Die Koordinationsbestimmung findet sich im Anhang Ziffer II Ziffer 5.
14 commentaries
Die Anstellungsbehörde kann gegen einen Entscheid der Personalrekurskommission selbständig Rekurs beim Verwaltungsgericht erheben (Art. 40 Abs. 3 PG). Auf frist- und formgerecht eingereichte Rekurse ist einzutreten.
“Die Anstellungsbehörde kann gegen einen Entscheid der Personalrekurskommission selbstständig Rekurs beim Verwaltungsgericht erheben (§ 40 Abs. 3 PG). Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist daher einzutreten.”
Im vorliegenden Entscheid wurde im Rahmen von Art. 40 Abs. 5 PG eine Honorarnote eingereicht, die einen konkreten Zeitaufwand (11 Std. 5 Min.), einen Stundensatz (CHF 250.–) sowie Auslagen ausweist.
“Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Anstellungsbehörde dem Rekurrenten in Anwendung von § 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 40 Abs. 5 PG für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Mit Honorarnote vom 21. August 2023 macht die Rechtsvertreterin des Rekurrenten einen Zeitaufwand von 11 Stunden und fünf Minuten zu einem Stundenansatz von CHF 250. und Auslagen von CHF”
“Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Anstellungsbehörde dem Rekurrenten in Anwendung von § 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 40 Abs. 5 PG für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Mit Honorarnote vom 21. August 2023 macht die Rechtsvertreterin des Rekurrenten einen Zeitaufwand von 11 Stunden und fünf Minuten zu einem Stundenansatz von CHF 250. und Auslagen von CHF”
Der Regierungsrat hat die Stellen entsprechend ihren Anforderungen in Funktionsgruppen einzureihen; diesen Gruppen werden Lohnrahmen zugeordnet. In der Vollzugsverordnung ist der Einreihungsplan festgelegt, der nach 29 Klassen geordnete Richtpositionen enthält. Regierungsrat und oberste kantonale Gerichte legen den Einreihungsplan fest und sind grundsätzlich für die Umschreibung der Richtpositionen zuständig. Gemäss Verordnung wird eine Stelle in der Regel nur einer Lohnklasse (Einreihungsklasse) zugeordnet; die Einreihung der Stellen ab Lohnklasse 24 sowie von neugeschaffenen, im Einreihungsplan nicht vorgesehenen Stellen obliegt ebenfalls dem Regierungsrat und den obersten kantonalen Gerichten.
“Die Festsetzung der Entlöhnung wird im Kanton Zürich im Personalgesetz und den dieses konkretisierenden Verordnungen geregelt. Auf Gesetzesstu- fe bestimmt § 40 Abs. 1 PG, dass die Regelung der Entlöhnung der Ange- stellten dem Regierungsrat obliegt. Dieser hat die Stellen entsprechend ih- ren Anforderungen in Funktionsgruppen einzureihen, denen Lohnrahmen zugeordnet werden (§ 40 Abs. 2 PG). § 8 Abs. 1 PVO sieht sodann konkreti- sierend vor, dass der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte in der Vollzugsverordnung den Einreihungsplan festzulegen haben, welcher nach 29 Klassen geordnete Richtpositionen enthält. Zudem sind der Regie- rungsrat und die obersten kantonalen Gerichte grundsätzlich für die Um- schreibung der Richtpositionen und der Voraussetzungen für die Zuordnung einer Stelle verantwortlich, wobei die Umschreibungen nach Funktionsberei- chen zu gliedern sind (§ 9 PVO). § 10 Abs. 1 PVO zufolge wird jede Stelle gemäss dem Einreihungsplan und den Richtpositionsumschreibungen ent- sprechend ihren Anforderungen in der Regel in nur eine Lohnklasse einge- reiht. Diese gilt als Einreihungsklasse. Nach § 10 Abs. 2 PVO obliegt dem Regierungsrat und den obersten kantonalen Gerichte ferner die Einreihung der Stellen ab Lohnklasse 24 sowie der neugeschaffenen Stellen, für welche der Einreihungsplan keine Richtposition vorsieht.”
