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Für einen Katastereintrag genügt nach der Rechtsprechung eine "hinreichende" Wahrscheinlichkeit einer Belastung; dies gilt auch für übrige Ablagerungsstandorte. Die zuständige Behörde darf sich hierfür auf eigene Ermittlungen stützen (Art. 5 Abs. 1 AltlV) und unter diesem Begründungsniveau eine Belastung bejahen.
“Die Schwelle für die Annahme einer Belastung sei dabei tiefer als bei Industrie- und Gewerbestandorten. Behauptet der Standortinhaber, dass kein belasteter Ablagestandort vorliege, weil lediglich unverschmutzter Aushub-, Abbruch- oder Abraummaterial an den Standort gelangt sei, müsse er dies beweisen (C. Caluori, in: URP 2020, S. 489 f. mit Hinweis auf BGer 1C_537/2016, 1C_546/2016 vom 20. November 2017 E. 3.2.1). Dass für einen Katastereintrag eine «hinreichende» Wahrscheinlichkeit einer Belastung genügt, muss auch dann gelten, wenn – wie hier – nicht eine Deponie, sondern ein «übriger» Ablagerungsstandort («wilde» Deponie bzw. Aufschüttung mit belastetem Material, vgl. Vollzugshilfe BUWAL, S. 14; vgl. auch Art. 2 Abs. 1 Bst. a AltlV) in Diskussion steht und behauptet wird, es habe gar keine Schüttung mit verschmutztem Material stattgefunden bzw. das geschüttete Material sei entfernt worden. Generell liegt ein belasteter Standort dann vor, wenn die zuständige Behörde aufgrund eigener Ermittlungen (vgl. Art. 5 Abs. 1 AltlV) und unter Berücksichtigung allfälliger Einwände der Betroffenen bzw. der von diesen durchgeführten Abklärungen (vgl. Art. 5 Abs. 2 AltV) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Belastung (bspw. infolge einer Ablagerung mit verschmutztem Material) bejahen darf. Insoweit erweist sich der Vorwurf der Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz in unzulässiger Weise das Beweismass zu Lasten der Beschwerdeführerin von «gross» zu bloss «hinreichend» reduziert habe (vgl. act. G 6, Rz. 58, erstes Aufzählungszeichen, S. 13), als unbegründet, zumal auch das Bundesgericht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit genügen lässt (ohne diesen Begriff jedoch zu definieren). Im Übrigen hat die Vorinstanz dem Begriff der «hinreichenden» Wahrscheinlichkeit in ihrem Entscheid ohnehin die Definition der «überwiegenden» Wahrscheinlichkeit zu Grunde gelegt (vgl. act. G 2 E. 5.1 f.), was grundsätzlich dem reduzierten Beweismass der «grossen» Wahrscheinlichkeit (im Sinn der «überwiegenden» Wahrscheinlichkeit) wie es die Beschwerdeführerin fordert (act.”
Betroffene Standortinhaber können im Rahmen der Mitwirkung nach Art. 5 Abs. 2 AltlV eine technische Untersuchung verlangen. Ergibt die Untersuchung, dass entgegen dem Eintrag keine Belastung vorliegt, sind die Kosten nach der zitierten Praxis vom Gemeinwesen zu tragen (vgl. Art. 32d Abs. 5 USG). Das Einfordern einer technischen Untersuchung als Voraussetzung für einen Verzicht auf einen Eintrag bzw. für dessen Löschung wird in der Praxis nicht als unverhältnismässig erachtet.
“Bei einem solchen Umfang ist das Vorliegen eines Bagatellfalls zu verneinen. Weil das Amt für Umwelt und die Vorinstanz eine Belastung als mit genügender Wahrscheinlich nach dem Gesagten bejahen durften, ist wegen der damit verbundenen faktischen Beweislastumkehr in solchen Fällen hinzunehmen, dass der Nachweis für das Fehlen einer Bodenbelastung der Beschwerdeführerin überbunden wird. Das steht in Einklang mit der in der Altlastenverordnung vorgegebenen Vorgehensweise, wonach in einem ersten Schritt die belasteten Standorte von der Behörde ermittelt, einer Kategorie zugeordnet und erfasst werden (vgl. Tschannen, a.a.O., N 32 zu Art. 32c USG). Neben der Möglichkeit der Mitwirkung im Rahmen der Ermittlung der belasteten Standorte (vgl. Art. 5 Abs. 2 AltlV) steht den betroffenen Standortinhabern nach dem Eintrag offen, den Eintrag – bei gegebenen Voraussetzungen – nach Art. 6 Abs. 2 AltlV gestützt auf eine Untersuchung oder nach Beseitigung der umweltgefährdeten Stoffe löschen zu lassen. Das Einfordern einer technischen Untersuchung als Voraussetzung für einen Verzicht auf einen Eintrag bzw. für eine Löschung ist auch nicht unverhältnismässig. Die Kosten einer technischen Untersuchung sind nämlich nach Art. 32d Abs. 5 USG vom Gemeinwesen zu tragen, sollte sich nach dem technischen Untersuch herausstellen, dass wider Erwarten keine Belastung vorliegt und der Eintrag zu Unrecht erfolgte (vgl. Griffel/Rausch, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2011, N 25 f. zu Art. 32d USG; B. Wagner Pfeiffer, Umweltrecht, Besondere Regelungsbereiche, Zürich/St.Gallen 2013, Rz. 739). Insofern entstünden der Beschwerdeführerin in diesem Fall gar keine finanziellen Aufwände, weshalb erstaunt, dass sie sich mit Blick darauf und auf die von ihr befürchteten Auswirkungen auf die Belastbarkeit ihrer Liegenschaft und Werthaltigkeit ihrer Vorsorgebeiträge einer Untersuchung widersetzt (vgl.”
“Bei einem solchen Umfang ist das Vorliegen eines Bagatellfalls zu verneinen. Weil das Amt für Umwelt und die Vorinstanz eine Belastung als mit genügender Wahrscheinlich nach dem Gesagten bejahen durften, ist wegen der damit verbundenen faktischen Beweislastumkehr in solchen Fällen hinzunehmen, dass der Nachweis für das Fehlen einer Bodenbelastung der Beschwerdeführerin überbunden wird. Das steht in Einklang mit der in der Altlastenverordnung vorgegebenen Vorgehensweise, wonach in einem ersten Schritt die belasteten Standorte von der Behörde ermittelt, einer Kategorie zugeordnet und erfasst werden (vgl. Tschannen, a.a.O., N 32 zu Art. 32c USG). Neben der Möglichkeit der Mitwirkung im Rahmen der Ermittlung der belasteten Standorte (vgl. Art. 5 Abs. 2 AltlV) steht den betroffenen Standortinhabern nach dem Eintrag offen, den Eintrag – bei gegebenen Voraussetzungen – nach Art. 6 Abs. 2 AltlV gestützt auf eine Untersuchung oder nach Beseitigung der umweltgefährdeten Stoffe löschen zu lassen. Das Einfordern einer technischen Untersuchung als Voraussetzung für einen Verzicht auf einen Eintrag bzw. für eine Löschung ist auch nicht unverhältnismässig. Die Kosten einer technischen Untersuchung sind nämlich nach Art. 32d Abs. 5 USG vom Gemeinwesen zu tragen, sollte sich nach dem technischen Untersuch herausstellen, dass wider Erwarten keine Belastung vorliegt und der Eintrag zu Unrecht erfolgte (vgl. Griffel/Rausch, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2011, N 25 f. zu Art. 32d USG; B. Wagner Pfeiffer, Umweltrecht, Besondere Regelungsbereiche, Zürich/St.Gallen 2013, Rz. 739). Insofern entstünden der Beschwerdeführerin in diesem Fall gar keine finanziellen Aufwände, weshalb erstaunt, dass sie sich mit Blick darauf und auf die von ihr befürchteten Auswirkungen auf die Belastbarkeit ihrer Liegenschaft und Werthaltigkeit ihrer Vorsorgebeiträge einer Untersuchung widersetzt (vgl.”
