Projekte
Neuer Chat
Korpus
Grid
Playbook
Dokumente
Verlauf
Sprache: DE
Hilfezentrum
A
Einstellungen
Loading source…
Kommentare: Art. 33 | Omnilex
Law
/
Art. 33
Art. 32
Art. 34
Art. 33
732.1
KEG
Federal Act
01.01.2005
Originalquelle
Der Bund entsorgt:
die radioaktiven Abfälle, die nach Artikel 27 Absatz 1 des StSG
1
abgeliefert worden sind;
die übrigen radioaktiven Abfälle auf Kosten des Entsorgungsfonds, wenn der Entsorgungspflichtige seinen Pflichten nicht nachkommt.
Er kann zu diesem Zweck:
sich an erdwissenschaftlichen Untersuchungen beteiligen oder selber solche durchführen;
sich am Bau und Betrieb einer Entsorgungsanlage beteiligen oder selber eine solche errichten und betreiben.
Footnotes
SR
814.50
↩
0 commentaries
Add commentary
No commentaries are available for this article yet.
KEG · Kernenergiegesetz
Zurück zum Gesetz
Art. 32
Art. 34