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Arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Fragen der Plattformarbeit (z. B. GAV, Mindestlöhne, sozialversicherungsrechtliche Stellung von Kurieren/Fahrern) werden im Zusammenhang mit Art. 4 Abs. 3 PG nicht in der Hauptsache entschieden, sondern allenfalls als nachgelagerte Folge einer Meldepflicht der Anbieterinnen von Postdiensten.
“Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin als Betreiberin einer Internetplattform für Essensbestellungen und -lieferungen der Meldepflicht von Anbieterinnen von Postdiensten nach Art. 4 Abs. 1 PG untersteht. Nicht zu beurteilen sind dagegen Fragen der Plattformarbeit im arbeits- oder sozialversicherungsrechtlichen Sinne, wie etwa die Aushandlung eines Gesamtarbeitsvertrags [GAV] oder von Mindestlöhnen. Diese Fragen wären einzig eine Folge der Meldepflicht (vgl. Art. 4 Abs. 3 PG). Auch die durch das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Plattformarbeit bereits gefällten Leitentscheide zur vertragsrechtlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Stellung von Kurieren bzw. Fahrern beschlagen nicht das vorliegende Verfahren (vgl. BGE 148 II 426 und BGE 149 V 57). Ob die Regulierung der Plattformarbeit ausserhalb des Postgesetzes sachgerecht erscheint, ist Sache des Gesetzgebers.”
“4 cpv. 1 LPO (consid. 7). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 entschied die PostCom, dass die Uber Portier B.V. als Betreiberin einer Internetplattform für Essenslieferungen (Uber Eats) Postdienste anbiete und deshalb nach Art. 4 Abs. 1 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) meldepflichtig sei. Dagegen erhebt die Uber Portier B.V. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 28. September 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut. Aus den Erwägungen: 3. 3.1 Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin als Betreiberin einer Internetplattform für Essensbestellungen und —lieferungen der Meldepflicht für Anbieterinnen von Postdiensten nach Art. 4 Abs. 1 PG untersteht. Nicht zu beurteilen sind dagegen Fragen der Plattformarbeit im arbeits- oder sozialversicherungsrechtlichen Sinne, wie etwa die Aushandlung eines Gesamtarbeitsvertrags (GAV) oder von Mindestlöhnen. Diese Fragen wären einzig eine Folge der Meldepflicht (vgl. Art. 4 Abs. 3 PG). Auch die durch das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Plattformarbeit bereits gefällten Leitentscheide zur vertragsrechtlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Stellung von Kurieren beziehungsweise Fahrern beschlagen nicht das vorliegende Verfahren (vgl. BGE 148 II 426; 149 V 57). Ob die Regulierung der Plattformarbeit ausserhalb des Postgesetzes sachgerecht erscheint, ist Sache des Gesetzgebers. 3.2 Zunächst sind die geltend gemachte unvollständige beziehungsweise unrichtige”
“Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin als Betreiberin einer Internetplattform für Essensbestellungen und -lieferungen der Meldepflicht von Anbieterinnen von Postdiensten nach Art. 4 Abs. 1 PG untersteht. Nicht zu beurteilen sind dagegen Fragen der Plattformarbeit im arbeits- oder sozialversicherungsrechtlichen Sinne, wie etwa die Aushandlung eines Gesamtarbeitsvertrags [GAV] oder von Mindestlöhnen. Diese Fragen wären einzig eine Folge der Meldepflicht (vgl. Art. 4 Abs. 3 PG). Auch die durch das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Plattformarbeit bereits gefällten Leitentscheide zur vertragsrechtlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Stellung von Kurieren bzw. Fahrern beschlagen nicht das vorliegende Verfahren (vgl. BGE 148 II 426 und BGE 149 V 57). Ob die Regulierung der Plattformarbeit ausserhalb des Postgesetzes sachgerecht erscheint, ist Sache des Gesetzgebers.”
Die Melde- und Registrierungspflicht soll sämtliche Anbieterinnen von Postdiensten erfassen — einschliesslich Kurier‑ und Expressdiensten sowie Zeitungszustellern —, damit keine Aufsichts‑ oder Durchsetzungs‑Lücken sowie keine Ungleichheiten bei der Einhaltung von Arbeitsbedingungen oder Wettbewerbsverzerrungen entstehen.
“Oktober 2017 betreffend Geschäftskunden Preissysteme für adressierte Briefsendungen könnten somit keine Aussagen in Bezug auf die Meldepflicht abgeleitet werden. Aufgrund des Gegenstands ihrer Untersuchung habe die WEKO nicht den ganzen Postmarkt inklusive der Kurier- und Expressdienste und Zeitungszusteller, sondern nur den Briefmarkt und die Rolle der schweizerischen Post in diesem abklären müssen. Sie habe somit in ihrer Untersuchung des Briefmarkts einen anderen als den hier zur Diskussion stehenden Marktbegriff des Postmarkts verwendet. Aus der Sicht der Aufsichtsbehörde sei es wichtig, dass alle Anbieterinnen von Postdiensten der Aufsicht unterstünden, damit im Postmarkt keine Ungleichheit bei der Einhaltung der Arbeitsbedingungen oder ein Preisdruck im Wettbewerb zu den gemeldeten Anbieterinnen entstehe, der daher rühre, dass einzelne Anbieterinnen bei Gesetzesverstössen keine Aufsichtsmassnahmen riskieren würden, weil sie nicht registriert seien. Ebenso wenig relevant seien für die Meldepflicht nach Art. 4 Abs. 1 PG die Hinweise der Beschwerdeführerin auf die Praxis der europäischen Wettbewerbsbehörden, welche separate Märkte für die Vermittlung von Online-(Essens—)Angeboten oder Booking-Plattformen abgrenzen und untersuchen würden.”
Art. 4 Abs. 1 PG ist bewusst weit gefasst formuliert. Aus den Materialien der vorberatenden Kommissionen geht hervor, dass der Anwendungsbereich auch Express‑ und Kuriersendungen umfasst und Velokuriere als von der Meldepflicht betroffen erachtet wurden. Ein Antrag, bestimmte Tätigkeiten (u. a. Schnellsendungen/Kurierdienstleistungen) ausdrücklich von der Meldepflicht auszunehmen (Art. 4 Abs. 1bis), wurde gestellt, später jedoch zurückgezogen.
“Nach den Feststellungen des Privatgutachtens wurde bei den Sitzungen der vorberatenden Kommissionen im National- und Ständerat für das PG 2010 die Frage diskutiert, ob Express- und Kurierdienste vom Postgesetz erfasst werden. Im Vordergrund seien Fragen der Regulierung gestanden, namentlich, ob statt einer Konzessionspflicht für die Anbieter von Postdiensten eine Meldepflicht eingeführt werden solle und welche Unternehmen davon betroffen wären. Für alle Anbieter auf dem Postmarkt hätten die gleichen Spielregeln zu gelten. Als zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung dieser neuen Vorschriften sei anstelle der Postregulationsbehörde die Gründung der Vorinstanz vorgeschlagen worden. Aus diesem Grund sei in Art. 4 Abs. 1 PG bewusst eine weit gefasste Formulierung gewählt worden. Umstritten gewesen sei, ob auch kleine Unternehmen der Meldepflicht unterstehen würden, wobei insbesondere die Formulierung der Bestimmung, die kleine Unternehmen von der Meldepflicht befreit hätte, für Diskussionsstoff gesorgt habe. Klar werde aus den Wortwechseln der Kommissionsmitglieder, dass auch Velokuriere unter den Geltungsbereich des Postgesetzes fallen sollten und damit - wenn keine Ausnahmeregelung getroffen worden wäre - meldepflichtig sein würden. Eines der Kommissionsmitglieder habe die Einführung eines Art. 4 Abs. 1bis PG 2010 beantragt, der das Austragen von Zeitschriften und Zeitungen sowie die Beförderung von "Schnellsendungen oder Kurierdienstleistungen" von der Meldepflicht ausgenommen hätte. Der Antrag sei später aber zurückgezogen worden. Aus den Materialien sei ersichtlich, dass "Express- und Kuriersendungen" synonym für "Schnellpostsendungen" verwendet würden. Dies spreche dafür, dass der Gesetzgeber unter den Geltungsbereich weiterhin diejenigen Sendungen habe subsumieren wollen, welche Express- und Kuriersendungen anlässlich der Revision des PG 1997 dargestellt hätten (Privatgutachten, Rz.”
