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Inhaber können die Kosten für Voruntersuchungen bzw. technische Untersuchungen (insbesondere Phase 1 und Phase 2) tragen. Drittpersonen können solche Untersuchungen vorfinanzieren; die zuständige Behörde kann danach eine Kostenverteilungsverfügung erlassen, welche die Kostenanteile den Betroffenen zuweist (z. B. als Anteile von Verhaltens- oder Zustandsstörern).
“Dabei wurden in den obersten 20-30 cm des ehemaligen Lagerplatzes unter anderem erhebliche Schwermetall- und Kohlenwasserstoffbelastungen sowie eine Mineralölverschmutzung festgestellt. Die zweite Phase der technischen Untersuchung stammt vom 4. Juli 2019. Im Rahmen der zweiten Phase der technischen Untersuchung wurden zwei Grundwasserproben entnommen und analysiert. Dabei wurden grundsätzlich keine Schadstoffe nachgewiesen. Lediglich in einer der beiden Proben wurde der Indikatorwert für anthropogen nicht beeinflusstes Grundwasser nach der Wegleitung Grundwasserschutz2 für Zink von 5 μg/l mit 6 μg/l überschritten. Daraus wurde geschlossen, dass die in der ersten Phase der technischen Untersuchung festgestellte Belastung nur bis in eine Tiefe von ca. 0.5 m in der eher undurchlässigen Auffüllung vorhanden ist und das Grundwasser nicht erreicht hat. Aufgrund der Ergebnisse aus der Voruntersuchung wurde der Standort als belasteter Standort eingestuft, der weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig ist. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2019 ersuchte die E.________AG, die die zweite Phase der technischen Untersuchung in Erfüllung ihrer Realleistungspflicht (vgl. Art. 20 Abs. 1 AltlV) vorfinanziert hatte, das Amt für Wasser und Abfall (AWA) um den Erlass einer Kostenverteilungsverfügung. Am 24. April 2020 erliess das AWA gestützt auf Art. 32d Abs. 4 USG3 sowie Art. 30 AbfG4 eine Kostenverteilungsverfügung mit unter anderem folgendem Inhalt: 1. Die "C.________AG" (früher "B.________AG"), als Rechtsnachfolgerin der "G.________Einzelfirma", trägt als Verhaltensstörerin 80 % der Untersuchungskosten. Der Anteil beträgt CHF 11'868.30. 2. Die E.________AG trägt als Zustandsstörerin 20 % der Untersuchungskosten. Der Anteil beträgt CHF 2'967.05. 2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 26. Mai 2020 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie stellt folgende Rechtsbegehren: 1. Die Kostenverteilungsverfügung vom 24. April 2020 sei aufzuheben und die Beschwerdeführerin sei von der Kostentragungspflicht betreffend die Untersuchung des Standorts-Nr. A.________ zu befreien. 2. Für die neue Festlegung der Kostenverteilung unter Beachtung von Ziff.”
