeigen im Übrigen auch die detaillierten rechtlichen Ausführungen des Kostenausschusses des STENFO (KS 16, Überprüfungsbericht des Kostenausschusses vom 15. Dezember 2017, S.”
Nach Auffassung der Vorinstanz und gestützt auf einschlägige Verordnungsbestimmungen geht Art. 77 Abs. 1 KEG von einem vollständigen Rückbau aus. Die Verordnungen (insbesondere Art. 2 Abs. 2 Bst. e SEFV sowie Verweise in der KEV) erfassen demnach den Abbruch aller technischen Einrichtungen und der Gebäude als Bestandteil der Stilllegungsarbeiten; das Szenario «braune Wiese» wird in diesem Rahmen nicht als zu finanzierende Option berücksichtigt.
“Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass gemäss Art. 77 Abs. 1 KEG der Stilllegungsfonds die Finanzierung der Stilllegung und den Abbruch von ausgedienten Kernanlagen sowie die Entsorgung der dabei entstehenden Abfälle sicherzustellen habe. Nach Art. 45 Bst. b und Art. 47 Bst. c KEV bilde der Abbruch von Gebäuden und damit der konventionelle Rückbau Bestandteil der Stilllegungsarbeiten. Zu den Stilllegungskosten würden gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. e SEFV die Kosten für den Abbruch aller technischen Einrichtungen und der Gebäude und die Deponie der inaktiven Abfälle gehören. Eine Berücksichtigung der Chance "braune Wiese", d.h. der Möglichkeit, dass gewisse Anlageteile stehen gelassen werden könnten, sei damit nicht vorgesehen. Hinzu komme, dass gemäss den aktuellen Stilllegungsplanungen der Betreiberinnen ein vollständiger Rückbau vorgesehen sei. Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, dass Art. 2 Abs. 2 Bst. e SEFV gesetzeswidrig sei, verkenne sie, dass Art. 77 Abs. 1 KEG vom "Abbruch ausgedienter Kernanlagen" und damit von einem vollständigen Rückbau ausgehe. Für das von der Beschwerdeführerin (aus wirtschaftlichen Gründen) priorisierte Szenario "braune Wiese" finde sich (auch) im KEG keine Grundlage.”
“Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass gemäss Art. 77 Abs. 1 KEG der Stilllegungsfonds die Finanzierung der Stilllegung und den Abbruch von ausgedienten Kernanlagen sowie die Entsorgung der dabei entstehenden Abfälle sicherzustellen habe. Nach Art. 45 Bst. b und Art. 47 Bst. c KEV bilde der Abbruch von Gebäuden und damit der konventionelle Rückbau Bestandteil der Stilllegungsarbeiten. Zu den Stilllegungskosten würden gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. e SEFV die Kosten für den Abbruch aller technischen Einrichtungen und der Gebäude und die Deponie der inaktiven Abfälle gehören. Eine Berücksichtigung der Chance "braune Wiese", d.h. der Möglichkeit, dass gewisse Anlageteile stehen gelassen werden könnten, sei damit nicht vorgesehen. Hinzu komme, dass gemäss den aktuellen Stilllegungsplanungen der Betreiberinnen ein vollständiger Rückbau vorgesehen sei. Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, dass Art. 2 Abs. 2 Bst. e SEFV gesetzeswidrig sei, verkenne sie, dass Art. 77 Abs. 1 KEG vom "Abbruch ausgedienter Kernanlagen" und damit von einem vollständigen Rückbau ausgehe.”
Für jede Kernanlage wird die voraussichtliche Höhe der Entsorgungskosten für jeweilige Veranlagungsperioden festgelegt; die VK STENFO stellte dazu beim UVEK entsprechende Anträge zur Festlegung der Beträge.
