Die in der Betriebsbewilligung enthaltenen Bestimmungen, die zur Sicherheit der Kernanlage auch nach der Ausserbetriebnahme erforderlich sind, bleiben nach dem Entzug oder Erlöschen der Bewilligung bis zur Anordnung der Stilllegungs- und der Verschlussarbeiten bestehen.
Absatz 1 gilt sinngemäss auch für den Entzug und das Erlöschen einer Bewilligung nach Artikel 20 Absatz 3.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.