(Art. 6)
1Die Risikoermittlung muss alle Angaben enthalten, welche die Vollzugsbehörde benötigt, um das vom Verkehrsweg ausgehende Risiko für die Bevölkerung oder die Umwelt gemäss Artikel 7 prüfen und beurteilen zu können. Dazu gehören insbesondere alle Angaben, die in den Ziffern 2-5 aufgeführt sind.
2In begründeten Fällen können einzelne Angaben weggelassen oder durch andere, gleich gute oder besser geeignete ersetzt werden.
3Umfang und Detaillierungsgrad der einzelnen Angaben richten sich nach den jeweiligen Umständen, insbesondere sind die Besonderheiten, die Lage und die Umgebung des Verkehrswegs, das Verkehrsaufkommen, die Verkehrsstruktur und das Unfallgeschehen sowie die Sicherheitsmassnahmen zu berücksichtigen.
4Die Grundlagen der Risikoermittlung, insbesondere Versuchsergebnisse, Erfahrungsdaten, Literaturquellen, Resultate von Berechnungen und Detailanalysen sind für die Vollzugsbehörde bereitzuhalten.
– Bezeichnung des Verkehrswegs mit Situationsplan, – Angaben zur baulichen, technischen und organisatorischen Gestaltung des Verkehrswegs, – Angaben zu den sicherheitstechnischen Einrichtungen, – Angaben zur Umgebung mit Übersichtsplan.
– Angaben zum Verkehr wie gesamtes Verkehrsaufkommen, Anteil Güterschwerverkehr, – Angaben über Anteil des Transports gefährlicher Güter am gesamten Güterschwerverkehr, – Angaben über Unfallrate, Unfallschwerpunkte und generelles Unfallgeschehen.
– berücksichtigte Regelwerke und Erfahrung, – Massnahmen zur Herabsetzung des Gefahrenpotentials, – Massnahmen zur Verhinderung von Störfällen, – Massnahmen zur Begrenzung der Einwirkungen von Störfällen.
– Beschreibung der verwendeten Methoden, – Beschreibung der Erhebungsmethode für die Festlegung des Anteils Transport gefährlicher Güter.
– Übersicht über die wesentlichen Gefahrenpotentiale und deren Charakterisierung.
– mögliche Ursachen für Störfälle, – Darstellung wesentlicher Freisetzungsvorgänge und ihrer Wirkung anhand von Ausbreitungsüberlegungen, – Darstellung des Ausmasses der möglichen Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt, – Abschätzung der Eintretenswahrscheinlichkeit unter Berücksichtigung der Sicherheitsmassnahmen.
– Darlegung des Risikos unter Berücksichtigung der Sicherheitsmassnahmen, – Einschätzung des vom Verkehrsweg ausgehenden Risikos.
– Charakterisierung des Betriebs und der wesentlichen Gefahrenpotentiale, – Beschreibung der Sicherheitsmassnahmen, – Beschreibung der wesentlichen Störfallszenarien, – Einschätzung des vom Verkehrsweg ausgehenden Risikos.
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