“Ihre Mitglieder werden vom Bundesrat gewählt (vgl. <http://www.stenfo.ch>, besucht am 12. September 2024). A.b. Entsprechend dem vorgenannten Konzept und gestützt auf das Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG; SR 732.1) sind demnach die BKW Energie AG als (ehemalige) Betreiberin des Kernkraftwerks Mühleberg, die Axpo Power AG als Betreiberin der Kernkraftwerke Beznau I und II, die Kernkraftwerk Leibstadt AG als Betreiberin des Kernkraftwerks Leibstadt, die Kernkraftwerk Gösgen-Däniken AG als Betreiberin des Kernkraftwerks Gösgen sowie die Zwilag Zwischenlager Würenlingen AG als Betreiberin des Zwischenlagers verpflichtet, ihre Kernanlagen nach der endgültigen Ausserbetriebnahme auf eigene Kosten stillzulegen sowie die daraus stammenden radioaktiven Abfälle zu entsorgen. Der Stilllegungsfonds, der die Finanzierung der Stilllegung und des Abbruchs von ausgedienten Kernanlagen sowie die Entsorgung der dabei anfallenden Abfälle übernimmt (Stilllegungskosten), ist in Art. 77 Abs. 1 KEG geregelt. Der Entsorgungsfonds (Art. 77 Abs. 2 KEG) dient der Finanzierung der Entsorgung der radioaktiven Betriebsabfälle und der abgebrannten Brennelemente nach Ausserbetriebnahme der Kernanlagen (Entsorgungskosten). A.c. Nachdem sich die VK STENFO am 7. und 15. Dezember 2017 mit den Stilllegungs- und Entsorgungskosten für die Kernanlagen befasst hatte, stellte sie am 20. Dezember 2017 gestützt auf Art. 4 Abs. 5 i.V.m. Art. 29a Abs. 2 lit. c der Verordnung vom 7. Dezember 2007 über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV, SR 732.17; in der Fassung vom 7. Oktober 2015, in Kraft seit 1. Januar 2016; bezüglich der vorgenannten Artikel gemäss der bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung; vgl. AS 2015 4043) dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) Antrag auf Festlegung der voraussichtlichen Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten für jede Kernanlage für die Veranlagungsperiode 2017 - 2021. Sie bezifferte die voraussichtliche Höhe der Stilllegungskosten auf total Fr.”
Der Entsorgungsfonds wird durch die von den Eigentümern/Betreibern der Kernanlagen während der Betriebsdauer zu leistenden Beiträge kapitalisiert. Jeder Beitragspflichtige hat gegenüber dem Fonds einen Anspruch in Höhe seiner geleisteten Beiträge, einschliesslich des Kapitalertrags und abzüglich des Aufwands.
“Sachverhalt: A. Die Eigentümer der schweizerischen Kernkraftwerke und anderer Kernanlagen sind verpflichtet, ihre Anlagen nach der endgültigen Ausserbetriebnahme auf eigene Kosten stillzulegen sowie die daraus stammenden radio-aktiven Abfälle zu entsorgen (vgl. Art. 26 und 31 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 [KEG, SR 732.1]). Um die Finanzierung sicherzustellen, sieht das Kernenergiegesetz zwei Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit vor (vgl. Art. 81 Abs. 1 KEG): Den Stilllegungsfonds, der die Finanzierung der Stilllegung und des Abbruchs von ausgedienten Kernanlagen sowie der Entsorgung der dabei entstehenden Abfälle (Stilllegungskosten) sicherstellt (Art. 77 Abs. 1 KEG), und den Entsorgungsfonds, der die Finanzierung der Entsorgung der radioaktiven Betriebsabfälle und abgebrannten Brennelemente nach Ausserbetriebnahme der Kernanlagen (Entsorgungskosten) gewährleistet (vgl. Art. 77 Abs. 2 KEG). Die Eigentümer der Kernanlagen leisten Beiträge an diese beiden Fonds (Stilllegungsfonds für Kernanlagen und Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke, nachfolgend: STENFO; Art. 77 Abs. 3 Satz 1 KEG). Ihre Beitragspflicht endet mit dem Abschluss der Stilllegung der jeweiligen Kernanlage (Art. 7 Abs. 2 der Verordnung über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen vom 7. Dezember 2007 [SEFV, SR 732.17]). Die Beiträge sind während der Betriebsdauer bis zur endgültigen Ausserbetriebnahme eines Kernkraftwerks oder einer anderen Kernanlage einzubezahlen (Art. 8 Abs. 1 SEFV). Wird ein Kernkraftwerk endgültig ausser Betrieb genommen, bevor es eine Betriebsdauer von 50 Jahren erreicht hat, so gilt als Zeitpunkt der endgültigen Ausserbetriebnahme der Zeitpunkt, in dem eine Betriebsdauer von 50 Jahren erreicht worden wäre (vgl. Art. 9c Abs. 1 SEFV). Jeder Beitragspflichtige hat gegenüber den Fonds einen Anspruch im Umfang seiner geleisteten Beiträge, einschliesslich des Kapitalertrags und abzüglich des Aufwands (Art.”
