Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Mai 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 2905). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Mai 2012, in Kraft seit 1. Aug. 2012 (AS 2012 2905). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2589). ↩
Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 5 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Okt. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2863). ↩
Nach Art. 29 Abs. 1 Bst. a der Gewässerschutzverordnung vom 28. Okt. 1998 (SR 814.201 ). ↩
Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 5 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Okt. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2863). ↩
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Im Gewässerschutzbereich Au ist ein belasteter Standort nach Art. 9 Abs. 2 AltlV sanierungsbedürftig, wenn im unmittelbaren Abstrombereich beim Standort die Konzentration von Stoffen, die vom Standort stammen, die Hälfte eines in Anhang 1 genannten Konzentrationswerts überschreitet. Für die Begründung des Sanierungsbedarfs kommt es damit nicht nur auf die Messwerte innerhalb des Standorts, sondern auch auf die Werte im unmittelbaren Abstrombereich an.
“Gemäss Art. 9 Abs. 2 AltlV ist die Sanierungsbedürftigkeit im Hinblick auf den - vorliegend relevanten - Schutz des Grundwassers im Gewässerschutzbereich Au zu bejahen, wenn im Abstrombereich unmittelbar beim Standort die Konzentration von Stoffen, die vom Standort stammen, die Hälfte eines Konzentrationswerts nach Anhang 1 überschreitet (Bst.”
“Schutzobjekte im Altlastenrecht bilden das Grundwasser, die überirdischen Gewässer, die Luft sowie der Boden (vgl. Art. 9-12 AltlV). Das Altlastenrecht bezweckt im Wesentlichen, chemische Belastungen der Schutzgüter einzuschränken. Physikalische Durchmischungen begründen in der Regel keinen altlastenrechtlichen Handlungsbedarf. Auch beim Grundwasser stellt das Altlastenrecht auf chemische Konzentrationswerte ab (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 2 AltlV sowie den Anhang 1 zur Altlasten-Verordnung; vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1C_404/2021 vom 24. Februar 2022 E. 4.1). Nach Art. 9 Abs. 2 lit. b AltlV ist ein belasteter Standort mit Blick auf den Schutz des Grundwassers sanierungsbedürftig, wenn bei Grundwasser im Gewässerschutzbereich AU im Abstrombereich unmittelbar beim Standort die Konzentration von Stoffen, die vom Standort stammen, die Hälfte eines Konzentrationswerts nach Anhang 1 AltlV überschreitet. Für die Begründung eines Sanierungsbedarfs kommt es mithin nicht nur auf die Belastung innerhalb des Standorts, sondern auch auf die Werte ausserhalb desselben im unmittelbaren Abstrombereich an.”
Wird in Bohrschächten eine erhebliche Menge PER nachgewiesen, die in den Untergrund eindringt, kann der Standort wegen Grundwassergefährdung als sanierungsbedürftig im Sinne von Art. 9 Abs. 2 AltlV eingestuft werden.
“der Detailuntersuchung). Des Weiteren ergab die Sanierung, dass im dem Rekurrenten zuzurechnenden Schad- stoffherd West grosse Mengen an PER (rund 190 kg; der Grossteil davon im Nahbereich des Ortsbetonschachts 3) festgestellt wurden, welche über diesen Schacht in den Untergrund eindrangen (Standortdokumentation der B. & H. AG vom 5. März 2007, Ziffer 3.3). Dies deckt sich mit dem Befund der ergänzenden Standortdokumentation und kommt zu dem Schluss, dass beide Schadstoffherde (Ost und West) – jedenfalls im Zeitpunkt der Sondie- rungen im Jahr 2001 – im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. b AltlV je einzeln als sanierungsbedürftig einzustufen waren (Ergänzende Standortdokumentati- on, Ziffer 4.1). Letzteres findet seine Entsprechung im Schlussbericht Sa- nierung "H." vom 12. Mai 2006 (act. 13.25.1, S. 3) sowie der ergänzenden Altlasten-Voruntersuchung aus dem Jahr 2001 (act. 13.14.2, S. 4). Von ei- ner fehlenden Gefährdung der Gewässer kann mithin keine Rede sein.”
Im vorliegenden Entscheid wurde die Entscheidung, im nördlichen Bereich einer Parzelle eine verbleibende PER‑Restbelastung teilweise unter der Strasse zu belassen und auf weiteren Aushub zu verzichten, als vertretbar erachtet. Gleichzeitig wurden Überwachungsmassnahmen als erforderlich angeordnet.
“Gemäss der Standort- dokumentation hat die Altlastensanierung ihr Ziel, nämlich einen vollständi- gen Quellenstopp, erreicht (vgl. Art. 17 lit. a und b AltlV). Verblieben ist im Bereich zwischen der Sanierungsgrube und der nördlichen Parzellengrenze (an der T.-Strasse) eine Restbelastung an PER im Untergrund, die teilwei- se den Richtwert für Inertstoff überschreitet. Die beteiligten Verursacher haben – ebenfalls – keinen positivrechtlichen Anspruch darauf, dass eine Altlastensanierung in jedem Fall die völlige Beseitigung (Dekontamination) beinhalte. Der Entscheid, im nördlichen Bereich der Parzelle Kat.-Nr. 2 kei- nen zusätzlichen Aushub vorzunehmen und bzw. die Restbelastung im Bo- den zu belassen, erscheint als vertretbar, zumal sich ein Teil der Belastung direkt unter der T.-Strasse befindet. Die Verfügung der Baudirektion (AWEL) vom 22. Juli 2010, womit der fragliche nördliche Bereich der Par- zelle Kat.-Nr. 2 bzw. die PER-Restdepots an der Moränenoberfläche im Abstrom im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. b AltlV als Standort Nr. 1 in den KbS eingetragen wurden, hat der Rekurrent nicht angefochten. Insofern erübri- gen sich weitere Ausführungen. Die entsprechenden (Überwachungs- )Massnahmen sind ohne weiteres als notwendig zu erachten. Anzumerken bleibt, dass gemäss dem angefochtenen Entscheid ohnehin lediglich 50 % der Kosten für das Teilprojekt H. 3 an die Altlastensanierung angerechnet wurden.”
