(Art. 6)
1Die Risikoermittlung muss alle Angaben enthalten, welche die Vollzugsbehörde benötigt, um das vom Betrieb ausgehende Risiko für die Bevölkerung oder die Umwelt gemäss Artikel 7 prüfen und beurteilen zu können. Dazu gehören insbesondere alle Angaben, die in den Ziffern 2–5 aufgeführt sind.
2In begründeten Fällen können einzelne Angaben weggelassen oder durch andere, gleich gute oder besser geeignete ersetzt werden.
3Umfang und Detaillierungsgrad der einzelnen Angaben richten sich nach den jeweiligen Umständen, insbesondere sind die Art des Betriebs, dessen Gefahrenpotentials und dessen Umgebung sowie die Sicherheitsmassnahmen zu berücksichtigen. Angaben, die mit einem Stern (*) bezeichnet sind, gelten in der Regel nur für Produktionsanlagen.
4Die Grundlagen der Risikoermittlung, insbesondere Versuchsergebnisse, Erfahrungsdaten, Literaturquellen, Resultate von Berechnungen und Detailanalysen sind für die Vollzugsbehörde bereitzuhalten.
– Bezeichnung des Betriebs mit Situationsplan, einschliesslich vorhandener Bewilligungen oder Plangenehmigungen, – Charakterisierung des Betriebs, – Namen der verantwortlichen Personen, – Angaben zur Umgebung mit Übersichtsplan.
– Risikoermittlung und -bewertung nach Artikel 6 und 7 der Einschliessungsverordnung vom 9. Mai 20121, insbesondere Identität und Eigenschaften der Organismen sowie Art und Umfang der Tätigkeit, – Zweck der Verwendung in geschlossenen Systemen, – Kulturvolumina,
– Beschreibung der Teile der Anlagen,
– Art und Menge der Abfälle und des Abwassers, die sich aus der Verwendung der Organismen ergeben, – endgültige Form und Bestimmung der inaktivierten Abfälle.
– Klasse der Tätigkeit nach der Einschliessungsverordnung, – Massnahmen nach der Einschliessungsverordnung, – Massnahmen zur Verhinderung von Störfällen, – Massnahmen zur Begrenzung der Einwirkungen von Störfällen.
– Beschreibung der verwendeten Methoden.
– Übersicht über die wesentlichen Gefahrenpotentiale und deren Charakterisierung.
– mögliche Ursachen für Störfälle, – Darstellung wesentlicher Freisetzungsvorgänge und ihrer Wirkung anhand von Ausbreitungsüberlegungen, – Darstellung des Ausmasses der möglichen Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt, – Abschätzung der Eintretenswahrscheinlichkeit unter Berücksichtigung der Sicherheitsmassnahmen.
– Darlegung des Risikos unter Berücksichtigung der Sicherheitsmassnahmen, – Einschätzung des vom Betrieb ausgehenden Risikos.
– Charakterisierung des Betriebs und der wesentlichen Gefahrenpotentiale, – Beschreibung der Sicherheitsmassnahmen, – Beschreibung der wesentlichen Störfallszenarien, – Einschätzung des vom Betrieb ausgehenden Risikos.
SR 814.912 ↩
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