Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
- der Schutz von Mensch und Umwelt und die nukleare Sicherheit und Sicherung gewährleistet sind;
- keine Gründe der Nichtverbreitung von Kernwaffen, insbesondere völkerrechtlich nicht verbindliche internationale Kontrollmassnahmen, die von der Schweiz unterstützt werden, entgegenstehen;
- keine entsprechenden Zwangsmassnahmen nach dem Embargogesetz vom 22. März 20021erlassen worden sind;
- der vorgeschriebene Versicherungsschutz nach dem Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 18. März 19832besteht;
- keine völkerrechtlichen Verpflichtungen entgegenstehen und die äussere Sicherheit der Schweiz nicht berührt wird;
- die verantwortlichen Personen die erforderliche Sachkunde haben.