“Sie habe dies- bezüglich die gleichen Anforderungen zu erfüllen wie Vollzeitbeschäftigte. Es sei nicht verhältnismässig, für die Umklassierung zwei zusätzliche Berufsjahre zu fordern. Die Praxis, bei einem 50%-Pensum die massgebli- che Wartefrist auf sieben Jahre festzulegen, verstosse zudem gegen Art. 8 Abs. 1 BV. 3. In der Rekursantwort (act. 6) hält der Rekursgegner mit ausführlicher Be- gründung an seinem Standpunkt fest. Auf seine darin dargelegte Argumen- tation ist im Folgenden nur soweit näher einzugehen, als dies im Rahmen der Entscheidfindung notwendig erscheint. 4.1. Die Festsetzung der Entlöhnung wird im Kanton Zürich im Personalgesetz und den dieses konkretisierenden Verordnungen geregelt. Auf Gesetzesstu- fe bestimmt § 40 Abs. 1 PG, dass die Regelung der Entlöhnung der Ange- stellten dem Regierungsrat obliegt. Dieser hat die Stellen entsprechend ih- ren Anforderungen in Funktionsgruppen einzureihen, denen Lohnrahmen zugeordnet werden (§ 40 Abs. 2 PG). § 8 Abs. 1 PVO sieht sodann konkreti- sierend vor, dass der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte in der Vollzugsverordnung den Einreihungsplan festzulegen haben, welcher nach 29 Klassen geordnete Richtpositionen enthält. Zudem sind der Regie- rungsrat und die obersten kantonalen Gerichte grundsätzlich für die Um- schreibung der Richtpositionen und der Voraussetzungen für die Zuordnung einer Stelle verantwortlich, wobei die Umschreibungen nach Funktionsberei- chen zu gliedern sind (§ 9 PVO). § 10 Abs. 1 PVO zufolge wird jede Stelle gemäss dem Einreihungsplan und den Richtpositionsumschreibungen ent- sprechend ihren Anforderungen in der Regel in nur eine Lohnklasse einge- reiht. Diese gilt als Einreihungsklasse. Nach § 10 Abs. 2 PVO obliegt dem Regierungsrat und den obersten kantonalen Gerichte ferner die Einreihung der Stellen ab Lohnklasse 24 sowie der neugeschaffenen Stellen, für welche der Einreihungsplan keine Richtposition vorsieht.”
Die Polizei kann eine Person vorübergehend in Gewahrsam nehmen, wenn diese sich selbst oder andere ernsthaft und unmittelbar gefährdet und die Gefährdung nicht auf andere Weise abgewendet werden kann (Art. 40 Abs. 1 PG).
“1 des Polizeigesetzes zu rechtfertigen, da die Aussage des Anrufers, der am 3. August 2021 die Polizei verständigt hatte, nicht ansatzweise glaubwürdig gewesen sein könne und von der Stadtpolizei entsprechend hätte eingestuft werden müssen (act. G 6 Seite 2 Begründung Ziff. 1). Die Polizeikräfte wirken bei der Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mit und treffen bei unmittelbarer Gefährdung oder Störung die unaufschiebbaren Massnahmen (Art. 12 lit. a des Polizeigesetzes [sGS 451.1, PG]). In der politischen Gemeinde St. Gallen kann die Stadtpolizei die gemeindepolizeilichen Aufgaben erfüllen (Art. 24 Abs. 1 PG). Gemeindepolizeiliche Aufgaben sind unter anderem die polizeiliche Ermittlung im Strafverfahren bei Übertretungen, die durch die Polizeikräfte der Gemeinde mit Bussenerhebung auf der Stelle geahndet werden (Art. 13 lit. c PG). Die Polizei kann eine Person vorübergehend in Gewahrsam nehmen, wenn diese sich oder andere ernsthaft und unmittelbar gefährdet und die Gefährdung nicht auf andere Weise abgewendet werden kann (Art. 40 Abs. 1 PG). Der Amtsarzt sorgt für die ärztliche Betreuung der in Gewahrsam genommenen Person (Art. 42 Abs. 2 PG). Die Gebühren für den polizeilichen Gewahrsam bei Aufgebot einer Amtsärztin oder eines Amtsarztes betragen je Tag CHF 300 (Art. 2 Abs. 3 Ziff. 31 des Gebührentarifs der Stadtpolizei, SRS 412.112). Die Kosten für die Amtsärztin oder den Amtsarzt sind darin jedoch noch nicht enthalten. Wer polizeiliche Massnahmen verursacht, kann zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden (Art. 52 Abs. 1 PG). Dem Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 16. November 2021 betreffend Ermächtigungsverfahren ist zu entnehmen, dass am 3. August 2021 kurz nach 23 Uhr eine Person bei der Einsatzzentrale der Polizei angerufen und mitgeteilt habe, ihre Personengruppe sei durch einen unbekannten Mann belästigt worden. Erwähnt wurden zudem konkrete Belästigungen einer jungen Frau (vgl. dazu E. 3b des Entscheids der Anklagekammer vom 16. November 2021 in act. G 7.1). Die Vorinstanz hat den Sachverhalt aufgrund der Aktenlage zutreffend dargestellt (vgl.”
