Belastete Standorte dürfen durch die Erstellung oder Änderung von Bauten und Anlagen nur verändert werden, wenn:
21 commentaries
Die Behörde konnte anhand des vorgelegten Entsorgungskonzepts hinreichend beurteilen, ob Art. 3 AltlV eingehalten ist; das Konzept erläutert die vorgesehenen Massnahmen und die Entsorgung des belasteten Untergrundmaterials.
“Durch die ungesättigte Zone könne zwar Meteorwasser versickern, wodurch die Zone nass werde, dies mache sie aber nicht zu einer gesättigten Zone. Der Ein- wand der Rekurrentin, die Grenze zwischen gesättigter und ungesättigter Zone könne sich zufolge verstärktem Eintrag von Meteorwasser verschie- ben, ist unbehelflich. Gemäss Entsorgungskonzept (Ziff. 3.2.) wird das ver- schmutzte Untergrundmaterial bis Kote des mittleren Grundwasserspiegels R1S.2023.05121 Seite 62 entfernt und mit unbelastetem Aushubmaterial ersetzt. Damit ist ausge- schlossen, dass Restbelastungen in heute ungesättigten Bereichen verblei- ben, die nach Auffassung der Rekurrentin aufgrund veränderter Verhältnisse künftig der gesättigten Zone zuzurechnen sein könnten. Die Rekurrentin ver- mag die Beurteilung der sachverständigen Verfasserin des Entsorgungskon- zepts, die sich ausdrücklich mit der Entsiegelung von Flächen auseinander- gesetzt hat, nicht in Frage zu stellen. Anhand des Entsorgungskonzepts konnte die Baudirektion hinreichend be- urteilen, ob Art. 3 AltlV eingehalten wird. Das besagte Zusatzformular enthält Angaben zu den Standorten gemäss KbS, die Bezeichnung der für die pri- vate Kontrolle (Fachbereich Entsorgung beim Bauen auf belasteten Stand- orten, § 4 i.V.m. Anhang”
Reichen Bohrungen bzw. Probenahmen tatsächlich bis zur Unterkante der Auffüllung und erlauben die analysierten Proben eine Beurteilung des ursprünglichen Materials, können sie ergeben, dass kein belasteter Ort im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a AltlV vorliegt. In einem solchen Fall ist Art. 3 AltlV nicht anwendbar, weil diese Bestimmung die Existenz eines belasteten Standorts voraussetzt (vgl. BVGer).
“zur Probeentnahme drei Kernbohrungen (Kb 28/1 bis Kb 30/1) sowie für die Erstellung einer Grundwassermessstelle (Piezometer) eine Kernbohrung (Kb 31/21) durch. Bei den Kernbohrungen Kb 28/1 bis Kb 30/1 seien jeweils eine Probe aus dem untersten Bereich der Auffüllung und eine aus dem obersten Bereich des gewachsenen Terrains entnommen und analysiert worden. In der Bohrung Kb 29/21 sei in einer Tiefe von 5-5.8 m ein mutmasslicher Geruch nach Mineralöl-Kohlenwasserstoffen festgestellt worden, weshalb hier ebenfalls eine Probe entnommen worden sei. Dabei sei in allen Bohrungen die Unterkante der Auffüllung in 10-12 m Tiefe erreicht worden. Alle sieben analysierten Proben hätten die Anforderungen an unverschmutztes Material nach VVEA (Typ A) erfüllt. Die Durchsicht der Ergebnisse bestätigen diese Schlussfolgerung. Ein belasteter Ort im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a AltlV liegt in der Wiederauffüllung Bütschi somit nicht vor. Art. 3 AltlV ist deshalb von vornherein unbeachtlich, da diese Norm an die Existenz eines belasteten Standorts anknüpft (vgl. oben E. 8.6.7). Die gemäss Planbeilage Nr. 072 in diesem Bereich geplanten (Zwischen-)Lagerflächen können aus Sicht der AltlV ohne Weiteres errichtet werden. Die Entgegnungen der Beschwerdeführerin vermögen daran nichts zu ändern. Auch wenn der betroffene Bereich inklusive des monierten «Grundwassersees» - der gemäss Bericht Nr. 1318070.1a der Geotest AG (vermutungsweise) ohnehin nicht von Grundwasser, sondern Flussinfiltrat der Kander herrührte - mit sauberem Material zugeschüttet wurde, bleiben die Ergebnisse der Probeentnahmen aus den Kernbohrungen aussagekräftig. Die Bohrungen reichten nämlich bis zum untersten Bereich der Auffüllung, womit sie über die neuen Aufschüttungen hinausgingen. Damit wurde die Beprobung des ursprünglichen Materials ermöglicht. Zudem ist in Anhang I des Berichts Nr.”
Fehlen konkrete Anhaltspunkte für eine Altlast, können Sondierbohrungen zur Beweissicherung mit der Plangenehmigung kombiniert oder erst danach durchgeführt werden; vorgängige Bohrungen wären nur erforderlich gewesen, wenn konkrete Belastungsanzeichen bestanden hätten. Werden nachträglich Belastungen festgestellt, ist für die betroffenen Bereiche die Einhaltung von Art. 3 AltlV gemäss den Empfehlungen des BAFU zu prüfen; allenfalls sind die Pläne anzupassen und das weitere Verfahren (z. B. ein neues vereinfachtes Verfahren) durchzuführen.
“Die Vorinstanz kam dem nach und verfügte im Interesse einer Beweissicherung, in den Bereichen A und B je eine Sondierbohrung auszuführen. Dass diese erst nach Erteilung der Plangenehmigung in Angriff genommen werden, ist nicht zu beanstanden, nachdem die Vorinstanz nicht verpflichtet war, vorgängig weitere Abklärungen in diesen Bereichen zu treffen (vgl. oben E. 8.7.6.1 ff.). Nur wenn konkrete Anzeichen für eine Belastung der angegebenen Standorte vorgelegen hätten, hätte sie die Sondierbohrungen vor Erlass der Plangenehmigung anordnen müssen, um die Einhaltung von Art. 3 AltlV beurteilen zu können (vgl. Urteil 1A.239/2003 E. 7). Nachdem es bei den Sondierbohrungen in erster Linie darum geht, die Bedenken der Beschwerdeführerin auszuräumen, erwies sich deren Anordnung mit der Plangenehmigung als verhältnismässig, zumal auch das vorinstanzliche Verfahren im Zeitpunkt des Gesuchs vom 2. Februar 2022 bereits weit fortgeschritten war. Sollte sich herausstellen, dass die Bereiche A und B wider Erwarten belastet sind, wäre für diese die Einhaltung von Art. 3 AltlV nach den Empfehlungen des BAFU zu prüfen (vgl. oben E. 8.6.7). Sollte dies eine Anpassung der Pläne für den IP Mitholz zur Folge haben, wäre diesbezüglich ein neues (vereinfachtes Verfahren) unter Einbezug der Beschwerdeführerin durchzuführen (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen vom 2. Februar 2000 [VPVE, SR 742.142.1]).”
“Somit liegen keine Anhaltspunkte vor, die weitere Abklärungen im Steinbruch generell und insbesondere in den von der Beschwerdeführerin explizit bezeichneten Bereiche A und B erfordert hätten bzw. erfordern würden. Unbesehen davon regte das BAFU in seinem E-Mail vom 25. April 2022 an, eine vorgängige Untersuchung des Untergrunds mit verhältnismässigen Aufwand durchzuführen, um die Bedenken der Beschwerdeführerin auszuräumen. Die Vorinstanz kam dem nach und verfügte im Interesse einer Beweissicherung, in den Bereichen A und B je eine Sondierbohrung auszuführen. Dass diese erst nach Erteilung der Plangenehmigung in Angriff genommen werden, ist nicht zu beanstanden, nachdem die Vorinstanz nicht verpflichtet war, vorgängig weitere Abklärungen in diesen Bereichen zu treffen (vgl. oben E. 8.7.6.1 ff.). Nur wenn konkrete Anzeichen für eine Belastung der angegebenen Standorte vorgelegen hätten, hätte sie die Sondierbohrungen vor Erlass der Plangenehmigung anordnen müssen, um die Einhaltung von Art. 3 AltlV beurteilen zu können (vgl. Urteil 1A.239/2003 E. 7). Nachdem es bei den Sondierbohrungen in erster Linie darum geht, die Bedenken der Beschwerdeführerin auszuräumen, erwies sich deren Anordnung mit der Plangenehmigung als verhältnismässig, zumal auch das vorinstanzliche Verfahren im Zeitpunkt des Gesuchs vom 2. Februar 2022 bereits weit fortgeschritten war. Sollte sich herausstellen, dass die Bereiche A und B wider Erwarten belastet sind, wäre für diese die Einhaltung von Art. 3 AltlV nach den Empfehlungen des BAFU zu prüfen (vgl. oben E. 8.6.7). Sollte dies eine Anpassung der Pläne für den IP Mitholz zur Folge haben, wäre diesbezüglich ein neues (vereinfachtes Verfahren) unter Einbezug der Beschwerdeführerin durchzuführen (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen vom 2. Februar 2000 [VPVE, SR 742.142.1]).”
