Zurück zum Gesetz

Art. 49a

747.201.7SBVFederal Council Ordinance01.05.1994Originalquelle
  1. Verfügt das Schifffahrtsunternehmen nicht über das erforderliche Fachwissen oder die notwendigen Einrichtungen und Geräte, um bestimmte Instandhaltungsarbeiten durchzuführen, so hat es für die Instandhaltung ihrer Schiffe und Infrastrukturanlagen ausgewiesen fachkundige Dritte beizuziehen.
  2. Verantwortlich für die Instandhaltung ist das Schifffahrtsunternehmen. Insbesondere muss es über den Stand der Instandhaltungsarbeiten informiert sein.
  3. Genügt die betriebseigene Planung, Durchführung oder Überwachung der Instandhaltung nicht, so kann die zuständige Behörde den Beizug Dritter anordnen.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.