Teilt die Behörde einen belasteten Standort als untersuchungsbedürftig ein, kann sie in einer zweiten Phase die Durchführung einer Voruntersuchung verlangen; diese umfasst in der Regel eine historische und eine technische Untersuchung zur Klärung von Ursache sowie Art und Mengen der am Standort vorhandenen Stoffe. Will auf einem belasteten Standort gebaut werden, muss der Standort altlastenrechtlich qualifiziert und entsprechend Art. 5 Abs. 4 (ggf. Art. 7 und 8) beurteilt sein. Zeigt sich während der Realisierung des Bauvorhabens ein grösseres Gefährdungsbild, sind gegebenenfalls weitere Untersuchungen und eine neue Gefährdungsabschätzung anzuordnen.
“Danach sind belastete Standorte Orte, deren Belastung von Abfällen stammt und die eine beschränkte Ausdehnung aufweisen; sie umfassen Ablagerungs‑, Betriebs‑ sowie Unfallstandorte (Art. 2 Abs. 1 AltlV). Sanierungsbedürftig ist ein belasteter Standort, wenn er zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führt oder wenn die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen (Art. 2 Abs. 2 AltlV). Sanierungsbedürftige belastete Standorte werden als Altlasten bezeichnet (Art. 2 Abs. 3 AltlV). 2.2 Die Kantone erstellen in einer ersten Phase einen öffentlich zugänglichen Kataster, in den diejenigen Standorte eingetragen werden, bei denen gestützt auf vorhandene Angaben und Auskünfte Dritter feststeht oder mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie belastet sind (vgl. Art. 32c Abs. 2 USG; Art. 5 Abs. 1 und 3 AltlV). Die Behörde teilt die belasteten Standorte sodann in zwei Kategorien ein: Jene, bei denen keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten sind, und jene, bei denen untersucht werden muss, ob sie überwachungs- oder sanierungsbedürftig sind (Art. 5 Abs. 4 AltlV). Für diese untersuchungsbedürftigen belasteten Standorte verlangt sie in einer zweiten Phase die Durchführung einer Voruntersuchung, die in der Regel aus einer historischen Untersuchung (Abklärung möglicher Ursachen) und einer technischen Untersuchung (Abklärung von Art und Mengen der am Standort vorhandenen Stoffe) besteht (Art. 7 AltlV; zur Notwendigkeit einer Voruntersuchung ausführlich VGE 2020/74 vom 28.5.2021 [bestätigt durch BGer 1C_404/2021 vom 24.2.2022] E. 2.4). Aufgrund der Voruntersuchung beurteilt die Behörde alsdann, ob der belastete Standort sanierungsbedürftig, bloss überwachungsbedürftig oder weder sanierungs- noch überwachungsbedürftig ist (Art. 8 AltlV; vgl. BGE 130 II 321 E. 2.1 [Pra 2005 Nr. 72 S. 559 und URP 2004 S. 586]). Sanierungsbedürftige Standorte sind in einer dritten Phase zur Beurteilung der Ziele und der Dringlichkeit der Sanierung einer Detailuntersuchung zu unterziehen (vgl. Art. 14 f. AltlV). Die vierte Phase besteht schliesslich in der Sanierung dieser Standorte (vgl.”
“Standorten (Urteil 1C_414/2014 E. 2.1.1). Die Anwendung von Art. 3 AltlV verlangt in allen Fällen zunächst die altlastenrechtliche Qualifikation des Standorts, wenn auf einem belasteten Standort gebaut werden soll. Mithin muss zur Prüfung von Art. 3 AltlV der Standort entsprechend Art. 5 Abs. 4 AltlV und gegebenenfalls Art. 7 und 8 AltlV beurteilt sein (BAFU [Hrsg.], Bauvorhaben und belastete Standorte, Ein Modul der Vollzugshilfe «Allgemeine Altlastenbearbeitung», 2016, [nachfolgend: Vollzugshilfe BAFU], S. 12). Für die Anwendung von Art. 3 AltlV ist nicht zwingend, dass der belastete Standort im Kataster eingetragen ist (Caluori, a. a. O., S. 314). Die nachweisliche Erfüllung von Art. 3 AltlV ist Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung (vgl. Urteil BGer 1A.239/2003 vom 30. April 2007 E. 7). Im Übrigen ist Art. 3 AltlV anwendbar, wenn das Bauvorhaben in unmittelbarer Nähe eines belasteten Standorts realisiert wird. Nach den Prinzipien der ganzheitlichen Betrachtungsweise und der Vorsorge ist das Altlastenrecht bei solchen Bauvorhaben zu berücksichtigen, solange ein Eingriff in den belasteten Standort - bspw. durch Mobilisierung von Schadstoffen - nicht ausgeschlossen werden kann (Caluori, a. a. O., S. 315; Vollzugshilfe BAFU, a. a. O., S. 8). Zeigt sich während der Realisierung des Bauvorhabens ein grösseres Gefährdungsbild als erwartet, sind gegebenenfalls weitere Untersuchungen und eine neue Gefährdungsabschätzung zu veranlassen, damit das Bauvorhaben nach Art.”
Ein definitiver Eintrag eines Standorts in den Kataster kann – wie die zitierte Rechtsprechung ausführt – die Finanzierbarkeit von Liegenschaften und die Werthaltigkeit von Vorsorgevermögen akut gefährden.
“Es sei notorisch, dass viele Banken sich weigerten, älteren Hausbesitzern eine Finanzierung mit einer Hypothek zuzugestehen, und Banken regelmässig auch keine belasteten Grundstücke neu finanzierten. Mit einer definitiven Bestätigung des Eintrags wäre nicht nur die Finanzierbarkeit als Ganzes, sondern zudem auch die Werthaltigkeit der Vorsorgebeiträge und damit die Existenz der Beschwerdeführerin akut gefährdet (vgl. act. G 6, Rz. 71 ff.). Zunächst ist mit der Vorinstanz (vg. act. G 2, E. 6.2) festzuhalten, dass hier nicht Überwachungs- oder Sanierungsmassnahmen in Frage stehen, sondern der Eintrag eines Standorts in den Kataster. Allfällige Überwachungs- oder Sanierungsmassnahmen – wie etwa die Entsorgung des belasteten Bodens – und deren Verhältnismässigkeit wären erst (noch) zu prüfen und gegebenenfalls anzuordnen, sollte sich zum Beispiel erweisen, dass es sich entgegen des Eintrags um einen überwachungs- bzw. sanierungsbedürften Standort handelt oder sich wegen eines beabsichtigen Bauvorhabens dessen Sanierungsbedürftigkeit ergibt (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. a AltlV). Nach Art. 32c USG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 AltlV sind Standorte, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, von Gesetzes wegen in den Kataster aufzunehmen. Der Kataster bezweckt, eine Planungs- und Entscheidungsgrundlage zu Handen der Behörde zu schaffen, indem er mit dem Erfassen aller belasteter Standorte den Umweltbehörden helfen soll, die Altlastenproblematik systematisch und einheitlich zu bearbeiten sowie den Raumplanungs- und Bewilligungsbehörden erleichtern soll, die Richt- und Nutzungspläne zu erstellen sowie Bauvorhaben auf belasteten Standorten zu beurteilen (vgl. Tschannen, a.a.O. N 38 erstes Lemma zu Art. 32c USG; Vollzugshilfe BUWAL, Ziffer 4.2). Im Weiteren stellt er ein öffentlich zugängliches Informationsmittel von punktuellen Bodenbelastungen dar, und verhindert so, dass die Belastung von Ablagerungen-, Betriebs- oder Unfallstandorten übersehen wird oder vergessen geht (vgl. Tschannen, a.a.O., N 38 zweites Lemma zu Art. 32c USG; Vollzugshilfe BUWAL, a.a.O.). Er kann damit bei Bauprojekten auch zur Kontrolle der vorschriftsgemässen Entsorgung von verschmutztem Aushub dienen (Vollzugshilfe BUWAL, a.”
