814.201GSchVFederal Council Ordinance01.01.1999Originalquelle
Drainagewasser aus Untertagebauten muss so gefasst und abgeleitet werden, dass es bei deren Betrieb, insbesondere durch ausserordentliche Ereignisse, nicht verunreinigt werden kann; dies gilt nicht für kleine Mengen von Drainagewasser, wenn durch Rückhaltemassnahmen verhindert wird, dass ein Gewässer verunreinigt werden kann.
Für die Einleitung von Drainagewasser aus Untertagebauten in Fliessgewässer gilt:
Das Einlaufbauwerk muss eine rasche Durchmischung gewährleisten.
Die Aufwärmung des Gewässers darf gegenüber dem möglichst unbeeinflussten Zustand höchstens 3 °C, in Gewässerabschnitten der Forellenregion höchstens 1,5 °C, betragen.
Die Einleitung darf nicht dazu führen, dass die Wassertemperatur 25 °C überschreitet.
Die Behörde legt entsprechend den örtlichen Verhältnissen fest:
Anforderungen an die Einleitung in Seen und an die Versickerung;
nötigenfalls weitere Anforderungen an die Einleitung in Fliessgewässer.
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