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Variantenentscheide sind durch Dritte nicht unmittelbar anfechtbar; ihre Überprüfung erfolgt lediglich vorfrageweise im Rahmen der Anfechtung der darauf gestützten nachgelagerten Bewilligungen oder Festlegungen nach Art. 18 AltlV.
“Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass Fragen der Koordination von land- und seeseitiger Sanierung relevant werden, wenn der Varianten- entscheid für den einen Teil so begründet wird, dass die Berücksichtigung von Synergien (bei ausgeschlossenen Varianten) zu einer abweichenden Beurteilung führen könnte und für den anderen Teil nicht bereits rechtskräftig entschieden wurde, dass die korrespondierende (die Synergie herbeifüh- rende) Variante nicht als die optimale Sanierungsvariante erachtet und des- halb ausgeschlossen wird (was aufgrund der wechselseitigen Koordination nur aus Gründen, die ihrerseits nicht durch Synergien relativierbar sind, mög- lich wäre). Soweit nach dieser Massgabe eine Koordination erforderlich er- scheint, ist sodann zu beachten, dass diese – wie aus dem Vorstehenden erhellt – materiell die Variantenentscheide betrifft. Da aber die Variantenent- scheide durch Dritte gar nicht direkt anfechtbar sind, sondern eine Überprü- fung lediglich vorfrageweise bei Anfechtung der gestützt darauf ergehenden Bewilligungen (bzw. Festlegung gemäss Art. 18 AltlV) erfolgt (vgl. E. 7.2.1), kann die blosse Koordination der Variantenentscheide nicht die gemeinsame Anfechtbarkeit, welche wiederum eine einheitliche Überprüfung durch die R2.2023.00128 Seite 156 Rechtsmittelinstanzen erlaubt, sicherstellen. Umgekehrt könnten aber einer Koordination auch der nachgelagerten Entscheide unter Umständen – ins- besondere unter Berücksichtigung der vorstehend erwähnten Dringlichkeit – Bedenken hinsichtlich der Praktikabilität erwachsen. Die Frage ist vorliegend nicht abschliessend zu klären: Nachdem wie aufgezeigt die Notwendigkeit einer Abstimmung von see- und landseitiger Sanierung massgeblich von der Begründung des zur Diskussion stehenden Variantenentscheids abhängt, kann lediglich im konkreten Anwendungsfall beurteilt werden, ob den ent- sprechenden Voraussetzungen Genüge getan wurde. Im vorliegenden Re- kursverfahren muss es demgegenüber bei den beiden Hinweisen auf die Möglichkeit von Konstellationen, die eine Abstimmung erfordern, und auf die in diesem Fall auftretende Problematik des Auseinanderfallens von Varian- tenentscheid und durch Dritte anfechtbarem nachgelagerten Entscheid sein Bewenden haben.”
Bei der Beurteilung eines Sanierungsprojekts ist zu prüfen, ob die Anforderungen der Gewässerschutzgesetzgebung an die Wasserqualität erfüllt werden. Dabei kann auf die einschlägige Vollzugshilfe «Sanierungsbedarf sowie Ziele und Dringlichkeit einer Sanierung» verwiesen werden.
“das Gewässer die Anfor- derungen der Gewässerschutzgesetzgebung an die Wasserqualität erfüllt (vgl. zu diesen – kumulativ zu erfüllenden – Voraussetzungen die in E. 6.2 zitierte Vollzugshilfe "Sanierungsbedarf sowie Ziele und Dringlichkeit einer Sanierung", S. 17 ff.; vgl. auch Art. 18 Abs. 1 lit. e AltlV). Fraglich ist zunächst, ob es sich vorliegend überhaupt um einen Anwendungsfall von Art. 15 Abs. 3 AltlV – auf welchen sich die Vorinstanzen gar nicht berufen – handelt: Zu- nächst wird das jeweils in den Erwägungen erwähnte (und auch in act.”