“Nach den Feststellungen des Privatgutachtens wurde bei den Sitzungen der vorberatenden Kommissionen im National- und Ständerat für das PG 2010 die Frage diskutiert, ob Express- und Kurierdienste vom Postgesetz erfasst werden. Im Vordergrund seien Fragen der Regulierung gestanden, namentlich, ob statt einer Konzessionspflicht für die Anbieter von Postdiensten eine Meldepflicht eingeführt werden solle und welche Unternehmen davon betroffen wären. Für alle Anbieter auf dem Postmarkt hätten die gleichen Spielregeln zu gelten. Als zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung dieser neuen Vorschriften sei anstelle der Postregulationsbehörde die Gründung der Vorinstanz vorgeschlagen worden. Aus diesem Grund sei in Art. 4 Abs. 1 PG bewusst eine weit gefasste Formulierung gewählt worden. Umstritten gewesen sei, ob auch kleine Unternehmen der Meldepflicht unterstehen würden, wobei insbesondere die Formulierung der Bestimmung, die kleine Unternehmen von der Meldepflicht befreit hätte, für Diskussionsstoff gesorgt habe. Klar werde aus den Wortwechseln der Kommissionsmitglieder, dass auch Velokuriere unter den Geltungsbereich des Postgesetzes fallen sollten und damit - wenn keine Ausnahmeregelung getroffen worden wäre - meldepflichtig sein würden. Eines der Kommissionsmitglieder habe die Einführung eines Art. 4 Abs. 1bis PG 2010 beantragt, der das Austragen von Zeitschriften und Zeitungen sowie die Beförderung von "Schnellsendungen oder Kurierdienstleistungen" von der Meldepflicht ausgenommen hätte. Der Antrag sei später aber zurückgezogen worden. Aus den Materialien sei ersichtlich, dass "Express- und Kuriersendungen" synonym für "Schnellpostsendungen" verwendet würden. Dies spreche dafür, dass der Gesetzgeber unter den Geltungsbereich weiterhin diejenigen Sendungen habe subsumieren wollen, welche Express- und Kuriersendungen anlässlich der Revision des PG 1997 dargestellt hätten (Privatgutachten, Beschwerdebeilage 13, Rz.”
Essenslieferungen — auch wenn sie durch Vermittler organisiert werden — werden in den zitierten Entscheiden nicht als Postsendungen qualifiziert, sondern dem Waren‑/Stückguttransport zugeordnet. Folglich liegt regelmässig kein Postdienst im Sinne von Art. 4 Abs. 1 PG vor und die Meldepflicht dieser Bestimmung ist insoweit nicht eröffnet.
“Als Gesamtauslegungsergebnis ergibt sich Folgendes: Der Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 PG ist nicht klar. Die historische, die systematische sowie die teleologische Auslegung sprechen alle gegen eine Unterstellung von Essenslieferungen bzw. deren Vermittlung unter das Postgesetz. Die Rechtsvergleichung stützt dieses Ergebnis. Somit steht fest, dass Essenslieferungen unter Berücksichtigung einer verfassungs- und gesetzeskonformen Interpretation des Postgesetzes nicht als Postsendungen zu qualifizieren sind, sondern vielmehr dem Waren- und Stückguttransport zuzurechnen sind. Im Ergebnis ist daher der objektive Geltungsbereich der Meldepflicht nach Art. 4 Abs. 1 PG mangels Vorliegens von Postdiensten nicht eröffnet.”
“1 PG ist das Vorliegen einer Postdienstleistung. Das Postgesetz enthält keine Bestimmungen zu Essenslieferungen (E. 5). 2. Aus der verfassungs- und gesetzeskonformen Auslegung des Postgesetzes ergibt sich, dass es grundsätzlich auf die hergebrachten Postdienste begrenzt ist. Es regelt nicht den Warentransport (insb. Stückgütertransport; E. 6.6). 3. Mit der Unterstellung der Express- und Kurierdienste unter das Postgesetz ging der Gesetzgeber nicht über Art. 92 BV hinaus. Die Norm fordert einen Gemeinwohlbezug und schliesst nur Dienstleistungen mit einem Bezug zu jenen der Post ein (E. 6.6 ff.). 4. Essenslieferungen beziehungsweise deren Vermittlung sind nicht als Postsendungen zu qualifizieren, sondern vielmehr dem Waren- und Stückguttransport zuzurechnen. Folglich unterstehen sie nicht der Meldepflicht nach Art. 4 Abs. 1 PG (E. 7). Poste. Obligation d'annoncer. Services postaux. Livraisons de repas. Art. 92 Cst. Art. 1, art. 2, art. 4 LPO. 1. L'assujettissement à l'obligation d'annoncer prévue à l'art. 4 al. 1 LPO présuppose l'existence d'un service postal. La loi sur la poste ne contient pas de dispositions sur la livraison de repas (consid. 5). 2. Il résulte d'une interprétation conforme à la Constitution et à la loi que la loi sur la poste est en principe limitée aux services postaux traditionnels. Elle ne règle pas le transport de marchandises (notamment l'acheminement d'envois de détail; consid. 6.6). 3. En assujettissant les envois express et les coursiers à la loi sur la poste, le législateur n'est pas allé au-delà de l'art. 92 Cst. Cette norme, qui poursuit un but d'utilité publique, comprend uniquement les prestations ayant un rapport avec celles de la poste (consid. 6.6 ss). 4. Les livraisons de repas, y compris par un intermédiaire, ne doivent pas être qualifiées d'envois postaux, mais plutôt de transport de marchandises, plus précisément d'envois de détail. En conséquence, elles ne sont pas soumises à l'obligation d'annoncer au sens de l'art. 4 al. 1 LPO (consid. 7). Posta. Obbligo di notifica.”
“Als Gesamtauslegungsergebnis ergibt sich Folgendes: Der Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 PG ist nicht klar. Die historische, die systematische sowie die teleologische Auslegung sprechen alle gegen eine Unterstellung von Essenslieferungen bzw. deren Vermittlung unter das Postgesetz. Die Rechtsvergleichung stützt dieses Ergebnis. Somit steht fest, dass Essenslieferungen unter Berücksichtigung einer verfassungs- und gesetzeskonformen Interpretation des Postgesetzes nicht als Postsendungen zu qualifizieren sind, sondern vielmehr dem Waren- und Stückguttransport zuzurechnen sind. Im Ergebnis ist daher der objektive Geltungsbereich der Meldepflicht nach Art. 4 Abs. 1 PG mangels Vorliegens von Postdiensten nicht eröffnet.”
Die WEKO‑Untersuchung bezog sich nachweislich nur auf den Briefmarkt und nicht auf den gesamten Postmarkt. Aus Sicht der Aufsicht rechtfertigt dies keine Beschränkung der Meldepflicht auf Teilmärkte: Es sei wichtig, dass alle Anbieterinnen von Postdiensten registriert sind, damit etwaige Ungleichheiten bei der Einhaltung von Arbeitsbedingungen oder Wettbewerbsverzerrungen durch nicht registrierte Anbieter vermieden werden können.
“Oktober 2017 betreffend Geschäftskunden Preissysteme für adressierte Briefsendungen könnten somit keine Aussagen in Bezug auf die Meldepflicht abgeleitet werden. Aufgrund des Gegenstands ihrer Untersuchung habe die WEKO nicht den ganzen Postmarkt inkl. der Kurier- und Expressdienste und Zeitungszusteller, sondern nur den Briefmarkt und die Rolle der schweizerischen Post in diesem abklären müssen. Sie habe somit in ihrer Untersuchung des Briefmarkts einen anderen als den hier zur Diskussion stehenden Marktbegriff des Postmarkts verwendet. Aus der Sicht der Aufsichtsbehörde sei es wichtig, dass alle Anbieterinnen von Postdiensten der Aufsicht unterstünden, damit im Postmarkt keine Ungleichheit bei der Einhaltung der Arbeitsbedingungen oder ein Preisdruck im Wettbewerb zu den gemeldeten Anbieterinnen entstehe, der daher rühre, dass einzelne Anbieterinnen bei Gesetzesverstössen keine Aufsichtsmassnahmen riskieren würden, weil sie nicht registriert seien. Ebenso wenig relevant seien für die Meldepflicht nach Art. 4 Abs. 1 PG die Hinweise der Beschwerdeführerin auf die Praxis der europäischen Wettbewerbsbehörden, welche separate Märkte für die Vermittlung von Online-(Essens-)angeboten oder Booking-Plattformen abgrenzen und untersuchen würden.”