Der Bundesrat verfügt über einen weiten Ermessensspielraum hinsichtlich dessen, welche Aufwendungen als Stilllegungs- und Entsorgungskosten zu berücksichtigen sind. Vor diesem Hintergrund ist die Einberechnung von Kosten für ein Stilllegungsziel «grüne Wiese» grundsätzlich nicht zu beanstanden. Diese Festlegungen müssen sich jedoch am Zweck des KEG orientieren.
“Die Botschaft zum Kernenergiegesetz äussert sich im Zusammenhang mit den Stilllegungskosten bezüglich Art. 77 KEG (damals noch Art. 76 des Entwurfs) nicht zum Rückbau bzw. konventionellen Abriss von Gebäuden (BBl 2001 2793 f.). Allerdings lässt sich der Botschaft entnehmen, dass der Gesetzgeber dem Bundesrat überlassen wollte, was im Einzelnen zu den Stilllegungs- und Entsorgungskosten zu zählen sind (vgl. BBl 2001 2794). Die Materialien legen demnach nahe, dass der Gesetzgeber dem Bundesrat hinsichtlich der Kostenfestlegung einen grossen Ermessensspielraum für das zu erlassende Verordnungsrecht einräumte (vgl. Urteil des BVGer A-5647/2016 vom 6. September 2018 E. 4.1.3 und 4.3.4). Deshalb ist die Einberechnung von Stilllegungskosten für ein Stilllegungsziel "grüne Wiese" im Grundsatz nicht zu beanstanden. Dieses hat sich aber am Zweck des KEG zu orientieren. Nach dem KEG besteht der Zweck des Stilllegungs- und Entsorgungsfonds darin, die Finanzierung der Stilllegung und des Abbruchs von ausgedienten Kernanlagen sowie der Entsorgung der dabei entstehenden Abfälle (Stilllegungskosten) und die Finanzierung der Entsorgung der radioaktiven Betriebsabfälle und abgebrannten Brennelemente nach Ausserbetriebnahme der Kernanlagen (Entsorgungskosten) sicherzustellen (vgl.”
