814.201GSchVFederal Council Ordinance01.01.1999Originalquelle
Damit bei der Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material der Geschiebehaushalt eines Fliessgewässers nicht nachteilig beeinflusst wird (Art. 44 Abs. 2 Bst. c GSchG), muss die Behörde insbesondere sicherstellen, dass:
dem Fliessgewässer langfristig nicht mehr Geschiebe entnommen als natürlicherweise zugeführt wird;
die Ausbeutung langfristig nicht zu einer Absenkung der Sohle ausserhalb des Abbauperimeters führt;
die Ausbeutung die Erhaltung und Wiederherstellung von inventarisierten Auen nicht verunmöglicht;
die Ausbeutung nicht zu einer erheblichen Veränderung der Korngrössenverteilung des Sohlenmaterials ausserhalb des Abbauperimeters führt.
Ausbeutungen nach Absatz 1 dürfen nicht zu Trübungen führen, die Fischgewässer beeinträchtigen können.
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