“Oktober 2017 betreffend Geschäftskunden Preissysteme für adressierte Briefsendungen könnten somit keine Aussagen in Bezug auf die Meldepflicht abgeleitet werden. Aufgrund des Gegenstands ihrer Untersuchung habe die WEKO nicht den ganzen Postmarkt inklusive der Kurier- und Expressdienste und Zeitungszusteller, sondern nur den Briefmarkt und die Rolle der schweizerischen Post in diesem abklären müssen. Sie habe somit in ihrer Untersuchung des Briefmarkts einen anderen als den hier zur Diskussion stehenden Marktbegriff des Postmarkts verwendet. Aus der Sicht der Aufsichtsbehörde sei es wichtig, dass alle Anbieterinnen von Postdiensten der Aufsicht unterstünden, damit im Postmarkt keine Ungleichheit bei der Einhaltung der Arbeitsbedingungen oder ein Preisdruck im Wettbewerb zu den gemeldeten Anbieterinnen entstehe, der daher rühre, dass einzelne Anbieterinnen bei Gesetzesverstössen keine Aufsichtsmassnahmen riskieren würden, weil sie nicht registriert seien. Ebenso wenig relevant seien für die Meldepflicht nach Art. 4 Abs. 1 PG die Hinweise der Beschwerdeführerin auf die Praxis der europäischen Wettbewerbsbehörden, welche separate Märkte für die Vermittlung von Online-(Essens—)Angeboten oder Booking-Plattformen abgrenzen und untersuchen würden.”
Die Meldepflicht nach Art. 4 PG setzt voraus, dass tatsächlich gewerbsmässig Postdienste erbracht werden. Der Anwendungsbereich des Postgesetzes ist verfassungs- und gesetzeskonform auf Tätigkeiten beschränkt, die einen Bezug zur postalischen Grundversorgung haben.
“Die Reichweite der Regelung im Postwesen und damit der Anwendungsbereich des Postgesetzes seien verfassungsmässig auf das öffentliche Interesse an einer möglichst preiswerten und qualitativ guten Grundversorgung aller Landesteile mit Postdiensten nach den gleichen Grundsätzen beschränkt. Dafür solle die Existenz der Post mit ihrem Dienstleistungsangebot durch Schaffung bzw. Beibehaltung eines Monopols aufrechterhalten werden. Der Warentransport solle nie im ganzen Umfang der Post zufallen, sondern nur insoweit, als die Post konkurrenziert werde. Das Postgesetz solle und wolle nicht beliebige Wirtschaftsbereiche regeln, sondern nur solche, die einen Bezug zu den Dienstleistungen der Post hätten. Die Vorinstanz führe hierzu aus, dass der Gesetzgeber mit der Postgesetzrevision 2010 wirksamen Wettbewerb habe ermöglichen wollen und dieser potentiell untergraben werde, wenn "sich einzelne Firmen, die in Wirklichkeit gewerbsmässig Postdienste erbringen, nicht melden" und dadurch nicht alle Marktteilnehmer überwacht würden. Dieser Einwand sei zirkelschlüssig. Voraussetzung für die Meldepflicht nach Art. 4 PG sei, dass gewerbsmässig Postdienste angeboten würden.”
Die Meldepflicht trat an die Stelle der früheren Konzessionspflicht und wurde für alle Anbieterinnen von Postdienstleistungen eingeführt. Nach der Botschaft soll sie gleiche Wettbewerbsbedingungen herstellen. Hieraus erklärt sich nach Ansicht des Gesetzgebers die Verpflichtung der Konkurrenz zur Einhaltung branchenüblicher Arbeitsbedingungen, zu Verhandlungen über einen Gesamtarbeitsvertrag, zu bestimmten Informationspflichten sowie zur Niederlassungs- bzw. Sitzpflicht in der Schweiz. Ausnahmen sind nur vorgesehen, soweit sie für die Erbringung der Grundversorgung unentbehrlich sind. Der Regelungszweck umfasst auch den Schutz vor unlauterem Wettbewerb, namentlich zur Verhinderung unzulässiger Quersubventionierungen mit Blick auf den Grundversorgungsauftrag der Post.
“In historischer Hinsicht ist zu beachten, dass die Meldepflicht anstelle der bisherigen Konzessionspflicht trat und für alle Anbieterinnen von Postdienstleistungen eingeführt wurde (vgl. E. 6.8.1 hiervor). Nach der Botschaft sollte die Meldepflicht die Voraussetzung schaffen, dass alle Marktteilnehmenden mit gleich langen Spiessen tätig sein können (Botschaft PG 2010, 5198). So erklärt sich insbesondere die Verpflichtung der Konkurrenz zur Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen, der Verhandlungen über einen GAV, der Informationspflichten sowie der Niederlassungs- bzw. Sitzpflicht in der Schweiz (vgl. Art. 4 Abs. 3 PG). Ausnahmen, d.h. zusätzliche Rechte oder Pflichten, sind nur dort vorgesehen, wo sie für die Erbringung der Dienstleistungen der Grundversorgung unentbehrlich sind (Botschaft PG 2010, 5198). Mit anderen Worten soll der Schutz vor unlauterem Wettbewerb durch gleiche Rahmenbedingungen einerseits die Post schützen. Andererseits gilt er auch für die privaten Anbieterinnen, nämlich mit dem Schutz vor unzulässiger Quersubventionierung durch die Post (vgl. Art. 19 Abs. 1 PG). Daraus ergibt sich nach Ansicht des Privatgutachtens der verfassungsrechtlich notwendige Gemeinwohlbezug der Regelung, wenn auch nur mittelbar: Die Post soll nicht durch unlauteren Wettbewerb geschwächt werden, weil ansonsten auch ihr Grundversorgungsauftrag gefährdet wäre (Privatgutachten, Rz. 50). Es gibt jedenfalls keine Hinweise, dass der Gesetzgeber bei den Express- und Kurierdiensten von Art. 92 BV hätte abweichen wollen (vgl. E. 6.9 hiervor).”
“In historischer Hinsicht ist zu beachten, dass die Meldepflicht anstelle der bisherigen Konzessionspflicht trat und für alle Anbieterinnen von Postdienstleistungen eingeführt wurde (vgl. E. 6.8.1 hiervor). Nach der Botschaft sollte die Meldepflicht die Voraussetzung schaffen, dass alle Marktteilnehmenden mit gleich langen Spiessen tätig sein können (Botschaft PG 2010, BBl 2009 5181, 5198). So erklärt sich insbesondere die Verpflichtung der Konkurrenz zur Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen, der Verhandlungen über einen GAV, der Informationspflichten sowie der Niederlassungs- beziehungsweise Sitzpflicht in der Schweiz (vgl. Art. 4 Abs. 3 PG). Ausnahmen, das heisst zusätzliche Rechte oder Pflichten, sind nur dort vorgesehen, wo sie für die Erbringung der Dienstleistungen der Grundversorgung unentbehrlich sind (Botschaft PG 2010, BBl 2009 5181, 5198). Mit anderen Worten soll der Schutz vor unlauterem Wettbewerb durch gleiche Rahmenbedingungen einerseits die Post schützen. Andererseits gilt er auch für die privaten Anbieterinnen, nämlich mit dem Schutz vor unzulässiger Quersubventionierung durch die Post (vgl. Art. 19 Abs. 1 PG). Daraus ergibt sich nach Ansicht des Privatgutachtens der verfassungsrechtlich notwendige Gemeinwohlbezug der Regelung, wenn auch nur mittelbar: Die Post soll nicht durch unlauteren Wettbewerb geschwächt werden, weil ansonsten auch ihr Grundversorgungsauftrag gefährdet wäre (Privatgutachten, Rz. 50). Es gibt jedenfalls keine Hinweise, dass der Gesetzgeber bei den Express- und Kurierdiensten von Art. 92 BV hätte abweichen wollen (vgl. E. 6.9 hiervor).”
“In historischer Hinsicht ist zu beachten, dass die Meldepflicht anstelle der bisherigen Konzessionspflicht trat und für alle Anbieterinnen von Postdienstleistungen eingeführt wurde (vgl. E. 6.9.1 hiervor). Nach der Botschaft sollte die Meldepflicht die Voraussetzung schaffen, dass alle Marktteilnehmenden mit gleich langen Spiessen tätig sein können (Botschaft PG 2010, 5198). So erklärt sich insbesondere die Verpflichtung der Konkurrenz zur Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen, der Verhandlungen über einen GAV, der Informationspflichten sowie der Niederlassungs- bzw. Sitzpflicht in der Schweiz (vgl. Art. 4 Abs. 3 PG). Ausnahmen, d.h. zusätzliche Rechte oder Pflichten, sind nur dort vorgesehen, wo sie für die Erbringung der Dienstleistungen der Grundversorgung unentbehrlich sind (Botschaft PG 2010, 5198). Mit anderen Worten soll der Schutz vor unlauterem Wettbewerb durch gleiche Rahmenbedingungen einerseits die Post schützen. Andererseits gilt er auch für die privaten Anbieterinnen, nämlich mit dem Schutz vor unzulässiger Quersubventionierung durch die Post (vgl. Art. 19 Abs. 1 PG). Daraus ergibt sich nach Ansicht des Privatgutachtens der verfassungsrechtlich notwendige Gemeinwohlbezug der Regelung, wenn auch nur mittelbar: Die Post soll nicht durch unlauteren Wettbewerb geschwächt werden, weil ansonsten auch ihr Grundversorgungsauftrag gefährdet wäre (Privatgutachten, Beschwerdebeilage 13, Rz. 50). Es gibt jedenfalls keine Hinweise, dass der Gesetzgeber bei den Express- und Kurierdiensten von Art. 92 BV hätte abweichen wollen (vgl. E. 6.10 hiervor).”