“Es sei notorisch, dass viele Banken sich weigerten, älteren Hausbesitzern eine Finanzierung mit einer Hypothek zuzugestehen, und Banken regelmässig auch keine belasteten Grundstücke neu finanzierten. Mit einer definitiven Bestätigung des Eintrags wäre nicht nur die Finanzierbarkeit als Ganzes, sondern zudem auch die Werthaltigkeit der Vorsorgebeiträge und damit die Existenz der Beschwerdeführerin akut gefährdet (vgl. act. G 6, Rz. 71 ff.). Zunächst ist mit der Vorinstanz (vg. act. G 2, E. 6.2) festzuhalten, dass hier nicht Überwachungs- oder Sanierungsmassnahmen in Frage stehen, sondern der Eintrag eines Standorts in den Kataster. Allfällige Überwachungs- oder Sanierungsmassnahmen – wie etwa die Entsorgung des belasteten Bodens – und deren Verhältnismässigkeit wären erst (noch) zu prüfen und gegebenenfalls anzuordnen, sollte sich zum Beispiel erweisen, dass es sich entgegen des Eintrags um einen überwachungs- bzw. sanierungsbedürften Standort handelt oder sich wegen eines beabsichtigen Bauvorhabens dessen Sanierungsbedürftigkeit ergibt (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. a AltlV). Nach Art. 32c USG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 AltlV sind Standorte, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, von Gesetzes wegen in den Kataster aufzunehmen. Der Kataster bezweckt, eine Planungs- und Entscheidungsgrundlage zu Handen der Behörde zu schaffen, indem er mit dem Erfassen aller belasteter Standorte den Umweltbehörden helfen soll, die Altlastenproblematik systematisch und einheitlich zu bearbeiten sowie den Raumplanungs- und Bewilligungsbehörden erleichtern soll, die Richt- und Nutzungspläne zu erstellen sowie Bauvorhaben auf belasteten Standorten zu beurteilen (vgl. Tschannen, a.a.O. N 38 erstes Lemma zu Art. 32c USG; Vollzugshilfe BUWAL, Ziffer 4.2). Im Weiteren stellt er ein öffentlich zugängliches Informationsmittel von punktuellen Bodenbelastungen dar, und verhindert so, dass die Belastung von Ablagerungen-, Betriebs- oder Unfallstandorten übersehen wird oder vergessen geht (vgl. Tschannen, a.a.O., N 38 zweites Lemma zu Art. 32c USG; Vollzugshilfe BUWAL, a.a.O.). Er kann damit bei Bauprojekten auch zur Kontrolle der vorschriftsgemässen Entsorgung von verschmutztem Aushub dienen (Vollzugshilfe BUWAL, a.”
Vertritt der Standortinhaber die Gegenbehauptung, es habe lediglich unbelastetes Aushub-, Abbruch- oder Abraummaterial am Standort gegeben, obliegt ihm der Nachweis hierfür.
“Die Schwelle für die Annahme einer Belastung sei dabei tiefer als bei Industrie- und Gewerbestandorten. Behauptet der Standortinhaber, dass kein belasteter Ablagestandort vorliege, weil lediglich unverschmutzter Aushub-, Abbruch- oder Abraummaterial an den Standort gelangt sei, müsse er dies beweisen (C. Caluori, in: URP 2020, S. 489 f. mit Hinweis auf BGer 1C_537/2016, 1C_546/2016 vom 20. November 2017 E. 3.2.1). Dass für einen Katastereintrag eine «hinreichende» Wahrscheinlichkeit einer Belastung genügt, muss auch dann gelten, wenn – wie hier – nicht eine Deponie, sondern ein «übriger» Ablagerungsstandort («wilde» Deponie bzw. Aufschüttung mit belastetem Material, vgl. Vollzugshilfe BUWAL, S. 14; vgl. auch Art. 2 Abs. 1 Bst. a AltlV) in Diskussion steht und behauptet wird, es habe gar keine Schüttung mit verschmutztem Material stattgefunden bzw. das geschüttete Material sei entfernt worden. Generell liegt ein belasteter Standort dann vor, wenn die zuständige Behörde aufgrund eigener Ermittlungen (vgl. Art. 5 Abs. 1 AltlV) und unter Berücksichtigung allfälliger Einwände der Betroffenen bzw. der von diesen durchgeführten Abklärungen (vgl. Art. 5 Abs. 2 AltV) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Belastung (bspw. infolge einer Ablagerung mit verschmutztem Material) bejahen darf. Insoweit erweist sich der Vorwurf der Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz in unzulässiger Weise das Beweismass zu Lasten der Beschwerdeführerin von «gross» zu bloss «hinreichend» reduziert habe (vgl. act. G 6, Rz. 58, erstes Aufzählungszeichen, S. 13), als unbegründet, zumal auch das Bundesgericht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit genügen lässt (ohne diesen Begriff jedoch zu definieren). Im Übrigen hat die Vorinstanz dem Begriff der «hinreichenden» Wahrscheinlichkeit in ihrem Entscheid ohnehin die Definition der «überwiegenden» Wahrscheinlichkeit zu Grunde gelegt (vgl. act. G 2 E. 5.1 f.), was grundsätzlich dem reduzierten Beweismass der «grossen» Wahrscheinlichkeit (im Sinn der «überwiegenden» Wahrscheinlichkeit) wie es die Beschwerdeführerin fordert (act.”
Die historische Untersuchung kann gemäss Art. 5 Abs. 1 Auskünfte von Dritten einholen. Sie kann — soweit sie ein in sich stimmiges Gesamtbild ergibt und dieses mit weiteren Befunden übereinstimmt — zur Aufklärung des belasteten Standortes als ausreichend erachtet werden.
“Die historische Untersuchung rollt die Geschichte des Standortes auf und bringt damit die möglichen Gründe und die Art der Belastung erstmals ans Licht: Alle über den Standort bekannten umweltrelevanten Daten werden zusammengetragen – mittels Aktenauswertung, Befragung von Zeitzeugen oder persönlichem Augenschein. Der Blick in die Vergangenheit ist jedoch nicht immer einfach und manchmal auch nur bedingt möglich.16 Die historische Untersuchung vom 11. Februar 2008 orientiert sich an diesem Vorgehen und ist daher nicht zu beanstanden. Insbesondere sieht auch Art. 5 Abs. 1 AltlV vor, dass Auskünfte von Dritten eingeholt werden. Zwar ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass wenige Informationen zum Betrieb der G.________Einzelfirma vorhanden sind. Dennoch ergibt sich insgesamt ein in sich stimmiges Gesamtbild, so dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. So stimmen die gefundenen Schadstoffe, die in den Feststoffproben der ersten Phase der technischen Untersuchung gefunden wurden mit den in der historischen Untersuchung erwähnten Tätigkeiten überein: Gemäss Stellungname des AWA vom 29. Juni 2020 sind aliphatische Kohlenwasserstoffe im Motorenöl, Blei in Autobatterien und Zink und Kupfer im Altmetall enthalten. Und auch die in der Übernahmebilanz per 31. Dezember 1982 der G.________Einzelfirma genannten Gegenstände (Schrottschere, Papierpresse, Mulden, Fuhrpark) passen zu einem Schrottplatz. Schliesslich vermag auch die Beschwerdeführerin nichts zu benennen, was Zweifel an der historischen Untersuchung bezüglich der Tätigkeit der G.”
Im Rahmen von Art. 5 Abs. 4 AltlV erfassen die Behörden die belasteten Standorte im Kataster und nehmen eine Erstbewertung vor. Diese Erstbewertung stützt sich auf bereits vorhandene und ohne weiteres zugängliche Informationen (z. B. Karten, Verzeichnisse, Meldungen); technische Untersuchungen finden in dieser Phase nicht statt. Aufgrund der Erstbewertung werden die Standorte in solche eingeteilt, bei denen keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten sind (nicht untersuchungsbedürftige Standorte), und in solche, bei denen weitere Abklärungen erforderlich sind (untersuchungsbedürftige Standorte).