Nach Art. 40 Abs. 1 PG obliegt dem Regierungsrat die Regelung der Entlöhnung der kantonalen Angestellten. Der Regierungsrat reih t die Stellen entsprechend ihren Anforderungen in Funktionsgruppen ein und ordnet diesen Lohnrahmen zu. Die Einreihung erfolgt gestützt auf den Einreihungsplan und die Umschreibungen der Richtpositionen.
“Die Festsetzung der Entlöhnung wird im Kanton Zürich im Personalgesetz und den dieses konkretisierenden Verordnungen geregelt. Auf Gesetzesstu- fe bestimmt § 40 Abs. 1 PG, dass die Regelung der Entlöhnung der Ange- stellten dem Regierungsrat obliegt. Dieser hat die Stellen entsprechend ih- ren Anforderungen in Funktionsgruppen einzureihen, denen Lohnrahmen zugeordnet werden (§ 40 Abs. 2 PG). § 8 Abs. 1 PVO sieht sodann konkreti- sierend vor, dass der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte in der Vollzugsverordnung den Einreihungsplan festzulegen haben, welcher nach 29 Klassen geordnete Richtpositionen enthält. Zudem sind der Regie- rungsrat und die obersten kantonalen Gerichte grundsätzlich für die Um- schreibung der Richtpositionen und der Voraussetzungen für die Zuordnung einer Stelle verantwortlich, wobei die Umschreibungen nach Funktionsberei- chen zu gliedern sind (§ 9 PVO). § 10 Abs. 1 PVO zufolge wird jede Stelle gemäss dem Einreihungsplan und den Richtpositionsumschreibungen ent- sprechend ihren Anforderungen in der Regel in nur eine Lohnklasse einge- reiht. Diese gilt als Einreihungsklasse.”
§ 40 Abs. 2 PG legt Grundsätze für die vom Regierungsrat zu erlassende Besoldungsordnung fest. Darin werden insbesondere das Leistungsprinzip und die Berufserfahrung als massgebliche Bestimmungsgrössen der Entlöhnung genannt. Diese Vorgaben betreffen die Ausgestaltung der Besoldungsordnung durch Verordnung; aus ihnen ergibt sich nach der genannten Rechtsprechung kein unmittelbar durchsetzbarer individueller Anspruch.