“In historischer Hinsicht ist zu beachten, dass die Meldepflicht anstelle der bisherigen Konzessionspflicht trat und für alle Anbieterinnen von Postdienstleistungen eingeführt wurde (vgl. E. 6.9.1 hiervor). Nach der Botschaft sollte die Meldepflicht die Voraussetzung schaffen, dass alle Marktteilnehmenden mit gleich langen Spiessen tätig sein können (Botschaft PG 2010, 5198). So erklärt sich insbesondere die Verpflichtung der Konkurrenz zur Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen, der Verhandlungen über einen GAV, der Informationspflichten sowie der Niederlassungs- bzw. Sitzpflicht in der Schweiz (vgl. Art. 4 Abs. 3 PG). Ausnahmen, d.h. zusätzliche Rechte oder Pflichten, sind nur dort vorgesehen, wo sie für die Erbringung der Dienstleistungen der Grundversorgung unentbehrlich sind (Botschaft PG 2010, 5198). Mit anderen Worten soll der Schutz vor unlauterem Wettbewerb durch gleiche Rahmenbedingungen einerseits die Post schützen. Andererseits gilt er auch für die privaten Anbieterinnen, nämlich mit dem Schutz vor unzulässiger Quersubventionierung durch die Post (vgl. Art. 19 Abs. 1 PG). Daraus ergibt sich nach Ansicht des Privatgutachtens der verfassungsrechtlich notwendige Gemeinwohlbezug der Regelung, wenn auch nur mittelbar: Die Post soll nicht durch unlauteren Wettbewerb geschwächt werden, weil ansonsten auch ihr Grundversorgungsauftrag gefährdet wäre (Privatgutachten, Beschwerdebeilage 13, Rz. 50). Es gibt jedenfalls keine Hinweise, dass der Gesetzgeber bei den Express- und Kurierdiensten von Art. 92 BV hätte abweichen wollen (vgl. E. 6.10 hiervor).”
Mehrere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts haben festgestellt, dass Betreiberinnen von Plattformen für Essensbestellungen und -lieferungen nicht meldepflichtig nach Art. 4 Abs. 1 PG sind, weil Essenslieferungen bzw. deren Vermittlung nach der Auslegung dem Waren‑/Stückguttransport zuzurechnen sind und nicht als Postsendungen gelten; die rechtsvergleichende Betrachtung stützt dieses Ergebnis.
“4. La consegna di pasti, rispettivamente la loro intermediazione, non possono essere qualificate come invii postali, bensì devono essere piuttosto annoverate tra il trasporto di merci e il trasporto di collettame. Di conseguenza, esse non soggiacciono all'obbligo di notifica dell'art. 4 cpv. 1 LPO (consid. 7). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 entschied die PostCom, dass die Uber Portier B.V. als Betreiberin einer Internetplattform für Essenslieferungen (Uber Eats) Postdienste anbiete und deshalb nach Art. 4 Abs. 1 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) meldepflichtig sei. Dagegen erhebt die Uber Portier B.V. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 28. September 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut. Aus den Erwägungen: 3. 3.1 Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin als Betreiberin einer Internetplattform für Essensbestellungen und —lieferungen der Meldepflicht für Anbieterinnen von Postdiensten nach Art. 4 Abs. 1 PG untersteht. Nicht zu beurteilen sind dagegen Fragen der Plattformarbeit im arbeits- oder sozialversicherungsrechtlichen Sinne, wie etwa die Aushandlung eines Gesamtarbeitsvertrags (GAV) oder von Mindestlöhnen. Diese Fragen wären einzig eine Folge der Meldepflicht (vgl. Art. 4 Abs. 3 PG). Auch die durch das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Plattformarbeit bereits gefällten Leitentscheide zur vertragsrechtlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Stellung von Kurieren beziehungsweise Fahrern beschlagen nicht das vorliegende Verfahren (vgl. BGE 148 II 426; 149 V 57). Ob die Regulierung der Plattformarbeit ausserhalb des Postgesetzes sachgerecht erscheint, ist Sache des Gesetzgebers. 3.2 Zunächst sind die geltend gemachte unvollständige beziehungsweise unrichtige”
“Zusammengefasst ist die Beschwerde gutzuheissen und Dispositiv-Ziff. 2, 3 und 4 der Verfügung Nr. 13/2022 der Vorinstanz vom 25. August 2022 sind aufzuheben. Es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht meldepflichtig nach Art. 4 Abs. 1 PG ist.”
“Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung Nr. 14/2021 der Vorinstanz vom 7. Oktober 2021 aufzuheben und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht meldepflichtig nach Art. 4 Abs. 1 PG ist.”
“Der Rechtsvergleich unterstreicht, dass die Schweiz bei vergleichbaren unbestimmten Rechtsbegriffen soweit ersichtlich das einzige Land in Europa wäre, das Essenslieferungen als Postsendungen auffassen würde. Demnach spricht auch die rechtsvergleichende Betrachtung gegen eine Unterstellung von Essenslieferungen unter die Meldepflicht nach Art. 4 Abs. 1 PG.”
“Als Gesamtauslegungsergebnis ergibt sich Folgendes: Der Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 PG ist nicht klar. Die historische, die systematische sowie die teleologische Auslegung sprechen alle gegen eine Unterstellung von Essenslieferungen beziehungsweise deren Vermittlung unter das Postgesetz. Die Rechtsvergleichung stützt dieses Ergebnis. Somit steht fest, dass Essenslieferungen unter Berücksichtigung einer verfassungs- und gesetzeskonformen Interpretation des Postgesetzes nicht als Postsendungen zu qualifizieren sind, sondern vielmehr dem Waren- und Stückguttransport zuzurechnen sind. Im Ergebnis ist daher der objektive Geltungsbereich der Meldepflicht nach Art. 4 Abs. 1 PG mangels Vorliegens von Postdiensten nicht eröffnet.”
Zu Art. 4 Abs. 1 PG gehören nach der Gesetzesbotschaft auch gewerbsmässige Express‑ und Kurierdienste sowie die Frühzustellung abonnierter Zeitungen und Zeitschriften zu den meldepflichtigen Postdiensten.
“Die Vorinstanz widerspricht der Beschwerdeführerin dahingehend, dass der Gesetzgeber im Postgesetz ausdrücklich eine Ausweitung des früheren Anwendungsbereichs des Gesetzes von 1997 vorgenommen habe. Wie aus der Botschaft des Bundesrats vom 20. Mai 2009 zum PG hervorgehe, sollten alle gewerbsmässigen Anbieterinnen von Postdiensten im Sinne von Art. 2 Bst. a PG der Meldepflicht nach Art. 4 Abs. 1 PG und damit ihrer Aufsicht unterstehen. Dies ergebe sich bereits aus dem Geltungsbereich, nach welchem das Gesetz das gewerbsmässige Erbringen von Postdiensten regle, sowie aus dem Gesetzeszweck, gemäss welchem das Gesetz die Rahmenbedingungen für einen wirksamen Wettbewerb beim Erbringen der Postdienste schaffen solle. In der Botschaft werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch diejenigen Anbieterinnen, die Express- oder Kurierdienste anbieten würden oder die Frühzustellung abonnierter Zeitungen und Zeitschriften besorgen würden, dem Gesetz unterstünden. Nicht unter die Bestimmungen des Gesetzes würden hingegen die Beförderung nicht adressierter Sendungen, der Transport von Sendungen über 30 kg sowie die Stückgüter fallen. Sie übe ihren Beurteilungsspielraum bei der Registrierung der meldepflichtigen Anbieterinnen beziehungsweise der hoheitlichen Feststellung der Meldepflicht gemäss dem im Vergleich zum früheren Postgesetz erweiterten Anwendungsbereich aus. Auch gemäss der systematischen Auslegung des Begriffs des Postmarkts entspreche es dem Willen des Gesetzgebers, dass alle Anbieterinnen von Postdiensten, d.”
Der Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 PG lässt offen, wie Kurier- und Expressdienste von Stückgut- bzw. Warentransporten abzugrenzen sind. Die Begriffe «Stückgut» sowie «Kurier- und Expresssendungen» werden zwar in der Botschaft erwähnt, sind im Postgesetz jedoch nicht definiert, sodass in der Praxis Abgrenzungsfragen (etwa für Melde- und Registrierungspflichten) unklar bleiben.
