Die Behörde verlangt, dass bei Altlasten entsprechend der Dringlichkeit der Sanierung ein Sanierungsprojekt ausgearbeitet wird. Dieses beschreibt insbesondere:
Siehe heute: Abs. 4. ↩
2 commentaries
Das Sanierungsprojekt kann aufgrund örtlicher Erschwernisse auch kostenintensive Massnahmen vorsehen. Ein positivrechtlicher Anspruch der Kostenpflichtigen auf eine möglichst kostengünstige Durchführung besteht nicht. Ergibt sich ein Sanierungsbedarf für einen Standort im Sinne der AltlV, ist die Sanierung trotz fehlender unmittelbarer Nutzbarkeit oder unmittelbarer wirtschaftlicher Verwertung des Grundstücks vorzunehmen.
“32d USG besteht sodann – selbstredend – kein positivrechtlicher Anspruch der Kostenpflichtigen dahingehend, als dass die Sanierungsarbeiten für die Verursacher möglichst kostengünstig bzw. im Rahmen eines konkreten Bauprojekts ("Zentrum E.") vorzunehmen wären. Entsprechend erübrigen sich Betrachtungen über die vom Rekur- renten diesbezüglich genannten Kostenschätzungen. Erweist sich ein Standort als im Sinne von Art. 9 f. AltlV (bzw. Art. 15 AltlV) sanierungsbe- dürftig, so ist die Sanierung auch ohne unmittelbare Möglichkeit zur Kos- tenersparnis bzw. zu einer unmittelbar gewinnbringenden Nutzung des Grundstücks anhand zu nehmen. Die Stadt X als Zustandsstörerin war mit- hin zum praktizierten Vorgehen rechtlich verpflichtet. Dass ein "Luxuspro- jekt" realisiert wurde, trifft nicht zu. Die wesentlichen Pflichten hinsichtlich der Altlastensanierung ergaben sich aus der – vom Rekurrenten nicht wei- ter bestrittenen – Voruntersuchung und der Detailuntersuchung bzw. des zu erarbeitenden Sanierungsprojekts (Art. 8 und 14 AltlV; Art. 17 AltlV); selbst- redend waren anhand der zusätzlichen Erkenntnisse bei den Aushubarbei- ten teilweise (auch) weitere Massnahmen nötig. Das Grundstück Kat.-Nr. 1 sowie die benachbarte E.-Parzelle Kat.-Nr. 2 boten angesichts der örtlichen Gegebenheiten (Autogarage an der Westseite, Notwendigkeit einer "E.- Brücke" für Ausgrabungen unter dem Gewässer; Lage direkt an der T.- Strasse mit hohem Verkehrsaufkommen sowie im Bereich schutzwürdiger Liegenschaften ["W."]) erhebliche objektive Schwierigkeiten, was die Kos- tenhöhe in der Sache erklärt. Der Stadt X sowie der Baudirektion (AWEL) kann damit nicht vorgeworfen werden, die Kosten in pflichtwidriger Weise ausser Acht gelassen zu haben. Was schliesslich die vom Rekurrenten (ebenfalls pauschal) geforderte bzw. bemängelte Prüfung der Kosten im Hinblick auf deren Zweckmässigkeit, der Frage nach "Ohnehin-Kosten", all- fälligen Optimierungsvarianten oder nach einer Offertprüfung im Ausschrei- bungsverfahren angeht, sind diese Beanstandungen – soweit überhaupt substanziert –nicht stichhaltig.”
Die Behörde kann die kantonale Vollzugsstelle (z. B. AWEL) als Realleistungspflichtige beauftragen, gemäss Art. 17 AltlV ein Sanierungs‑ und Ausführungsprojekt zu erarbeiten und dieses der Behörde innerhalb einer bestimmten Frist zur Genehmigung vorzulegen.