“5 höchstens bis zur Stufe, in welche eine Lehrperson eingestuft wäre, wenn sie während der anrechenbaren Zeit unterrichtet hätte (Satz 1). 4.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihre Einstufung in Lohnstufe 10 verstosse gegen § 40 Abs. 2 PG, da ihre bisherige Leistung und Berufserfahrung nicht angemessen in die Berechnung einbezogen würden. Damit verkennt die Beschwerdeführerin den normativen Gehalt von § 40 Abs. 2 PG. Nach § 40 Abs. 1 PG hat der Regierungsrat die Entlöhnung der kantonalen Angestellten in einer Verordnung zu regeln. In § 40 Abs. 2 PG legt der kantonale Gesetzgeber lediglich die Grundsätze für die durch den Regierungsrat zu schaffende Besoldungsordnung fest und schreibt insbesondere das Leistungsprinzip sowie die Erfahrung als massgebende Bestimmungsgrössen der Besoldung vor (vgl. ABl 1996 1179). Diesen Anforderungen genügt § 16 LPVO, da die Lohneinstufung von im Kanton Zürich neu in den Schuldienst eintretenden Lehrpersonen massgeblich anhand ihrer bisherigen Leistung und Berufserfahrung erfolgt. Folglich kann die Beschwerdeführerin aus § 40 Abs. 2 PG nichts zu ihren Gunsten ableiten. 4.4 Das Gemeinwesen hat bei der Lohnfestsetzung das allgemeine Gleichbehandlungsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV zu beachten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzt, wenn im öffentlichen Dienstverhältnis gleichwertige Arbeit ungleich entlöhnt wird. Den Behörden steht bei der Ausgestaltung der Besoldungsordnung freilich ein grosser Spielraum zu. Innerhalb der Grenzen des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots sind sie befugt, diejenigen Kriterien auszuwählen, die für die Entlöhnung des Personals massgeblich sein sollen. Verfassungsrechtlich wird verlangt, dass sich diese vernünftig begründen lassen. Neben der Qualität der geleisteten Arbeit werden in der Gerichtspraxis Motive wie Alter, Dienstalter, Erfahrung, Familienlasten, Qualifikation, Art und Dauer der Ausbildung, Arbeitszeit, Leistung, Aufgabenbereich oder übernommene Verantwortlichkeit als sachliche Kriterien zur Festlegung der Lohnordnung erachtet (statt vieler BGE 131 I 105 E.”
“Unterrichts-, Schulleitungs- und andere Berufstätigkeiten werden bei Lehrpersonen der Primarstufe nach § 16 Abs. 2 LPVO ab dem vollendeten 23. Altersjahr angerechnet. Dabei werden Unterrichtstätigkeiten in Klassen und als Förderlehrpersonen sowie Schulleitertätigkeit an der Volksschule, an anerkannten Privatschulen, an Sonderschulen oder in Sonderschulheimen zu 100 % (lit. a), anderweitige Unterrichtstätigkeit oder schulische Therapietätigkeit mit Schülerinnen und Schülern der Volksschulstufe oder der Sekundarschulstufe II sowie Unterrichtstätigkeit in der Lehrerbildung zu 75 % (lit. b) und anderweitige Berufstätigkeit, Aus- und Weiterbildung sowie Haus-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit zu 50 % angerechnet, sofern dieselbe Zeitspanne nicht bereits unter lit. a oder b angerechnet wurde (lit. c). Eine Anrechnung von Tätigkeiten gemäss § 16 Abs. 2 LPVO erfolgt nach Abs. 5 höchstens bis zur Stufe, in welche eine Lehrperson eingestuft wäre, wenn sie während der anrechenbaren Zeit unterrichtet hätte (Satz 1). 4.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihre Einstufung in Lohnstufe 10 verstosse gegen § 40 Abs. 2 PG, da ihre bisherige Leistung und Berufserfahrung nicht angemessen in die Berechnung einbezogen würden. Damit verkennt die Beschwerdeführerin den normativen Gehalt von § 40 Abs. 2 PG. Nach § 40 Abs. 1 PG hat der Regierungsrat die Entlöhnung der kantonalen Angestellten in einer Verordnung zu regeln. In § 40 Abs. 2 PG legt der kantonale Gesetzgeber lediglich die Grundsätze für die durch den Regierungsrat zu schaffende Besoldungsordnung fest und schreibt insbesondere das Leistungsprinzip sowie die Erfahrung als massgebende Bestimmungsgrössen der Besoldung vor (vgl. ABl 1996 1179). Diesen Anforderungen genügt § 16 LPVO, da die Lohneinstufung von im Kanton Zürich neu in den Schuldienst eintretenden Lehrpersonen massgeblich anhand ihrer bisherigen Leistung und Berufserfahrung erfolgt. Folglich kann die Beschwerdeführerin aus § 40 Abs. 2 PG nichts zu ihren Gunsten ableiten. 4.4 Das Gemeinwesen hat bei der Lohnfestsetzung das allgemeine Gleichbehandlungsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV zu beachten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzt, wenn im öffentlichen Dienstverhältnis gleichwertige Arbeit ungleich entlöhnt wird.”
Nach Art. 40 Abs. 5 PG gelten, vorbehaltlich abweichender Bestimmungen des Personalgesetzes, die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht entscheidet als Dreiergericht in einem einfachen und raschen Verfahren.