“Der Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 PG ist insofern nicht eindeutig, als er keine Aussage zum Inhalt einer Postsendung sowie zur Abgrenzung zwischen den vom Postgesetz erfassten Kurier- und Expressdiensten sowie den nicht dem Postgesetz unterstellten Stückgut- und Warentransporten macht. Die Begriffe des Stückguts sowie der Kurier- und Expresssendungen werden in der Botschaft sodann erwähnt, sind jedoch im Postgesetz nicht definiert (vgl. auf Verordnungsstufe die Erwähnung von "Express- und Kurierpostsendungen" in Art. 29 Abs. 8 VPG).”
“Der Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 PG ist insofern nicht eindeutig, als er keine Aussage zum Inhalt einer Postsendung sowie zur Abgrenzung zwischen den vom Postgesetz erfassten Kurier- und Expressdiensten sowie den nicht dem Postgesetz unterstellten Stückgut- und Warentransporten macht. Die Begriffe des Stückguts sowie der Kurier- und Expresssendungen werden in der Botschaft sodann erwähnt, sind jedoch im Postgesetz nicht definiert (vgl. auf Verordnungsstufe die Erwähnung von "Express- und Kurierpostsendungen" in Art. 29 Abs. 8 VPG).”
Essenslieferungen — auch durch Vermittler/Plattformen (z. B. Uber Eats) — sind nicht als Postsendungen zu qualifizieren, sondern dem Waren‑/Stückguttransport zuzurechnen; sie unterliegen deshalb nicht der Meldepflicht nach Art. 4 Abs. 1 PG.
“BVGE 2024 II/2 Entscheiddatum: 03.01.2024Publikationsdatum: 30.04.2025 2024 II/2 Auszug aus dem Urteil der Abteilung I i.S. Uber Portier B.V. gegen Eidgenössische Postkommission PostCom A-4350/2022 vom 3. Januar 2024 Post. Meldepflicht. Postdienste. Essenslieferungen. Art. 92 BV. Art. 1, Art. 2, Art. 4 PG. 1. Voraussetzung für die Unterstellung unter die Meldepflicht gemäss Art. 4 Abs. 1 PG ist das Vorliegen einer Postdienstleistung. Das Postgesetz enthält keine Bestimmungen zu Essenslieferungen (E. 5). 2. Aus der verfassungs- und gesetzeskonformen Auslegung des Postgesetzes ergibt sich, dass es grundsätzlich auf die hergebrachten Postdienste begrenzt ist. Es regelt nicht den Warentransport (insb. Stückgütertransport; E. 6.6). 3. Mit der Unterstellung der Express- und Kurierdienste unter das Postgesetz ging der Gesetzgeber nicht über Art. 92 BV hinaus. Die Norm fordert einen Gemeinwohlbezug und schliesst nur Dienstleistungen mit einem Bezug zu jenen der Post ein (E. 6.6 ff.). 4. Essenslieferungen beziehungsweise deren Vermittlung sind nicht als Postsendungen zu qualifizieren, sondern vielmehr dem Waren- und Stückguttransport zuzurechnen. Folglich unterstehen sie nicht der Meldepflicht nach Art. 4 Abs. 1 PG (E. 7). Poste. Obligation d'annoncer. Services postaux. Livraisons de repas. Art. 92 Cst. Art. 1, art. 2, art. 4 LPO. 1. L'assujettissement à l'obligation d'annoncer prévue à l'art.”
“4. La consegna di pasti, rispettivamente la loro intermediazione, non possono essere qualificate come invii postali, bensì devono essere piuttosto annoverate tra il trasporto di merci e il trasporto di collettame. Di conseguenza, esse non soggiacciono all'obbligo di notifica dell'art. 4 cpv. 1 LPO (consid. 7). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 entschied die PostCom, dass die Uber Portier B.V. als Betreiberin einer Internetplattform für Essenslieferungen (Uber Eats) Postdienste anbiete und deshalb nach Art. 4 Abs. 1 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) meldepflichtig sei. Dagegen erhebt die Uber Portier B.V. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 28. September 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut. Aus den Erwägungen: 3. 3.1 Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin als Betreiberin einer Internetplattform für Essensbestellungen und —lieferungen der Meldepflicht für Anbieterinnen von Postdiensten nach Art. 4 Abs. 1 PG untersteht. Nicht zu beurteilen sind dagegen Fragen der Plattformarbeit im arbeits- oder sozialversicherungsrechtlichen Sinne, wie etwa die Aushandlung eines Gesamtarbeitsvertrags (GAV) oder von Mindestlöhnen. Diese Fragen wären einzig eine Folge der Meldepflicht (vgl. Art. 4 Abs. 3 PG). Auch die durch das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Plattformarbeit bereits gefällten Leitentscheide zur vertragsrechtlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Stellung von Kurieren beziehungsweise Fahrern beschlagen nicht das vorliegende Verfahren (vgl. BGE 148 II 426; 149 V 57). Ob die Regulierung der Plattformarbeit ausserhalb des Postgesetzes sachgerecht erscheint, ist Sache des Gesetzgebers. 3.2 Zunächst sind die geltend gemachte unvollständige beziehungsweise unrichtige”
“Die in Art. 4 Abs. 1 PG geregelte Meldepflicht von Postdiensteanbieterinnen beruht auf Art. 92 BV, der eine umfassende Bundeskompetenz im Bereich des Post- und Fernmeldewesens vorsieht. Der Umfang des Postwesens ist vor dem Hintergrund seiner historischen Entwicklung zu sehen. Das Postwesen umfasst die allgemeinen Postleistungen (Brief- und Paketpost) einschliesslich des Postzahlungsverkehrs sowie die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung. Vom Personenbeförderungsregal nicht abgedeckt ist der allgemeine Güterverkehr (Peter Hettich/Thomas Steiner, St. Galler Kommentar, a.a.O., Rz. 4 f. zu Art. 92 BV; vgl. ferner bereits zu Art. 36 aBV: Walther Burckhardt, Kommentar der schweizerischen Bundesverfassung vom 29. Mai 1874, 3. Aufl., Bern 1931, S. 310 zu Art. 36 aBV). Entsprechend abzulehnen ist nach Peter Hettich/Thomas Steiner die Qualifikation von "Essenslieferungen" über Plattformen wie "UBER Eats" oder "eat.ch" als Postdienste (Peter Hettich/Thomas Steiner, St. Galler Kommentar, a.a.O., Rz. 5 letzter Satz zu Art.”
Betreiberinnen digitaler Plattformen für Essensbestellungen können der Meldepflicht nach Art. 4 Abs. 1 PG unterstehen, namentlich wenn sie gewerbsmässig Postdienste vermitteln oder gegenüber Kundinnen und Kunden die Gesamtverantwortung für die Beförderung bzw. Zustellung übernehmen. Fragen zur arbeits‑ oder sozialversicherungsrechtlichen Stellung von Kurierenden sind in Verfahren zur Feststellung der Meldepflicht nicht zu beurteilen.
“Sachverhalt: A. Die eat.ch GmbH betreibt eine Internetplattform für Essensbestellungen und -lieferungen. Sie gehört zum Konzern der Just Eat Takeaway.com N.V. mit Sitz in Amsterdam. Am 30. April 2021 teilte das Fachsekretariat der PostCom der eat.ch GmbH mit, es gehe davon aus, dass die eat.ch GmbH Postdienste im Sinne des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) anbiete und deshalb verpflichtet sei, sich bei der PostCom zu registrieren. Meldepflichtig im Sinne von Art. 4 Abs. 1 PG sei, wer gegenüber dem Kunden die Gesamtverantwortung für die Beförderung von Paketen und Briefen (inkl. Express- und Kuriersendungen) sowie Zeitungen und Zeitschriften übernehme. Postsendungen würden auch Essenspakete mit kalten oder warmen Gerichten umfassen, deren endgültige Form die postalische Verarbeitung ermögliche. B. Mit Stellungnahme vom 21. Mai 2021 bestritt die eat.ch GmbH die Meldepflicht. Im Wesentlichen führte sie aus, dass sie keine Postdienste erbringe, sondern ein IT-Unternehmen sei, das eine Vermittlungsplattform für Essensbestellungen bereitstelle. C. Am 7. Oktober 2021 erliess die PostCom die Feststellungsverfügung Nr. 14/2021 mit folgendem Wortlaut: " 1.Eat.ch ist meldepflichtig nach Art. 4 PG. 2. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 3. Eat.ch wird aufgefordert, sich bis zum 1. November 2021 bei der PostCom zu registrieren. 4. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 3'500.- festgesetzt." D. Gegen diese Verfügung der PostCom (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt die eat.”
