der Schutz von Mensch und Umwelt gewährleistet wird;
das Projekt den Grundsätzen der nuklearen Sicherheit und Sicherung entspricht;
keine anderen von der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Gründe, namentlich des Umweltschutzes, des Natur- und Heimatschutzes und der Raumplanung, entgegenstehen;
eine fachgerechte Projektausführung gewährleistet ist und ein Programm für qualitätssichernde Massnahmen für sämtliche Bautätigkeiten vorliegt;
ein Plan für die Stilllegung oder ein Projekt für die Beobachtungsphase und ein Plan für den Verschluss der Anlage vorliegt.
Für Anlagen, die einer Rahmenbewilligung bedürfen, wird die Baubewilligung zudem nur erteilt, wenn:
der Gesuchsteller eine rechtskräftige Rahmenbewilligung hat;
das Projekt die Bestimmungen der Rahmenbewilligung einhält.
Für Anlagen ohne Rahmenbewilligung gelten zusätzlich die Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben d–f und Absatz 2.
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