“Die Vorinstanz kam dem nach und verfügte im Interesse einer Beweissicherung, in den Bereichen A und B je eine Sondierbohrung auszuführen. Dass diese erst nach Erteilung der Plangenehmigung in Angriff genommen werden, ist nicht zu beanstanden, nachdem die Vorinstanz nicht verpflichtet war, vorgängig weitere Abklärungen in diesen Bereichen zu treffen (vgl. oben E. 8.7.6.1 ff.). Nur wenn konkrete Anzeichen für eine Belastung der angegebenen Standorte vorgelegen hätten, hätte sie die Sondierbohrungen vor Erlass der Plangenehmigung anordnen müssen, um die Einhaltung von Art. 3 AltlV beurteilen zu können (vgl. Urteil 1A.239/2003 E. 7). Nachdem es bei den Sondierbohrungen in erster Linie darum geht, die Bedenken der Beschwerdeführerin auszuräumen, erwies sich deren Anordnung mit der Plangenehmigung als verhältnismässig, zumal auch das vorinstanzliche Verfahren im Zeitpunkt des Gesuchs vom 2. Februar 2022 bereits weit fortgeschritten war. Sollte sich herausstellen, dass die Bereiche A und B wider Erwarten belastet sind, wäre für diese die Einhaltung von Art. 3 AltlV nach den Empfehlungen des BAFU zu prüfen (vgl. oben E. 8.6.7). Sollte dies eine Anpassung der Pläne für den IP Mitholz zur Folge haben, wäre diesbezüglich ein neues (vereinfachtes Verfahren) unter Einbezug der Beschwerdeführerin durchzuführen (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen vom 2. Februar 2000 [VPVE, SR 742.142.1]).”
“Somit liegen keine Anhaltspunkte vor, die weitere Abklärungen im Steinbruch generell und insbesondere in den von der Beschwerdeführerin explizit bezeichneten Bereiche A und B erfordert hätten bzw. erfordern würden. Unbesehen davon regte das BAFU in seinem E-Mail vom 25. April 2022 an, eine vorgängige Untersuchung des Untergrunds mit verhältnismässigen Aufwand durchzuführen, um die Bedenken der Beschwerdeführerin auszuräumen. Die Vorinstanz kam dem nach und verfügte im Interesse einer Beweissicherung, in den Bereichen A und B je eine Sondierbohrung auszuführen. Dass diese erst nach Erteilung der Plangenehmigung in Angriff genommen werden, ist nicht zu beanstanden, nachdem die Vorinstanz nicht verpflichtet war, vorgängig weitere Abklärungen in diesen Bereichen zu treffen (vgl. oben E. 8.7.6.1 ff.). Nur wenn konkrete Anzeichen für eine Belastung der angegebenen Standorte vorgelegen hätten, hätte sie die Sondierbohrungen vor Erlass der Plangenehmigung anordnen müssen, um die Einhaltung von Art. 3 AltlV beurteilen zu können (vgl. Urteil 1A.239/2003 E. 7). Nachdem es bei den Sondierbohrungen in erster Linie darum geht, die Bedenken der Beschwerdeführerin auszuräumen, erwies sich deren Anordnung mit der Plangenehmigung als verhältnismässig, zumal auch das vorinstanzliche Verfahren im Zeitpunkt des Gesuchs vom 2. Februar 2022 bereits weit fortgeschritten war. Sollte sich herausstellen, dass die Bereiche A und B wider Erwarten belastet sind, wäre für diese die Einhaltung von Art. 3 AltlV nach den Empfehlungen des BAFU zu prüfen (vgl. oben E. 8.6.7). Sollte dies eine Anpassung der Pläne für den IP Mitholz zur Folge haben, wäre diesbezüglich ein neues (vereinfachtes Verfahren) unter Einbezug der Beschwerdeführerin durchzuführen (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen vom 2. Februar 2000 [VPVE, SR 742.142.1]).”
Art. 3 AltlV findet auch Anwendung, wenn ein Bauvorhaben in unmittelbarer Nähe eines belasteten Standorts liegt und nicht ausgeschlossen werden kann, dass durch das Vorhaben Schadstoffe mobilisiert oder in den belasteten Standort eingegriffen wird. Zeigt sich während der Realisierung ein grösseres Gefährdungsbild, sind gegebenenfalls weitergehende Untersuchungen und eine neue Gefährdungsabschätzung vorzunehmen, damit das Bauvorhaben nach Art. 3 AltlV neu beurteilt werden kann.
“Standorten (Urteil 1C_414/2014 E. 2.1.1). Die Anwendung von Art. 3 AltlV verlangt in allen Fällen zunächst die altlastenrechtliche Qualifikation des Standorts, wenn auf einem belasteten Standort gebaut werden soll. Mithin muss zur Prüfung von Art. 3 AltlV der Standort entsprechend Art. 5 Abs. 4 AltlV und gegebenenfalls Art. 7 und 8 AltlV beurteilt sein (BAFU [Hrsg.], Bauvorhaben und belastete Standorte, Ein Modul der Vollzugshilfe «Allgemeine Altlastenbearbeitung», 2016, [nachfolgend: Vollzugshilfe BAFU], S. 12). Für die Anwendung von Art. 3 AltlV ist nicht zwingend, dass der belastete Standort im Kataster eingetragen ist (Caluori, a. a. O., S. 314). Die nachweisliche Erfüllung von Art. 3 AltlV ist Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung (vgl. Urteil BGer 1A.239/2003 vom 30. April 2007 E. 7). Im Übrigen ist Art. 3 AltlV anwendbar, wenn das Bauvorhaben in unmittelbarer Nähe eines belasteten Standorts realisiert wird. Nach den Prinzipien der ganzheitlichen Betrachtungsweise und der Vorsorge ist das Altlastenrecht bei solchen Bauvorhaben zu berücksichtigen, solange ein Eingriff in den belasteten Standort - bspw. durch Mobilisierung von Schadstoffen - nicht ausgeschlossen werden kann (Caluori, a. a. O., S. 315; Vollzugshilfe BAFU, a. a. O., S. 8). Zeigt sich während der Realisierung des Bauvorhabens ein grösseres Gefährdungsbild als erwartet, sind gegebenenfalls weitere Untersuchungen und eine neue Gefährdungsabschätzung zu veranlassen, damit das Bauvorhaben nach Art. 3 AltlV neu beurteilt werden kann (Vollzugshilfe BAFU, a.”
Entsiegelungsmassnahmen können gemäss den Akten zu vermehrtem Eintrag von Meteorwasser und damit zu Ausschwemmungen von Schadstoffen führen, sodass verbleibende Restbelastungen sich verschlechtern und Standorte sanierungsbedürftig werden können. Fehlen relevante Unterlagen (z. B. das Zusatzformular «Belastete Standorte und Altlasten»), kann die Behörde nicht abschliessend beurteilen, ob Art. 3 AltlV eingehalten ist.
“Weiter würden gewisse Flächen ent- siegelt, womit sich der Eintrag von Meteorwasser vergrössere, was zu Aus- schwemmungen von Verschmutzungen in das Grundwasser führen könne. Mit der Entsiegelung könnten die belasteten Standorte sanierungsbedürftig R1S.2023.05121 Seite 60 werden. Dazu würde sich die W AG in ihrem Bericht nicht äussern. Es sei falsch, die nach der Entfernung des verschmutzten Untergrundmaterials ver- bleibenden Restbelastungen zu dulden, denn es könnten die gesättigten Zo- nen nicht von den ungesättigten Zonen unterschieden werden, zumal sich die Verhältnisse mit dem verstärkten Eintrag von Meteorwasser verändern würden. Die Rekurrentin führt weiter aus, das Zusatzformular "Belastete Standorte und Altlasten", auf das im Entsorgungskonzept verwiesen werde, befinde sich nicht bei den Baugesuchsakten. Es sei davon auszugehen, dass die im Formular gestellte Frage, ob Art. 3 AltlV eingehalten werde, mit "nein" beant- wortet worden sei. Damit habe die Baudirektion nicht beurteilen können, ob Art. 3 AltlV eingehalten werde.”
Die Erteilung der Baubewilligung setzt die nachweisliche Erfüllung von Art. 3 AltlV voraus. Zur Anwendung von Art. 3 AltlV gehört zunächst die altlastenrechtliche Qualifikation des Standorts i.S.v. Art. 5 Abs. 4 AltlV (gegebenenfalls unter Einbezug von Art. 7–8 AltlV). Ein Eintrag im Kataster ist für diese Prüfung nicht zwingend erforderlich. Zeigt sich während der Realisierung des Bauvorhabens ein grösseres Gefährdungsbild, sind weitere Untersuchungen und eine neue Gefährdungsabschätzung zu veranlassen, damit das Bauvorhaben nach Art. 3 AltlV erneut beurteilt werden kann.
“Standorten (Urteil 1C_414/2014 E. 2.1.1). Die Anwendung von Art. 3 AltlV verlangt in allen Fällen zunächst die altlastenrechtliche Qualifikation des Standorts, wenn auf einem belasteten Standort gebaut werden soll. Mithin muss zur Prüfung von Art. 3 AltlV der Standort entsprechend Art. 5 Abs. 4 AltlV und gegebenenfalls Art. 7 und 8 AltlV beurteilt sein (BAFU [Hrsg.], Bauvorhaben und belastete Standorte, Ein Modul der Vollzugshilfe «Allgemeine Altlastenbearbeitung», 2016, [nachfolgend: Vollzugshilfe BAFU], S. 12). Für die Anwendung von Art. 3 AltlV ist nicht zwingend, dass der belastete Standort im Kataster eingetragen ist (Caluori, a. a. O., S. 314). Die nachweisliche Erfüllung von Art. 3 AltlV ist Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung (vgl. Urteil BGer 1A.239/2003 vom 30. April 2007 E. 7). Im Übrigen ist Art. 3 AltlV anwendbar, wenn das Bauvorhaben in unmittelbarer Nähe eines belasteten Standorts realisiert wird. Nach den Prinzipien der ganzheitlichen Betrachtungsweise und der Vorsorge ist das Altlastenrecht bei solchen Bauvorhaben zu berücksichtigen, solange ein Eingriff in den belasteten Standort - bspw. durch Mobilisierung von Schadstoffen - nicht ausgeschlossen werden kann (Caluori, a. a. O., S. 315; Vollzugshilfe BAFU, a.”