“Die Botschaft zum Kernenergiegesetz äussert sich im Zusammenhang mit den Stilllegungskosten bezüglich Art. 77 KEG (damals noch Art. 76 des Entwurfs) nicht zum Rückbau bzw. konventionellen Abriss von Gebäuden (BBl 2001 2793 f.). Allerdings lässt sich der Botschaft entnehmen, dass der Gesetzgeber dem Bundesrat überlassen wollte, was im Einzelnen zu den Stilllegungs- und Entsorgungskosten zu zählen sind (vgl. BBl 2001 2794). Die Materialien legen demnach nahe, dass der Gesetzgeber dem Bundesrat hinsichtlich der Kostenfestlegung einen grossen Ermessensspielraum für das zu erlassende Verordnungsrecht einräumte (vgl. Urteil des BVGer A-5647/2016 vom 6. September 2018 E. 4.1.3 und 4.3.4). Deshalb ist die Einberechnung von Stilllegungskosten für ein Stilllegungsziel "grüne Wiese" im Grundsatz nicht zu beanstanden. Dieses hat sich aber am Zweck des KEG zu orientieren. Nach dem KEG besteht der Zweck des Stilllegungs- und Entsorgungsfonds darin, die Finanzierung der Stilllegung und des Abbruchs von ausgedienten Kernanlagen sowie der Entsorgung der dabei entstehenden Abfälle (Stilllegungskosten) und die Finanzierung der Entsorgung der radioaktiven Betriebsabfälle und abgebrannten Brennelemente nach Ausserbetriebnahme der Kernanlagen (Entsorgungskosten) sicherzustellen (vgl.”
Die Bemessung des Entsorgungsfonds kann zurückhaltend erfolgen. Die Entstehungsgeschichte und Rechtsprechung rechtfertigen eine vorsichtige Bewertung der zu erwartenden Entsorgungskosten und die Berücksichtigung unerwarteter Risiken, damit die im Fonds vorhandenen Mittel auch bei Eintritt solcher Risiken die tatsächlich anfallenden Entsorgungskosten abdecken können.
“November 2018 entsprochen hatte und zudem auch die Nagra in ihrem Arbeitsbericht vom September 2020 (NAB 19-15), in dem die beiden Lösungen Kombilager und zwei Einzellager in verschiedener Hinsicht verglichen worden waren, zwar die Vorteile eines Kombilagers hervorgehoben, indessen Sicherheitsfragen ausdrücklich vorbehalten hatte, musste jedenfalls diese Frage offensichtlich als bisher noch nicht genügend bearbeitet gelten. Wenn die VK STENFO sich in dieser Situation, auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich bei der Frage der Sicherheit des Endlagers für SMA und HAA nicht nur in technisch-wissenschaftlicher Hinsicht, sondern auch unter dem Gesichtspunkt der gesellschaftlichen und politischen Akzeptanz um einen zentralen Aspekt handelt, für die Senkung der Wahrscheinlichkeit Kombilager auf 20% entschloss, so erweist sich dies jedenfalls als vertretbar und liegt darin keine Überschreitung des der VK STENFO zustehenden Ermessens. Für eine zurückhaltende bzw. vorsichtige Einschätzung der Chance der Verwirklichung eines Kombilagers sprach im Übrigen auch die Entstehungsgeschichte von Art. 77 Abs. 2 KEG betreffend die Sicherstellung der Entsorgungskosten im Entsorgungsfonds. Dieses System sollte und soll sicherstellen, dass die Eigentümer von Kernanlagen ohne zusätzliche Beanspruchung öffentlicher Mittel für sämtliche Stilllegungs- und Entsorgungskosten aufkommen (vgl. E. 4.2 oben). Auch dies rechtfertigt eine vorsichtige Bewertung der zu erwartenden Entsorgungskosten, die im Ergebnis dazu beiträgt, dass die im Entsorgungsfonds vorhandenen Mittel in jedem Fall, d.h. auch bei Eintritt unerwarteter Risiken, die tatsächlich anfallenden Entsorgungskosten abzudecken vermögen. Entgegen der Beschwerdeführerin ist auch deshalb nicht zu beanstanden, dass die VK STENFO die Chance für die Realisierung eines Kombilagers für den Veranlagungszeitraum 2017 - 2019 zurückhaltend mit 20% angesetzt hat.”
