747.201.7SBVFederal Council Ordinance01.05.1994Originalquelle
Schifffahrtsunternehmen, die für den Antrieb von Schiffen oder den Betrieb von Hilfsaggregaten besondere Energieträger verwenden, ernennen einen technischen Leiter oder eine technische Leiterin sowie mindestens einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin.
Der technische Leiter oder die technische Leiterin und der Stellvertreter oder die Stellvertreterin müssen nicht im Schifffahrtsunternehmen angestellt sein.
Schifffahrtsunternehmen übertragen dem technischen Leiter oder der technischen Leiterin die Verantwortung für die sicherheitsrelevanten Aspekte des Betriebs und der Instandhaltung der Schiffe und räumen ihm oder ihr sowie dem Stellvertreter oder der Stellvertreterin die entsprechenden Kompetenzen ausdrücklich ein.
Bei Störungen und Unfällen trifft der technische Leiter oder die technische Leiterin oder der Stellvertreter oder die Stellvertreterin die nötigen Anordnungen.
Die technischen Leiter und Leiterinnen sowie ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen müssen über eine geeignete Ausbildung verfügen und die zur Bedienung und zur Instandhaltung der Bauten, Anlagen und Schiffe nötigen Kenntnisse und Erfahrung haben.
Das UVEK kann Vorschriften über die erforderliche Ausbildung der technischen Leiter und Leiterinnen sowie der Stellvertreter und Stellvertreterinnen erlassen.
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