Kommen Eigentumsbeschränkungen im Zusammenhang mit der Festlegung des Schutzbereichs einer Enteignung gleich, so sind sie voll zu entschädigen. Für die Bemessung der Entschädigung sind die Verhältnisse beim Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung massgebend.
Entschädigungspflichtig ist der Inhaber des geologischen Tiefenlagers.
Der von einer Eigentumsbeschränkung Betroffene hat seine Ansprüche innert fünf Jahren nach erfolgter definitiver Anmerkung (Art. 40 Abs. 3) schriftlich beim Inhaber des Lagers anzumelden. Werden die Ansprüche ganz oder teilweise bestritten, so richtet sich das Verfahren nach dem EntG1.2