4 commentaries
Die Schweizerische Post ist zur Gewährleistung der landesweiten Grundversorgung verpflichtet; sie muss diese Leistungen jedoch nicht zwingend in eigener Regie erbringen. Sie kann mit Dritten zusammenarbeiten oder Teile ihres Auftrags auf Tochterunternehmen übertragen.
“Zentrales Ziel des Postgesetzes ist die ausreichende und preiswerte Grundversorgung der Bevölkerung mit Postdiensten und Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs (Art. 1 Abs. 3 Bst. a PG). Zudem sollen mit dem revidierten Gesetz die Rahmenbedingungen geschaffen werden für einen wirksamen Wettbewerb beim Erbringen von Postdiensten (Art. 1 Abs. 3 Bst. b PG). Die Grundversorgung mit Postdiensten und Dienstleistungen im Zahlungsverkehr ist durch die Schweizerische Post zu gewährleisten (Art. 13 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 PG). Der gesetzliche Auftrag wird in den Art. 14 - 17 und Art. 32 PG näher umschrieben und in der Postverordnung (VPG, SR 783.01) konkretisiert. Die Schweizerische Post muss die Grundversorgung nicht selbst erbringen. Sie kann sowohl mit Dritten zusammenarbeiten als auch Teile ihres Auftrags auf Tochterunternehmen übertragen (Botschaft vom 20. Mai 2009 zum Postgesetz [PG], Bundesblatt [BBl] 2009 5181, 5218 [nachfolgend: Botschaft Postgesetz]). Hinsichtlich der Grundversorgung mit Postdiensten unterscheidet das Postgesetz zwischen reservierten und nicht reservierten Diensten. Im Bereich der reservierten Dienste verfügt die Post über ein Monopol zur Beförderung von Briefen bis 50 Gramm (Art. 18 Abs. 1 PG). Die nicht reservierten Dienste sind die weiteren Dienstleistungen der Grundversorgung, welche die Post in Konkurrenz mit anderen Anbietern zu erbringen hat (Art. 13 ff. PG). Da im Monopolbereich der Wettbewerb als Mittel zur Preisbildung fehlt, enthält das Gesetz in Art. 18 Abs. 3 PG Vorgaben zur Preisgestaltung im Bereich der reservierten Dienste.”
“Zentrales Ziel des Postgesetzes ist die ausreichende und preiswerte Grundversorgung der Bevölkerung mit Postdiensten und Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs (Art. 1 Abs. 3 Bst. a PG). Zudem sollen mit dem revidierten Gesetz die Rahmenbedingungen geschaffen werden für einen wirksamen Wettbewerb beim Erbringen von Postdiensten (Art. 1 Abs. 3 Bst. b PG). Die Grundversorgung mit Postdiensten und Dienstleistungen im Zahlungsverkehr ist durch die Schweizerische Post zu gewährleisten (Art. 13 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 PG). Der gesetzliche Auftrag wird in den Art. 14-17 und Art. 32 PG näher umschrieben und in der Postverordnung (VPG, SR 783.01) konkretisiert. Die Schweizerische Post muss die Grundversorgung nicht selbst erbringen. Sie kann sowohl mit Dritten zusammenarbeiten als auch Teile ihres Auftrags auf Tochterunternehmen übertragen (Botschaft vom 20. Mai 2009 zum Postgesetz [PG], Bundesblatt [BBl] 2009 5181, 5218 [nachfolgend: Botschaft Postgesetz]). Hinsichtlich der Grundversorgung mit Postdiensten unterscheidet das Postgesetz zwischen reservierten und nicht reservierten Diensten. Im Bereich der reservierten Dienste verfügt die Post über ein Monopol zur Beförderung von Briefen bis 50 Gramm (Art. 18 Abs. 1 PG). Die nicht reservierten Dienste sind die weiteren Dienstleistungen der Grundversorgung, welche die Post in Konkurrenz mit anderen Anbietern zu erbringen hat (Art. 13 ff. PG). Da im Monopolbereich der Wettbewerb als Mittel zur Preisbildung fehlt, enthält das Gesetz in Art. 18 Abs. 3 PG Vorgaben zur Preisgestaltung im Bereich der reservierten Dienste.”
Die Post legt in ihren AGB — im Rahmen der Vorgaben des Bundesrats — fest, welche Zahlungsverkehrsdienstleistungen sie aus Gründen der Gefahrenabwehr oder zum Schutz berechtigter Interessen nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen erbringt. Damit konkretisieren die AGB den Leistungsumfang der landesweiten Grundversorgung im Bereich Zahlungsverkehr.