“Gesetzliche Kriterien zur Abgrenzung des Postmarktes als Ganzes - und damit zur Abgrenzung der Zuständigkeit des Bundes im postalischen Bereich - seien erst mit dem Postgesetz von 2010 erlassen worden. Daraus, dass der Gesetzgeber früher keinen Bedarf für eine abschliessende Marktabgrenzung des Postwesens von den anderen Wettbewerbsdiensten gesehen habe und die früheren Bestimmungen in erster Linie die Rechte und Pflichten der Post als Organisation geregelt hätten, könne aber nicht abgeleitet werden, dass davor keine Zuständigkeit des Bundes für einen gesamtheitlichen Ansatz im Postwesen bestanden hätte. Die in Art. 2 Bst. a und b PG vorgenommene Definition der Postdienste und Postsendungen grenze den Postmarkt deutlich etwa vom Transportwesen oder der Beförderung von Stück- oder Schüttgut ab. Der Gesetzgeber sei indessen nie der Auffassung gewesen, gewisse Pakete, aufgrund ihres Inhalts oder weil die Post keine solchen Sendungen befördere, vom Postmarkt auszuschliessen. Vielmehr habe er mit der Meldepflicht nach Art. 4 Abs. 1 PG einen niederschwelligen, offenen und nicht von bestimmten Technologien oder Geschäftsmodellen abhängigen Zugang zum Postmarkt geschaffen, der die Monopolstellung der Post und das bisherige Konzessionswesen weitgehend abgelöst habe. Art. 92 Abs. 2 BV verpflichte den Bund, eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung sicherzustellen. Aus diesem Auftrag der Sicherstellung einer landesweiten Versorgung könne aber nicht geschlossen werden, dass Postdienste im Bereich der Verarbeitung von Essensbestellungen und der Zustellung der bestellten Gerichte an ihre Adressaten nicht dem Postgesetz unterstehen sollten. Ob Postdienste vorliegen würden oder nicht, ergebe sich aus der Definition in Art. 2 Bst. a PG und nicht aus dem Grundversorgungsauftrag des Bundes im Postbereich. Es gebe daher keinen Grund, den Bereich der Essenslieferungen vom Postgesetz generell ausnehmen zu wollen mit dem Hinweis darauf, die schweizerische Post stelle in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen andere Anforderungen an den Versand von Paketen als die Beschwerdeführerin oder weitere Anbieterinnen von Postdiensten.”
“Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin als Betreiberin einer Internetplattform für Essensbestellungen und -lieferungen der Meldepflicht von Anbieterinnen von Postdiensten nach Art. 4 Abs. 1 PG untersteht. Nicht zu beurteilen sind dagegen Fragen der Plattformarbeit im arbeits- oder sozialversicherungsrechtlichen Sinne, wie etwa die Aushandlung eines Gesamtarbeitsvertrags [GAV] oder von Mindestlöhnen. Diese Fragen wären einzig eine Folge der Meldepflicht (vgl. Art. 4 Abs. 3 PG). Auch die durch das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Plattformarbeit bereits gefällten Leitentscheide zur vertragsrechtlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Stellung von Kurieren bzw. Fahrern beschlagen nicht das vorliegende Verfahren (vgl. BGE 148 II 426 und BGE 149 V 57). Ob die Regulierung der Plattformarbeit ausserhalb des Postgesetzes sachgerecht erscheint, ist Sache des Gesetzgebers.”
Meldepflichtig sind nur Anbieter von Postdiensten im Sinne von Art. 2 PG. Nach der Legaldefinition gehören dazu das Annehmen, Abholen, Sortieren, Transportieren und Zustellen von adressierten Postsendungen. Zu diesen Postsendungen zählen namentlich Briefe, Pakete sowie Zeitungen und Zeitschriften; Pakete sind dabei als Sendungen von mehr als 2 cm Dicke bis zu einem Gewicht von 30 kg definiert.
“Aus dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 PG geht hervor, dass nur Postdienste meldepflichtig sind. Nach der Legaldefinition bedeutet Postdienste das Annehmen, Abholen, Sortieren, Transportieren und Zustellen von Postsendungen (Art. 2 Bst. a PG). Solche sind adressierte Sendungen in der endgültigen Form, in der sie von einer Anbieterin von Postdiensten übernommen werden, namentlich von Briefen, Paketen sowie Zeitungen und Zeitschriften (Art. 2 Bst. b PG). Pakete sind definiert als " Postsendungen von mehr als 2 cm Dicke bis zu einem Gewicht von 30 kg " (Art. 2 Bst. d PG).”
“Aus dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 PG geht hervor, nur Postdienste meldepflichtig sind. Nach der Legaldefinition bedeutet Postdienste das Annehmen, Abholen, Sortieren, Transportieren und Zustellen von Postsendungen (Art. 2 Bst. a PG). Solche sind adressierte Sendungen in der endgültigen Form, in der sie von einer Anbieterin von Postdiensten übernommen werden, namentlich von Briefen, Paketen sowie Zeitungen und Zeitschriften (Art. 2 Bst. b PG). Pakete sind definiert als "Postsendungen von mehr als 2 cm Dicke bis zu einem Gewicht von 30 kg" (Art. 2 Bst. d PG).”
“Aus dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 PG geht hervor, nur Postdienste meldepflichtig sind. Nach der Legaldefinition bedeutet Postdienste das Annehmen, Abholen, Sortieren, Transportieren und Zustellen von Postsendungen (Art. 2 Bst. a PG). Solche sind adressierte Sendungen in der endgültigen Form, in der sie von einer Anbieterin von Postdiensten übernommen werden, namentlich von Briefen, Paketen sowie Zeitungen und Zeitschriften (Art. 2 Bst. b PG). Pakete sind definiert als "Postsendungen von mehr als 2 cm Dicke bis zu einem Gewicht von 30 kg" (Art. 2 Bst. d PG).”
Die frühere Konzessionspflicht ist durch die Melde- bzw. Registrationspflicht nach Art. 4 Abs. 1 PG ersetzt worden. Die Tätigkeit im Postwesen erfordert demnach grundsätzlich keine Konzession mehr, sondern eine Meldung/Registrierung bei der Aufsichtsbehörde. Dies betrifft sowohl Leistungen der Grundversorgung als auch wettbewerbliche Postdienste; von der gesetzlichen Regelung ausgenommen sind hingegen die Beförderung nicht adressierter Sendungen, Pakete über 30 kg und Stückgut.
“Die übrigen Leistungen der Grundversorgung gehören zum Pflichtdienst der Post, können aber auch von Drittanbietern erbracht werden. Es handelt sich dabei um die Inlandzustellung von Briefen über 50 g und bis 1 kg, Paketen bis 20 kg, abonnierten Zeitungen und Zeitschriften, Gerichts- und Betreibungsurkunden und im grenzüberschreitenden Verkehr von Briefen über 50 g und bis 1 kg, Paketen bis 20 kg, Leistungen für Absender (Zustellungsnachweis, Rücksendung) und Empfänger (Nachsendung, Umleitung, Rückbehalt) sowie Leistungen des Zahlungsverkehrs (Zahlungsverkehrskonto, Transaktionen im Inland, Bareinzahlungen und Bargeldbezug; Art. 29 und 43 VPG). Schliesslich gibt es weitere Dienste des Postwesens, die nicht zur Grundversorgung gehören und im Wettbewerb erbracht werden, wie die Zustellung von Briefen zwischen 1 und 2 kg oder von Paketen zwischen 20 und 30 kg (Art. 2 Bst. b, c und d PG). Die Tätigkeit im Postwesen setzt nicht mehr wie früher eine Konzession, sondern lediglich einer Meldung an die Aufsichtsbehörde voraus (Art. 4 Abs. 1 PG). Von der gesetzlichen Regelung gänzlich ausgenommen ist die Beförderung von nicht adressierten Sendungen, von Paketen über 30 kg sowie von Stückgut (Botschaft vom 20. Mai 2009 zum Postgesetz [PG] [Botschaft 2009], BBl 2009 5181 ff., 5198 und 5205 f.; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4350/2022 vom 3. Januar 2024 E. 6.8.1). Die Tätigkeit der Zustellung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften durch C._______ ist demzufolge nicht hoheitlicher Natur. Sie stellt aber dennoch eine öffentlich-rechtliche Aufgabe dar, die privatisiert wurde (vgl. dazu auch sogleich).”