“Die historische Untersuchung des Standorts Nr. I.________ hat ergeben, dass an diesem Standort in der Zeitspanne zwischen 1968 und 2018 vier chemische Reinigungen betrieben wurden. Der Betrieb der ersten chemischen Reinigung "F.________" wurde von dem von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten im Jahre 1968 aufgenommen und dauerten bis ins Jahr 1977. Ab dem Jahre 1977 war eine chemische Reinigung unter dem Namen "G.________" ansässig. Dieses Unternehmen stellte seinen Betrieb im Jahr 2001 ein. Im Jahr 2002 startete die Firma "H.________ GmbH" ihren Betrieb, über die bereits im März 2003 der Konkurs eröffnet wurde. Schliesslich betrieb die Firma "A.________" zwischen 2003 und 2018 an besagtem Standort ebenfalls eine chemische Reinigung. Als chemische Lösungsmittel wurden am Standort ausschliesslich Tetrachlorethen (PER) verwendet.[2] Die historische Untersuchung und die Phasen 1 und 2 der technischen Untersuchung wurden von dem von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten in Erfüllung seiner Realleistungspflicht (vgl. Art. 20 Abs. 1 AltlV) wahrgenommen und er trug auch die entsprechenden Kosten. Mit Schreiben vom 26. November 2015 teilte der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte dem Amt für Wasser und Abfall (AWA) mit, er sei finanziell nicht mehr in der Lage, weitere Untersuchungsmassnahmen in Auftrag zu geben. Zudem beantragte er den Erlass einer Kostenverteilungsverfügung. Daraufhin gab das AWA den Auftrag zur Durchführung der Phase 3 der technischen Untersuchung. Aufgrund der Ergebnisse aus der Voruntersuchung wurde der Standort als überwachungsbedürftiger Betriebsstandort im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Bst. a AltlV eingestuft. Am 19. Februar 2020 erliess das AWA gestützt auf Art. 32d Abs. 4 USG[3] sowie Art. 30 AbfG[4] eine Kostenverteilungsverfügung mit folgendem Inhalt: 1. Herr C.________, Biel, hat als Inhaber bzw. Zustandsstörer einen Anteil von 20 % der bisher im Rahmen der Voruntersuchung angefallenen Untersuchungskosten und der Kosten für zukünftige notwendige Massnahmen im Sinne der AltIV zu tragen. Dieser Anteil beträgt für die Voruntersuchung CHF 16'271.”
Ist ein Dritter von Amtes wegen am Verfahren beteiligt und hat er im Sinne von Art. 20 Abs. 1 AltlV Untersuchungen durchgeführt und vorfinanziert, kann das Amt ihn im konkreten Fall kostenmässig beteiligen. In den vorliegenden Unterlagen hat der von Amtes wegen Beteiligte die Voruntersuchung sowie die Phasen 1 und 2 finanziert, anschliessend seine fehlende Leistungsfähigkeit mitgeteilt und eine Kostenverteilungsverfügung beantragt; das Amt erliess daraufhin eine Kostenverteilungsverfügung, die ihm einen Kostenanteil zuwies.
“Die historische Untersuchung des Standorts Nr. I.________ hat ergeben, dass an diesem Standort in der Zeitspanne zwischen 1968 und 2018 vier chemische Reinigungen betrieben wurden. Der Betrieb der ersten chemischen Reinigung "F.________" wurde von dem von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten im Jahre 1968 aufgenommen und dauerten bis ins Jahr 1977. Ab dem Jahre 1977 war eine chemische Reinigung unter dem Namen "G.________" ansässig. Dieses Unternehmen stellte seinen Betrieb im Jahr 2001 ein. Im Jahr 2002 startete die Firma "H.________ GmbH" ihren Betrieb, über die bereits im März 2003 der Konkurs eröffnet wurde. Schliesslich betrieb die Firma "A.________" zwischen 2003 und 2018 an besagtem Standort ebenfalls eine chemische Reinigung. Als chemische Lösungsmittel wurden am Standort ausschliesslich Tetrachlorethen (PER) verwendet.[2] Die historische Untersuchung und die Phasen 1 und 2 der technischen Untersuchung wurden von dem von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten in Erfüllung seiner Realleistungspflicht (vgl. Art. 20 Abs. 1 AltlV) wahrgenommen und er trug auch die entsprechenden Kosten. Mit Schreiben vom 26. November 2015 teilte der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte dem Amt für Wasser und Abfall (AWA) mit, er sei finanziell nicht mehr in der Lage, weitere Untersuchungsmassnahmen in Auftrag zu geben. Zudem beantragte er den Erlass einer Kostenverteilungsverfügung. Daraufhin gab das AWA den Auftrag zur Durchführung der Phase 3 der technischen Untersuchung. Aufgrund der Ergebnisse aus der Voruntersuchung wurde der Standort als überwachungsbedürftiger Betriebsstandort im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Bst. a AltlV eingestuft. Am 19. Februar 2020 erliess das AWA gestützt auf Art. 32d Abs. 4 USG[3] sowie Art. 30 AbfG[4] eine Kostenverteilungsverfügung mit folgendem Inhalt: 1. Herr C.________, Biel, hat als Inhaber bzw. Zustandsstörer einen Anteil von 20 % der bisher im Rahmen der Voruntersuchung angefallenen Untersuchungskosten und der Kosten für zukünftige notwendige Massnahmen im Sinne der AltIV zu tragen. Dieser Anteil beträgt für die Voruntersuchung CHF 16'271.”