“November 2018 entsprochen hatte und zudem auch die Nagra in ihrem Arbeitsbericht vom September 2020 (NAB 19-15), in dem die beiden Lösungen Kombilager und zwei Einzellager in verschiedener Hinsicht verglichen worden waren, zwar die Vorteile eines Kombilagers hervorgehoben, indessen Sicherheitsfragen ausdrücklich vorbehalten hatte, musste jedenfalls diese Frage offensichtlich als bisher noch nicht genügend bearbeitet gelten. Wenn die VK STENFO sich in dieser Situation, auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich bei der Frage der Sicherheit des Endlagers für SMA und HAA nicht nur in technisch-wissenschaftlicher Hinsicht, sondern auch unter dem Gesichtspunkt der gesellschaftlichen und politischen Akzeptanz um einen zentralen Aspekt handelt, für die Senkung der Wahrscheinlichkeit Kombilager auf 20% entschloss, so erweist sich dies jedenfalls als vertretbar und liegt darin keine Überschreitung des der VK STENFO zustehenden Ermessens. Für eine zurückhaltende bzw. vorsichtige Einschätzung der Chance der Verwirklichung eines Kombilagers sprach im Übrigen auch die Entstehungsgeschichte von Art. 77 Abs. 2 KEG betreffend die Sicherstellung der Entsorgungskosten im Entsorgungsfonds. Dieses System sollte und soll sicherstellen, dass die Eigentümer von Kernanlagen ohne zusätzliche Beanspruchung öffentlicher Mittel für sämtliche Stilllegungs- und Entsorgungskosten aufkommen (vgl. E. 4.2 oben). Auch dies rechtfertigt eine vorsichtige Bewertung der zu erwartenden Entsorgungskosten, die im Ergebnis dazu beiträgt, dass die im Entsorgungsfonds vorhandenen Mittel in jedem Fall, d.h. auch bei Eintritt unerwarteter Risiken, die tatsächlich anfallenden Entsorgungskosten abzudecken vermögen. Entgegen der Beschwerdeführerin ist auch deshalb nicht zu beanstanden, dass die VK STENFO die Chance für die Realisierung eines Kombilagers für den Veranlagungszeitraum 2017 - 2019 zurückhaltend mit 20% angesetzt hat.”
Die Verwaltungskommission hat im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens eine angemessene Anlagerendite anzustreben. Dabei ist – im Lichte von Art. 77 Abs. 2 KEG und zum Zweck der Sicherstellung der Fondsfinanzierung – ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Sicherheit der akkumulierten Fondsmittel (niedriges Risiko) und dem Ertragsziel (höheres Risiko) zu wählen; die Rendite muss nicht maximal, sondern angemessen sein.
“Was als angemessene Anlagerendite gilt, liegt im Ermessen der Verwaltungskommission, die - wie bereits dargelegt (vgl. E. 5.3 hiervor) - das Fondsvermögen anlegt (vgl. Art. 23 lit. m SEFV) und die Anlagestrategie auf Vorschlag des Anlageausschusses genehmigt (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. e UVEK-Reglement). Dieses Ermessen ist pflichtgemäss auszuüben. Ein Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Verwaltungskommission zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt (vgl. BGE 142 II 268 E. 4.2.3 S. 272; 137 V 71 E. 5.1 f. S. 72 ff.). Der Zweck von Art. 15 Abs. 1 SEFV ist im Lichte von Art. 31 KEG zu lesen. Diese Gesetzesbestimmung verankert die Pflicht zur Entsorgung radioaktiver Abfälle auf Kosten der Betreiberinnen der Kernanlagen. Die hierfür notwendige Finanzierung soll durch den Entsorgungsfonds sichergestellt werden (vgl. Art. 77 Abs. 2 KEG). Um im Spannungsverhältnis zwischen der Sicherheit der akkumulierten Fondsmittel (geringes Risiko) und einer hohen Anlagerendite (hohes Risiko) die Zahlungsbereitschaft je Kernanlage zu gewährleisten, hat die Anlagerendite nicht bestmöglich, sondern angemessen zu sein.”
Der Entsorgungsfonds ist einer der im KEG vorgesehenen Fonds und gehört zur Fondsstruktur, die die Finanzierung kernenergetischer Verpflichtungen sicherstellt; er dient speziell der Finanzierung der Entsorgung radioaktiver Betriebsabfälle und abgebrannter Brennelemente.