“Feb- ruar 2020, E. 6.2, mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Caluori, a.a.O., S. 325 ff.). An dieser Einschätzung vermögen insbesondere auch gewisse Abwei- chungen nichts zu ändern, welche sich nicht in der Sache, jedoch in der For- mulierung der jeweiligen Verfügungen betreffend das ursprüngliche Vorha- ben bzw. die Projektänderung finden: So wurde in der Verfügung des AWEL vom 12. Februar 2020 (act. 11.4), mit welcher der erste Variantenentscheid R2.2023.00128 Seite 94 zugunsten der Variante B (unter Genehmigung der Variantenstudie) getrof- fen und das ursprüngliche Sanierungsziel festgelegt worden war (Dispositiv- ziffern I.2 und I.3), ausdrücklich festgehalten, das AWEL als Realleistungs- pflichtige werde beauftragt, gemäss Art. 17 AltlV ein Sanierungs- und Aus- führungsprojekt zu erstellen und der Behörde innert bestimmter Frist einzu- reichen (Dispositivziffer I.4). Entsprechend statuierte die erste Gesamtverfü- gung vom 17. Mai 2021 (act. 14.2; vgl. zur Datierung E. 4.2.1), der Bericht "Altlastensanierung im Zürichsee vor dem Areal der E AG – Sanierungspro- jekt" der C vom 25. Januar 2021 werde in altlasten- und abfallrechtlicher Hin- sicht gemäss Art. 18 AltlV unter gewissen Nebenbestimmungen genehmigt (Dispositivziffer III.1), wobei erneut die Festlegung des Sanierungsziels er- folgte (Dispositivziffer III.1.b); ausserdem wurde dem Bauvorhaben in altlas- ten- und abfallrechtlicher Hinsicht als Grundlage für die Baubewilligung und Baufreigabe unter Nebenbestimmungen zugestimmt (Dispositivziffer III.2). In analoger Weise hielt der zweite Variantenentscheid vom 28. Januar 2022 – neben den vorstehend erwähnten Anordnungen – in Dispositivziffer I.3 fest, das AWEL habe ein angepasstes Sanierungsprojekt zu erstellen und der Be- hörde innert bestimmter Frist zur Genehmigung einzureichen.”
“Feb- ruar 2020, E. 6.2, mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Caluori, a.a.O., S. 325 ff.). An dieser Einschätzung vermögen insbesondere auch gewisse Abwei- chungen nichts zu ändern, welche sich nicht in der Sache, jedoch in der For- mulierung der jeweiligen Verfügungen betreffend das ursprüngliche Vorha- ben bzw. die Projektänderung finden: So wurde in der Verfügung des AWEL vom 12. Februar 2020 (act. 11.4), mit welcher der erste Variantenentscheid R2.2023.00128 Seite 94 zugunsten der Variante B (unter Genehmigung der Variantenstudie) getrof- fen und das ursprüngliche Sanierungsziel festgelegt worden war (Dispositiv- ziffern I.2 und I.3), ausdrücklich festgehalten, das AWEL als Realleistungs- pflichtige werde beauftragt, gemäss Art. 17 AltlV ein Sanierungs- und Aus- führungsprojekt zu erstellen und der Behörde innert bestimmter Frist einzu- reichen (Dispositivziffer I.4). Entsprechend statuierte die erste Gesamtverfü- gung vom 17. Mai 2021 (act. 14.2; vgl. zur Datierung E. 4.2.1), der Bericht "Altlastensanierung im Zürichsee vor dem Areal der E AG – Sanierungspro- jekt" der C vom 25. Januar 2021 werde in altlasten- und abfallrechtlicher Hin- sicht gemäss Art. 18 AltlV unter gewissen Nebenbestimmungen genehmigt (Dispositivziffer III.1), wobei erneut die Festlegung des Sanierungsziels er- folgte (Dispositivziffer III.1.b); ausserdem wurde dem Bauvorhaben in altlas- ten- und abfallrechtlicher Hinsicht als Grundlage für die Baubewilligung und Baufreigabe unter Nebenbestimmungen zugestimmt (Dispositivziffer III.2). In analoger Weise hielt der zweite Variantenentscheid vom 28. Januar 2022 – neben den vorstehend erwähnten Anordnungen – in Dispositivziffer I.3 fest, das AWEL habe ein angepasstes Sanierungsprojekt zu erstellen und der Be- hörde innert bestimmter Frist zur Genehmigung einzureichen.”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.