“], Bauvorhaben und belastete Standorte, Ein Modul der Vollzugshilfe «Allgemeine Altlastenbearbeitung», 2016, [nachfolgend: Vollzugshilfe BAFU], S. 12). Für die Anwendung von Art. 3 AltlV ist nicht zwingend, dass der belastete Standort im Kataster eingetragen ist (Caluori, a. a. O., S. 314). Die nachweisliche Erfüllung von Art. 3 AltlV ist Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung (vgl. Urteil BGer 1A.239/2003 vom 30. April 2007 E. 7). Im Übrigen ist Art. 3 AltlV anwendbar, wenn das Bauvorhaben in unmittelbarer Nähe eines belasteten Standorts realisiert wird. Nach den Prinzipien der ganzheitlichen Betrachtungsweise und der Vorsorge ist das Altlastenrecht bei solchen Bauvorhaben zu berücksichtigen, solange ein Eingriff in den belasteten Standort - bspw. durch Mobilisierung von Schadstoffen - nicht ausgeschlossen werden kann (Caluori, a. a. O., S. 315; Vollzugshilfe BAFU, a. a. O., S. 8). Zeigt sich während der Realisierung des Bauvorhabens ein grösseres Gefährdungsbild als erwartet, sind gegebenenfalls weitere Untersuchungen und eine neue Gefährdungsabschätzung zu veranlassen, damit das Bauvorhaben nach Art. 3 AltlV neu beurteilt werden kann (Vollzugshilfe BAFU, a. a. O., S. 12).”
Das Entsorgungskonzept Untergrund stellt nach Art. 26 SBV das verlangte Vorgehenskonzept dar und enthält die für die Beurteilung nach Art. 3 AltlV erforderlichen Angaben. Die im Formular gemachten Hinweise zu Art. 3 AltlV betreffen lediglich offensichtliche Bagatellfälle (z. B. kein Aushub, keine Nutzungsänderung, keine Entsiegelung).
“Besondere Bauverordnung I [BBV I]) befugten Person sowie Angaben zum Eintrag im Prüfperimeter für Bodenverschiebun- gen (PBV) und zum Vorkommen von Neobiota. Die im Formular möglichen Angaben zu Art. 3 AltlV betreffen lediglich "Bagatellfälle", bei denen die Vo- raussetzungen offensichtlich erfüllt werden (kein Aushub, keine Nutzungsän- derung, keine Entsiegelung). Dazu wurde im Formular zurecht nichts ange- kreuzt, da keine der möglichen Antworten zutrifft. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass mit dem Entsorgungskonzept Untergrund das gemäss Art. 26 SBV verlangte Vorgehenskonzept vorliegt und dieses die nötigen Angaben zur Beurteilung hinsichtlich Art. 3 AltlV beinhaltet. Die Rekurrentin vermag die inhaltliche Richtigkeit des Entsorgungskonzepts nicht in Frage zu stellen. Weshalb der Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sein soll, ist nicht nachvollziehbar, zumal die Rekurrentin nicht dar- legt, inwiefern das Entsorgungskonzept unvollständig sein soll. Die Rüge er- weist sich damit als unbegründet.”
Bei im Kataster als nicht (oder nicht sanierungs-)bedürftig eingetragenen Standorten kann ein gemäss Art. 26 SBV eingereichtes Entsorgungskonzept, das darlegt, mit welchen Massnahmen die Anforderungen von Art. 3 AltlV erfüllt werden und wie verschmutzte Bauabfälle entsorgt werden, als Nachweis dafür dienen, dass die geplante Erstellung oder Änderung von Bauten und Anlagen zulässig ist.
“ihre spätere Sanierung durch das Vorhaben nicht wesentlich erschwert wird oder sie, soweit sie durch das Vorhaben verändert werden, gleichzeitig saniert werden. Art. 26 SBV schreibt vor, dass zusammen mit den Baugesuchen Vorgehenskonzepte einzureichen sind, welche aufzeigen, mit welchen Massnahmen die Anforderungen von Art. 3 AltlV erfüllt und wie die anfallenden verschmutzten Bauabfälle entsorgt werden sollen. Das Ka- taster der belasteten Standorte (KbS) enthält auf dem Baugrundstück die Einträge 0261/l.3083-001 (Betriebsstandort, weder überwachungs- noch sa- nierungsbedürftig) und 0261/D.N067-000 (Ablagerungsstandort, nicht unter- suchungsbedürftig). Die angefochtene Bewilligung für Bauten und Anlagen im Perimeter gemäss Kataster der belasteten Standorte basiert u.a. auf dem Entsorgungskonzept Untergrund (W AG, 31. März 2022, act. 15.13) und dem Zusatzformular vom 24. Mai 2022 "Belastete Standorte und Altlasten" (act. 15.14). Das Entsor- gungskonzept Untergrund enthält in Ziff. 3 eine "Beurteilung nach Art. 3 AltlV": Da die beiden im KbS eingetragenen Standorte nicht untersuchungs- bedürftig bzw. weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig seien, müsse Art. 3 lit. a AltlV angewendet werden. Betreffend den Schutz des Grundwas- sers (Art. 9 AltlV) wird u.a. ausgeführt, es sei die Entfernung des R1S.2023.05121 Seite 61 verschmutzten Untergrundmaterials geplant. Sollten Restbelastungen in der gesättigten Zone des Untergrunds verbleiben, würde dies nicht zu einer schädlichen Einwirkung auf das Grundwasser führen, denn diese würden be- reits im Ist-Zustand in der gesättigten Zone liegen und der Nachweis des Ausbleibens einer schädlichen Einwirkung auf das Grundwasser sei im Rah- men der Technischen Altlastenuntersuchung erbracht worden. Da die beiden belasteten Standorte bereits im Ist-Zustand nicht sanierungsbedürftig seien, könnten sie deshalb durch das Bauvorhaben hinsichtlich des Grundwasser- schutzes nicht sanierungsbedürftig werden (Art. 9 Abs. 2 lit. b AltlV). Weiter wird festgehalten, dass sich im Bereich des Projektperimeters keine Oberflä- chengewässer befinden würden (Art.”
“Gemäss Art. 3 AltlV dürfen belastete Standorte durch die Erstellung oder Änderung von Bauten und Anlagen nur verändert werden, wenn: a. sie nicht sanierungsbedürftig sind und durch das Vorhaben nicht sanierungsbedürftig werden; oder b. ihre spätere Sanierung durch das Vorhaben nicht wesentlich erschwert wird oder sie, soweit sie durch das Vorhaben verändert werden, gleichzeitig saniert werden. Art. 26 SBV schreibt vor, dass zusammen mit den Baugesuchen Vorgehenskonzepte einzureichen sind, welche aufzeigen, mit welchen Massnahmen die Anforderungen von Art. 3 AltlV erfüllt und wie die anfallenden verschmutzten Bauabfälle entsorgt werden sollen. Das Ka- taster der belasteten Standorte (KbS) enthält auf dem Baugrundstück die Einträge 0261/l.3083-001 (Betriebsstandort, weder überwachungs- noch sa- nierungsbedürftig) und 0261/D.N067-000 (Ablagerungsstandort, nicht unter- suchungsbedürftig). Die angefochtene Bewilligung für Bauten und Anlagen im Perimeter gemäss Kataster der belasteten Standorte basiert u.a. auf dem Entsorgungskonzept Untergrund (W AG, 31. März 2022, act. 15.13) und dem Zusatzformular vom 24. Mai 2022 "Belastete Standorte und Altlasten" (act. 15.14). Das Entsor- gungskonzept Untergrund enthält in Ziff. 3 eine "Beurteilung nach Art. 3 AltlV": Da die beiden im KbS eingetragenen Standorte nicht untersuchungs- bedürftig bzw. weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig seien, müsse Art. 3 lit. a AltlV angewendet werden. Betreffend den Schutz des Grundwas- sers (Art. 9 AltlV) wird u.a. ausgeführt, es sei die Entfernung des R1S.”
Kosten für Vorabklärungen und für Massnahmen nach Art. 3 AltlV gelten nach der Rechtsprechung nicht als Sanierungskosten im Sinne des Altlastenrechts, wenn sie erst infolge eines konkreten Bauprojekts nötig geworden sind und der Standort im Ausgangszustand nicht sanierungsbedürftig war. Art. 3 AltlV zielt demnach auf die Vermeidung von Sanierungsfällen und nicht auf die Beseitigung bestehender Altlasten. Vor diesem Hintergrund werden solche projektbedingten Kosten nach den zitierten Entscheiden weder als Ansprüche gegenüber dem VASA‑Fonds noch regelmässig als vom Verursacher nach Art. 32d USG zu tragende Sanierungskosten qualifiziert.
“3.3). Unabhängig von Abgeltungen au s dem VASA - Fonds hat das Bundesgericht sodann auch Massnahmen, welche aufgrund von Art. 3 lit. a AltlV erforderlich wurden, nicht als Sanierungskosten beurteilt (welche der Verursacher nach Art. 32d USG zu übernehmen hat), wenn der belastete Standort im Au sgangszustand nicht sanierungsbedürftig gewesen ist, d.h. die Massnahme nach Art. 3 AltlV erst aufgrund des betreffenden Projekts notwendig wurde (BGr, 4. Juli 2016, 1C_366/2015). Das Bundesgericht ging im letztgenannten Fall (in welchem die Gemeinde die B elastung unmittelbar verursacht hatte) davon aus, dass die Kosten der Dekontamination keine Sanierungskosten darstellten, da die Dekontamination erst aufgrund des im Streit gelegenen Hochwasser - und Revitalisierungs - projekts nötig geworden sei. Vorliegend geht es zwar – soweit ersichtlich – nicht um die Kostentragung für Massnahmen, um Art. 3 AltlV entsprechen zu können, sondern um Kosten für Vorabklärungen, ob und wie Art. 3 AltlV entsprochen werden kann. Die Überlegungen des Bundesgerichts lassen sich in des auch auf die vorliegende Konstellation übertragen (sollte es sich bei den Kosten der B. AG tatsächlich nur um Vorabklärungskosten handeln). Sowohl die Kosten im Zusammenhang mit den Vorabklärungen zu Art. 3 AltlV als auch die Kosten der Massnahmen selb st entstehen erst aufgrund des Bauprojekts. Sie entstehen nicht, weil eine Altlast nach den Vorschriften des Altlastenrechts beseitigt werden muss. Sinn und Zweck von Art. 3 lit. a AltlV ist es, wie bereits ausgeführt, die Entstehung von Sanierungsfällen z u verhindern und nicht eine Altlast zu beseitigen. Die teleologische Auslegung von Art. 3 AltlV spricht somit gegen die Qualifikation solcher Kosten als Sanierungsfälle im Sinne des Altlastenrechts. Auch der Wortlaut von Art. 32d Abs. 1 USG sieht vor, dass der Verursacher nur die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte zu tragen hat.”
