SR 814.12 ↩
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Die Deckschicht über einem belasteten Untergrund bildet Teil des belasteten Standorts, wenn Boden‑ und Untergrundbelastung auf dieselbe Ursache zurückzuführen sind. Für solche Böden ist die Frage der Sanierungsbedürftigkeit nach den Konzentrationswerten in Anhang 3 AltlV zu beurteilen; die Prüf‑ und Richtwerte der VBBo sind hierfür nicht massgebend.
“Ist bei einem bekannten belasteten Standort nicht nur der Untergrund, sondern auch der Boden über dem Untergrund belastet, so bildet auch die Deckschicht Teil des belasteten Standorts, sofern die Belastungen auf dieselbe Ursache zurückzuführen sind. Ein altlastenrechtlich relevanter Vorgang liegt zum Beispiel vor, wenn die Überdeckung einer rekultivierten Abfalldeponie durch aufsteigende Schadstoffe belastet wird, nicht hingegen, wenn die Schadstoffeinträge etwa auf eine bestimmungsgemässe Verwendung von Hilfsstoffen in der Landwirtschaft zurückzuführen sind (Pierre Tschannen, a.a.O., Art. 32c N. 9, 12 und 53). Der Boden bzw. die Deckschicht über der Deponie B.________ ist somit als Teil des belasteten Standorts anzusehen. Damit gehen die altlastenrechtlichen Bestimmungen den bodenschutzrechtlichen Vorschriften grundsätzlich vor. Ein Boden, der – wie hier – ein belasteter Standort oder ein Teil davon ist, ist aus altlastenrechtlicher Sicht sanierungsbedürftig, wenn ein in ihm enthaltener Stoff einen Konzentrationswert nach Anhang 3 AltlV überschreitet. Dies gilt auch für Böden, für die bereits eine Nutzungsbeschränkung verfügt wurde (Art. 12 Abs. 1 AltlV). Sind diese Konzentrationswerte dagegen eingehalten, so handelt es sich nicht um einen sanierungsbedürftigen Standort im Sinn des Altlastenrechts (Griffel/Rausch, in Kommentar USG, Ergänzungsband zur 2. Aufl. 2011, Art. 34 N. 6; Adrian Gossweiler, Das schweizerische Umweltschutzgesetz. Rechtsprechung von 2011–2015, in URP 2017 S. 119 ff., 227 f.; Corina Caluori, Altlastrenrecht – eine Rechtsprechungsübersicht, in URP 2020 S. 485 ff., 493). Die Prüf- und Richtwerte der VBBo sind hier somit nicht massgebend. Weiterungen zur Frage, wie der Verweis in Art. 12 Abs. 2 AltlV auf die VBBo zu verstehen ist, können somit unterbleiben (vgl. Beschwerde Art. 3 Ziff. 1 S. 9).”
Für die Frage der Sanierungsbedürftigkeit nach Art. 12 Abs. 2 AltlV sind die in Anhang 3 AltlV enthaltenen Konzentrationswerte massgeblich; die Prüf‑ und Richtwerte der VBBo sind dafür nicht entscheidend.
“________ ist somit als Teil des belasteten Standorts anzusehen. Damit gehen die altlastenrechtlichen Bestimmungen den bodenschutzrechtlichen Vorschriften grundsätzlich vor. Ein Boden, der – wie hier – ein belasteter Standort oder ein Teil davon ist, ist aus altlastenrechtlicher Sicht sanierungsbedürftig, wenn ein in ihm enthaltener Stoff einen Konzentrationswert nach Anhang 3 AltlV überschreitet. Dies gilt auch für Böden, für die bereits eine Nutzungsbeschränkung verfügt wurde (Art. 12 Abs. 1 AltlV). Sind diese Konzentrationswerte dagegen eingehalten, so handelt es sich nicht um einen sanierungsbedürftigen Standort im Sinn des Altlastenrechts (Griffel/Rausch, in Kommentar USG, Ergänzungsband zur 2. Aufl. 2011, Art. 34 N. 6; Adrian Gossweiler, Das schweizerische Umweltschutzgesetz. Rechtsprechung von 2011–2015, in URP 2017 S. 119 ff., 227 f.; Corina Caluori, Altlastrenrecht – eine Rechtsprechungsübersicht, in URP 2020 S. 485 ff., 493). Die Prüf- und Richtwerte der VBBo sind hier somit nicht massgebend. Weiterungen zur Frage, wie der Verweis in Art. 12 Abs. 2 AltlV auf die VBBo zu verstehen ist, können somit unterbleiben (vgl. Beschwerde Art. 3 Ziff. 1 S. 9).”
