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Kommentare: Art. 14 | Omnilex
Law
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Art. 14
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Art. 14
732.1
KEG
Federal Act
01.01.2005
Originalquelle
Die Rahmenbewilligung legt fest:
den Bewilligungsinhaber;
den Standort;
den Zweck der Anlage;
die Grundzüge des Projektes;
die maximal zulässige Strahlenexposition für Personen in der Umgebung der Anlage;
für geologische Tiefenlager zudem:
1. Kriterien, bei deren Nichterfüllung ein vorgesehener Lagerbereich wegen fehlender Eignung ausgeschlossen wird, 2. einen vorläufigen Schutzbereich.
Als Grundzüge des Projektes gelten die ungefähre Grösse und Lage der wichtigsten Bauten sowie insbesondere:
bei Kernreaktoren: das Reaktorsystem, die Leistungsklasse, das Hauptkühlsystem;
bei Lagern für Kernmaterialien oder radioaktive Abfälle: die Kategorien des Lagergutes und die maximale Lagerkapazität.
Der Bundesrat setzt eine Frist für die Einreichung des Baugesuchs fest. Er kann diese Frist in begründeten Fällen verlängern.
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