“a AltlV Gefährdungsabschätzungen durchzuführen bzw. entsprechende Nachweise zu erbringen, dass der belastete Standort aufgrund des Bauvorhabens nicht sanierungsbedürftig wird. Strittig ist nun wie gesagt, ob die Kosten im Zusammenhang mit diesen Nachweisen durch die Bauherrschaft (bzw. die Rekurrierenden) oder den Altlastenverhaltensverursacher (bzw. den Rekursgegner) zu tragen sind. Bereits mehrfach entschieden hat das Bundesgericht, dass Kosten, die durch ein B auvorhaben auf einem belasteten, aber nicht sanierungsbedürftigen Standort anfallen, keine Sanierungskosten im Sinne von Art. 32e Abs. 2 USG sind, für die eine Abgeltung aus dem VASA - Fonds beansprucht werden kann (BGr, 2. März 2015, 1C_414/2014; BGr, 16. J anuar 2014, 1C_44/2013). Das Bundesgericht erwog nebst Anderem, dass bei der Einhaltung von Art. 3 AltlV weder vor noch nach der Durchführung des Bauvorhabens ein sanierungsbedürftiger Standort vorliege. Zweck der Massnahmen nach Art. 3 AltlV sei es nicht, eine Altlast zu beseitigen, sondern die Entstehung einer solchen zu verhindern. Aus diesem Grund könne nicht von einem - 3 - Sanierungsfall im Sinne des Altlastenrechts ausgegangen werden (BGr, 2. März 2015, 1C_414/2014, E. 2.3.3). Unabhängig von Abgeltungen au s dem VASA - Fonds hat das Bundesgericht sodann auch Massnahmen, welche aufgrund von Art. 3 lit. a AltlV erforderlich wurden, nicht als Sanierungskosten beurteilt (welche der Verursacher nach Art. 32d USG zu übernehmen hat), wenn der belastete Standort im Au sgangszustand nicht sanierungsbedürftig gewesen ist, d.h. die Massnahme nach Art. 3 AltlV erst aufgrund des betreffenden Projekts notwendig wurde (BGr, 4. Juli 2016, 1C_366/2015). Das Bundesgericht ging im letztgenannten Fall (in welchem die Gemeinde die B elastung unmittelbar verursacht hatte) davon aus, dass die Kosten der Dekontamination keine Sanierungskosten darstellten, da die Dekontamination erst aufgrund des im Streit gelegenen Hochwasser - und Revitalisierungs - projekts nötig geworden sei.”
“die Massnahme nach Art. 3 AltlV erst aufgrund des betreffenden Projekts notwendig wurde (BGr, 4. Juli 2016, 1C_366/2015). Das Bundesgericht ging im letztgenannten Fall (in welchem die Gemeinde die B elastung unmittelbar verursacht hatte) davon aus, dass die Kosten der Dekontamination keine Sanierungskosten darstellten, da die Dekontamination erst aufgrund des im Streit gelegenen Hochwasser - und Revitalisierungs - projekts nötig geworden sei. Vorliegend geht es zwar – soweit ersichtlich – nicht um die Kostentragung für Massnahmen, um Art. 3 AltlV entsprechen zu können, sondern um Kosten für Vorabklärungen, ob und wie Art. 3 AltlV entsprochen werden kann. Die Überlegungen des Bundesgerichts lassen sich in des auch auf die vorliegende Konstellation übertragen (sollte es sich bei den Kosten der B. AG tatsächlich nur um Vorabklärungskosten handeln). Sowohl die Kosten im Zusammenhang mit den Vorabklärungen zu Art. 3 AltlV als auch die Kosten der Massnahmen selb st entstehen erst aufgrund des Bauprojekts. Sie entstehen nicht, weil eine Altlast nach den Vorschriften des Altlastenrechts beseitigt werden muss. Sinn und Zweck von Art. 3 lit. a AltlV ist es, wie bereits ausgeführt, die Entstehung von Sanierungsfällen z u verhindern und nicht eine Altlast zu beseitigen. Die teleologische Auslegung von Art. 3 AltlV spricht somit gegen die Qualifikation solcher Kosten als Sanierungsfälle im Sinne des Altlastenrechts. Auch der Wortlaut von Art. 32d Abs. 1 USG sieht vor, dass der Verursacher nur die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte zu tragen hat. Bei Bauprojekten auf belasteten, aber nicht sanierungsbedürftigen Standorten, geht das Bundesgericht deshalb zu Recht davon aus, dass es an der Notwendigkeit der Sanierung fehle, da der Bauherr die Wahl habe, auf das Bauprojekt zu verzichten. Schliesslich finden diese Überlegungen auch gesetzessystematisch eine Stütze.”
“Das Bundesgericht ging im letztgenannten Fall (in welchem die Gemeinde die B elastung unmittelbar verursacht hatte) davon aus, dass die Kosten der Dekontamination keine Sanierungskosten darstellten, da die Dekontamination erst aufgrund des im Streit gelegenen Hochwasser - und Revitalisierungs - projekts nötig geworden sei. Vorliegend geht es zwar – soweit ersichtlich – nicht um die Kostentragung für Massnahmen, um Art. 3 AltlV entsprechen zu können, sondern um Kosten für Vorabklärungen, ob und wie Art. 3 AltlV entsprochen werden kann. Die Überlegungen des Bundesgerichts lassen sich in des auch auf die vorliegende Konstellation übertragen (sollte es sich bei den Kosten der B. AG tatsächlich nur um Vorabklärungskosten handeln). Sowohl die Kosten im Zusammenhang mit den Vorabklärungen zu Art. 3 AltlV als auch die Kosten der Massnahmen selb st entstehen erst aufgrund des Bauprojekts. Sie entstehen nicht, weil eine Altlast nach den Vorschriften des Altlastenrechts beseitigt werden muss. Sinn und Zweck von Art. 3 lit. a AltlV ist es, wie bereits ausgeführt, die Entstehung von Sanierungsfällen z u verhindern und nicht eine Altlast zu beseitigen. Die teleologische Auslegung von Art. 3 AltlV spricht somit gegen die Qualifikation solcher Kosten als Sanierungsfälle im Sinne des Altlastenrechts. Auch der Wortlaut von Art. 32d Abs. 1 USG sieht vor, dass der Verursacher nur die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte zu tragen hat. Bei Bauprojekten auf belasteten, aber nicht sanierungsbedürftigen Standorten, geht das Bundesgericht deshalb zu Recht davon aus, dass es an der Notwendigkeit der Sanierung fehle, da der Bauherr die Wahl habe, auf das Bauprojekt zu verzichten. Schliesslich finden diese Überlegungen auch gesetzessystematisch eine Stütze. Nach Art. 32 Abs. 1 USG trägt der Inhaber der Abfälle die Kosten der Entsorgung, sofern nichts anderes bestimmt wird. Entfernt der Inhaber eines Grundstücks Material aus einem belasteten Standort, das nicht wegen einer Sanierung nach Art. 32c USG entsorgt werden muss, so kann er nur unter den besonderen Vora ussetzungen nach Art.”
Bei Feststellungen beziehungsweise Verdacht auf Bodengas (z. B. erhöhte Methan‑/CO2-Werte) können im Rahmen der Prüfung nach Art. 3 AltlV bautechnische Nachweise und Schutzmassnahmen verlangt werden. Aus dem entschiedenen Fall ergibt sich zudem, dass über die Kostentragung für solche erforderlichen Abklärungen Streit entstehen kann.
“Im Zuge der Vorprüfung des Bauvorhabens wurden die Rekurrierenden aufgefordert, den Nachweis zu erbringen, dass mit dem Bauvorhaben den Vorgaben von Art. 3 lit. a AltlV entsprochen werden könne. Gemäss dieser Bestimmung dürfen belastete Standorte durch Bauvorhaben nu r verändert werden, wenn die Standorte nicht sanierungsbedürftig sind und durch das Vorhaben nicht sanierungsbedürftig werden. In den im Zusammenhang mit Art. 3 AltlV durchgeführten (nicht aktenkundigen) Abklärungen konnten scheinbar hohe Methan - und Kohle ndioxidgehalte in der Porenluft festgestellt werden. Bei der Planung des Bauvorhabens stellt sich daher die Frage, mit welchen Massnahmen der Gefährdung durch die Bodengase begegnet werden kann. Offenbar sind hierfür bautechnische Massnahmen gefunden worde n. Auch für den Schutz oberirdischer Gewässer scheinen Lösungen in Aussicht. Nachdem die Firma B. AG entsprechende Untersuchungen im Zusammenhang mit Art. 3 AltlV durchführte und den Rekurrierenden hierfür Fr. 4'199.20 in Rechnung stellte, ersuchten die Re kurrierenden den Rekursgegner, die betreffenden Kosten zu übernehmen. Im hier angefochtenen Entscheid lehnt der Rekursgegner seine Kostenbeteiligung ab. Im Streit liegt daher vorliegend die Frage, wer für die Kosten im Zusammenhang mit den erforderlichen N achweisen gemäss Art. 3 AltlV aufzukommen hat. 3.1 Die Rekurrierenden machen diesbezüglich geltend, beim Erwerb des belasteten Grundstücks habe ihnen der Rekursgegner seinerzeit versichert, dass sie nicht für Folgekosten der ehemaligen Gemeindedeponie auf zukommen hätten. Im entsprechenden Beschluss des Rekursgegners vom 4. De zember 2017 seien die privaten Grundeigentümer als Zustandsstörer vollumfänglich von ihrer Kostenpflicht befreit worden. Dass sich der Rekursgegner nun auf juristische Abklärungen des AWEL berufe, um seine Kostenpflicht im Zusammenhang mit Art.”