“Die historische Untersuchung des Standorts Nr. I.________ hat ergeben, dass an diesem Standort in der Zeitspanne zwischen 1968 und 2018 vier chemische Reinigungen betrieben wurden. Der Betrieb der ersten chemischen Reinigung "F.________" wurde von dem von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten im Jahre 1968 aufgenommen und dauerten bis ins Jahr 1977. Ab dem Jahre 1977 war eine chemische Reinigung unter dem Namen "G.________" ansässig. Dieses Unternehmen stellte seinen Betrieb im Jahr 2001 ein. Im Jahr 2002 startete die Firma "H.________ GmbH" ihren Betrieb, über die bereits im März 2003 der Konkurs eröffnet wurde. Schliesslich betrieb die Firma "A.________" zwischen 2003 und 2018 an besagtem Standort ebenfalls eine chemische Reinigung. Als chemische Lösungsmittel wurden am Standort ausschliesslich Tetrachlorethen (PER) verwendet.[2] Die historische Untersuchung und die Phasen 1 und 2 der technischen Untersuchung wurden von dem von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten in Erfüllung seiner Realleistungspflicht (vgl. Art. 20 Abs. 1 AltlV) wahrgenommen und er trug auch die entsprechenden Kosten. Mit Schreiben vom 26. November 2015 teilte der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte dem Amt für Wasser und Abfall (AWA) mit, er sei finanziell nicht mehr in der Lage, weitere Untersuchungsmassnahmen in Auftrag zu geben. Zudem beantragte er den Erlass einer Kostenverteilungsverfügung. Daraufhin gab das AWA den Auftrag zur Durchführung der Phase 3 der technischen Untersuchung. Aufgrund der Ergebnisse aus der Voruntersuchung wurde der Standort als überwachungsbedürftiger Betriebsstandort im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Bst. a AltlV eingestuft. Am 19. Februar 2020 erliess das AWA gestützt auf Art. 32d Abs. 4 USG[3] sowie Art. 30 AbfG[4] eine Kostenverteilungsverfügung mit folgendem Inhalt: 1. Herr C.________, Biel, hat als Inhaber bzw. Zustandsstörer einen Anteil von 20 % der bisher im Rahmen der Voruntersuchung angefallenen Untersuchungskosten und der Kosten für zukünftige notwendige Massnahmen im Sinne der AltIV zu tragen. Dieser Anteil beträgt für die Voruntersuchung CHF 16'271.”
Bei öffentlichen Oberflächengewässern kann die Realleistungspflicht nach Art. 20 Abs. 1 AltlV vorrangig den Eigentümer, d. h. den Staat, treffen.
“S. 1). Zum gleichen Ergebnis führt die Überlegung, dass gemäss Art. 20 Abs. 1 AltlV der Standor- tinhaber realleistungspflichtig ist, dies in erster Linie den Eigentümer betrifft (vgl. Caluori, a.a.O., S. 242) und gemäss Art. 5 Abs. 2 Satz 2 WWG ausge- schiedene öffentliche Oberflächengewässer Eigentum des Staates sind (vgl. zum Eigentum als Anknüpfungspunkt auch bereits act.”
Die Realleistungspflicht nach Art. 20 Abs. 1 AltlV trifft im Grundsatz die Person, die über den belasteten Standort die tatsächliche oder rechtliche Herrschaft ausübt. Das ist regelmässig die Grundeigentümerschaft; in Betracht kommen aber auch Baurechtsnehmer oder am Grundstück obligatorisch berechtigte Personen.