“Gemäss § 43 Abs. 1 des Personalgesetzes (PG, SG 162.100) ist das Verwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Rekursen gegen Entscheide der PRK. Es entscheidet nach § 43 Abs. 2 PG in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) als Dreiergericht in einem einfachen und raschen Verfahren über den Rekurs. Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des Personalgesetzes gelten gemäss § 40 Abs. 5 PG für das Verfahren die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100).”
“Gemäss § 43 Abs. 1 des Personalgesetzes (PG, SG 162.100) ist das Verwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Rekursen gegen Entscheide der Personalrekurskommission. Es entscheidet nach § 43 Abs. 2 PG und § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) als Dreiergericht in einem einfachen und raschen Verfahren über den Rekurs. Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des Personalgesetzes gelten gemäss § 40 Abs. 5 PG für das Verfahren die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100).”
“Gemäss § 43 Abs. 1 des Personalgesetzes (PG, SG 162.100) ist das Verwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Rekursen gegen Entscheide der Personalrekurskommission. Es entscheidet nach § 43 Abs. 2 PG in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) als Dreiergericht in einem einfachen und raschen Verfahren über den Rekurs. Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des Personalgesetzes gelten gemäss § 40 Abs. 5 PG für das Verfahren die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100).”
Für das Verfahren nach Art. 40 Abs. 5 PG gelten die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG), soweit das Personalgesetz nicht abweichende Bestimmungen enthält. Die Verweisung macht die VRPG-Regeln subsidiär anwendbar.
“Nach § 40 Abs. 1 des Personalgesetzes (PG, SG 162.100) können Verfügungen über personalrechtliche Massnahmen gemäss den §§ 24 und 25 PG mittels Rekurs bei der Personalrekurskommission angefochten werden. Deren Entscheid unterliegt nach § 40 Abs. 1 in Verbindung mit § 43 PG dem Rekurs an das Verwaltungsgericht, das in der Besetzung mit drei Mitgliedern entscheidet. Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des Personalgesetzes gelten gemäss § 40 Abs. 5 PG für das Verfahren die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100; vgl. zum Ganzen Meyer, Staatspersonal, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 667, 700 f.).”
“Gemäss § 43 Abs. 1 des Personalgesetzes (PG, SG 162.100) ist das Verwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Rekursen gegen Entscheide der Personalrekurskommission. Es entscheidet nach § 43 Abs. 2 PG und § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) als Dreiergericht in einem einfachen und raschen Verfahren über den Rekurs. Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des Personalgesetzes gelten gemäss § 40 Abs. 5 PG für das Verfahren die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100).”
Für die Prüfung der Kostenlosigkeit bei Rekursen gemäss Art. 40 Abs. 4 PG ist der vor der Rekurskommission massgebliche Streitwert entscheidend. Ein nachträgliches Absinken des Streitwerts führt nicht zur Kostenlosigkeit.
“Gemäss § 23 Abs. 4 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) werden bei Verfahren betreffend öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse in analoger Anwendung von Art. 114 lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) bis zu einem Streitwert von CHF 30'000. keine Entscheidgebühren erhoben, soweit das Verfahren nicht ohnehin gemäss § 40 Abs. 4 PG kostenlos ist. Für die Frage, ob gemäss Art. 114 lit. c ZPO Gerichtskosten zu erheben sind, ist der Streitwert im Zeitpunkt der Klageeinreichung beim erstinstanzlichen Gericht massgebend. Ein nachträgliches Absinken des Streitwerts unter die Grenze von CHF 30'001. führt nicht zur Anwendung von Art. 114 lit. c ZPO (AGE ZB.2021.50 vom 10. April 2022 E. 3.1, ZB.2020.20 vom 29. Januar 2021 E. 6 mit Nachweisen). In analoger Anwendung dieser Rechtsprechung ist für die Frage, ob gemäss § 23 Abs. 4 GGR Gerichtskosten zu erheben sind, der Streitwert vor der Rekurskommission massgebend. Dieser betrug im vorliegenden Fall CHF 69'956.45 (vgl. angefochtener Entscheid, Tatsachen Ziff. 5). Mit § 23 Abs. 4 GGR lässt sich die Kostenlosigkeit daher nicht begründen. Gemäss § 40 Abs. 4 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 PG sind Rekursverfahren betreffend Massnahmen während des Arbeitsverhältnisses und vorsorgliche Massnahmen gemäss §§ 24 f. PG, Kündigung, fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses und Abfindungen nach § 36 Abs.”