Art. 3 AltlV setzt das Vorliegen eines belasteten Standorts voraus. Ergibt die Beprobung, dass ein Bereich nicht als belasteter Standort zu qualifizieren ist, findet Art. 3 AltlV auf diesen Bereich keine Anwendung.
“zur Probeentnahme drei Kernbohrungen (Kb 28/1 bis Kb 30/1) sowie für die Erstellung einer Grundwassermessstelle (Piezometer) eine Kernbohrung (Kb 31/21) durch. Bei den Kernbohrungen Kb 28/1 bis Kb 30/1 seien jeweils eine Probe aus dem untersten Bereich der Auffüllung und eine aus dem obersten Bereich des gewachsenen Terrains entnommen und analysiert worden. In der Bohrung Kb 29/21 sei in einer Tiefe von 5-5.8 m ein mutmasslicher Geruch nach Mineralöl-Kohlenwasserstoffen festgestellt worden, weshalb hier ebenfalls eine Probe entnommen worden sei. Dabei sei in allen Bohrungen die Unterkante der Auffüllung in 10-12 m Tiefe erreicht worden. Alle sieben analysierten Proben hätten die Anforderungen an unverschmutztes Material nach VVEA (Typ A) erfüllt. Die Durchsicht der Ergebnisse bestätigen diese Schlussfolgerung. Ein belasteter Ort im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a AltlV liegt in der Wiederauffüllung Bütschi somit nicht vor. Art. 3 AltlV ist deshalb von vornherein unbeachtlich, da diese Norm an die Existenz eines belasteten Standorts anknüpft (vgl. oben E. 8.6.7). Die gemäss Planbeilage Nr. 072 in diesem Bereich geplanten (Zwischen-)Lagerflächen können aus Sicht der AltlV ohne Weiteres errichtet werden. Die Entgegnungen der Beschwerdeführerin vermögen daran nichts zu ändern. Auch wenn der betroffene Bereich inklusive des monierten «Grundwassersees» - der gemäss Bericht Nr. 1318070.1a der Geotest AG (vermutungsweise) ohnehin nicht von Grundwasser, sondern Flussinfiltrat der Kander herrührte - mit sauberem Material zugeschüttet wurde, bleiben die Ergebnisse der Probeentnahmen aus den Kernbohrungen aussagekräftig. Die Bohrungen reichten nämlich bis zum untersten Bereich der Auffüllung, womit sie über die neuen Aufschüttungen hinausgingen. Damit wurde die Beprobung des ursprünglichen Materials ermöglicht. Zudem ist in Anhang I des Berichts Nr.”
Die Anwendung von Art. 3 AltlV setzt voraus, dass der Standort altlastenrechtlich qualifiziert und beurteilt ist; hierfür ist der Standort gemäss Art. 5 Abs. 4 AltlV und gegebenenfalls gemäss Art. 7 und 8 AltlV zu beurteilen. Für die Anwendbarkeit von Art. 3 ist es nicht erforderlich, dass der Standort im Kataster eingetragen ist. Art. 3 ist auch dann anzuwenden, wenn ein Bauvorhaben in unmittelbarer Nähe eines belasteten Standorts realisiert wird oder wenn ein Eingriff die Mobilisierung von Schadstoffen nicht ausschliessen lässt. Zeigt sich während der Realisierung ein grösseres Gefährdungsbild, sind weitere Untersuchungen und eine neue Gefährdungsabschätzung zu veranlassen, damit das Bauvorhaben nach Art. 3 neu beurteilt werden kann. Die nachweisliche Erfüllung von Art. 3 AltlV ist Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung.
“Standorten (Urteil 1C_414/2014 E. 2.1.1). Die Anwendung von Art. 3 AltlV verlangt in allen Fällen zunächst die altlastenrechtliche Qualifikation des Standorts, wenn auf einem belasteten Standort gebaut werden soll. Mithin muss zur Prüfung von Art. 3 AltlV der Standort entsprechend Art. 5 Abs. 4 AltlV und gegebenenfalls Art. 7 und 8 AltlV beurteilt sein (BAFU [Hrsg.], Bauvorhaben und belastete Standorte, Ein Modul der Vollzugshilfe «Allgemeine Altlastenbearbeitung», 2016, [nachfolgend: Vollzugshilfe BAFU], S. 12). Für die Anwendung von Art. 3 AltlV ist nicht zwingend, dass der belastete Standort im Kataster eingetragen ist (Caluori, a. a. O., S. 314). Die nachweisliche Erfüllung von Art. 3 AltlV ist Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung (vgl. Urteil BGer 1A.239/2003 vom 30. April 2007 E. 7). Im Übrigen ist Art. 3 AltlV anwendbar, wenn das Bauvorhaben in unmittelbarer Nähe eines belasteten Standorts realisiert wird. Nach den Prinzipien der ganzheitlichen Betrachtungsweise und der Vorsorge ist das Altlastenrecht bei solchen Bauvorhaben zu berücksichtigen, solange ein Eingriff in den belasteten Standort - bspw.”
“Standorten (Urteil 1C_414/2014 E. 2.1.1). Die Anwendung von Art. 3 AltlV verlangt in allen Fällen zunächst die altlastenrechtliche Qualifikation des Standorts, wenn auf einem belasteten Standort gebaut werden soll. Mithin muss zur Prüfung von Art. 3 AltlV der Standort entsprechend Art. 5 Abs. 4 AltlV und gegebenenfalls Art. 7 und 8 AltlV beurteilt sein (BAFU [Hrsg.], Bauvorhaben und belastete Standorte, Ein Modul der Vollzugshilfe «Allgemeine Altlastenbearbeitung», 2016, [nachfolgend: Vollzugshilfe BAFU], S. 12). Für die Anwendung von Art. 3 AltlV ist nicht zwingend, dass der belastete Standort im Kataster eingetragen ist (Caluori, a. a. O., S. 314). Die nachweisliche Erfüllung von Art. 3 AltlV ist Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung (vgl. Urteil BGer 1A.239/2003 vom 30. April 2007 E. 7). Im Übrigen ist Art. 3 AltlV anwendbar, wenn das Bauvorhaben in unmittelbarer Nähe eines belasteten Standorts realisiert wird. Nach den Prinzipien der ganzheitlichen Betrachtungsweise und der Vorsorge ist das Altlastenrecht bei solchen Bauvorhaben zu berücksichtigen, solange ein Eingriff in den belasteten Standort - bspw. durch Mobilisierung von Schadstoffen - nicht ausgeschlossen werden kann (Caluori, a. a. O., S. 315; Vollzugshilfe BAFU, a. a. O., S. 8). Zeigt sich während der Realisierung des Bauvorhabens ein grösseres Gefährdungsbild als erwartet, sind gegebenenfalls weitere Untersuchungen und eine neue Gefährdungsabschätzung zu veranlassen, damit das Bauvorhaben nach Art. 3 AltlV neu beurteilt werden kann (Vollzugshilfe BAFU, a.”
Fehlt eine vorgefundene Boden- oder Grundwasserbelastung und zeigen die Grundwasseranalysen im Abstrombereich keine Auffälligkeiten, steht der Errichtung von Bauten nach Art. 3 AltlV grundsätzlich nichts entgegen. Soweit die vorhandenen Untersuchungen aussagekräftig sind, erfordern sie nicht zwingend zusätzliche Bohrungen.
“Sodann nahm Dr. X._______ in seinem Schreiben vom 8. Oktober 2020 zum Bericht Nr.1318070.1a der Geotest AG Stellung. Soweit er darin geltend macht, der Untergrund der Wiederauffüllung Bütschi habe nicht untersucht werden können, weil die Altschotterdepots bereits beseitigt und der grosse «Grundwassersee» mit Auffüllmaterial zugeschüttet worden seien, kann auf E. 8.7.4 verwiesen werden. Im Übrigen ist für den vorliegenden Fall die Frage, «ob ein Abbau bis in den permanent gesättigten Bereich stattgefunden hat», nicht relevant. Das Gleiche gilt für jene nach der Menge des insgesamt angelieferten Materials in die Wiederauffüllung Bütschi. Entscheidend ist nur, ob der Errichtung des IP Mitholz in diesem Bereich aus Sicht von Art. 3 AltlV etwas entgegensteht. Mangels vorgefundener Belastung und der chemischen Unauffälligkeit des Grundwasserabstroms (vgl. oben E. 8.7.4 f.) kann dies verneint werden. Gerade wegen den Ergebnissen der Grundwasseranalysen im Abstrombereich erhellt ferner nicht, weshalb die Untersuchungen nicht aussagekräftig sein sollten und es - wie von Dr. X._______ verlangt - noch weiterer Bohrungen bedürfte. Dass das AWA die Standorte der Probennahmen als zuständige kantonale Fachstelle festlegte, tut der Aussagekraft des Berichts Nr.1318070.1a keinen Abbruch (vgl. oben E. 8.7.1). Schliesslich ist die Ursache der einstigen Trübungen des Blausee für die aktuellen altlastenrechtlichen Feststellungen des Untergrunds ebenfalls nicht relevant. Im Ergebnis ist die Stellungnahme von Dr. X._______ nicht geeignet, die altlastenrechtliche Beurteilung des geplanten IP Mitholz umzustossen.”