Sind belastete Standorte im Ist‑Zustand nicht sanierungsbedürftig und ist – wie in der Technischen Altlastenuntersuchung festgestellt – nachgewiesen, dass verbleibende Restbelastungen in der gesättigten Zone keine schädliche Einwirkung auf das Grundwasser haben, führen diese Restbelastungen nach Art. 9 Abs. 2 AltlV nicht zu einer neuen Sanierungsbedürftigkeit (vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. b und die Begründung im zitierten Entscheid).
“3 eine "Beurteilung nach Art. 3 AltlV": Da die beiden im KbS eingetragenen Standorte nicht untersuchungs- bedürftig bzw. weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig seien, müsse Art. 3 lit. a AltlV angewendet werden. Betreffend den Schutz des Grundwas- sers (Art. 9 AltlV) wird u.a. ausgeführt, es sei die Entfernung des R1S.2023.05121 Seite 61 verschmutzten Untergrundmaterials geplant. Sollten Restbelastungen in der gesättigten Zone des Untergrunds verbleiben, würde dies nicht zu einer schädlichen Einwirkung auf das Grundwasser führen, denn diese würden be- reits im Ist-Zustand in der gesättigten Zone liegen und der Nachweis des Ausbleibens einer schädlichen Einwirkung auf das Grundwasser sei im Rah- men der Technischen Altlastenuntersuchung erbracht worden. Da die beiden belasteten Standorte bereits im Ist-Zustand nicht sanierungsbedürftig seien, könnten sie deshalb durch das Bauvorhaben hinsichtlich des Grundwasser- schutzes nicht sanierungsbedürftig werden (Art. 9 Abs. 2 lit. b AltlV). Weiter wird festgehalten, dass sich im Bereich des Projektperimeters keine Oberflä- chengewässer befinden würden (Art. 10 AltlV). Der Boden auf dem Bau- grundstück (d.h. die oberste, unversiegelte Erdschicht) sei unbelastet; er werde abgetragen und nicht für die Umgebungsgestaltung verwendet. Im Er- gebnis wird festgehalten, dass die belasteten Standorte durch das Bauvor- haben nicht sanierungsbedürftig werden könnten. Demgemäss sind die An- forderungen von Art. 3 Abs. 1 AltlV erfüllt. Das Entsorgungskonzept Unter- grund beinhaltet im Weiteren nebst der Beschreibung der Untersuchungser- gebnisse Ausführungen über das geplante Vorgehen bei den Aushubarbei- ten (Ziff. 6). Die Kritik der Rekurrentin am Entsorgungskonzept geht fehl. Zur Beurteilung, ob die belasteten Standorte durch das Vorhaben sanierungsbedürftig wer- den können, müssen die Bestimmungen von Art. 9 bis 12 AltlV herangezo- gen werden. Diese definieren in Bezug auf die Schutzgüter, ab wann ein Standort sanierungsbedürftig ist.”
“3 eine "Beurteilung nach Art. 3 AltlV": Da die beiden im KbS eingetragenen Standorte nicht untersuchungs- bedürftig bzw. weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig seien, müsse Art. 3 lit. a AltlV angewendet werden. Betreffend den Schutz des Grundwas- sers (Art. 9 AltlV) wird u.a. ausgeführt, es sei die Entfernung des R1S.2023.05121 Seite 61 verschmutzten Untergrundmaterials geplant. Sollten Restbelastungen in der gesättigten Zone des Untergrunds verbleiben, würde dies nicht zu einer schädlichen Einwirkung auf das Grundwasser führen, denn diese würden be- reits im Ist-Zustand in der gesättigten Zone liegen und der Nachweis des Ausbleibens einer schädlichen Einwirkung auf das Grundwasser sei im Rah- men der Technischen Altlastenuntersuchung erbracht worden. Da die beiden belasteten Standorte bereits im Ist-Zustand nicht sanierungsbedürftig seien, könnten sie deshalb durch das Bauvorhaben hinsichtlich des Grundwasser- schutzes nicht sanierungsbedürftig werden (Art. 9 Abs. 2 lit. b AltlV). Weiter wird festgehalten, dass sich im Bereich des Projektperimeters keine Oberflä- chengewässer befinden würden (Art. 10 AltlV). Der Boden auf dem Bau- grundstück (d.h. die oberste, unversiegelte Erdschicht) sei unbelastet; er werde abgetragen und nicht für die Umgebungsgestaltung verwendet. Im Er- gebnis wird festgehalten, dass die belasteten Standorte durch das Bauvor- haben nicht sanierungsbedürftig werden könnten. Demgemäss sind die An- forderungen von Art. 3 Abs. 1 AltlV erfüllt. Das Entsorgungskonzept Unter- grund beinhaltet im Weiteren nebst der Beschreibung der Untersuchungser- gebnisse Ausführungen über das geplante Vorgehen bei den Aushubarbei- ten (Ziff. 6). Die Kritik der Rekurrentin am Entsorgungskonzept geht fehl. Zur Beurteilung, ob die belasteten Standorte durch das Vorhaben sanierungsbedürftig wer- den können, müssen die Bestimmungen von Art. 9 bis 12 AltlV herangezo- gen werden. Diese definieren in Bezug auf die Schutzgüter, ab wann ein Standort sanierungsbedürftig ist.”