Die einschlägige Rechtsprechung und Praxis (Verwaltungskommission) hält die frühere Behandlung von Teilzeitdiensten als längere, «effektive» Richtererfahrung inzwischen für überholt. VR200003 führt aus, dass die Verwaltungskommission 2008 eine Anpassung vornahm und zugleich Erwägungen angeführt werden, den Begriff der Richtererfahrung nicht primär als Nettoerfahrung, sondern eher im Sinne einer Gleichstellung mit den Berufsjahren zu verstehen. Auf Art. 40 Abs. 1 PG lässt dies den Schluss zu, dass erwogene Interpretationen die Berufsjahre als geeignete Bemessungsgrundlage für die Richtererfahrung in Betracht ziehen.
“Im Jahre 2008 be- schloss die Verwaltungskommission, dass diese Praxis überholt sei, und re- duzierte die Frist für eine Neueinreihung von Teilzeitmitgliedern angesichts ihrer Unverhältnismässigkeit auf sieben Jahre. Eine absolute Gleichstellung von voll- und teilamtlichen Gerichtsmitgliedern lehnte sie aber explizit ab (act. 4 Beschluss vom 7. Mai 2008, Geschäfts-Nr. VP080095). Obwohl die Verwaltungskommission somit ihre eigene Praxis vor etwas mehr als zehn Jahren bereits einmal revidierte, vom Prinzip der Definition der Richtererfah- rung als «effektive Richtererfahrung» bzw. «Nettoerfahrung» in Teilen ab- kehrte und die massgebliche «Wartefrist» für eine Neueinreihung von teil- amtlichen Gerichtsmitgliedern verringerte, erscheint auch diese Praxis über- holt und liegen nachfolgend dargelegte ernsthafte sachliche Gründe vor, den Begriff der Richtererfahrung aufgrund einer besseren Erkenntnis der ratio legis anders - nicht mehr im Sinne der effektiven Erfahrung, sondern im Sin- ne einer Gleichsetzung mit den Berufsjahren - zu verstehen. Sowohl § 40 Abs. 1 PG als auch § 8 Abs. 2 PVO stellen unter anderem auf die Erfahrung als massgebliches Einreihungskriterium ab, ohne diese indes näher zu defi- nieren. Ebenso wenig ergeben sich aus den Richtpositionsumschreibungen konkretisierende Hinweise, wie der Begriff der Richtererfahrung zu verste- hen sei. Gemäss Duden wird der Begriff der Erfahrung wie folgt definiert: «Bei praktischer Arbeit oder durch Wiederholen einer Sache gewonnene Kenntnis; Routine» bzw. «durch Anschauung, Wahrnehmung, Empfindung gewonnenes Wissen als Grundlage der Erkenntnis» (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/ Erfahrung). Erfahrung kann auch als die durch Wahrnehmung und Lernen erworbenen Kenntnisse und Verhal- tensweisen definiert werden bzw. kann mit der über einen bestimmten Zeit- raum hinweg erfolgten Aneignung von spezifischen (Fach-)Kenntnissen - 13 - gleichgesetzt werden. All diesen Definitionen gemeinsam zugrunde liegt der Gedanke, dass die Erfahrung im Wesentlichen von der Dauer des massge- blichen Zeitraums, in welcher sie gemacht wurde, abhängig ist.”