Für die Feststellung der Sanierungsbedürftigkeit nach Art. 12 Abs. 1 AltlV ist massgeblich, ob ein im Boden enthaltener Stoff die in Anhang 3 AltlV bestimmten Konzentrationswerte überschreitet. Das Altlastenrecht zielt im Wesentlichen auf die Begrenzung chemischer Bodenbelastungen; rein physikalische Durchmischungen, die allenfalls die Bewirtschaftung erschweren, begründen allein keinen altlastenrechtlichen Handlungsbedarf. Entsprechend wird auch beim Schutzgut Wasser auf chemische Konzentrationswerte abgestellt.
“Schutzobjekte im Altlastenrecht bilden das Grundwasser, die überirdischen Gewässer, die Luft sowie der Boden (vgl. Art. 9-12 der Verordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten, Altlasten-Verordnung, AltlV; SR 814.680). Strittig ist hier nur der Schutz des Wassers und des Bodens. Ein Boden ist sanierungsbedürftig, wenn ein darin enthaltener Stoff einen im Anhang 3 zur Altlasten-Verordnung (Anhang 3 AltlV) bestimmten Konzentrationswert überschreitet (Art. 12 Abs. 1 AltlV). Belastete, aber nicht sanierungsbedürftige Böden werden gemäss der Verordnung vom 1. Juli 1998 über Belastungen des Bodens (VBBo; SR 814.12) beurteilt. Das Altlastenrecht geht als lex specialis dem Bodenschutzrecht vor (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1C_609/2014 vom 3. August 2015 E. 2.1, in: URP 2015, S. 506). Wie das Verwaltungsgericht in E. 4.4 des angefochtenen Entscheids zutreffend ausführt, bezweckt das Altlastenrecht im Wesentlichen, chemische Bodenbelastungen einzuschränken. Physikalische Durchmischungen, die allenfalls die Bewirtschaftung namentlich eines landwirtschaftlichen Grundstücks erschweren können, begründen keinen altlastenrechtlichen Handlungsbedarf, selbst wenn dies wie im vorliegenden Fall für die betroffenen Personen unangenehm sein kann. Auch beim Schutzgut "Wasser" stellt das Altlastenrecht auf chemische Konzentrationswerte ab. Danach ist ein Standort überwachungsbedürftig, wenn im Eluat des Materials des Standortes, das auf ein oberirdisches Gewässer einwirken kann, oder bei der Konzentration von Stoffen im Wasser, das aus dem belasteten Standort in ein solches Gewässer gelangt, ein Konzentrationswert nach Anhang 1 zur Altlasten-Verordnung (Anhang 1 AltlV) überschritten wird (Art.”
“Schutzobjekte im Altlastenrecht bilden das Grundwasser, die überirdischen Gewässer, die Luft sowie der Boden (vgl. Art. 9-12 der Verordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten, Altlasten-Verordnung, AltlV; SR 814.680). Strittig ist hier nur der Schutz des Wassers und des Bodens. Ein Boden ist sanierungsbedürftig, wenn ein darin enthaltener Stoff einen im Anhang 3 zur Altlasten-Verordnung (Anhang 3 AltlV) bestimmten Konzentrationswert überschreitet (Art. 12 Abs. 1 AltlV). Belastete, aber nicht sanierungsbedürftige Böden werden gemäss der Verordnung vom 1. Juli 1998 über Belastungen des Bodens (VBBo; SR 814.12) beurteilt. Das Altlastenrecht geht als lex specialis dem Bodenschutzrecht vor (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1C_609/2014 vom 3. August 2015 E. 2.1, in: URP 2015, S. 506). Wie das Verwaltungsgericht in E. 4.4 des angefochtenen Entscheids zutreffend ausführt, bezweckt das Altlastenrecht im Wesentlichen, chemische Bodenbelastungen einzuschränken. Physikalische Durchmischungen, die allenfalls die Bewirtschaftung namentlich eines landwirtschaftlichen Grundstücks erschweren können, begründen keinen altlastenrechtlichen Handlungsbedarf, selbst wenn dies wie im vorliegenden Fall für die betroffenen Personen unangenehm sein kann. Auch beim Schutzgut "Wasser" stellt das Altlastenrecht auf chemische Konzentrationswerte ab. Danach ist ein Standort überwachungsbedürftig, wenn im Eluat des Materials des Standortes, das auf ein oberirdisches Gewässer einwirken kann, oder bei der Konzentration von Stoffen im Wasser, das aus dem belasteten Standort in ein solches Gewässer gelangt, ein Konzentrationswert nach Anhang 1 zur Altlasten-Verordnung (Anhang 1 AltlV) überschritten wird (Art.”
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