Streitigkeiten aus Vereinbarungen über den Zugang zu Postfachanlagen oder die Überlassung von Adressdaten werden durch die Zivilgerichte beurteilt.
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Art. 8 PG ist nur auf Sachverhalte anwendbar, in denen zwischen der Post und einer Kundin bzw. einem Kunden eine zivilrechtliche Kundenbeziehung begründet wird (d. h. bei aktivem Bezug einer Postdienstleistung). Leistungen, die die Post aufgrund ihres Grundversorgungs- bzw. Infrastrukturauftrags erbringen muss, begründen hingegen nicht notwendigerweise ein individuelles zivilrechtliches Dienstverhältnis.
“Die Rüge einer Verletzung des Infrastrukturauftrages sowie des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Regionen betrifft gemäss Art. 13 PG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 5 PG den Auftrag der Post CH AG zur Grundversorgung durch Postdienstleistungen (vgl. Botschaft zum Postgesetz vom 20. Mai 2009, BBl 2009 5202 [nachfolgend: Botschaft PG]). Laut Botschaft PG (S. 5219) stehen Kundinnen und Kunden, welche Dienstleistungen aus dem Grundversorgungsauftrag beanspruchen, mit der Post CH AG in einem zivilrechtlichen Verhältnis. Sie können ihre Ansprüche aus dieser Kundenbeziehung in einem ersten Schritt vor der Schlichtungsstelle, danach auf dem zivilrechtlichen Weg geltend machen, wobei es ihnen frei steht, im Sinne einer Anzeige die Aufsichtsbehörde auf allfällige Verletzungen des Grundversorgungsauftrages aufmerksam zu machen. In diesem Sinne äussern sich auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen "Postdienstleistungen" für Privatkunden (Ausgabe Januar 2023, Ziffer 5.5) der Post CH AG. Dieser Grundsatz ist in Art. 8 PG festgelegt, betrifft allerdings nur jene Fälle, wo eine zivilrechtliche Rechtsbeziehung zwischen Kunde und der Beschwerdegegnerin zustande kommt, das heisst dort, wo der Kunde aktiv eine Postdienstleistung bezieht respektive die Post CH AG zwecks Begründung einer Kundenbeziehung aufsucht. Der im Rahmen der Grundversorgung zu gewährleistende Infrastrukturauftrag erweist sich hingegen vielmehr als Leistung, welche die Post CH AG derart zu erbringen hat, dass die Postkunden als Empfänger der Leistungen der Post CH AG nicht aktiv darum nachzusuchen haben und ohne dass eine vertragliche Vereinbarung zum einzelnen Kunden vorliegt. Gleiches gilt für den Grundsatz der Gleichbehandlung der Regionen, der vielmehr eine Richtschnur für das Geschäftshandeln der Post CH AG vorgibt, als dass er eine konkrete Dienstleistung dem Kunden gegenüber betrifft. Es besteht diesbezüglich also kein zivilrechtliches Dienstleistungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer respektive den Kunden und der Post CH AG.”
Anbieterinnen mit vereinfachter Meldepflicht sind von der jährlichen Nachweispflicht befreit.
“Anbieterinnen von Postdiensten, die der ordentlichen Meldepflicht nach Art. 3 Abs. 1 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) unterliegen, haben jährlich den Nachweis zu erbringen, dass sie die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einhalten (Art. 5 Abs. 1 VPG). Von dieser Nachweispflicht sind Anbieterinnen von Postdiensten befreit, die der vereinfachten Meldepflicht unterstehen (Art. 9 lit. a und d i.V.m. Art. 8 Abs. 1 VPG). Auch diese Anbieterinnen sind jedoch verpflichtet, der Vorinstanz jene Auskünfte zu erteilen, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt (Art. 23 Abs. 1 PG). Hat eine Anbieterin für den Bereich der Postdienste einen Gesamtarbeitsvertrag abgeschlossen, so gilt die Vermutung, dass die branchenüblichen Arbeitsbedingungen eingehalten werden (Art. 5 Abs. 2 VPG).”
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