SR 510.10 ↩
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Für vereinbarte Freistellungen kann § 12 Abs. 1 PG in Verbindung mit Art. 115 OR und § 4 PG als gesetzliche Grundlage gelten.
“Da das Arbeitsverhältnis durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrags entstand (vgl. § 9 PG), waren die Parteien bei der Begründung des Rechtsverhältnisses gleichgeordnet. Als Vertragspartner waren sie während der Dauer des Rechtsverhältnisses ebenfalls gleichgeordnet. Das auch bei jedem privatrechtlichen Einzelarbeitsvertrag bestehende Subordinationsverhältnis ändert daran nichts. Zudem diente die Vereinbarung der einvernehmlichen Beilegung eines das Arbeitsverhältnis betreffenden Konflikts. Ein Grund, weshalb die Verfügung die geeignetere Handlungsform gewesen wäre, besteht nicht. Damit ist der Vertrag im vorliegenden Fall als geeignetere Handlungsform zu qualifizieren. Die Regelung der Freistellung in Ziff. 1 der Vereinbarung verstösst auch nicht gegen eine gültige Rechtsnorm. Die gesetzliche Grundlage für die Freistellung besteht in Art. 115 OR in Verbindung mit § 4 PG (vgl. Nötzli, a.a.O., Art. 12 N 60) und § 12 Abs. 1 PG (Weisungsrecht). Die mit einer Freistellung verbundenen Belastungen für Mitarbeitende stellen entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl. Replik Ziff. 164) keinen hinreichenden Grund dar, diese Bestimmungen nicht als gesetzliche Grundlage für eine vereinbarte Freistellung genügen zu lassen. Warum die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage im vorliegenden Fall deshalb nicht erfüllt sein sollten, weil die Vereinbarung dem Arbeitgeber erlaubt hätte, den Rekurrenten für etwas mehr als zwei Jahre freizustellen, wenn die Voraussetzungen der Freistellung bereits kurz nach dem Abschluss der Vereinbarung eingetreten wären, ist nicht ersichtlich und wird vom Rekurrenten nicht dargelegt (vgl. Rekursbegründung Ziff. 61). Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Rüge des Rekurrenten, die Vereinbarung sei infolge Rechtswidrigkeit ungültig (vgl. Rekursbegründung Ziff. 59 ff.), unbegründet ist.”
Auch im Zusammenhang mit der Dienstverpflichtung in ausserordentlichen Lagen besteht die besondere Treuepflicht gegenüber dem Kanton; die Mitarbeitenden haben die Interessen des Arbeitgebers zu wahren und eigene Interessen nötigenfalls öffentlichen Interessen unterzuordnen.
“Gemäss § 12 Abs. 2 PG haben die Mitarbeiter die ihnen übertragenen Aufgaben sorgfältig, gewissenhaft und wirtschaftlich auszuführen und dabei die Interessen des Arbeitgebers zu wahren. Damit wird unter anderem eine besondere Treuepflicht gegenüber dem Kanton als Arbeitgeber zum Ausdruck gebracht (VGE VD.2020.117 vom 16. August 2021 E. 3.3.1, VD.2019.177 vom 27. Mai 2020 E. 5.2.3, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 3.2). Die Polizeibeamten unterliegen gemäss § 20 Abs. 2 PolG einer besonderen Treuepflicht gegenüber dem Staat und legen ein Gelübde ab. Inwiefern die besondere Treuepflicht gemäss § 20 Abs. 2 PolG über die in § 12 Abs. 2 PG statuierte besondere Treuepflicht hinausgehen sollte, ist nicht ersichtlich (VGE VD.2020.117 vom 16. August 2021 E. 3.3.1; vgl. VGE VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 3.2). Die für alle Mitarbeiter geltende Treuepflicht gemäss § 12 Abs. 2 PG gebietet diesen, die Interessen des Kantons als Arbeitgeber, insbesondere dessen Autorität und Integrität, zu wahren und die eigenen Interessen gewichtigen öffentlichen Interessen nötigenfalls unterzuordnen (VGE VD.2020.117 vom 16. August 2021 E. 3.3.1, VD.2019.177 vom 27. Mai 2020 E. 5.2.3, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 3.2). Die Treuepflicht besteht gegenüber dem Kanton als solchem und nicht gegenüber einer bestimmten Verwaltungseinheit (vgl. BGE 136 I 332 E. 3.2.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 2038; Meyer/Weihrauch/Hafner/Reimann, a.a.O., S. 42). Der Hauptinhalt der Treuepflicht besteht in der Pflicht, alles zu unterlassen, was den Interessen des Arbeitgebers schaden könnte (VGE VD.2020.117 vom 16.”
Die besondere Treuepflicht nach Art. 12 Abs. 2 PG gebietet den Mitarbeitenden, die Interessen des Kantons als Arbeitgeber — insbesondere dessen Autorität und Integrität — zu wahren und eigene Interessen nötigenfalls öffentlichen Interessen unterzuordnen.
“Gemäss § 12 Abs. 2 PG haben die Mitarbeiter die ihnen übertragenen Aufgaben sorgfältig, gewissenhaft und wirtschaftlich auszuführen und dabei die Interessen des Arbeitgebers zu wahren. Damit wird unter anderem eine besondere Treuepflicht gegenüber dem Kanton als Arbeitgeber zum Ausdruck gebracht (VGE VD.2020.117 vom 16. August 2021 E. 3.3.1, VD.2019.177 vom 27. Mai 2020 E. 5.2.3, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 3.2). Die Polizeibeamten unterliegen gemäss § 20 Abs. 2 PolG einer besonderen Treuepflicht gegenüber dem Staat und legen ein Gelübde ab. Inwiefern die besondere Treuepflicht gemäss § 20 Abs. 2 PolG über die in § 12 Abs. 2 PG statuierte besondere Treuepflicht hinausgehen sollte, ist nicht ersichtlich (VGE VD.2020.117 vom 16. August 2021 E. 3.3.1; vgl. VGE VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 3.2). Die für alle Mitarbeiter geltende Treuepflicht gemäss § 12 Abs. 2 PG gebietet diesen, die Interessen des Kantons als Arbeitgeber, insbesondere dessen Autorität und Integrität, zu wahren und die eigenen Interessen gewichtigen öffentlichen Interessen nötigenfalls unterzuordnen (VGE VD.”
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