(Art. 6)
1Die Risikoermittlung muss alle Angaben enthalten, welche die Vollzugsbehörde benötigt, um das vom Betrieb ausgehende Risiko für die Bevölkerung oder die Umwelt gemäss Artikel 7 prüfen und beurteilen zu können. Dazu gehören insbesondere alle Angaben, die in den Ziffern 2–5 aufgeführt sind.
2In begründeten Fällen können einzelne Angaben weggelassen oder durch andere, gleich gute oder besser geeignete ersetzt werden.
3Umfang und Detaillierungsgrad der einzelnen Angaben richten sich nach den jeweiligen Umständen, insbesondere sind die Art des Betriebs, dessen Gefahrenpotential und dessen Umgebung sowie die Sicherheitsmassnahmen zu berücksichtigen.
4Die Grundlagen der Risikoermittlung, insbesondere Versuchsergebnisse, Erfahrungsdaten, Literaturquellen, Resultate von Berechnungen und Detailanalysen sind für die Vollzugsbehörde bereitzuhalten.
– Bezeichnung des Betriebs mit Situationsplan, einschliesslich vorhandener Bewilligungen, Plangenehmigungen oder Konzessionen, – Charakterisierung des Betriebs (Hauptaktivitäten, Organisationsstruktur, Personalbestand usw.), – Angaben zur Umgebung mit Übersichtsplan, – Einteilung des Betriebs in Untersuchungseinheiten und deren Begründung.
– Bezeichnung (chemische Name, CAS-Nummer, Handelsname usw.), – maximale Menge, – Ortsangabe, – Angaben zu den physikalisch-chemischen Eigenschaften.
– Baustruktur, – Verfahren und Prozesse, – Lagerhaltung, – Anlieferung und Abtransport, – Ver- und Entsorgung, – Anlagenspezifische Störfälle.
– Berücksichtigte Regelwerke und Erfahrung, – Massnahmen zur Herabsetzung des Gefahrenpotentials, – Massnahmen zur Verhinderung von Störfällen, – Massnahmen zur Begrenzung der Einwirkungen von Störfällen.
– Beschreibung der verwendeten Methoden.
– Übersicht über die wesentlichen Gefahrenpotentiale und deren Charakterisierung.
– mögliche Ursachen, – Darstellung wesentlicher Freisetzungsvorgänge, – Abschätzung der Eintretenswahrscheinlichkeit unter Berücksichtigung der Sicherheitsmassnahmen.
– Darstellung der Wirkungen anhand von Ausbreitungsüberlegungen, – Abschätzung der Eintretenswahrscheinlichkeit unter Berücksichtigung der Sicherheitsmassnahmen.
– Darstellung des Ausmasses der möglichen Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt, – Abschätzung der Eintretenswahrscheinlichkeit unter Berücksichtigung der Sicherheitsmassnahmen.
– Darlegung des Risikos pro Untersuchungseinheit unter Berücksichtigung der Sicherheitsmassnahmen, – Einschätzung des vom gesamten Betrieb ausgehenden Risikos.
– Charakterisierung des Betriebs und der wesentlichen Gefahrenpotentiale, – Beschreibung der Sicherheitsmassnahmen, – Beschreibung der wesentlichen Störfallszenarien, – Einschätzung des vom gesamten Betrieb ausgehenden Risikos.
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