“Sachverhalt: A. Die Eigentümer der schweizerischen Kernkraftwerke und anderer Kernanlagen sind verpflichtet, ihre Anlagen nach der endgültigen Ausserbetriebnahme auf eigene Kosten stillzulegen sowie die daraus stammenden radio-aktiven Abfälle zu entsorgen (vgl. Art. 26 und 31 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 [KEG, SR 732.1]). Um die Finanzierung sicherzustellen, sieht das Kernenergiegesetz zwei Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit vor (vgl. Art. 81 Abs. 1 KEG): Den Stilllegungsfonds, der die Finanzierung der Stilllegung und des Abbruchs von ausgedienten Kernanlagen sowie der Entsorgung der dabei entstehenden Abfälle (Stilllegungskosten) sicherstellt (Art. 77 Abs. 1 KEG), und den Entsorgungsfonds, der die Finanzierung der Entsorgung der radioaktiven Betriebsabfälle und abgebrannten Brennelemente nach Ausserbetriebnahme der Kernanlagen (Entsorgungskosten) gewährleistet (vgl. Art. 77 Abs. 2 KEG). Die Eigentümer der Kernanlagen leisten Beiträge an diese beiden Fonds (Stilllegungsfonds für Kernanlagen und Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke, nachfolgend: STENFO; Art. 77 Abs. 3 Satz 1 KEG). Ihre Beitragspflicht endet mit dem Abschluss der Stilllegung der jeweiligen Kernanlage (Art. 7 Abs. 2 der Verordnung über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen vom 7. Dezember 2007 [SEFV, SR 732.17]). Die Beiträge sind während der Betriebsdauer bis zur endgültigen Ausserbetriebnahme eines Kernkraftwerks oder einer anderen Kernanlage einzubezahlen (Art. 8 Abs. 1 SEFV). Wird ein Kernkraftwerk endgültig ausser Betrieb genommen, bevor es eine Betriebsdauer von 50 Jahren erreicht hat, so gilt als Zeitpunkt der endgültigen Ausserbetriebnahme der Zeitpunkt, in dem eine Betriebsdauer von 50 Jahren erreicht worden wäre (vgl. Art. 9c Abs. 1 SEFV). Jeder Beitragspflichtige hat gegenüber den Fonds einen Anspruch im Umfang seiner geleisteten Beiträge, einschliesslich des Kapitalertrags und abzüglich des Aufwands (Art.”
“Ihre Mitglieder werden vom Bundesrat gewählt (vgl. <http://www.stenfo.ch>, besucht am 12. September 2024). A.b. Entsprechend dem vorgenannten Konzept und gestützt auf das Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG; SR 732.1) sind demnach die BKW Energie AG als (ehemalige) Betreiberin des Kernkraftwerks Mühleberg, die Axpo Power AG als Betreiberin der Kernkraftwerke Beznau I und II, die Kernkraftwerk Leibstadt AG als Betreiberin des Kernkraftwerks Leibstadt, die Kernkraftwerk Gösgen-Däniken AG als Betreiberin des Kernkraftwerks Gösgen sowie die Zwilag Zwischenlager Würenlingen AG als Betreiberin des Zwischenlagers verpflichtet, ihre Kernanlagen nach der endgültigen Ausserbetriebnahme auf eigene Kosten stillzulegen sowie die daraus stammenden radioaktiven Abfälle zu entsorgen. Der Stilllegungsfonds, der die Finanzierung der Stilllegung und des Abbruchs von ausgedienten Kernanlagen sowie die Entsorgung der dabei anfallenden Abfälle übernimmt (Stilllegungskosten), ist in Art. 77 Abs. 1 KEG geregelt. Der Entsorgungsfonds (Art. 77 Abs. 2 KEG) dient der Finanzierung der Entsorgung der radioaktiven Betriebsabfälle und der abgebrannten Brennelemente nach Ausserbetriebnahme der Kernanlagen (Entsorgungskosten). A.c. Nachdem sich die VK STENFO am 7. und 15. Dezember 2017 mit den Stilllegungs- und Entsorgungskosten für die Kernanlagen befasst hatte, stellte sie am 20. Dezember 2017 gestützt auf Art. 4 Abs. 5 i.V.m. Art. 29a Abs. 2 lit. c der Verordnung vom 7. Dezember 2007 über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen (Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung, SEFV, SR 732.17; in der Fassung vom 7. Oktober 2015, in Kraft seit 1. Januar 2016; bezüglich der vorgenannten Artikel gemäss der bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung; vgl. AS 2015 4043) dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) Antrag auf Festlegung der voraussichtlichen Höhe der Stilllegungs- und Entsorgungskosten für jede Kernanlage für die Veranlagungsperiode 2017 - 2021. Sie bezifferte die voraussichtliche Höhe der Stilllegungskosten auf total Fr.”