“Primäres Ziel des Altlastenrechts ist der Quellenstopp, d.h. die Emissionsbegrenzung und nicht deren Beseitigung um jeden Preis (Karin Scherrer, Kostentragung nach Art. 32d USG, in URP 2007 S. 562 ff., 566 f.; Christoph Wenger, a.a.O., S. 727; Erläuterungen AltlV S. 8). Die Altlasten-Verordnung sieht dafür eine schrittweise Bearbeitung der belasteten Standorte vor. Dieses Vorgehen ist Ausdruck eines effizienten und verhältnismässigen Ressourceneinsatzes (Pierre Tschannen, a.a.O., Art. 32c N. 31; Christoph Wenger, a.a.O., S. 728 f.): In einer ersten Phase haben die zuständigen Behörden die belasteten Standorte im Kataster zu erfassen. Anhand einer Erstbewertung unterteilen sie die belasteten Standorte in solche, von denen keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten sind, und solche die nach weiteren Untersuchungen verlangen (vgl. Art. 5 Abs. 4 AltlV; E. 2.4 hiernach). Für die untersuchungsbedürftigen belasteten Standorte verlangt die Altlasten-Verordnung in einer zweiten Phase die Durchführung einer Voruntersuchung, die in der Regel aus einer historischen Untersuchung (Abklärung möglicher Ursachen für die Belastung des Standorts) und einer technischen Untersuchung (Ermittlung von Art und Menge der Stoffe am Standort, deren Freisetzungsmöglichkeiten und der Bedeutung der betroffenen Umweltbereiche) besteht (Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 AltlV; zum Ganzen auch BVR 2010 S. 411 E. 1.2.1 [= URP 2010 S. 630], BVR 2003 S. 28 E. 2; VGE 21787 vom”
“Die Kantone erstellen einen öffentlich zugänglichen Kataster der belasteten Standorte (Art. 32c Abs. 2 USG). Anhand der Erstbewertung teilen die zuständigen Behörden die belasteten Standorte nach den Angaben im Kataster, insbesondere über Art und Menge der an den Standort gelangten Abfälle, in folgende Kategorien ein (Art. 5 Abs. 4 AltlV): Standorte, bei denen keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten sind (Bst. a; nicht untersuchungsbedürftige Standorte), und Standorte, bei denen untersucht werden muss, ob sie überwachungs- oder sanierungsbedürftig sind (Bst. b; untersuchungsbedüftige Standorte). Im Rahmen der Erstbewertung werten die Behörden bereits vorhandene und ohne weiteres zugängliche Informationen wie Karten, Verzeichnisse und Meldungen aus; technische Untersuchungen finden keine statt. Es geht um eine möglichst systematische, einfache und kostengünstige Auswertung bereits vorhandener Datenbestände (Art. 5 Abs. 1 AltlV; Mark Cummins, a.a.O., S. 28; Erläuterungen AltlV S. 11). Standorte, bei welchen keine konkrete Umweltgefährdung zu erwarten ist, verbleiben aufgrund ihrer Belastung mit Abfällen zwar im Kataster (Beatrice Wagner Pfeifer, a.a.O., N. 700); sie müssen aber nicht weiterbearbeitet werden (Erläuterungen AltlV S. 17). Wenn aufgrund der Erstbewertung ausgeschlossen werden kann, dass ein Standort überwachungs- oder sanierungsbedürftig ist, wird er somit keiner Voruntersuchung unterzogen (vgl.”
Die Einteilung der belasteten Standorte erfolgt gemäss Art. 5 Abs. 4 AltlV nach Art und Menge der an den Standort gelangten Abfälle. Für die Anwendung von Art. 3 AltlV ist die altlastenrechtliche Qualifikation des Standorts nach Art. 5 Abs. 4 (gegebenenfalls zusätzlich nach Art. 7 und 8) erforderlich. Art. 3 AltlV findet auch bei Bauvorhaben in unmittelbarer Nähe eines belasteten Standorts Anwendung; zeigt sich während der Realisierung ein grösseres Gefährdungsbild, sind weitere Untersuchungen und eine Neubewertung vorzunehmen.
“Standorten (Urteil 1C_414/2014 E. 2.1.1). Die Anwendung von Art. 3 AltlV verlangt in allen Fällen zunächst die altlastenrechtliche Qualifikation des Standorts, wenn auf einem belasteten Standort gebaut werden soll. Mithin muss zur Prüfung von Art. 3 AltlV der Standort entsprechend Art. 5 Abs. 4 AltlV und gegebenenfalls Art. 7 und 8 AltlV beurteilt sein (BAFU [Hrsg.], Bauvorhaben und belastete Standorte, Ein Modul der Vollzugshilfe «Allgemeine Altlastenbearbeitung», 2016, [nachfolgend: Vollzugshilfe BAFU], S. 12). Für die Anwendung von Art. 3 AltlV ist nicht zwingend, dass der belastete Standort im Kataster eingetragen ist (Caluori, a. a. O., S. 314). Die nachweisliche Erfüllung von Art. 3 AltlV ist Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung (vgl. Urteil BGer 1A.239/2003 vom 30. April 2007 E. 7). Im Übrigen ist Art. 3 AltlV anwendbar, wenn das Bauvorhaben in unmittelbarer Nähe eines belasteten Standorts realisiert wird. Nach den Prinzipien der ganzheitlichen Betrachtungsweise und der Vorsorge ist das Altlastenrecht bei solchen Bauvorhaben zu berücksichtigen, solange ein Eingriff in den belasteten Standort - bspw. durch Mobilisierung von Schadstoffen - nicht ausgeschlossen werden kann (Caluori, a. a. O., S. 315; Vollzugshilfe BAFU, a. a. O., S. 8). Zeigt sich während der Realisierung des Bauvorhabens ein grösseres Gefährdungsbild als erwartet, sind gegebenenfalls weitere Untersuchungen und eine neue Gefährdungsabschätzung zu veranlassen, damit das Bauvorhaben nach Art.”
Art. 5 Abs. 4 AltlV unterscheidet zwischen Standorten, bei denen keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten sind, und solchen, bei denen zu prüfen ist, ob Überwachungs‑ oder Sanierungsbedarf besteht. Für die als untersuchungsbedürftig eingestuften Standorte sieht die AltlV weitere Verfahrensschritte vor (insbesondere die in Art. 7 vorgesehenen Voruntersuchungen).
“Art. 5 AltlV regelt die Erstellung des in Art. 32c Abs. 2 USG vorgesehenen kantonalen Katasters. Danach ermittelt die zuständige Behörde die belasteten Standorte, indem sie vorhandene Angaben wie Karten, Verzeichnisse und Meldungen auswertet; sie kann Auskünfte einholen (Abs. 1). Sie teilt den Inhabern oder den Inhaberinnen die zur Eintragung in den Kataster vorgesehenen Angaben mit und gibt ihnen Gelegenheit, Stellung zu nehmen und Abklärungen durchzuführen. Auf deren Verlangen trifft sie eine Feststellungsverfügung (Abs. 2). Sie trägt diejenigen Standorte in den Kataster ein, bei denen nach den Absätzen 1 und 2 feststeht oder mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie belastet sind (Abs. 3; vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 1C_556/2020 vom 25. November 2021 E. 2.2). Dabei ist gemäss Art. 5 Abs. 4 AltlV zu unterscheiden zwischen Standorten, bei denen keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten sind, und solchen, bei denen untersucht werden muss, ob sie überwachungs- oder sanierungsbedürftig sind. Für die untersuchungsbedürftigen Standorte verlangt die kantonale Behörde nach Art. 7 AltlV innert angemessener Frist die Durchführung einer Voruntersuchung, die in der Regel aus einer historischen und einer technischen Untersuchung besteht. Dabei werden die für die Beurteilung der Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit erforderlichen Angaben ermittelt und im Hinblick auf die Gefährdung der Umwelt bewertet. Die historische Untersuchung dient als Grundlage für den Entscheid über das erforderliche Ausmass einer technischen Untersuchung und führt gegebenenfalls zur Erstellung eines Pflichtenhefts über den Gegenstand, den Umfang und die Methoden der technischen Untersuchung (vgl. Art. 7 Abs. 1 und 2 AltlV). Das Pflichtenheft muss der Behörde zur Stellungnahme vorgelegt werden (Art.”
