814.201GSchVFederal Council Ordinance01.01.1999Originalquelle
Der Kanton reicht das Gesuch um globale Abgeltungen beim zuständigen Bundesamt (Art. 60 Abs. 1) ein.
Das Gesuch muss Angaben enthalten über:
die zu erreichenden Programmziele sowie bei Abgeltungen für Massnahmen der Landwirtschaft Angaben über die im gesamten Kantonsgebiet zu erreichenden Ziele;
die zur Zielerreichung voraussichtlich notwendigen Massnahmen und deren Durchführung;
die Wirksamkeit der Massnahmen.
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