“Die übrigen Leistungen der Grundversorgung gehören zum Pflichtdienst der Post, können aber auch von Drittanbietern erbracht werden. Es handelt sich dabei um die Inlandzustellung von Briefen über 50 g und bis 1 kg, Paketen bis 20 kg, abonnierten Zeitungen und Zeitschriften, Gerichts- und Betreibungsurkunden und im grenzüberschreitenden Verkehr von Briefen über 50 g und bis 1 kg, Paketen bis 20 kg, Leistungen für Absender (Zustellungsnachweis, Rücksendung) und Empfänger (Nachsendung, Umleitung, Rückbehalt) sowie Leistungen des Zahlungsverkehrs (Zahlungsverkehrskonto, Transaktionen im Inland, Bareinzahlungen und Bargeldbezug; Art. 29 und 43 VPG). Schliesslich gibt es weitere Dienste des Postwesens, die nicht zur Grundversorgung gehören und im Wettbewerb erbracht werden, wie die Zustellung von Briefen zwischen 1 und 2 kg oder von Paketen zwischen 20 und 30 kg (Art. 2 Bst. b, c und d PG). Die Tätigkeit im Postwesen setzt nicht mehr wie früher eine Konzession, sondern lediglich einer Meldung an die Aufsichtsbehörde voraus (Art. 4 Abs. 1 PG). Von der gesetzlichen Regelung gänzlich ausgenommen ist die Beförderung von nicht adressierten Sendungen, von Paketen über 30 kg sowie von Stückgut (Botschaft PG 2010, 5198 und 5205 f.).”
“Die übrigen Leistungen der Grundversorgung gehören zum Pflichtdienst der Post, können aber auch von Drittanbietern erbracht werden. Es handelt sich dabei um die Inlandzustellung von Briefen über 50 g und bis 1 kg, Paketen bis 20 kg, abonnierten Zeitungen und Zeitschriften, Gerichts- und Betreibungsurkunden und im grenzüberschreitenden Verkehr von Briefen über 50 g und bis 1 kg, Paketen bis 20 kg, Leistungen für Absender (Zustellungsnachweis, Rücksendung) und Empfänger (Nachsendung, Umleitung, Rückbehalt) sowie Leistungen des Zahlungsverkehrs (Zahlungsverkehrskonto, Transaktionen im Inland, Bareinzahlungen und Bargeldbezug; Art. 29 und Art. 43 VPG). Schliesslich gibt es weitere Dienste des Postwesens, die nicht zur Grundversorgung gehören und im Wettbewerb erbracht werden, wie die Zustellung von Briefen zwischen 1 und 2 kg oder von Paketen zwischen 20 und 30 kg (Art. 2 Bst. b, c und d PG). Die Tätigkeit im Postwesen setzt nicht mehr wie früher eine Konzession, sondern lediglich eine Meldung an die Aufsichtsbehörde voraus (Art. 4 Abs. 1 PG). Von der gesetzlichen Regelung gänzlich ausgenommen ist die Beförderung von nicht adressierten Sendungen, von Paketen über 30 kg sowie von Stückgut (Botschaft PG 2010, BBl 2009 5181, 5198, 5205).”
Aus den Beratungsunterlagen ergibt sich, dass Art. 4 Abs. 1bis PG bewusst weit gefasst formuliert wurde und dass auch Velokuriere unter den Geltungsbereich fallen würden. Ein Antrag, der das Austragen von Zeitschriften/Zeitungen sowie die Beförderung von Schnellsendungen bzw. Kurierdienstleistungen von der Meldepflicht auszunehmen, wurde gestellt und später zurückgezogen. Die Materialien verwenden «Express- und Kuriersendungen» synonym für «Schnellpostsendungen», was dafür spricht, dass solche Sendungen weiterhin dem Geltungsbereich zugeordnet werden sollten.
“Im Vordergrund seien Fragen der Regulierung gestanden, namentlich, ob statt einer Konzessionspflicht für die Anbieter von Postdiensten eine Meldepflicht eingeführt werden solle und welche Unternehmen davon betroffen wären. Für alle Anbieter auf dem Postmarkt hätten die gleichen Spielregeln zu gelten. Als zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung dieser neuen Vorschriften sei anstelle der Postregulationsbehörde die Gründung der Vorinstanz vorgeschlagen worden. Aus diesem Grund sei in Art. 4 Abs. 1 PG bewusst eine weit gefasste Formulierung gewählt worden. Umstritten gewesen sei, ob auch kleine Unternehmen der Meldepflicht unterstehen würden, wobei insbesondere die Formulierung der Bestimmung, die kleine Unternehmen von der Meldepflicht befreit hätte, für Diskussionsstoff gesorgt habe. Klar werde aus den Wortwechseln der Kommissionsmitglieder, dass auch Velokuriere unter den Geltungsbereich des Postgesetzes fallen sollten und damit - wenn keine Ausnahmeregelung getroffen worden wäre - meldepflichtig sein würden. Eines der Kommissionsmitglieder habe die Einführung eines Art. 4 Abs. 1bis PG 2010 beantragt, der das Austragen von Zeitschriften und Zeitungen sowie die Beförderung von " Schnellsendungen oder Kurierdienstleistungen " von der Meldepflicht ausgenommen hätte. Der Antrag sei später aber zurückgezogen worden. Aus den Materialien sei ersichtlich, dass " Express- und Kuriersendungen " synonym für " Schnellpostsendungen " verwendet würden. Dies spreche dafür, dass der Gesetzgeber unter den Geltungsbereich weiterhin diejenigen Sendungen habe subsumieren wollen, welche Express- und Kuriersendungen anlässlich der Revision des PG 1997 dargestellt hätten (Privatgutachten, Rz. 29-34).”
“Im Vordergrund seien Fragen der Regulierung gestanden, namentlich, ob statt einer Konzessionspflicht für die Anbieter von Postdiensten eine Meldepflicht eingeführt werden solle und welche Unternehmen davon betroffen wären. Für alle Anbieter auf dem Postmarkt hätten die gleichen Spielregeln zu gelten. Als zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung dieser neuen Vorschriften sei anstelle der Postregulationsbehörde die Gründung der Vorinstanz vorgeschlagen worden. Aus diesem Grund sei in Art. 4 Abs. 1 PG bewusst eine weit gefasste Formulierung gewählt worden. Umstritten gewesen sei, ob auch kleine Unternehmen der Meldepflicht unterstehen würden, wobei insbesondere die Formulierung der Bestimmung, die kleine Unternehmen von der Meldepflicht befreit hätte, für Diskussionsstoff gesorgt habe. Klar werde aus den Wortwechseln der Kommissionsmitglieder, dass auch Velokuriere unter den Geltungsbereich des Postgesetzes fallen sollten und damit - wenn keine Ausnahmeregelung getroffen worden wäre - meldepflichtig sein würden. Eines der Kommissionsmitglieder habe die Einführung eines Art. 4 Abs. 1bis PG 2010 beantragt, der das Austragen von Zeitschriften und Zeitungen sowie die Beförderung von "Schnellsendungen oder Kurierdienstleistungen" von der Meldepflicht ausgenommen hätte. Der Antrag sei später aber zurückgezogen worden. Aus den Materialien sei ersichtlich, dass "Express- und Kuriersendungen" synonym für "Schnellpostsendungen" verwendet würden. Dies spreche dafür, dass der Gesetzgeber unter den Geltungsbereich weiterhin diejenigen Sendungen habe subsumieren wollen, welche Express- und Kuriersendungen anlässlich der Revision des PG 1997 dargestellt hätten (Privatgutachten, Rz. 29 - 34).”
Nach BGer (BVGE 2024 II/2) setzt die Meldepflicht nach Art. 4 Abs. 1 PG das Vorliegen einer Postdienstleistung voraus. Das Postgesetz sei grundsätzlich auf hergebrachte Postdienste beschränkt und regle nicht den Warentransport. Essenslieferungen bzw. deren Vermittlung seien als Waren- bzw. Stückguttransport zu qualifizieren und unterfielen daher nicht der Meldepflicht nach Art. 4 Abs. 1 PG.
“BVGE 2024 II/2 Entscheiddatum: 03.01.2024Publikationsdatum: 30.04.2025 2024 II/2 Auszug aus dem Urteil der Abteilung I i.S. Uber Portier B.V. gegen Eidgenössische Postkommission PostCom A-4350/2022 vom 3. Januar 2024 Post. Meldepflicht. Postdienste. Essenslieferungen. Art. 92 BV. Art. 1, Art. 2, Art. 4 PG. 1. Voraussetzung für die Unterstellung unter die Meldepflicht gemäss Art. 4 Abs. 1 PG ist das Vorliegen einer Postdienstleistung. Das Postgesetz enthält keine Bestimmungen zu Essenslieferungen (E. 5). 2. Aus der verfassungs- und gesetzeskonformen Auslegung des Postgesetzes ergibt sich, dass es grundsätzlich auf die hergebrachten Postdienste begrenzt ist. Es regelt nicht den Warentransport (insb. Stückgütertransport; E. 6.6). 3. Mit der Unterstellung der Express- und Kurierdienste unter das Postgesetz ging der Gesetzgeber nicht über Art. 92 BV hinaus. Die Norm fordert einen Gemeinwohlbezug und schliesst nur Dienstleistungen mit einem Bezug zu jenen der Post ein (E. 6.6 ff.). 4. Essenslieferungen beziehungsweise deren Vermittlung sind nicht als Postsendungen zu qualifizieren, sondern vielmehr dem Waren- und Stückguttransport zuzurechnen. Folglich unterstehen sie nicht der Meldepflicht nach Art. 4 Abs. 1 PG (E. 7). Poste. Obligation d'annoncer. Services postaux. Livraisons de repas. Art. 92 Cst. Art. 1, art. 2, art. 4 LPO. 1. L'assujettissement à l'obligation d'annoncer prévue à l'art.”
