Dem Gesuchsteller steht das Enteignungsrecht zu für:
- den Bau, den Betrieb und die Stilllegung einer Kernanlage, für die eine Rahmenbewilligung erforderlich ist;
- bewilligungspflichtige erdwissenschaftliche Untersuchungen;
- den Bau der mit Projekten nach Buchstaben a und b zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze;
- Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch-, Aushub- oder Abbruchmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem Projekt stehen.