814.201GSchVFederal Council Ordinance01.01.1999Originalquelle
Anrechenbar sind nur Kosten, die tatsächlich entstanden sind und unmittelbar für die zweckmässige Erfüllung der beitragsberechtigten Aufgabe erforderlich sind.
Für Abgeltungen nach den Artikeln 52 und 52a sind die Kosten anrechenbar für:
die Errichtung von Anlagen und Einrichtungen zur Stickstoffelimination;
die Massnahmen zur Elimination von organischen Spurenstoffen;
die Errichtung und den Betrieb von Pilotanlagen für die Umsetzung von Massnahmen zur Elimination von Stickstoff oder organischen Spurenstoffen;
die Errichtung von Kanalisationen, die anstelle von Anlagen und Einrichtungen zur Elimination von Stickstoff oder organischen Spurenstoffen erstellt werden.
Nicht anrechenbar nach den Artikeln 52 und 52a sind insbesondere Gebühren und Steuern sowie Kosten für den Landerwerb.
Für Abgeltungen nach Artikel 54b sind anrechenbar die Kosten für:
die Grundlagenerarbeitung und die Massnahmenplanung;
die Ausführung und Umsetzung;
den Landerwerb, die Dienstbarkeiten sowie für die formelle und materielle Enteignung;
die Vermarkung.
Nicht anrechenbar an Abgeltungen nach Artikel 54b sind insbesondere:
anfallende Gebühren;
Kosten für die Schaffung erheblicher Mehrwerte, die unabhängig von der Revitalisierung durch die Massnahme entstehen;
Kosten für administrative Aufwendungen.
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