“Im Jahre 2008 be- schloss die Verwaltungskommission, dass diese Praxis überholt sei, und re- duzierte die Frist für eine Neueinreihung von Teilzeitmitgliedern angesichts ihrer Unverhältnismässigkeit auf sieben Jahre. Eine absolute Gleichstellung von voll- und teilamtlichen Gerichtsmitgliedern lehnte sie aber explizit ab (act. 4 Beschluss vom 7. Mai 2008, Geschäfts-Nr. VP080095). Obwohl die Verwaltungskommission somit ihre eigene Praxis vor etwas mehr als zehn Jahren bereits einmal revidierte, vom Prinzip der Definition der Richtererfah- rung als «effektive Richtererfahrung» bzw. «Nettoerfahrung» in Teilen ab- kehrte und die massgebliche «Wartefrist» für eine Neueinreihung von teil- amtlichen Gerichtsmitgliedern verringerte, erscheint auch diese Praxis über- holt und liegen nachfolgend dargelegte ernsthafte sachliche Gründe vor, den Begriff der Richtererfahrung aufgrund einer besseren Erkenntnis der ratio legis anders - nicht mehr im Sinne der effektiven Erfahrung, sondern im Sin- ne einer Gleichsetzung mit den Berufsjahren - zu verstehen. Sowohl § 40 Abs. 1 PG als auch § 8 Abs. 2 PVO stellen unter anderem auf die Erfahrung als massgebliches Einreihungskriterium ab, ohne diese indes näher zu defi- nieren. Ebenso wenig ergeben sich aus den Richtpositionsumschreibungen konkretisierende Hinweise, wie der Begriff der Richtererfahrung zu verste- hen sei. Gemäss Duden wird der Begriff der Erfahrung wie folgt definiert: «Bei praktischer Arbeit oder durch Wiederholen einer Sache gewonnene Kenntnis; Routine» bzw. «durch Anschauung, Wahrnehmung, Empfindung gewonnenes Wissen als Grundlage der Erkenntnis» (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/ Erfahrung). Erfahrung kann auch als die durch Wahrnehmung und Lernen erworbenen Kenntnisse und Verhal- tensweisen definiert werden bzw. kann mit der über einen bestimmten Zeit- raum hinweg erfolgten Aneignung von spezifischen (Fach-)Kenntnissen - 13 - gleichgesetzt werden. All diesen Definitionen gemeinsam zugrunde liegt der Gedanke, dass die Erfahrung im Wesentlichen von der Dauer des massge- blichen Zeitraums, in welcher sie gemacht wurde, abhängig ist.”
Art. 40 Abs. 2 PG legt die Grundsätze für die durch den Regierungsrat zu erlassende Besoldungsordnung fest; dabei nennt der Gesetzgeber Leistung und Erfahrung als massgebliche Bestimmungsgrössen der Entlöhnung. Die konkreten Lohneinstufungen und die Einreihung der Stellen werden durch die vom Regierungsrat (und in der Vollzugsverordnung beteiligten obersten kantonalen Gerichte) zu regelnden Einreihungspläne und Vollzugsbestimmungen bestimmt.
“Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihre Einstufung in Lohnstufe 10 verstosse gegen § 40 Abs. 2 PG, da ihre bisherige Leistung und Berufserfahrung nicht angemessen in die Berechnung einbezogen würden. Damit verkennt die Beschwerdeführerin den normativen Gehalt von § 40 Abs. 2 PG. Nach § 40 Abs. 1 PG hat der Regierungsrat die Entlöhnung der kantonalen Angestellten in einer Verordnung zu regeln. In § 40 Abs. 2 PG legt der kantonale Gesetzgeber lediglich die Grundsätze für die durch den Regierungsrat zu schaffende Besoldungsordnung fest und schreibt insbesondere das Leistungsprinzip sowie die Erfahrung als massgebende Bestimmungsgrössen der Besoldung vor (vgl. ABl 1996 1179). Diesen Anforderungen genügt § 16 LPVO, da die Lohneinstufung von im Kanton Zürich neu in den Schuldienst eintretenden Lehrpersonen massgeblich anhand ihrer bisherigen Leistung und Berufserfahrung erfolgt. Folglich kann die Beschwerdeführerin aus § 40 Abs. 2 PG nichts zu ihren Gunsten ableiten.”
