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Art. 49

747.201.7SBVFederal Council Ordinance01.05.1994Originalquelle

Die Schifffahrtsunternehmen müssen ihre Schiffe, deren Einrichtungen und Ausrüstung sowie ihre Infrastrukturanlagen so instand halten und erneuern, dass die Sicherheit jederzeit gewährleistet ist.

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