Wer nach den Vorschriften des VwVG1Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Bundesamt Einsprache erheben2. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Wer nach den Vorschriften des EntG3Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.4
Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
Für Parteien, die im Ausland wohnen, gilt Artikel 46 Absatz 3.