“Gemäss Art. 32 Abs. 1 PG hat die Post die landesweite Grundversorgung betreffend Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs sicherzustellen. Sie umschreibt im Rahmen der Vorgaben des Bundesrats in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), welche Dienstleistungen sie aus Gründen der Gefahrenabwehr oder des Schutzes berechtigter Interessen nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen erbringt (Art. 32 Abs. 2 PG).”
“Elle doit en particulier assurer un service universel suffisant, à des prix raisonnables, à tous les groupes de population et dans toutes les régions du pays, par la fourniture de services postaux et de paiement (versements, paiements et virements), ainsi que créer les conditions propices à une concurrence efficace en matière de services postaux (art. 1 al. 2 et 3, art. 2 LPO). Selon la LOP (Loi fédérale sur l'organisation de La Poste Suisse du 17 décembre 2010 ; RS 783.1), l'unité du groupe de [...] qui fournit des services de paiement en vertu de la législation postale a été transférée dans la société anonyme de droit privé G.________ (art. 14 al. 1 LOP). [...] assure ainsi dans tout le pays un service universel par la fourniture de services de paiement (art. 32 al. 1 LPO) et, conformément aux exigences du Conseil fédéral, elle précise dans ses conditions générales les prestations qu'elle fournit à certaines conditions ou pas du tout en raison de problèmes de sécurité ou pour préserver des intérêts légitimes (art. 32 al. 2 LPO). Selon l’OPO, entrée en vigueur simultanément aux lois précitées, le service universel comprend, pour les personnes physiques ou morales ayant leur domicile, leur siège ou leur établissement en Suisse, au moins une offre pour les services de paiement nationaux en francs suisses suivants (art. 43 al. 1 OPO) : l'ouverture et la gestion d'un compte pour le trafic des paiements (let. a) ; l'ordre de virement du propre compte pour le trafic des paiements sur le compte d'un tiers (let. b) ; l'ordre de virement d'espèces sur le compte d'un tiers, pour autant que le donneur d'ordre ne soit pas tenu de s'identifier au plan national ou international (let. c) ; le versement en espèces sur le propre compte pour le trafic des paiements (let. d) ; et le retrait d'espèces du propre compte pour le trafic des paiements, à condition que le montant soit disponible au point de retrait (let e). Il ne comprend toutefois pas le trafic des paiements transfrontalier avec des virements en francs suisses ou dans une monnaie étrangère (art.”
Nach § 32 Abs. 2 PG in Verbindung mit § 20 VVO trägt die Arbeitgeberin jedenfalls mindestens die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsschutzes, wenn die Rechtsverfolgung zur Wahrung von Rechten der Angestellten gegenüber Dritten notwendig ist. Im Schulbereich liegt der Entscheid über die Kostentragung — gestützt auf § 7 Abs. 1 LPG und § 3 LPVO — bei der Schulpflege.
“Wie sich sogleich zeigt, ist hier indes ausnahmsweise auf eine solche Weiterleitung zu verzichten und die Angelegenheit stattdessen unter Aufhebung der Ausgangsverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3.2 Enthält das Lehrpersonalgesetz keine ausdrückliche Regelung, richtet sich das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen gemäss § 2 LPG nach den für das übrige Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen. Nach § 32 Abs. 2 PG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVO, LS 177.111) übernimmt die Arbeitgeberin mindestens die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsschutzes, wenn die Beschreitung des Rechtswegs sich zur Wahrung von Rechten der Angestellten gegenüber Dritten als notwendig erweist. Der Entscheid über die Kostentragung und gegebenenfalls über die Höhe der Kostenübernahme liegt hier – entgegen der Auffassung des Bezirksrats Uster – nicht bei der Bildungsdirektion, sondern gestützt auf § 7 Abs. 1 LPG und § 3 LPVO bei der Schulpflege. Die Beschwerdegegnerin hätte das Gesuch der Beschwerdeführerin nicht gestützt auf das Haftungsgesetz, sondern gestützt auf § 32 Abs. 2 PG in Verbindung mit § 20 VVO prüfen müssen. Weil dies bis anhin gänzlich unterblieben ist, könnte die Bildungsdirektion als zuständige Rekursinstanz die Angelegenheit nicht materiell beurteilen, sondern müsste ihrerseits einen Rückweisungsentscheid fällen. Das stellte einen prozessualen Leerlauf dar, was mit Blick auf das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]) zu vermeiden ist. In diesem Sinn ist auch die Ausgangsverfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Behandlung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe neu auch noch den Wunsch nach einer Genugtuung äussert, ist zur Beurteilung eines allfälligen Anspruchs ebenfalls die Beschwerdegegnerin zuständig, die den diesbezüglich relevanten”