“das Gewässer die Anfor- derungen der Gewässerschutzgesetzgebung an die Wasserqualität erfüllt (vgl. zu diesen – kumulativ zu erfüllenden – Voraussetzungen die in E. 6.2 zitierte Vollzugshilfe "Sanierungsbedarf sowie Ziele und Dringlichkeit einer Sanierung", S. 17 ff.; vgl. auch Art. 18 Abs. 1 lit. e AltlV). Fraglich ist zunächst, ob es sich vorliegend überhaupt um einen Anwendungsfall von Art. 15 Abs. 3 AltlV – auf welchen sich die Vorinstanzen gar nicht berufen – handelt: Zu- nächst wird das jeweils in den Erwägungen erwähnte (und auch in act.”
In der Praxis wird bei Projektänderungen häufig in altlasten- und abfallrechtlicher Hinsicht mit Nebenbestimmungen zugestimmt; Art. 18 AltlV wird dabei nicht immer ausdrücklich genannt, obwohl die Verfügung etwa das Sanierungsziel und weitere Anordnungen festlegen kann.
“Januar 2021 werde in altlasten- und abfallrechtlicher Hin- sicht gemäss Art. 18 AltlV unter gewissen Nebenbestimmungen genehmigt (Dispositivziffer III.1), wobei erneut die Festlegung des Sanierungsziels er- folgte (Dispositivziffer III.1.b); ausserdem wurde dem Bauvorhaben in altlas- ten- und abfallrechtlicher Hinsicht als Grundlage für die Baubewilligung und Baufreigabe unter Nebenbestimmungen zugestimmt (Dispositivziffer III.2). In analoger Weise hielt der zweite Variantenentscheid vom 28. Januar 2022 – neben den vorstehend erwähnten Anordnungen – in Dispositivziffer I.3 fest, das AWEL habe ein angepasstes Sanierungsprojekt zu erstellen und der Be- hörde innert bestimmter Frist zur Genehmigung einzureichen. Wenn in der Folge die angefochtene Gesamtverfügung vom 11. April 2023 in Dispositiv- ziffer III (betreffend Bauten und Anlagen in einem Perimeter gemäss Kataster der belasteten Standorte) lediglich festhält, der Projektänderung werde in alt- lastenrechtlicher Hinsicht mit Nebenbestimmungen zugestimmt, so liegt da- rin trotz fehlender Erwähnung von Art. 18 AltlV (auf welchen denn auch in act.”
In der Praxis wird bei Genehmigungen nach Art. 18 AltlV häufig die Festlegung eines konkreten Sanierungsziels verlangt; in den zitierten Entscheiden wurde das Sanierungsziel in den Nebenbestimmungen (Dispositivziffern) festgelegt und das zuständige Amt mit der Erstellung eines angepassten Sanierungsprojekts und dessen Einreichung zur Genehmigung beauftragt.
“Januar 2021 werde in altlasten- und abfallrechtlicher Hin- sicht gemäss Art. 18 AltlV unter gewissen Nebenbestimmungen genehmigt (Dispositivziffer III.1), wobei erneut die Festlegung des Sanierungsziels er- folgte (Dispositivziffer III.1.b); ausserdem wurde dem Bauvorhaben in altlas- ten- und abfallrechtlicher Hinsicht als Grundlage für die Baubewilligung und Baufreigabe unter Nebenbestimmungen zugestimmt (Dispositivziffer III.2). In analoger Weise hielt der zweite Variantenentscheid vom 28. Januar 2022 – neben den vorstehend erwähnten Anordnungen – in Dispositivziffer I.3 fest, das AWEL habe ein angepasstes Sanierungsprojekt zu erstellen und der Be- hörde innert bestimmter Frist zur Genehmigung einzureichen. Wenn in der Folge die angefochtene Gesamtverfügung vom 11. April 2023 in Dispositiv- ziffer III (betreffend Bauten und Anlagen in einem Perimeter gemäss Kataster der belasteten Standorte) lediglich festhält, der Projektänderung werde in alt- lastenrechtlicher Hinsicht mit Nebenbestimmungen zugestimmt, so liegt da- rin trotz fehlender Erwähnung von Art. 18 AltlV (auf welchen denn auch in act.”