“Sodann nahm Dr. X._______ in seinem Schreiben vom 8. Oktober 2020 zum Bericht Nr.1318070.1a der Geotest AG Stellung. Soweit er darin geltend macht, der Untergrund der Wiederauffüllung Bütschi habe nicht untersucht werden können, weil die Altschotterdepots bereits beseitigt und der grosse «Grundwassersee» mit Auffüllmaterial zugeschüttet worden seien, kann auf E. 8.7.4 verwiesen werden. Im Übrigen ist für den vorliegenden Fall die Frage, «ob ein Abbau bis in den permanent gesättigten Bereich stattgefunden hat», nicht relevant. Das Gleiche gilt für jene nach der Menge des insgesamt angelieferten Materials in die Wiederauffüllung Bütschi. Entscheidend ist nur, ob der Errichtung des IP Mitholz in diesem Bereich aus Sicht von Art. 3 AltlV etwas entgegensteht. Mangels vorgefundener Belastung und der chemischen Unauffälligkeit des Grundwasserabstroms (vgl. oben E. 8.7.4 f.) kann dies verneint werden. Gerade wegen den Ergebnissen der Grundwasseranalysen im Abstrombereich erhellt ferner nicht, weshalb die Untersuchungen nicht aussagekräftig sein sollten und es - wie von Dr. X._______ verlangt - noch weiterer Bohrungen bedürfte. Dass das AWA die Standorte der Probennahmen als zuständige kantonale Fachstelle festlegte, tut der Aussagekraft des Berichts Nr.1318070.1a keinen Abbruch (vgl. oben E. 8.7.1). Schliesslich ist die Ursache der einstigen Trübungen des Blausee für die aktuellen altlastenrechtlichen Feststellungen des Untergrunds ebenfalls nicht relevant. Im Ergebnis ist die Stellungnahme von Dr. X._______ nicht geeignet, die altlastenrechtliche Beurteilung des geplanten IP Mitholz umzustossen.”
Es ist zu beachten, dass Untersuchungskosten im Zusammenhang mit Art. 3 AltlV einerseits durch das geplante Bauvorhaben und andererseits durch das Bestehen eines belasteten Standorts veranlasst sein können. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob die betreffenden Kosten auch ohne das Bauvorhaben angefallen wären; wären sie unabhängig vom Projekt entstanden, spricht dies dafür, sie vorrangig als standortbezogene/ Sanierungs‑ bzw. standortunabhängige Kosten zu qualifizieren.
“Bei Bauprojekten auf belasteten, aber nicht sanierungsbedürftigen Standorten, geht das Bundesgericht deshalb zu Recht davon aus, dass es an der Notwendigkeit der Sanierung fehle, da der Bauherr die Wahl habe, auf das Bauprojekt zu verzichten. Schliesslich finden diese Überlegungen auch gesetzessystematisch eine Stütze. Nach Art. 32 Abs. 1 USG trägt der Inhaber der Abfälle die Kosten der Entsorgung, sofern nichts anderes bestimmt wird. Entfernt der Inhaber eines Grundstücks Material aus einem belasteten Standort, das nicht wegen einer Sanierung nach Art. 32c USG entsorgt werden muss, so kann er nur unter den besonderen Vora ussetzungen nach Art. 32b bis Abs. 1 USG Rückgriff auf den Verursacher der Belastung nehmen. Letztlich lässt sich bei der Kostenfrage im Zusammenhang mit Art. 3 AltlV immer argumentieren, dass die Untersuchungskosten nicht allein deshalb entstehen, weil ge baut wird, sondern im Kern vor allem deshalb anfallen, weil überhaupt ein belasteter Standort existiert. Dass Kosten im Zusammenhang mit Art. 3 AltlV entstehen, gründet mithin immer einerseits darin, dass ein Bauvorhaben verwirklicht werden soll und andere rseits auch darin, dass ein belasteter Standort vorliegt. Da das Bundesgericht nach Massgabe der vorstehenden”
“1 USG sieht vor, dass der Verursacher nur die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte zu tragen hat. Bei Bauprojekten auf belasteten, aber nicht sanierungsbedürftigen Standorten, geht das Bundesgericht deshalb zu Recht davon aus, dass es an der Notwendigkeit der Sanierung fehle, da der Bauherr die Wahl habe, auf das Bauprojekt zu verzichten. Schliesslich finden diese Überlegungen auch gesetzessystematisch eine Stütze. Nach Art. 32 Abs. 1 USG trägt der Inhaber der Abfälle die Kosten der Entsorgung, sofern nichts anderes bestimmt wird. Entfernt der Inhaber eines Grundstücks Material aus einem belasteten Standort, das nicht wegen einer Sanierung nach Art. 32c USG entsorgt werden muss, so kann er nur unter den besonderen Vora ussetzungen nach Art. 32b bis Abs. 1 USG Rückgriff auf den Verursacher der Belastung nehmen. Letztlich lässt sich bei der Kostenfrage im Zusammenhang mit Art. 3 AltlV immer argumentieren, dass die Untersuchungskosten nicht allein deshalb entstehen, weil ge baut wird, sondern im Kern vor allem deshalb anfallen, weil überhaupt ein belasteter Standort existiert. Dass Kosten im Zusammenhang mit Art. 3 AltlV entstehen, gründet mithin immer einerseits darin, dass ein Bauvorhaben verwirklicht werden soll und andere rseits auch darin, dass ein belasteter Standort vorliegt. Da das Bundesgericht nach Massgabe der vorstehenden”
Gemäss Art. 26 SBV sind den Baugesuchen Vorgehenskonzepte beizulegen, die darlegen, mit welchen Massnahmen die Anforderungen von Art. 3 AltlV erfüllt werden, sowie Angaben, wie die anfallenden verschmutzten Bauabfälle entsorgt werden.
“Gemäss Art. 3 AltlV dürfen belastete Standorte durch die Erstellung oder Änderung von Bauten und Anlagen nur verändert werden, wenn: a. sie nicht sanierungsbedürftig sind und durch das Vorhaben nicht sanierungsbedürftig werden; oder b. ihre spätere Sanierung durch das Vorhaben nicht wesentlich erschwert wird oder sie, soweit sie durch das Vorhaben verändert werden, gleichzeitig saniert werden. Art. 26 SBV schreibt vor, dass zusammen mit den Baugesuchen Vorgehenskonzepte einzureichen sind, welche aufzeigen, mit welchen Massnahmen die Anforderungen von Art. 3 AltlV erfüllt und wie die anfallenden verschmutzten Bauabfälle entsorgt werden sollen. Das Ka- taster der belasteten Standorte (KbS) enthält auf dem Baugrundstück die Einträge 0261/l.3083-001 (Betriebsstandort, weder überwachungs- noch sa- nierungsbedürftig) und 0261/D.N067-000 (Ablagerungsstandort, nicht unter- suchungsbedürftig). Die angefochtene Bewilligung für Bauten und Anlagen im Perimeter gemäss Kataster der belasteten Standorte basiert u.a. auf dem Entsorgungskonzept Untergrund (W AG, 31.”
Massnahmen, die während Aushubarbeiten das Auswaschen belasteten Untergrunds durch Niederschlag verhindern, können als Vorkehren im Sinne von Art. 3 AltlV gelten, um einen während der Realisierung eines Bauvorhabens entstehenden Sanierungsbedarf zu vermeiden. Liegen keine Anhaltspunkte für eine tatsächliche Grundwasserverschmutzung vor, bestand die Fachstelle im entschiedenen Fall daraufhin nicht zu intervenieren oder eine erneute Untersuchung anzuordnen.
“Die vom Fachbüro vorgeschlagenen und später realisierten Massnahmen dienten dem Schutz des Grundwassers vor einem eventuellen Auswaschen des belasteten Untergrunds durch Niederschlag während der Aushubarbeiten. Sie sind als Vorkehren im Sinne von Art. 3 AltlV zur Vermeidung einer während der Realisierung eines Bauvorhabens sich ergebenden Sanierungsbedarfs zu verstehen. Selbst das Fachbüro schien damals nicht davon auszugehen, es hätten verschmutzende Einwirkungen auf das Grundwasser selbst stattgefunden, und hielt solches auch nicht fest. Für die Fachstelle Altlasten bestand somit kein Anlass, in die Bauarbeiten einzugreifen und eine erneute Untersuchung des Standorts anzuordnen. Keine Seite ging damals davon aus, es handle sich um ausserordentliche Massnahmen gemäss Art. 24 AltlV. Erst die Schlussberichte vom November 2017 enthielten Ausführungen dazu, das Öl habe den Schwankungsbereich des Grundwassers erreicht, wobei noch immer offen blieb, ob das Grundwasser selbst verschmutzt war. In diesem Zeitpunkt waren die Aushubarbeiten jedoch bereits abgeschlossen und bestand so oder so kein Handlungsbedarf mehr.”
“Die vom Fachbüro vorgeschlagenen und später realisierten Massnahmen dienten dem Schutz des Grundwassers vor einem eventuellen Auswaschen des belasteten Untergrunds durch Niederschlag während der Aushubarbeiten. Sie sind als Vorkehren im Sinne von Art. 3 AltlV zur Vermeidung einer während der Realisierung eines Bauvorhabens sich ergebenden Sanierungsbedarfs zu verstehen. Selbst das Fachbüro schien damals nicht davon auszugehen, es hätten verschmutzende Einwirkungen auf das Grundwasser selbst stattgefunden, und hielt solches auch nicht fest. Für die Fachstelle Altlasten bestand somit kein Anlass, in die Bauarbeiten einzugreifen und eine erneute Untersuchung des Standorts anzuordnen. Keine Seite ging damals davon aus, es handle sich um ausserordentliche Massnahmen gemäss Art. 24 AltlV. Erst die Schlussberichte vom November 2017 enthielten Ausführungen dazu, das Öl habe den Schwankungsbereich des Grundwassers erreicht, wobei noch immer offen blieb, ob das Grundwasser selbst verschmutzt war. In diesem Zeitpunkt waren die Aushubarbeiten jedoch bereits abgeschlossen und bestand so oder so kein Handlungsbedarf mehr.”
Zu Baugesuchen sind gemäss Art. 26 SBV Vorgehenskonzepte einzureichen, die darlegen, mit welchen Massnahmen die Anforderungen von Art. 3 AltlV erfüllt werden und wie die anfallenden verschmutzten Bauabfälle entsorgt werden sollen. In Entsorgungskonzepten kann dabei (und wurde in der erwähnten Praxis) eine spezifische "Beurteilung nach Art. 3 AltlV" enthalten sein.