“Wie sich sogleich zeigt, ist hier indes ausnahmsweise auf eine solche Weiterleitung zu verzichten und die Angelegenheit stattdessen unter Aufhebung der Ausgangsverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3.2 Enthält das Lehrpersonalgesetz keine ausdrückliche Regelung, richtet sich das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen gemäss § 2 LPG nach den für das übrige Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen. Nach § 32 Abs. 2 PG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVO, LS 177.111) übernimmt die Arbeitgeberin mindestens die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsschutzes, wenn die Beschreitung des Rechtswegs sich zur Wahrung von Rechten der Angestellten gegenüber Dritten als notwendig erweist. Der Entscheid über die Kostentragung und gegebenenfalls über die Höhe der Kostenübernahme liegt hier – entgegen der Auffassung des Bezirksrats Uster – nicht bei der Bildungsdirektion, sondern gestützt auf § 7 Abs. 1 LPG und § 3 LPVO bei der Schulpflege. Die Beschwerdegegnerin hätte das Gesuch der Beschwerdeführerin nicht gestützt auf das Haftungsgesetz, sondern gestützt auf § 32 Abs. 2 PG in Verbindung mit § 20 VVO prüfen müssen. Weil dies bis anhin gänzlich unterblieben ist, könnte die Bildungsdirektion als zuständige Rekursinstanz die Angelegenheit nicht materiell beurteilen, sondern müsste ihrerseits einen Rückweisungsentscheid fällen. Das stellte einen prozessualen Leerlauf dar, was mit Blick auf das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]) zu vermeiden ist. In diesem Sinn ist auch die Ausgangsverfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Behandlung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe neu auch noch den Wunsch nach einer Genugtuung äussert, ist zur Beurteilung eines allfälligen Anspruchs ebenfalls die Beschwerdegegnerin zuständig, die den diesbezüglich relevanten”
Die Post muss die Grundversorgung nicht selbst erbringen; sie kann mit Dritten zusammenarbeiten oder Teile ihres Auftrags auf Tochterunternehmen übertragen.
“Zentrales Ziel des Postgesetzes ist die ausreichende und preiswerte Grundversorgung der Bevölkerung mit Postdiensten und Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs (Art. 1 Abs. 3 Bst. a PG). Zudem sollen mit dem revidierten Gesetz die Rahmenbedingungen geschaffen werden für einen wirksamen Wettbewerb beim Erbringen von Postdiensten (Art. 1 Abs. 3 Bst. b PG). Die Grundversorgung mit Postdiensten und Dienstleistungen im Zahlungsverkehr ist durch die Schweizerische Post zu gewährleisten (Art. 13 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 PG). Der gesetzliche Auftrag wird in den Art. 14 - 17 und Art. 32 PG näher umschrieben und in der Postverordnung (VPG, SR 783.01) konkretisiert. Die Schweizerische Post muss die Grundversorgung nicht selbst erbringen. Sie kann sowohl mit Dritten zusammenarbeiten als auch Teile ihres Auftrags auf Tochterunternehmen übertragen (Botschaft vom 20. Mai 2009 zum Postgesetz [PG], Bundesblatt [BBl] 2009 5181, 5218 [nachfolgend: Botschaft Postgesetz]). Hinsichtlich der Grundversorgung mit Postdiensten unterscheidet das Postgesetz zwischen reservierten und nicht reservierten Diensten. Im Bereich der reservierten Dienste verfügt die Post über ein Monopol zur Beförderung von Briefen bis 50 Gramm (Art. 18 Abs. 1 PG). Die nicht reservierten Dienste sind die weiteren Dienstleistungen der Grundversorgung, welche die Post in Konkurrenz mit anderen Anbietern zu erbringen hat (Art. 13 ff. PG). Da im Monopolbereich der Wettbewerb als Mittel zur Preisbildung fehlt, enthält das Gesetz in Art. 18 Abs. 3 PG Vorgaben zur Preisgestaltung im Bereich der reservierten Dienste.”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.