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Kommentare: Art. 36 | Omnilex
Law
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Art. 36
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Art. 36
732.1
KEG
Federal Act
01.01.2005
Originalquelle
Die Bewilligung legt fest:
die Grundzüge der Untersuchungen, insbesondere die ungefähre Lage und Ausdehnung von Bohrungen und Untertagebauten;
die Untersuchungen, die erst nach Freigabe durch die Aufsichtsbehörden ausgeführt werden dürfen;
den Umfang der erdwissenschaftlichen Dokumentation.
Die Bewilligung wird befristet.
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