Die Behörde trägt Standorte dann in den Kataster ein, wenn feststeht oder mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie durch Abfälle belastet sind. Nach der Rechtsprechung verlangt der Eintrag nicht den Nachweis einer effektiven Belastung; überschreitet die Wahrscheinlichkeit eine hinreichende Schwelle, gilt – gestützt auf das Vorsorgeprinzip – eine Schädlichkeit als vermutet, und die objektive Beweislast verschiebt sich auf die potenziellen Verfügungsadressaten. Vor diesem Hintergrund liegt die Eintragsschwelle bei Industrie‑ und Gewerbestandorten vergleichsweise tief.
“Einträge über solche Standorte sind unverzüglich zu löschen, sobald die Untersuchungen ergeben, dass der Standort nicht durch Abfälle belastet ist (Tschannen, a.a.O., N 39 zu Art. 32c USG; vgl. auch Art. 6 Abs. 2 Bst. a AltlV). Mithin müssen wegen der methodischen Unschärfe der Ersterfassung – technische Untersuchungen werden nicht durchgeführt – einzelne kurzzeitige Fehleinträge in Kauf genommen werden (vgl. Tschannen, a.a.O., N 39 a.E. zu Art. 32c USG). Die in Art. 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 AltlV vorgesehenen Mitwirkungsrechte sind u.a. gerade auch deshalb geboten, weil die Ersterfassung methodisch bedingt mit gewissen Unsicherheiten behaftet ist. Aus Sicht der Betroffenen dient dabei die Anhörung der Interessenwahrung, aus Sicht der Behörde trägt sie zur weiteren Sachaufklärung bei (Tschannen, a.a.O., N 48 zweites Lemma zu Art. 32c USG). Der Eintrag in den Kataster setzt – wie erwähnt – voraus, dass feststeht oder mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass der Standort belastet ist (vgl. Art. 5 Abs. 3 AltlV). Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil 1C_291/2016 vom 20. Februar 2017 unter Wiedergabe des bundesgerichtlichen Urteils 1C_492/2008 vom 18. Mai 2009 fest, dass zwar die blosse Wahrscheinlichkeit («simple probabilité») einer Belastung mit Abfällen nicht genüge, um einen Standort in den Kataster einzutragen; dagegen sei es nicht notwendig, vor dem Eintrag eine effektive Belastung nachzuweisen: Aus dem Vorsorgeprinzip (Art. 1 Abs. 2 USG) ergebe sich, dass die Schädlichkeit vermutet werde, sobald die Schwelle der hinreichenden Wahrscheinlichkeit überschritten werde. In diesem Fall gehe die objektive Beweislast, d.h. das Risiko der Beweislosigkeit von der Behörde, welche eine Massnahme anordnen wolle, auf die potenziellen Verfügungsadressaten über. Demnach habe der Umstand, dass auf einem bestimmten Grundstück in der Vergangenheit eine risikoreiche Aktivität ausgeübt wurde, faktisch eine Umkehr der Beweislast zur Folge. Ganz generell sei die Schwelle für einen Eintrag in den Kataster bei Industrie- und Gewerbestandorten relativ tief.”
“Die Kantone erstellen einen öffentlich zugänglichen Kataster der belasteten Standorte (Art. 32c Abs. 2 USG). Belastete Standorte sind Orte, deren Belastung von Abfällen stammt und die eine beschränkte Ausdehnung aufweisen. Sie umfassen unter anderem Betriebsstandorte, deren Belastung von stillgelegten oder noch in Betrieb stehenden Anlagen oder Betrieben stammt, in denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist (Art. 2 Abs. 1 Bst. b AltlV). Die Behörde trägt diejenigen Standorte in den Kataster ein, bei denen feststeht oder mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie belastet sind (Art. 5 Abs. 3 AltlV). Sie teilt die belasteten Standorte nach den Angaben im Kataster in folgende Kategorien ein: Standorte, bei denen keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten sind und Standorte, bei denen untersucht werden muss, ob sie überwachungs- oder sanierungsbedürftig sind (Art. 5 Abs. 4 AltlV). Aufgrund der Voruntersuchung gibt die Behörde im Kataster an, ob ein belasteter Standort überwachungsbedürftig ist, sanierungsbedürftig ist (Altlast) oder weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 2 AltlV). Die Behörde löscht den Eintrag eines Standortes im Kataster unter anderem, wenn die Untersuchungen ergeben, dass der Standort nicht mit umweltgefährdenden Stoffen belastet ist (Art. 6 Abs. 2 Bst. a AltlV). Aus Art. 6 Abs. 2 Bst. a AltlV ist e contrario zu schliessen, dass selbst wenn bei einem Standort weder Überwachungs- noch Sanierungsbedarf besteht, dieser grundsätzlich im Kataster verbleibt. Eine Löschung ist nur dann angezeigt, wenn die Untersuchungen ergeben, dass der Standort nicht mit umweltgefährdenden Stoffen belastet ist.”
Nach neueren Entscheiden reicht bei Deponien bereits das Überschreiten der Schwelle der «ausreichenden Wahrscheinlichkeit» für einen Katastereintrag; dies begründet eine beweisrechtliche Vermutung für eine Standortbelastung, sodass der Standortinhaber darlegen bzw. beweisen muss, dass keine belasteten Ablagerungen (z. B. lediglich unverschmutzter Aushub) vorliegen. Die Schwelle für die Annahme einer Belastung ist bei Deponien niedriger als bei Industrie- und Gewerbestandorten. Entsprechendes gilt nach den Quellen auch für übrige Ablagerungsstandorte («wilde» Deponien/Aufschüttungen).
“das Risiko der Beweislosigkeit von der Behörde, welche eine Massnahme anordnen wolle, auf die potenziellen Verfügungsadressaten über. Demnach habe der Umstand, dass auf einem bestimmten Grundstück in der Vergangenheit eine risikoreiche Aktivität ausgeübt wurde, faktisch eine Umkehr der Beweislast zur Folge. Ganz generell sei die Schwelle für einen Eintrag in den Kataster bei Industrie- und Gewerbestandorten relativ tief. Standorte, die nach der Vollzugshilfe des BUWAL einer belastungsrelevanten Branche angehörten und bereits vor 1985 bestanden hätten, seien grundsätzlich als belastet zu betrachten (BGer 1C_291/2016 vom 20. Februar 2017 E. 5.2). Gleich entschied das Bundesgericht in einem Entscheid im gleichen Jahr (BGer 1C_537/2016, 1C_546/2016 vom 20. November 2017). Darin bestätigte das Bundesgericht, dass bei Überschreitung der Schwelle der ausreichenden Wahrscheinlichkeit eine Belastung angenommen werde, was zu einer Umkehr der Beweislast führe. Diese Vermutung greife insbesondere bei Deponien. Bei einer Deponie werde vermutet, dass eine Standortbelastung vorliege, weshalb eine Deponie nach Art. 5 Abs. 3 AltlV in den Kataster der belasteten Standorte einzutragen sei. Die Schwelle für die Annahme einer Belastung sei dabei tiefer als bei Industrie- und Gewerbestandorten. Behauptet der Standortinhaber, dass kein belasteter Ablagestandort vorliege, weil lediglich unverschmutzter Aushub-, Abbruch- oder Abraummaterial an den Standort gelangt sei, müsse er dies beweisen (C. Caluori, in: URP 2020, S. 489 f. mit Hinweis auf BGer 1C_537/2016, 1C_546/2016 vom 20. November 2017 E. 3.2.1). Dass für einen Katastereintrag eine «hinreichende» Wahrscheinlichkeit einer Belastung genügt, muss auch dann gelten, wenn – wie hier – nicht eine Deponie, sondern ein «übriger» Ablagerungsstandort («wilde» Deponie bzw. Aufschüttung mit belastetem Material, vgl. Vollzugshilfe BUWAL, S. 14; vgl. auch Art. 2 Abs. 1 Bst. a AltlV) in Diskussion steht und behauptet wird, es habe gar keine Schüttung mit verschmutztem Material stattgefunden bzw. das geschüttete Material sei entfernt worden. Generell liegt ein belasteter Standort dann vor, wenn die zuständige Behörde aufgrund eigener Ermittlungen (vgl.”
