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Art. 48

747.201.7SBVFederal Council Ordinance01.05.1994Originalquelle
  1. Bei schwierigen nautischen Verhältnissen ist der Verkehr einzuschränken oder einzustellen.
  2. Die öffentlichen Schifffahrtsunternehmen stellen für die Begegnung ihrer Kursschiffe bei unsichtigem Wetter Regeln auf. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet das BAV endgültig.

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