“L'assujettissement à l'obligation d'annoncer prévue à l'art. 4 al. 1 LPO présuppose l'existence d'un service postal. La loi sur la poste ne contient pas de dispositions sur la livraison de repas (consid. 5). 2. Il résulte d'une interprétation conforme à la Constitution et à la loi que la loi sur la poste est en principe limitée aux services postaux traditionnels. Elle ne règle pas le transport de marchandises (notamment l'acheminement d'envois de détail; consid. 6.6). 3. En assujettissant les envois express et les coursiers à la loi sur la poste, le législateur n'est pas allé au-delà de l'art. 92 Cst. Cette norme, qui poursuit un but d'utilité publique, comprend uniquement les prestations ayant un rapport avec celles de la poste (consid. 6.6 ss). 4. Les livraisons de repas, y compris par un intermédiaire, ne doivent pas être qualifiées d'envois postaux, mais plutôt de transport de marchandises, plus précisément d'envois de détail. En conséquence, elles ne sont pas soumises à l'obligation d'annoncer au sens de l'art. 4 al. 1 LPO (consid. 7). Posta. Obbligo di notifica. Servizi postali. Consegna di pasti. Art. 92 Cost. Art. 1, art. 2, art. 4 LPO. 1. L'obbligo di notifica ai sensi dell'art. 4 cpv. 1 LPO presuppone l'esistenza di una prestazione di servizi postali. La legge sulle poste non contiene disposizioni in relazione alla consegna di pasti (consid. 5). 2. Dall'interpretazione conforme alla costituzione e alla legge della legge sulle poste emerge che la sua applicazione è in linea di massima limitata ai servizi postali tradizionali. Essa non regola il trasporto di merci (in particolare il trasporto di collettame; consid. 6.6). 3. Con l'assoggettamento dei servizi espresso e corriere alla legge sulle poste il legislatore non ha travalicato la portata dell'art. 92 Cost. Questa norma esige un nesso con il bene comune e comprende unicamente prestazioni di servizi in rapporto con quelle fornite dalla posta (consid. 6.6 segg.). 4. La consegna di pasti, rispettivamente la loro intermediazione, non possono essere qualificate come invii postali, bensì devono essere piuttosto annoverate tra il trasporto di merci e il trasporto di collettame.”
Der rechtsvergleichende Befund spricht dagegen, Essenslieferungen als Postsendungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 PG zu qualifizieren; nach dem dargestellten Vergleich wäre die Schweiz bei vergleichbaren unbestimmten Rechtsbegriffen offenbar das einzige europäische Land, das Essenslieferungen so behandeln würde.
“Der Rechtsvergleich unterstreicht, dass die Schweiz bei vergleichbaren unbestimmten Rechtsbegriffen soweit ersichtlich das einzige Land in Europa wäre, dass Essenslieferungen als Postsendungen auffassen würde. Demnach spricht auch die rechtsvergleichende Betrachtung gegen eine Unterstellung von Essenslieferungen unter die Meldepflicht nach Art. 4 Abs. 1 PG.”
“Der Rechtsvergleich unterstreicht, dass die Schweiz bei vergleichbaren unbestimmten Rechtsbegriffen soweit ersichtlich das einzige Land in Europa wäre, dass Essenslieferungen als Postsendungen auffassen würde. Demnach spricht auch die rechtsvergleichende Betrachtung gegen eine Unterstellung von Essenslieferungen unter die Meldepflicht nach Art. 4 Abs. 1 PG.”
Plattformvermittler für Essenslieferungen können unter Art. 4 PG als meldepflichtige Anbieter von Postdiensten qualifiziert werden. Die PostCom erliess am 7. Oktober 2021 gegen die eat.ch GmbH eine Feststellungsverfügung, wonach eat.ch meldepflichtig sei; eat.ch erhob dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
“Postsendungen würden auch Essenspakete mit kalten oder warmen Gerichten umfassen, deren endgültige Form die postalische Verarbeitung ermögliche. B. Mit Stellungnahme vom 21. Mai 2021 bestritt die eat.ch GmbH die Meldepflicht. Im Wesentlichen führte sie aus, dass sie keine Postdienste erbringe, sondern ein IT-Unternehmen sei, das eine Vermittlungsplattform für Essensbestellungen bereitstelle. C. Am 7. Oktober 2021 erliess die PostCom die Feststellungsverfügung Nr. 14/2021 mit folgendem Wortlaut: " 1.Eat.ch ist meldepflichtig nach Art. 4 PG. 2. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 3. Eat.ch wird aufgefordert, sich bis zum 1. November 2021 bei der PostCom zu registrieren. 4. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 3'500.- festgesetzt." D. Gegen diese Verfügung der PostCom (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt die eat.ch GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 26. Oktober 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Begehren, die Verfügung vom 7. Oktober 2021 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie nicht meldepflichtig nach Art. 4 PG sei; eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Oktober 2021 aufzuheben und die Angelegenheit sei zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter stellt sie den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (vorab superprovisorisch). In materieller Hinsicht bringt sie vor, dass die verfassungsrechtlichen Grundlagen den Anwendungsbereich des Postgesetzes einschränken würden. Sie biete keinen Postdienst an, schon gar nicht im eigenen Namen, da sie bloss Vermittlerin sei. Ausserdem seien Essenslieferungen von vornherein keine Postsendungen. E. Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2021 stellte das Bundesverwaltungsgericht die von der Vorinstanz am 7. Oktober 2021 entzogene aufschiebende Wirkung superprovisorisch wieder her. F. Nachdem den Parteien das rechtliche Gehör sowie der Vorinstanz Akteneinsicht gewährt worden war, wurde die aufschiebende Wirkung mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2021 wiederhergestellt. Gleichzeitig wurde der Antrag der Vorinstanz, es sei eine kurze Frist anzusetzen, innert der sich die Beschwerdeführerin während des Beschwerdeverfahrens vorsorglich bei ihr als Postdiensteanbieterin zu registrieren habe, abgewiesen.”
“Postsendungen würden auch Essenspakete mit kalten oder warmen Gerichten umfassen, deren endgültige Form die postalische Verarbeitung ermögliche. B. Mit Stellungnahme vom 21. Mai 2021 bestritt die eat.ch GmbH die Meldepflicht. Im Wesentlichen führte sie aus, dass sie keine Postdienste erbringe, sondern ein IT-Unternehmen sei, das eine Vermittlungsplattform für Essensbestellungen bereitstelle. C. Am 7. Oktober 2021 erliess die PostCom die Feststellungsverfügung Nr. 14/2021 mit folgendem Wortlaut: " 1.Eat.ch ist meldepflichtig nach Art. 4 PG. 2. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 3. Eat.ch wird aufgefordert, sich bis zum 1. November 2021 bei der PostCom zu registrieren. 4. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 3'500.- festgesetzt." D. Gegen diese Verfügung der PostCom (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt die eat.ch GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 26. Oktober 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Begehren, die Verfügung vom 7. Oktober 2021 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie nicht meldepflichtig nach Art. 4 PG sei; eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Oktober 2021 aufzuheben und die Angelegenheit sei zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter stellt sie den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (vorab superprovisorisch). In materieller Hinsicht bringt sie vor, dass die verfassungsrechtlichen Grundlagen den Anwendungsbereich des Postgesetzes einschränken würden. Sie biete keinen Postdienst an, schon gar nicht im eigenen Namen, da sie bloss Vermittlerin sei. Ausserdem seien Essenslieferungen von vornherein keine Postsendungen. E. Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2021 stellte das Bundesverwaltungsgericht die von der Vorinstanz am 7. Oktober 2021 entzogene aufschiebende Wirkung superprovisorisch wieder her. F. Nachdem den Parteien das rechtliche Gehör sowie der Vorinstanz Akteneinsicht gewährt worden war, wurde die aufschiebende Wirkung mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2021 wiederhergestellt. Gleichzeitig wurde der Antrag der Vorinstanz, es sei eine kurze Frist anzusetzen, innert der sich die Beschwerdeführerin während des Beschwerdeverfahrens vorsorglich bei ihr als Postdiensteanbieterin zu registrieren habe, abgewiesen.”
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