“das Risiko der Beweislosigkeit von der Behörde, welche eine Massnahme anordnen wolle, auf die potenziellen Verfügungsadressaten über. Demnach habe der Umstand, dass auf einem bestimmten Grundstück in der Vergangenheit eine risikoreiche Aktivität ausgeübt wurde, faktisch eine Umkehr der Beweislast zur Folge. Ganz generell sei die Schwelle für einen Eintrag in den Kataster bei Industrie- und Gewerbestandorten relativ tief. Standorte, die nach der Vollzugshilfe des BUWAL einer belastungsrelevanten Branche angehörten und bereits vor 1985 bestanden hätten, seien grundsätzlich als belastet zu betrachten (BGer 1C_291/2016 vom 20. Februar 2017 E. 5.2). Gleich entschied das Bundesgericht in einem Entscheid im gleichen Jahr (BGer 1C_537/2016, 1C_546/2016 vom 20. November 2017). Darin bestätigte das Bundesgericht, dass bei Überschreitung der Schwelle der ausreichenden Wahrscheinlichkeit eine Belastung angenommen werde, was zu einer Umkehr der Beweislast führe. Diese Vermutung greife insbesondere bei Deponien. Bei einer Deponie werde vermutet, dass eine Standortbelastung vorliege, weshalb eine Deponie nach Art. 5 Abs. 3 AltlV in den Kataster der belasteten Standorte einzutragen sei. Die Schwelle für die Annahme einer Belastung sei dabei tiefer als bei Industrie- und Gewerbestandorten. Behauptet der Standortinhaber, dass kein belasteter Ablagestandort vorliege, weil lediglich unverschmutzter Aushub-, Abbruch- oder Abraummaterial an den Standort gelangt sei, müsse er dies beweisen (C. Caluori, in: URP 2020, S. 489 f. mit Hinweis auf BGer 1C_537/2016, 1C_546/2016 vom 20. November 2017 E. 3.2.1). Dass für einen Katastereintrag eine «hinreichende» Wahrscheinlichkeit einer Belastung genügt, muss auch dann gelten, wenn – wie hier – nicht eine Deponie, sondern ein «übriger» Ablagerungsstandort («wilde» Deponie bzw. Aufschüttung mit belastetem Material, vgl. Vollzugshilfe BUWAL, S. 14; vgl. auch Art. 2 Abs. 1 Bst. a AltlV) in Diskussion steht und behauptet wird, es habe gar keine Schüttung mit verschmutztem Material stattgefunden bzw. das geschüttete Material sei entfernt worden. Generell liegt ein belasteter Standort dann vor, wenn die zuständige Behörde aufgrund eigener Ermittlungen (vgl.”
Als Ausgangspunkt der Standortabgrenzung wird in der Praxis das gesamte Werkgelände herangezogen. Der Standort kann jedoch über das Werkgelände hinausgehen (z. B. bei Verfrachtungen über Luft oder Wasser) oder auf einen kleineren Teil des Geländes beschränkt werden; ein grosses Betriebsgelände kann in mehrere Standorte unterteilt werden, wenn eindeutig abgrenzbare, räumlich getrennte Belastungsbereiche vorliegen.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV; SR 814.680) sind belastete Standorte Orte, deren Belastung von Abfällen stammt und die eine beschränkte Ausdehnung aufweisen. Dazu zählen insbesondere Betriebsstandorte (lit. b). Deren Legaldefinition knüpft an einen Betrieb an, in dem mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist. Für den Eintrag als Betriebsstandort in den Kataster der belasteten Standorte ist die Belastung mit Abfällen entscheidend; diese muss feststehen oder mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (Art. 5 Abs. 3 AltlV). Dabei ist zu beachten, dass die Standortabgrenzung nach Art. 5 Abs. 1 und 2 AltlV zu einem frühen Zeitpunkt erfolgt, in dem oft noch keine (detaillierten) Untersuchungen und Erkenntnisse vorliegen. Ausgangspunkt der Standortabgrenzung ist daher praxisgemäss das gesamte Werkgelände. Der Standort kann jedoch darüber hinausgehen, wenn Belastungsverfrachtungen über den Luft- oder Wasserweg zu erwarten sind, oder kleiner sein, wenn nur auf einem kleinen Teil des Werkgeländes mit Abfällen zu rechnen ist (vgl. Urteil 1C_464/2018 vom 17. April 2019 E. 4 mit Hinweis auf die Vollzugshilfe des ehemaligen Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft zur Erstellung des Katasters der belasteten Standorte, 2001, S. 11). Ein grossflächiges Betriebsgelände kann in mehrere Standorte unterteilt werden, wenn (nach Belastungsquellen und -zeiträumen) verschiedene, eindeutig abgrenzbare belastete Standorte unterschieden werden können. Dies setzt voraus, dass Querkontaminationen ausgeschlossen sind, d.h. die Untergrundbelastungen müssen räumlich so weit voneinander entfernt liegen, dass dazwischen unbelastete Bereiche vorhanden sind und es zu keinem Stoffaustausch kommen kann (zit.”
Die Behörde trägt in den Kataster Standorte ein, bei denen feststeht oder mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie belastet sind, und teilt diese nach der Voruntersuchung ein. Im Kataster werden unterschieden: Standorte, bei denen keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten sind, und Standorte, die weiter zu untersuchen sind, um einen Überwachungs- oder Sanierungsbedarf festzustellen. Die Voruntersuchung kann im Kataster ergeben, dass ein Standort überwachungsbedürftig, sanierungsbedürftig oder weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig ist. Eine Löschung des Eintrags kommt unter anderem in Frage, wenn Untersuchungen ergeben, dass der Standort nicht mit umweltgefährdenden Stoffen belastet ist.
“Die Kantone erstellen einen öffentlich zugänglichen Kataster der belasteten Standorte (Art. 32c Abs. 2 USG). Belastete Standorte sind Orte, deren Belastung von Abfällen stammt und die eine beschränkte Ausdehnung aufweisen. Sie umfassen unter anderem Betriebsstandorte, deren Belastung von stillgelegten oder noch in Betrieb stehenden Anlagen oder Betrieben stammt, in denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist (Art. 2 Abs. 1 Bst. b AltlV). Die Behörde trägt diejenigen Standorte in den Kataster ein, bei denen feststeht oder mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie belastet sind (Art. 5 Abs. 3 AltlV). Sie teilt die belasteten Standorte nach den Angaben im Kataster in folgende Kategorien ein: Standorte, bei denen keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten sind und Standorte, bei denen untersucht werden muss, ob sie überwachungs- oder sanierungsbedürftig sind (Art. 5 Abs. 4 AltlV). Aufgrund der Voruntersuchung gibt die Behörde im Kataster an, ob ein belasteter Standort überwachungsbedürftig ist, sanierungsbedürftig ist (Altlast) oder weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 2 AltlV). Die Behörde löscht den Eintrag eines Standortes im Kataster unter anderem, wenn die Untersuchungen ergeben, dass der Standort nicht mit umweltgefährdenden Stoffen belastet ist (Art. 6 Abs. 2 Bst. a AltlV). Aus Art. 6 Abs. 2 Bst. a AltlV ist e contrario zu schliessen, dass selbst wenn bei einem Standort weder Überwachungs- noch Sanierungsbedarf besteht, dieser grundsätzlich im Kataster verbleibt. Eine Löschung ist nur dann angezeigt, wenn die Untersuchungen ergeben, dass der Standort nicht mit umweltgefährdenden Stoffen belastet ist. Wann keine Belastung mit umweltgefährdenden Stoffen vorliegt, lässt sich der Altlastenverordnung nicht entnehmen. Insbesondere kann dabei nicht auf die in den Anhängen der Altlastenverordnung definierten Konzentrationswerte abgestellt werden.”
