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Kommentare: Art. 30 | Omnilex
Law
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Art. 30
Art. 29
Art. 31
Art. 30
732.1
KEG
Federal Act
01.01.2005
Originalquelle
Mit radioaktiven Stoffen ist so umzugehen, dass möglichst wenig radioaktive Abfälle entstehen.
Die in der Schweiz anfallenden radioaktiven Abfälle müssen grundsätzlich im Inland entsorgt werden.
Radioaktive Abfälle müssen so entsorgt werden, dass der dauernde Schutz von Mensch und Umwelt gewährleistet ist.
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