“Die Festsetzung der Entlöhnung wird im Kanton Zürich im Personalgesetz und den dieses konkretisierenden Verordnungen geregelt. Auf Gesetzesstu- fe bestimmt § 40 Abs. 1 PG, dass die Regelung der Entlöhnung der Ange- stellten dem Regierungsrat obliegt. Dieser hat die Stellen entsprechend ih- ren Anforderungen in Funktionsgruppen einzureihen, denen Lohnrahmen zugeordnet werden (§ 40 Abs. 2 PG). § 8 Abs. 1 PVO sieht sodann konkreti- sierend vor, dass der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte in der Vollzugsverordnung den Einreihungsplan festzulegen haben, welcher nach 29 Klassen geordnete Richtpositionen enthält. Zudem sind der Regie- rungsrat und die obersten kantonalen Gerichte grundsätzlich für die Um- schreibung der Richtpositionen und der Voraussetzungen für die Zuordnung einer Stelle verantwortlich, wobei die Umschreibungen nach Funktionsberei- chen zu gliedern sind (§ 9 PVO). § 10 Abs. 1 PVO zufolge wird jede Stelle gemäss dem Einreihungsplan und den Richtpositionsumschreibungen ent- sprechend ihren Anforderungen in der Regel in nur eine Lohnklasse einge- reiht. Diese gilt als Einreihungsklasse. Nach § 10 Abs. 2 PVO obliegt dem Regierungsrat und den obersten kantonalen Gerichte ferner die Einreihung der Stellen ab Lohnklasse 24 sowie der neugeschaffenen Stellen, für welche der Einreihungsplan keine Richtposition vorsieht.”
Für das Verfahren finden die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG) Anwendung. Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG; danach prüft das Gericht insbesondere, ob die Personalrekurskommission das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form‑ oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
“Nach § 40 Abs. 1 des Personalgesetzes (PG, SG 162.100) können Verfügungen über personalrechtliche Massnahmen gemäss den §§ 24 und 25 PG mittels Rekurs bei der Personalrekurskommission angefochten werden. Deren Entscheid unterliegt nach § 40 Abs. 1 in Verbindung mit § 43 PG dem Rekurs an das Verwaltungsgericht. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist daher einzutreten. Das Verwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung von drei Mitgliedern. Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des Personalgesetzes gelten gemäss § 40 Abs. 5 PG für das Verfahren die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100; vgl. zum Ganzen Meyer, Staatspersonal, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 667, 700 f.). Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Personalrekurskommission das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt vieler VGE VD.2016.77 vom 3. November 2016 E. 1.3).”
“Nach § 40 Abs. 1 des Personalgesetzes (PG, SG 162.100) können Verfügungen über personalrechtliche Massnahmen gemäss den §§ 24 und 25 PG mittels Rekurs bei der Personalrekurskommission angefochten werden. Deren Entscheid unterliegt nach § 40 Abs. 1 in Verbindung mit § 43 PG dem Rekurs an das Verwaltungsgericht. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist daher einzutreten. Das Verwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung von drei Mitgliedern. Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des Personalgesetzes gelten gemäss § 40 Abs. 5 PG für das Verfahren die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100; vgl. zum Ganzen Meyer, Staatspersonal, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 667, 700 f.). Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Personalrekurskommission das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt vieler VGE VD.2016.77 vom 3. November 2016 E. 1.3).”
Die Rekursverfahren vor der Vorinstanz und vor dem Verwaltungsgericht sind kostenlos (§ 40 Abs. 4 PG).
“Die Rekursverfahren vor der Vorinstanz und dem Verwaltungsgericht sind kostenlos (§ 40 Abs. 4 PG).”
“Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs sich als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist. Das Verfahren ist kostenlos (§ 40 Abs. 4 PG). Aufgrund seines Unterliegens trägt der Rekurrent seine Vertretungskosten selber. Zu Gunsten der Vorinstanz und der ursprünglich verfügenden Behörde werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht): ://: Der Rekurs wird abgewiesen. Das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ist kostenlos. Mitteilung an: - Rekurrent - Kantonspolizei Basel-Stadt - Personalrekurskommission des Kantons Basel-Stadt APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.”
Das Verfahren gemäss Art. 40 Abs. 2 PG ist kostenlos; das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ist kostenlos.
“Das Verfahren ist gemäss § 40 Abs. 2 PG kostenlos. Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht): ://: Der Rekurs wird als dahingefallen erklärt. Das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ist kostenlos. Mitteilung an: - Rekurrent - Personalrekurskommission des Kantons Basel-Stadt - Gesundheitsdepartement Basel-Stadt APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die Gerichtsschreiberin MLaw Anja Fankhauser Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art.”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.