747.201.7SBVFederal Council Ordinance01.05.1994Originalquelle
Das Schifffahrtsunternehmen muss über ein Notfallkonzept verfügen, das sicherstellt, dass die Personen an Bord bei einem Ereignis auf einem Schiff rechtzeitig in Sicherheit gebracht werden können. Sind zur Umsetzung des Notfallkonzeptes Ereignisdienste erforderlich, so muss das Notfallkonzept mit diesen vereinbart werden.
Soweit es mit der Sicherheit des eigenen Schiffes vereinbar ist, hat der Schiffsführer oder die Schiffsführerin unverzüglich Hilfe zu leisten, wenn er oder sie Notsignale oder die Notlage eines anderen Schiffes oder einer Person wahrnimmt.
Das Schifffahrtsunternehmen muss das Schiffspersonal im Rettungs- und Sicherheitsdienst ausbilden, regelmässig Übungen durchführen und über den Zeitpunkt, die beteiligten Personen sowie die Art und Dauer der Übung Aufzeichnungen führen.
Das UVEK regelt den Rettungs- und Sicherheitsdienst.
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