“Gemäss Art. 3 AltlV dürfen belastete Standorte durch die Erstellung oder Änderung von Bauten und Anlagen nur verändert werden, wenn: a. sie nicht sanierungsbedürftig sind und durch das Vorhaben nicht sanierungsbedürftig werden; oder b. ihre spätere Sanierung durch das Vorhaben nicht wesentlich erschwert wird oder sie, soweit sie durch das Vorhaben verändert werden, gleichzeitig saniert werden. Art. 26 SBV schreibt vor, dass zusammen mit den Baugesuchen Vorgehenskonzepte einzureichen sind, welche aufzeigen, mit welchen Massnahmen die Anforderungen von Art. 3 AltlV erfüllt und wie die anfallenden verschmutzten Bauabfälle entsorgt werden sollen. Das Ka- taster der belasteten Standorte (KbS) enthält auf dem Baugrundstück die Einträge 0261/l.3083-001 (Betriebsstandort, weder überwachungs- noch sa- nierungsbedürftig) und 0261/D.N067-000 (Ablagerungsstandort, nicht unter- suchungsbedürftig). Die angefochtene Bewilligung für Bauten und Anlagen im Perimeter gemäss Kataster der belasteten Standorte basiert u.a. auf dem Entsorgungskonzept Untergrund (W AG, 31.”
“Gemäss Art. 3 AltlV dürfen belastete Standorte durch die Erstellung oder Änderung von Bauten und Anlagen nur verändert werden, wenn: a. sie nicht sanierungsbedürftig sind und durch das Vorhaben nicht sanierungsbedürftig werden; oder b. ihre spätere Sanierung durch das Vorhaben nicht wesentlich erschwert wird oder sie, soweit sie durch das Vorhaben verändert werden, gleichzeitig saniert werden. Art. 26 SBV schreibt vor, dass zusammen mit den Baugesuchen Vorgehenskonzepte einzureichen sind, welche aufzeigen, mit welchen Massnahmen die Anforderungen von Art. 3 AltlV erfüllt und wie die anfallenden verschmutzten Bauabfälle entsorgt werden sollen. Das Ka- taster der belasteten Standorte (KbS) enthält auf dem Baugrundstück die Einträge 0261/l.3083-001 (Betriebsstandort, weder überwachungs- noch sa- nierungsbedürftig) und 0261/D.N067-000 (Ablagerungsstandort, nicht unter- suchungsbedürftig). Die angefochtene Bewilligung für Bauten und Anlagen im Perimeter gemäss Kataster der belasteten Standorte basiert u.a. auf dem Entsorgungskonzept Untergrund (W AG, 31. März 2022, act. 15.13) und dem Zusatzformular vom 24. Mai 2022 "Belastete Standorte und Altlasten" (act. 15.14). Das Entsor- gungskonzept Untergrund enthält in Ziff. 3 eine "Beurteilung nach Art. 3 AltlV": Da die beiden im KbS eingetragenen Standorte nicht untersuchungs- bedürftig bzw. weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig seien, müsse Art. 3 lit. a AltlV angewendet werden. Betreffend den Schutz des Grundwas- sers (Art. 9 AltlV) wird u.a. ausgeführt, es sei die Entfernung des R1S.”
Sind die im Kataster der belasteten Standorte als nicht untersuchungs- bzw. nicht sanierungsbedürftig eingetragenen Standorte Gegenstand des Vorhabens, kann Art. 3 lit. a AltlV angewendet werden. Die Prüfung stützt sich dabei auf die zusammen mit dem Baugesuch einzureichenden Vorgehens- und Entsorgungskonzepte (vgl. Art. 26 SBV).
“Gemäss Art. 3 AltlV dürfen belastete Standorte durch die Erstellung oder Änderung von Bauten und Anlagen nur verändert werden, wenn: a. sie nicht sanierungsbedürftig sind und durch das Vorhaben nicht sanierungsbedürftig werden; oder b. ihre spätere Sanierung durch das Vorhaben nicht wesentlich erschwert wird oder sie, soweit sie durch das Vorhaben verändert werden, gleichzeitig saniert werden. Art. 26 SBV schreibt vor, dass zusammen mit den Baugesuchen Vorgehenskonzepte einzureichen sind, welche aufzeigen, mit welchen Massnahmen die Anforderungen von Art. 3 AltlV erfüllt und wie die anfallenden verschmutzten Bauabfälle entsorgt werden sollen. Das Ka- taster der belasteten Standorte (KbS) enthält auf dem Baugrundstück die Einträge 0261/l.3083-001 (Betriebsstandort, weder überwachungs- noch sa- nierungsbedürftig) und 0261/D.N067-000 (Ablagerungsstandort, nicht unter- suchungsbedürftig). Die angefochtene Bewilligung für Bauten und Anlagen im Perimeter gemäss Kataster der belasteten Standorte basiert u.a. auf dem Entsorgungskonzept Untergrund (W AG, 31. März 2022, act. 15.13) und dem Zusatzformular vom 24. Mai 2022 "Belastete Standorte und Altlasten" (act. 15.14). Das Entsor- gungskonzept Untergrund enthält in Ziff. 3 eine "Beurteilung nach Art. 3 AltlV": Da die beiden im KbS eingetragenen Standorte nicht untersuchungs- bedürftig bzw. weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig seien, müsse Art. 3 lit. a AltlV angewendet werden. Betreffend den Schutz des Grundwas- sers (Art. 9 AltlV) wird u.a. ausgeführt, es sei die Entfernung des R1S.”
“ihre spätere Sanierung durch das Vorhaben nicht wesentlich erschwert wird oder sie, soweit sie durch das Vorhaben verändert werden, gleichzeitig saniert werden. Art. 26 SBV schreibt vor, dass zusammen mit den Baugesuchen Vorgehenskonzepte einzureichen sind, welche aufzeigen, mit welchen Massnahmen die Anforderungen von Art. 3 AltlV erfüllt und wie die anfallenden verschmutzten Bauabfälle entsorgt werden sollen. Das Ka- taster der belasteten Standorte (KbS) enthält auf dem Baugrundstück die Einträge 0261/l.3083-001 (Betriebsstandort, weder überwachungs- noch sa- nierungsbedürftig) und 0261/D.N067-000 (Ablagerungsstandort, nicht unter- suchungsbedürftig). Die angefochtene Bewilligung für Bauten und Anlagen im Perimeter gemäss Kataster der belasteten Standorte basiert u.a. auf dem Entsorgungskonzept Untergrund (W AG, 31. März 2022, act. 15.13) und dem Zusatzformular vom 24. Mai 2022 "Belastete Standorte und Altlasten" (act. 15.14). Das Entsor- gungskonzept Untergrund enthält in Ziff. 3 eine "Beurteilung nach Art. 3 AltlV": Da die beiden im KbS eingetragenen Standorte nicht untersuchungs- bedürftig bzw. weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig seien, müsse Art. 3 lit. a AltlV angewendet werden. Betreffend den Schutz des Grundwas- sers (Art. 9 AltlV) wird u.a. ausgeführt, es sei die Entfernung des R1S.2023.05121 Seite 61 verschmutzten Untergrundmaterials geplant. Sollten Restbelastungen in der gesättigten Zone des Untergrunds verbleiben, würde dies nicht zu einer schädlichen Einwirkung auf das Grundwasser führen, denn diese würden be- reits im Ist-Zustand in der gesättigten Zone liegen und der Nachweis des Ausbleibens einer schädlichen Einwirkung auf das Grundwasser sei im Rah- men der Technischen Altlastenuntersuchung erbracht worden. Da die beiden belasteten Standorte bereits im Ist-Zustand nicht sanierungsbedürftig seien, könnten sie deshalb durch das Bauvorhaben hinsichtlich des Grundwasser- schutzes nicht sanierungsbedürftig werden (Art. 9 Abs. 2 lit. b AltlV). Weiter wird festgehalten, dass sich im Bereich des Projektperimeters keine Oberflä- chengewässer befinden würden (Art.”
Die Kosten für die zur Erfüllung von Art. 3 AltlV erforderlichen Nachweise (Untersuchungs‑ und Gutachterkosten) können streitig sein. Im dargestellten Fall wurden solche Untersuchungen der Bauherrschaft in Rechnung gestellt, und die Gemeindebehörde lehnte eine Kostenbeteiligung ab, sodass die Frage der Kostenlast streitig blieb.
“Im Jahre 2017 entschied der Rekursgegner (Gemeinderat W), a uf eine Kostenverteilungsverfügung gemäss Art. 32d Abs. 4 USG zu verzichten und die altlastenrechtlichen Kosten als Verhaltensverursacher selber zu tragen. Die Rekurrierenden planen auf dem belasteten Grundstück einen Ersatzneubau zu verwirklichen. Hierfür soll der im südöstlichen Bereich des Grundstücks vorhandene Schopf Vers. - Nr. 1, welcher sich ausserhalb des belasteten Flächenbereichs befindet bzw. knapp an diesen angrenzt, abgebrochen und durch ein Wohnhaus mit Untergeschoss ersetzt werden. Im Zuge der Vorprüfung des Bauvorhabens wurden die Rekurrierenden aufgefordert, den Nachweis zu erbringen, dass mit dem Bauvorhaben den Vorgaben von Art. 3 lit. a AltlV entsprochen werden könne. Gemäss dieser Bestimmung dürfen belastete Standorte durch Bauvorhaben nu r verändert werden, wenn die Standorte nicht sanierungsbedürftig sind und durch das Vorhaben nicht sanierungsbedürftig werden. In den im Zusammenhang mit Art. 3 AltlV durchgeführten (nicht aktenkundigen) Abklärungen konnten scheinbar hohe Methan - und Kohle ndioxidgehalte in der Porenluft festgestellt werden. Bei der Planung des Bauvorhabens stellt sich daher die Frage, mit welchen Massnahmen der Gefährdung durch die Bodengase begegnet werden kann. Offenbar sind hierfür bautechnische Massnahmen gefunden worde n. Auch für den Schutz oberirdischer Gewässer scheinen Lösungen in Aussicht. Nachdem die Firma B. AG entsprechende Untersuchungen im Zusammenhang mit Art. 3 AltlV durchführte und den Rekurrierenden hierfür Fr. 4'199.20 in Rechnung stellte, ersuchten die Re kurrierenden den Rekursgegner, die betreffenden Kosten zu übernehmen. Im hier angefochtenen Entscheid lehnt der Rekursgegner seine Kostenbeteiligung ab. Im Streit liegt daher vorliegend die Frage, wer für die Kosten im Zusammenhang mit den erforderlichen N achweisen gemäss Art. 3 AltlV aufzukommen hat.”