Die Erstbewertung stützt sich auf bereits vorhandene und ohne weiteres zugängliche Informationen (z. B. Karten, Verzeichnisse, Meldungen). Technische Untersuchungen gehören nicht zur Erstbewertung; sie dient einer systematischen, einfachen und kostengünstigen Auswertung vorhandener Datenbestände.
“Die Kantone erstellen einen öffentlich zugänglichen Kataster der belasteten Standorte (Art. 32c Abs. 2 USG). Anhand der Erstbewertung teilen die zuständigen Behörden die belasteten Standorte nach den Angaben im Kataster, insbesondere über Art und Menge der an den Standort gelangten Abfälle, in folgende Kategorien ein (Art. 5 Abs. 4 AltlV): Standorte, bei denen keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten sind (Bst. a; nicht untersuchungsbedürftige Standorte), und Standorte, bei denen untersucht werden muss, ob sie überwachungs- oder sanierungsbedürftig sind (Bst. b; untersuchungsbedüftige Standorte). Im Rahmen der Erstbewertung werten die Behörden bereits vorhandene und ohne weiteres zugängliche Informationen wie Karten, Verzeichnisse und Meldungen aus; technische Untersuchungen finden keine statt. Es geht um eine möglichst systematische, einfache und kostengünstige Auswertung bereits vorhandener Datenbestände (Art. 5 Abs. 1 AltlV; Mark Cummins, a.a.O., S. 28; Erläuterungen AltlV S. 11). Standorte, bei welchen keine konkrete Umweltgefährdung zu erwarten ist, verbleiben aufgrund ihrer Belastung mit Abfällen zwar im Kataster (Beatrice Wagner Pfeifer, a.a.O., N. 700); sie müssen aber nicht weiterbearbeitet werden (Erläuterungen AltlV S. 17). Wenn aufgrund der Erstbewertung ausgeschlossen werden kann, dass ein Standort überwachungs- oder sanierungsbedürftig ist, wird er somit keiner Voruntersuchung unterzogen (vgl. Mark Cummins, a.a.O., S. 35; vorne E. 2.2). Zentrales Kriterium sind nach dem Verordnungstext Art und Menge der Abfälle. Nicht untersuchungsbedürftig sind etwa Deponien, die den abfallrechtlichen Vorgaben entsprechen, ältere Bauschuttdeponien mit gut dokumentiertem, ungefährlichem Inhalt oder andere Standorte, von denen keine Einwirkungen auf die Schutzgüter Boden, Wasser oder Luft ausgehen können (Erläuterungen AltlV S. 17; Mark Cummins, a.a.O, S. 29 Fn. 107). In der Literatur wird verlangt, dass ein solcher Schluss nur bei ausreichender und gesicherter Kenntnislage gezogen werden darf (Pierre Tschannen, a.”
Das Bundesamt für Umwelt hat 2001 eine Vollzugshilfe (BUWAL) zur Erstellung des Altlastenkatasters erlassen, die bei der praktischen Erstellung und Katalogisierung des Katasters als Leitlinie herangezogen werden kann.
“und - Unfallstandorte, d.h. Standorte, die wegen ausserordentlicher Ereignisse, einschliesslich Betriebsstörungen, belastet sind (lit. c). Die Aufzählung der belasteten Standorte in Art. 2 AltlV wird gemäss Rechtsprechung und herrschender Lehre als abschliessend betrachtet (vgl. BGE 136 II 142 E. 3.2.3 S. 148 mit Hinweisen; ISABELLE ROMY, in: Moor/Favre/Flückiger [Hrsg.], Commentaire LPE, 2010, N. 9 zu Art. 32c USG; JÄGER/BÜHLER, Schweizerisches Umweltrecht, 2016, N. 584; a.A. ALAIN GRIFFEL, Umweltrecht, 2. Aufl., 2019, S. 162 f.). Art. 5 AltlV regelt die Erstellung des Katasters. Danach ermittelt die Behörde die belasteten Standorte, indem sie vorhandene Angaben wie Karten, Verzeichnisse und Meldungen auswertet; sie kann Auskünfte einholen (Abs. 1). Sie teilt den Inhabern oder den Inhaberinnen die zur Eintragung in den Kataster vorgesehenen Angaben mit und gibt ihnen Gelegenheit, Stellung zu nehmen und Abklärungen durchzuführen. Auf deren Verlangen trifft sie eine Feststellungsverfügung (Abs. 2). Sie trägt diejenigen Standorte in den Kataster ein, bei denen nach den Absätzen 1 und 2 feststeht oder mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie belastet sind (Abs. 3). Das Bundesamt für Umwelt hat hierzu eine Vollzugshilfe erlassen (BUWAL, Erstellung des Katasters der belasteten Standorte, 2001 [im Folgenden: Vollzugshilfe Altlastenkataster]). Gemäss Art. 6 Abs. 2 AltlV löscht die Behörde den Eintrag eines Standortes im Kataster, wenn die Untersuchungen ergeben, dass der Standort nicht mit umweltgefährdenden Stoffen belastet ist (lit.”
“und Unfallstandorte, d.h. Standorte, die wegen ausserordentlicher Ereignisse, einschliesslich Betriebsstörungen, belastet sind (lit. c). Die Aufzählung der belasteten Standorte in Art. 2 AltlV wird gemäss Rechtsprechung und herrschender Lehre als abschliessend betrachtet (vgl. BGE 136 II 142 E. 3.2.3 mit Hinweisen; ISABELLE ROMY, in: Loi sur la protection de l'environnement [LPE; im Folgenden: Commentaire LPE], Moor/Favre/Flückiger [Hrsg.], 2010, N. 9 zu Art. 32c USG; JÄGER/BÜHLER, Schweizerisches Umweltrecht, 2016, Rz. 584; a.A. ALAIN GRIFFEL, Umweltrecht, 2. Aufl. 2019, S. 162 f.). Art. 5 AltlV regelt die Erstellung des Katasters. Danach ermittelt die Behörde die belasteten Standorte, indem sie vorhandene Angaben wie Karten, Verzeichnisse und Meldungen auswertet. Sie kann Auskünfte einholen (Abs. 1). Sie teilt den Inhabern oder den Inhaberinnen die zur Eintragung in den Kataster vorgesehenen Angaben mit und gibt ihnen Gelegenheit, Stellung zu nehmen und Abklärungen durchzuführen. Auf deren Verlangen trifft sie eine Feststellungsverfügung (Abs. 2). Sie trägt diejenigen Standorte in den Kataster ein, bei denen nach den Absätzen 1 und 2 feststeht oder mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie belastet sind (Abs. 3). Das Bundesamt für Umwelt hat hierzu eine Vollzugshilfe erlassen (BUWAL, Erstellung des Katasters der belasteten Standorte, [im Folgenden: Vollzugshilfe Altlastenkataster], 2001). Gemäss Art. 6 Abs. 2 AltlV löscht die Behörde den Eintrag eines Standortes im Kataster, wenn die Untersuchungen ergeben, dass der Standort nicht mit umweltgefährdenden Stoffen belastet ist (lit.”