Der Eigentümer bleibt für die Durchführung der Stilllegung verantwortlich; dies umfasst nach Art. 26 KEG insbesondere die Dekontamination bzw. die Behandlung radioaktiver Teile und die Entsorgung der anfallenden Abfälle. Der Stilllegungsfonds stellt hingegen die Finanzierung der Stilllegung, des Abbruchs und der dabei entstehenden Abfälle sicher (Art. 77 Abs. 1 KEG).
“Aus Art. 77 Abs. 1 KEG geht hervor, dass der Stilllegungsfonds die Finanzierung der Stilllegung und des Abbruchs von ausgedienten Kernanlagen sowie der Entsorgung der dabei entstehenden Abfälle (Stilllegungskosten) sicherstellt. Kernanlagen sind gemäss der Legaldefinition von Art. 3 Bst. d KEG Einrichtungen zur Nutzung von Kernenergie, zur Gewinnung, Herstellung, Verwendung, Bearbeitung oder Lagerung von Kernmaterialien sowie zur Entsorgung von radioaktiven Abfällen. Der Eigentümer muss seine Anlage u.a. stilllegen, wenn er sie endgültig ausser Betrieb genommen hat (Art. 26 Abs. 1 Bst. a KEG). Er muss dabei nach Art. 26 Abs. 2 KEG insbesondere die Anforderungen der nuklearen Sicherheit und Sicherung erfüllen (Bst. a), die Kernmaterialien in eine andere Kernanlage verbringen (Bst. b), die radioaktiven Teile dekontaminieren oder als radioaktive Abfälle behandeln (Bst. c), die radioaktiven Abfälle entsorgen (Bst.”
“Aus Art. 77 Abs. 1 KEG geht hervor, dass der Stilllegungsfonds die Finanzierung der Stilllegung und des Abbruchs von ausgedienten Kernanlagen sowie der Entsorgung der dabei entstehenden Abfälle (Stilllegungskosten) sicherstellt. Kernanlagen sind gemäss der Legaldefinition von Art. 3 Bst. d KEG Einrichtungen zur Nutzung von Kernenergie, zur Gewinnung, Herstellung, Verwendung, Bearbeitung oder Lagerung von Kernmaterialien sowie zur Entsorgung von radioaktiven Abfällen. Der Eigentümer muss seine Anlage u.a. stilllegen, wenn er sie endgültig ausser Betrieb genommen hat (Art. 26 Abs. 1 Bst. a KEG). Er muss dabei nach Art. 26 Abs. 2 KEG insbesondere die Anforderungen der nuklearen Sicherheit und Sicherung erfüllen (Bst. a), die Kernmaterialien in eine andere Kernanlage verbringen (Bst. b), die radioaktiven Teile dekontaminieren oder als radioaktive Abfälle behandeln (Bst. c), die radioaktiven Abfälle entsorgen (Bst.”
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