“3 AltlV durchführte und den Rekurrierenden hierfür Fr. 4'199.20 in Rechnung stellte, ersuchten die Re kurrierenden den Rekursgegner, die betreffenden Kosten zu übernehmen. Im hier angefochtenen Entscheid lehnt der Rekursgegner seine Kostenbeteiligung ab. Im Streit liegt daher vorliegend die Frage, wer für die Kosten im Zusammenhang mit den erforderlichen N achweisen gemäss Art. 3 AltlV aufzukommen hat. 3.1 Die Rekurrierenden machen diesbezüglich geltend, beim Erwerb des belasteten Grundstücks habe ihnen der Rekursgegner seinerzeit versichert, dass sie nicht für Folgekosten der ehemaligen Gemeindedeponie auf zukommen hätten. Im entsprechenden Beschluss des Rekursgegners vom 4. De zember 2017 seien die privaten Grundeigentümer als Zustandsstörer vollumfänglich von ihrer Kostenpflicht befreit worden. Dass sich der Rekursgegner nun auf juristische Abklärungen des AWEL berufe, um seine Kostenpflicht im Zusammenhang mit Art. 3 AltlV zu verneinen, sei nicht nachvollziehbar. Die - 2 - entsprechenden Abklärungen des AWEL seien den Rekurrierenden nicht offengelegt worden. Die Auffassung des Rekursgegners, wonach das Bauvorhab en freiwillig verwirklicht werde und deshalb nicht als altlastenrechtliches Verfahren betrachtet werden könne, gehe klar fehl. Erst durch die Analyse der Firma B. AG habe sich gezeigt, dass die streitgegenständliche Scheune direkt an und teilweise sogar au f der Altlast stehe und die Rekurrierenden deshalb mit nicht vorhersehbaren Zusatzkosten bei der Planung und Verwirklichung des Bauvorhabens rechnen müssten. 3.2 Den rekurrentischen Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Vorliegend ist zunächst unbestritt en, dass der belastete Standort im heutigen Zustand nicht sanierungsbedürftig ist. Auch ist unbestritten, dass die Rekurrierenden die Kontamination des belasteten Flächenbereichs auf dem Baugrundstück nicht durch ihr eigenes Handeln verursacht haben, da si e mit dem damaligen Betrieb der Gemeindedeponie nichts zu tun hatten.”
“In den im Zusammenhang mit Art. 3 AltlV durchgeführten (nicht aktenkundigen) Abklärungen konnten scheinbar hohe Methan - und Kohle ndioxidgehalte in der Porenluft festgestellt werden. Bei der Planung des Bauvorhabens stellt sich daher die Frage, mit welchen Massnahmen der Gefährdung durch die Bodengase begegnet werden kann. Offenbar sind hierfür bautechnische Massnahmen gefunden worde n. Auch für den Schutz oberirdischer Gewässer scheinen Lösungen in Aussicht. Nachdem die Firma B. AG entsprechende Untersuchungen im Zusammenhang mit Art. 3 AltlV durchführte und den Rekurrierenden hierfür Fr. 4'199.20 in Rechnung stellte, ersuchten die Re kurrierenden den Rekursgegner, die betreffenden Kosten zu übernehmen. Im hier angefochtenen Entscheid lehnt der Rekursgegner seine Kostenbeteiligung ab. Im Streit liegt daher vorliegend die Frage, wer für die Kosten im Zusammenhang mit den erforderlichen N achweisen gemäss Art. 3 AltlV aufzukommen hat. 3.1 Die Rekurrierenden machen diesbezüglich geltend, beim Erwerb des belasteten Grundstücks habe ihnen der Rekursgegner seinerzeit versichert, dass sie nicht für Folgekosten der ehemaligen Gemeindedeponie auf zukommen hätten. Im entsprechenden Beschluss des Rekursgegners vom 4. De zember 2017 seien die privaten Grundeigentümer als Zustandsstörer vollumfänglich von ihrer Kostenpflicht befreit worden. Dass sich der Rekursgegner nun auf juristische Abklärungen des AWEL berufe, um seine Kostenpflicht im Zusammenhang mit Art. 3 AltlV zu verneinen, sei nicht nachvollziehbar. Die - 2 - entsprechenden Abklärungen des AWEL seien den Rekurrierenden nicht offengelegt worden. Die Auffassung des Rekursgegners, wonach das Bauvorhab en freiwillig verwirklicht werde und deshalb nicht als altlastenrechtliches Verfahren betrachtet werden könne, gehe klar fehl. Erst durch die Analyse der Firma B.”
Art. 3 AltlV kommt nicht zur Anwendung auf rein planerische Massnahmen, etwa die Ausscheidung einer Grundwasserschutzzone, da solche Massnahmen keine "Veränderung eines belasteten Standorts durch Bauten oder Anlagen" im Sinne der Vorschrift darstellen.
“hievor). Ob die Altablagerung kein Entwässerungssystem aufweist, wovon das BAFU aufgrund des Alters der Deponie ausgeht, ist insofern nicht entscheidend. Aus den kantonalen Akten geht sodann hervor, dass das AFU im Jahr 2018 stellvertretend für die Grundeigentümer ein Überwachungskonzept im Sinne von Art. 13 der Verordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV; SR 814.680) erstellt hat und im Jahr 2019 Probemessungen durchführen liess. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer konnte dabei eine Sanierungsbedürftigkeit der Deponie Degenau nicht bloss in Bezug auf die Belastung mit Schwermetallen, sondern auch betreffend flüchtiger organischer Verbindungen einstweilen ausgeschlossen werden. Im Übrigen weist das BAFU im Rahmen seiner Vernehmlassung an das Bundesgericht zutreffend darauf hin, dass es sich bei der Ausscheidung der hier streitigen Grundwasserschutzzone um eine planerische Massnahme handelt. Somit gelangt Art. 3 AltlV nicht zur Anwendung, der die Veränderung belasteter Standorte durch Bauten und Anlagen ausschliesst, wenn bislang nicht sanierungsbedürftige belastete Standorte durch das Vorhaben sanierungsbedürftig werden.”
“hievor). Ob die Altablagerung kein Entwässerungssystem aufweist, wovon das BAFU aufgrund des Alters der Deponie ausgeht, ist insofern nicht entscheidend. Aus den kantonalen Akten geht sodann hervor, dass das AFU im Jahr 2018 stellvertretend für die Grundeigentümer ein Überwachungskonzept im Sinne von Art. 13 der Verordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV; SR 814.680) erstellt hat und im Jahr 2019 Probemessungen durchführen liess. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer konnte dabei eine Sanierungsbedürftigkeit der Deponie Degenau nicht bloss in Bezug auf die Belastung mit Schwermetallen, sondern auch betreffend flüchtiger organischer Verbindungen einstweilen ausgeschlossen werden. Im Übrigen weist das BAFU im Rahmen seiner Vernehmlassung an das Bundesgericht zutreffend darauf hin, dass es sich bei der Ausscheidung der hier streitigen Grundwasserschutzzone um eine planerische Massnahme handelt. Somit gelangt Art. 3 AltlV nicht zur Anwendung, der die Veränderung belasteter Standorte durch Bauten und Anlagen ausschliesst, wenn bislang nicht sanierungsbedürftige belastete Standorte durch das Vorhaben sanierungsbedürftig werden.”
Art. 3 AltlV unterscheidet grundsätzlich zwischen unterschiedlichen Kategorien belasteter Standorte. Weiter bestimmt die Rechtsprechung, dass «Anlagen» Bauten, Verkehrswege und andere ortsfeste Einrichtungen sowie Terrainveränderungen umfasst (Art. 7 Abs. 7 USG).
“Belastete Standorte dürfen durch die Erstellung oder Änderung von Bauten und Anlagen nur verändert werden, wenn sie nicht sanierungsbedürftig sind und durch das Vorhaben nicht sanierungsbedürftig werden (Art. 3 Bst. a AltlV) oder ihre spätere Sanierung durch das Vorhaben nicht wesentlich erschwert wird oder sie, soweit sie durch das Vorhaben verändert werden, gleichzeitig saniert werden (Bst. b). Anlagen sind Bauten, Verkehrswege und andere ortsfeste Einrichtungen sowie Terrainveränderungen (Art. 7 Abs. 7 USG). Art. 3 AltlV unterscheidet somit im Grundsatz zwischen nicht sanierungsbedürftigen (Bst.”
“Belastete Standorte dürfen durch die Erstellung oder Änderung von Bauten und Anlagen nur verändert werden, wenn sie nicht sanierungsbedürftig sind und durch das Vorhaben nicht sanierungsbedürftig werden (Art. 3 Bst. a AltlV) oder ihre spätere Sanierung durch das Vorhaben nicht wesentlich erschwert wird oder sie, soweit sie durch das Vorhaben verändert werden, gleichzeitig saniert werden (Bst. b). Anlagen sind Bauten, Verkehrswege und andere ortsfeste Einrichtungen sowie Terrainveränderungen (Art. 7 Abs. 7 USG). Art. 3 AltlV unterscheidet somit im Grundsatz zwischen nicht sanierungsbedürftigen (Bst.”
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