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Bei Eingriffen der Gemeindepolizei ist die Verhältnismässigkeit von Lärmregelungen im Rahmen von Art. 3 PG unter Berücksichtigung des einschlägigen Bundesumweltschutzrechts zu prüfen. Im Bereich des Lärmschutzes bestimmt sich der gesetzmässige Zustand nach dem geltenden Umweltschutzrecht des Bundes.
“Im Übrigen beziehen sich die im Lauf des bisherigen Verfahrens ermittelten, für die Beurteilung der Angelegenheit massgebenden Schallmessungen einzig auf das Grundstück der Beschwerdeführer. Die Angelegenheit kann auch mangels tatsächlicher Grundlagen bezüglich weiterer Grundstücke nicht beurteilt werden. Die Beschwerdeführer machen auch nicht geltend, die Vorinstanz hätte auf anderen Grundstücken Messungen der Lautstärke des Geläuts vornehmen müssen. Soweit die Beschwerdeführer sich in ihrer Beschwerde im Ergebnis auf Interessen Dritter berufen, ist auf ihre Vorbringen nicht weiter einzugehen. Streitgegenstand Das vorliegende Rechtsmittelverfahren wurde durch eine beim Gemeinderat der Politischen Gemeinde X.__ angehobene "Lärmklage" ausgelöst. Der Gemeinderat der Politischen Gemeinde ist oberstes Organ der Gemeindepolizei (Art. 2 Abs. 1 des kommunalen Reglements über die Gemeindepolizei). Er erlässt die nach den örtlichen Verhältnissen erforderlichen Anordnungen zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 9 des Polizeigesetzes; sGS 451.1, PG). Die Eingriffe müssen gemäss Art. 3 PG zur Wahrung oder Herstellung des gesetzmässigen Zustandes geeignet sein (Abs. 1), dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Zweckes erforderlich ist (Abs. 2) und dürfen nicht zu einem Nachteil führen, der in einem Missverhältnis zum verfolgten Zweck steht (Abs. 3). Im Bereich des Lärmschutzes bestimmt sich der gesetzmässige Zustand nach dem einschlägigen Umweltschutzrecht des Bundes. Mit ihrer "Lärmklage" vom Februar 2015 verlangten die Beschwerdeführer in erster Linie eine Lärmmessung bei ihrer Liegenschaft. Sie empfanden insbesondere das werk- und samstägliche 11-Uhr-Läuten (drei Minuten) und das Ausläuten des Sonntags (17 Uhr [Winterzeit] beziehungsweise 18 Uhr [Sommerzeit]; jeweils rund zehn Minuten) als störend. Aufgrund seiner Lärmmessungen empfahl das kantonale Amt für Umwelt und Energie, die Lautstärke beim Läuten zu reduzieren, die Dauer beim Ein- und Ausläuten der Gottesdienste zu verkürzen und zwischen 22 und 6 Uhr auf die Glockenschläge zur Zeitverkündung zu verzichten.”
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