Im vorliegenden Fall hielt die Vorinstanz eine «grosse Wahrscheinlichkeit» im Sinn von Art. 5 Abs. 3 AltlV für gegeben; vor diesem Hintergrund konnte sie auf die beantragte Zeugenbefragung verzichten, weil die Aussagen des Zeugen das bereits als erstellt betrachtete Beweisergebnis nicht verändert hätten.
“die Vorinstanz aus einer allgemein bekannten Tatsache unter Verweis darauf, dass auch keine gegenteiligen Hinweise bestünden, ableitet, es sei nicht der gesamte Aushub entfernt worden, ist das jedenfalls nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass bisher bei Grabarbeiten (Gartengestaltung) im nordöstlichen Bereich kein belastetes Material zum Vorschein kam, schliesst das Vorliegen von belastetem Aushub auf Grundstück Nr. 0001 nicht aus. Gerade auch wegen der Aushubarbeiten und den Terrainanpassungen beim Bau des Wohngebäudes im Jahr 1995 besteht vielmehr eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass das verschmutzte Material tiefer oder örtlich an leicht versetzter Stelle nach wie vor anzutreffen ist. Entsprechend konnte die Vorinstanz, wenn auch mit anderer Begründung, und kann nunmehr auch das Verwaltungsgericht auf die beantragte Befragung des Zeugen verzichten. Dessen Aussagen vermöchten am vorliegenden, im Rahmen des geforderten Beweismasses als erstellt geltenden Ergebnis nichts zu ändern. Es besteht zusammenfassend eine grosse Wahrscheinlichkeit im Sinn von Art. 5 Abs. 3 AltlV, dass im nordöstlichen Bereich zwischen dem Wohngebäude und der B.__strasse Bodenbelastungen zu erwarten sind. Die Beschwerde ist folglich unbegründet, soweit die Beschwerdeführerin eine grosse Wahrscheinlichkeit für eine Bodenbelastung in Abrede stellt. Die Beschwerdeführerin macht in formeller Hinsicht ferner eine Verletzung des auf Art. 29 BV gestützten Anspruchs auf ein gerechtes Verfahren geltend, weil die Vorinstanz bzw. der zuständige Sachbearbeiter die ihr bzw. ihm obliegende Prüfungsbefugnis in unzulässiger Weise eingeschränkt habe (act. G6 Rz. 54, S. 12). Dass keine unzulässige Beschränkung der Prüfungsbefugnis der Vorinstanz vorliegt, wurde jedoch schon aufgezeigt (oben E. 11.2). Darauf kann verwiesen werden. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang (act. G 6 Rz. 55 ff., S 12 f.) Kritik am Entscheid des Baudepartements über das von ihr gestellte Ausstandsbegehren gegen den zuständigen Sachbearbeiter übt, ist sie nicht zu hören. Das Baudepartement hat mit Entscheid Nr.”
“die Vorinstanz aus einer allgemein bekannten Tatsache unter Verweis darauf, dass auch keine gegenteiligen Hinweise bestünden, ableitet, es sei nicht der gesamte Aushub entfernt worden, ist das jedenfalls nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass bisher bei Grabarbeiten (Gartengestaltung) im nordöstlichen Bereich kein belastetes Material zum Vorschein kam, schliesst das Vorliegen von belastetem Aushub auf Grundstück Nr. 0001 nicht aus. Gerade auch wegen der Aushubarbeiten und den Terrainanpassungen beim Bau des Wohngebäudes im Jahr 1995 besteht vielmehr eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass das verschmutzte Material tiefer oder örtlich an leicht versetzter Stelle nach wie vor anzutreffen ist. Entsprechend konnte die Vorinstanz, wenn auch mit anderer Begründung, und kann nunmehr auch das Verwaltungsgericht auf die beantragte Befragung des Zeugen verzichten. Dessen Aussagen vermöchten am vorliegenden, im Rahmen des geforderten Beweismasses als erstellt geltenden Ergebnis nichts zu ändern. Es besteht zusammenfassend eine grosse Wahrscheinlichkeit im Sinn von Art. 5 Abs. 3 AltlV, dass im nordöstlichen Bereich zwischen dem Wohngebäude und der B.__strasse Bodenbelastungen zu erwarten sind. Die Beschwerde ist folglich unbegründet, soweit die Beschwerdeführerin eine grosse Wahrscheinlichkeit für eine Bodenbelastung in Abrede stellt. Die Beschwerdeführerin macht in formeller Hinsicht ferner eine Verletzung des auf Art. 29 BV gestützten Anspruchs auf ein gerechtes Verfahren geltend, weil die Vorinstanz bzw. der zuständige Sachbearbeiter die ihr bzw. ihm obliegende Prüfungsbefugnis in unzulässiger Weise eingeschränkt habe (act. G6 Rz. 54, S. 12). Dass keine unzulässige Beschränkung der Prüfungsbefugnis der Vorinstanz vorliegt, wurde jedoch schon aufgezeigt (oben E. 11.2). Darauf kann verwiesen werden. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang (act. G 6 Rz. 55 ff., S 12 f.) Kritik am Entscheid des Baudepartements über das von ihr gestellte Ausstandsbegehren gegen den zuständigen Sachbearbeiter übt, ist sie nicht zu hören. Das Baudepartement hat mit Entscheid Nr.”
Die Rechtsprechung und herrschende Lehre betrachten die in Art. 2 AltlV aufgeführten Kategorien belasteter Standorte als abschliessend. Das Bundesamt für Umwelt hat eine Vollzugshilfe zur Erstellung des Altlastenkatasters (BUWAL, 2001) erlassen. Gemäss Art. 6 Abs. 2 AltlV löscht die Behörde einen Katastereintrag, wenn Untersuchungen ergeben, dass kein Belastungsfall vorliegt.
“und - Unfallstandorte, d.h. Standorte, die wegen ausserordentlicher Ereignisse, einschliesslich Betriebsstörungen, belastet sind (lit. c). Die Aufzählung der belasteten Standorte in Art. 2 AltlV wird gemäss Rechtsprechung und herrschender Lehre als abschliessend betrachtet (vgl. BGE 136 II 142 E. 3.2.3 S. 148 mit Hinweisen; ISABELLE ROMY, in: Moor/Favre/Flückiger [Hrsg.], Commentaire LPE, 2010, N. 9 zu Art. 32c USG; JÄGER/BÜHLER, Schweizerisches Umweltrecht, 2016, N. 584; a.A. ALAIN GRIFFEL, Umweltrecht, 2. Aufl., 2019, S. 162 f.). Art. 5 AltlV regelt die Erstellung des Katasters. Danach ermittelt die Behörde die belasteten Standorte, indem sie vorhandene Angaben wie Karten, Verzeichnisse und Meldungen auswertet; sie kann Auskünfte einholen (Abs. 1). Sie teilt den Inhabern oder den Inhaberinnen die zur Eintragung in den Kataster vorgesehenen Angaben mit und gibt ihnen Gelegenheit, Stellung zu nehmen und Abklärungen durchzuführen. Auf deren Verlangen trifft sie eine Feststellungsverfügung (Abs. 2). Sie trägt diejenigen Standorte in den Kataster ein, bei denen nach den Absätzen 1 und 2 feststeht oder mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie belastet sind (Abs. 3). Das Bundesamt für Umwelt hat hierzu eine Vollzugshilfe erlassen (BUWAL, Erstellung des Katasters der belasteten Standorte, 2001 [im Folgenden: Vollzugshilfe Altlastenkataster]). Gemäss Art. 6 Abs. 2 AltlV löscht die Behörde den Eintrag eines Standortes im Kataster, wenn die Untersuchungen ergeben, dass der Standort nicht mit umweltgefährdenden Stoffen belastet ist (lit.”