SR 313.0 ↩
3 commentaries
Das rechtliche Gehör ist vor Erlass einer belastenden Verfügung zu gewähren und zwar zu einem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung noch offen ist, sodass die aus dem Gehör gewonnenen Erkenntnisse tatsächlich in den Entscheid einfliessen können. Dass die Behörde bereits von einem Kündigungsgrund ausgeht, stellt für sich noch keine Gehörsverletzung dar, sofern die Entscheidung nicht bereits endgültig gefallen ist; entscheidend ist, ob die vorgebrachten Argumente die Behörde im Rahmen des Gehörrs hätten von einer einseitigen Auflösung des Anstellungsverhältnisses abbringen können.
“Gemäss § 31 Abs. 1 PG sind Angestellte vor Erlass einer sie belastenden Verfügung anzuhören (vgl. auch Art. 29 Abs. 2 BV). Das rechtliche Gehör ist grundsätzlich vor Erlass einer Verfügung zu gewähren, und zwar zu einem Zeitpunkt, in welchem noch eine ausreichende Offenheit in der Entscheidung besteht und demnach die aus der Gewährung des Gehörsanspruchs gewonnenen Erkenntnisse auch tatsächlich noch in den Entscheidfindungsprozess einfliessen können (VGr, 10. November 2022, VB.2022.00367, E. 4.2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Es liegt in der Natur der Sache, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Gewährung des rechtlichen Gehörs davon ausgeht, es liege ein Kündigungsgrund vor, andernfalls würde er ein entsprechendes Verfahren gar nicht eröffnen. Darin ist denn auch noch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken, sofern der Entscheid zur einseitigen (fristlosen) Auflösung des Anstellungsverhältnisses nicht bereits definitiv gefallen ist. Entscheidend ist deshalb, ob die Anstellungsbehörde sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs durch überzeugende Argumente noch von einer Auflösung des Anstellungsverhältnisses hätte abbringen lassen.”
Eine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach Art. 31 PG ist nur bei einer sehr schweren Pflichtverletzung möglich.
“Bei leichten Pflichtverletzungen kann die Anstellungsbehörde das Arbeitsverhältnis gemäss § 30 Abs. 2 lit. d und Abs. 3 PG nur dann ordentlich kündigen, wenn der Mitarbeiter seine Pflichten trotz Auferlegung einer Bewährungsfrist wiederholt missachtet hat (VGE VD.2022.266 vom 11. November 2023 E. 2.1, VD.2019.177 vom 27. Mai 2020 E. 3.1, VD.2018.164 vom 9. August 2019 E. 2.1.2, VD.2016.136 vom 26. Juni 2017 E. 4.2, VD.2013.180 vom 23. Dezember 2014 E. 3.1; VGE 767/2006 vom 14. September 2007 E. 3.1; Meyer/Weihrauch/Hafner/Reimann, a.a.O., S.208 und 213). Wenn der Mitarbeiter eine schwere Pflichtverletzung begangen hat, kann die Anstellungsbehörde das Arbeitsverhältnis gemäss § 30 Abs. 2 lit. d ohne vorgängige Auferlegung einer Bewährungsfrist ordentlich kündigen (VGE VD.2016.136 vom 26. Juni 2017 E. 4.2, VD.2013.180 vom 23. Dezember 2014 E. 3.1; VGE 767/2006 vom 14. September 2007 E. 3.1; Merker/Conradin/Häggi Furrer, a.a.O., N 206 und 250; Meyer/Weihrauch/Hafner/Reimann, a.a.O., S. 209). Eine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Anstellungsbehörde gemäss § 31 PG ist nur bei einer sehr schweren Pflichtverletzung möglich (vgl. Merker/Conradin/Häggi Furrer, a.a.O., N 208 und 250; Meyer/Weihrauch/Hafner/Reimann, a.a.O., S. 224; Meyer, a.a.O., S. 694). Als normale oder leichte Pflichtverletzungen gelten beispielsweise Unpünktlichkeit, übermässige private Telefonate, übermässiges privates Internet-Surfen oder Flüchtigkeiten in der Arbeitserledigung (VGE VD.2019.177 vom 27. Mai 2020 E. 3.1, VD.2018.164 vom 9. August 2019 E. 2.1.2, VD.2016.136 vom 26. Juni 2017 E. 4.2; Meyer/Weihrauch/Hafner/Reimann, a.a.O., S. 208 mit weiteren Beispielen). Im Ratschlag zum PG wird betreffend die Kündigung wegen schwerer Pflichtverletzung Folgendes festgehalten: «Damit schon eine einmalige Pflichtverletzung für eine Kündigung genügt, muss sie schwer sein. Dies ist dann der Fall, wenn das Vertrauen des Arbeitgebers in die künftige ordnungsgemässe Aufgabenerfüllung wesentlich beeinträchtigt ist oder aber der Verbleib der betroffenen Person an der Arbeitsstelle das Vertrauen des Volkes in das ordnungsgemässe Funktionieren des Staates erschüttern würde» (Ratschlag Nr.”
Organisatorische Massnahmen oder blosse Ermahnungen können keinen Verfügungscharakter haben und sind dementsprechend nicht anfechtbar; in solchen Fällen ist eine vorgängige Anhörung nach Art. 31 Abs. 1 PG nicht erforderlich.
“Auflage, Zürich 2019, § 30 N. 3053; § 49 PG). Die Äusserungen der Beschwerdeführerin zeugen davon, dass sie nicht bereit war, ihre Pflichten loyal zu erfüllen. Insgesamt ist das Verhalten der Beschwerdeführerin nicht mehr von der Meinungsäusserungsfreiheit geschützt. 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdegegner habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV mehrfach verletzt. Namentlich sei die Verwarnung bzw. Dienstanweisung vom 28. Oktober 2020 ohne vorgängige Anhörung ausgesprochen worden. Zudem habe der Beschwerdegegner durch den Verzicht auf eine Mitarbeiterbeurteilung sowie die Ansetzung einer Bewährungsfrist ihre Verfahrensrechte missachtet. 8.2 8.2.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV fliesst unter anderem ein Anspruch der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und ihren Standpunkt zu allen relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu bringen (vgl. auch § 31 Abs. 1 PG). 8.2.2 Im öffentlichen Personalrecht ist zwischen organisatorischen Massnahmen bzw. Dienstbefehlen, die keinen Verfügungscharakter haben und entsprechend nicht anfechtbar sind, und das Grundverhältnis berührenden Rechtsakten mit Verfügungscharakter zu unterscheiden (Jürg Bosshart/Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 19 N. 12; VGr, 3. Februar 2022, VB.2021.00374, E. 2.2). Die Verwarnung bzw. Dienstanweisung vom 28. Oktober 2020 war nicht auf Rechtswirkungen ausgerichtet und ist als blosse Ermahnung zu qualifizieren. Damit kommt ihr kein Verfügungscharakter zu (vgl. Bosshart/Bertschi, § 19 N. 14; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 1418; BVGr, 21. März 2016, A-6699/2015, E. 3.2). Das Aussprechen der Verwarnung bzw. Dienstanweisung ohne vorgängige Anhörung war daher zulässig. Zudem hatte die Beschwerdeführerin nachträglich Gelegenheit, sich zur Verwarnung bzw. Dienstanweisung zu äussern, was sie auch tat.”
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