“Wer Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen bei belasteten Standorten durchführen oder durchführen lassen muss, bestimmt Art. 20 AltlV. Die Realleistungspflicht trifft im Grundsatz den Inhaber oder die Inhaberin eines belasteten Standorts (Art. 20 Abs. 1 AltlV). Inhaberin oder Inhaber ist, wer über den Standort die tatsächliche oder rechtliche Herrschaft ausübt, im Regelfall also die Grundeigentümerschaft, allenfalls auch die Baurechtsnehmerin bzw. der Baurechtsnehmer oder am Grundstück obligatorisch berechtigte Personen. Das steht im Einklang mit dem allgemeinen polizeirechtlichen Grundsatz, wonach zur Beseitigung eines polizeiwidrigen Zustands nicht unbedingt die hauptverantwortlichen Verhaltensstörerinnen oder -störer herangezogen werden müssen, sondern diejenige Person verpflichtet werden kann, die dem Gefahrenherd am nächsten steht und die Verfügungsmacht über den Standort hat, mithin die Zustandsstörerin oder der Zustandsstörer. Deren Inanspruchnahme dient dem Interesse an einer einfachen Durchsetzung der Untersuchung oder Sanierung, welche erschwert oder gar verunmöglicht würde, wenn bereits im Stadium der Voruntersuchung die hauptsächlich verantwortlichen Verhaltensstörerinnen oder -störer belangt werden müssten (vgl. BGE 130 II 321 E.”
“7 AltlV; zur Notwendigkeit einer Voruntersuchung ausführlich VGE 2020/74 vom 28.5.2021 [bestätigt durch BGer 1C_404/2021 vom 24.2.2022] E. 2.4). Aufgrund der Voruntersuchung beurteilt die Behörde alsdann, ob der belastete Standort sanierungsbedürftig, bloss überwachungsbedürftig oder weder sanierungs- noch überwachungsbedürftig ist (Art. 8 AltlV; vgl. BGE 130 II 321 E. 2.1 [Pra 2005 Nr. 72 S. 559 und URP 2004 S. 586]). Sanierungsbedürftige Standorte sind in einer dritten Phase zur Beurteilung der Ziele und der Dringlichkeit der Sanierung einer Detailuntersuchung zu unterziehen (vgl. Art. 14 f. AltlV). Die vierte Phase besteht schliesslich in der Sanierung dieser Standorte (vgl. Art. 16 ff. AltlV; zum Ganzen BVR 2010 S. 411 E. 1.2.1, 2003 S. 28 E. 2). 2.3 Wer Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen bei belasteten Standorten durchführen oder durchführen lassen muss, bestimmt Art. 20 AltlV. Die Realleistungspflicht trifft im Grundsatz den Inhaber oder die Inhaberin eines belasteten Standorts (Art. 20 Abs. 1 AltlV). Inhaberin oder Inhaber ist, wer über den Standort die tatsächliche oder rechtliche Herrschaft ausübt, im Regelfall also die Grundeigentümerschaft, allenfalls auch die Baurechtsnehmerin bzw. der Baurechtsnehmer oder am Grundstück obligatorisch berechtigte Personen. Das steht im Einklang mit dem allgemeinen polizeirechtlichen Grundsatz, wonach zur Beseitigung eines polizeiwidrigen Zustands nicht unbedingt die hauptverantwortlichen Verhaltensstörerinnen oder -störer herangezogen werden müssen, sondern diejenige Person verpflichtet werden kann, die dem Gefahrenherd am nächsten steht und die Verfügungsmacht über den Standort hat, mithin die Zustandsstörerin oder der Zustandsstörer. Deren Inanspruchnahme dient dem Interesse an einer einfachen Durchsetzung der Untersuchung oder Sanierung, welche erschwert oder gar verunmöglicht würde, wenn bereits im Stadium der Voruntersuchung die hauptsächlich verantwortlichen Verhaltensstörerinnen oder -störer belangt werden müssten (vgl. BGE 130 II 321 E.”
Die Realleistungspflicht trifft im Grundsatz den Inhaber eines belasteten Standorts. Inhaber ist nach der Rechtsprechung, wer über den Standort tatsächliche oder rechtliche Verfügungsgewalt ausübt (regelmässig die Grundeigentümerschaft, allenfalls Baurechtsnehmerin/Baurechtsnehmer oder obligatorisch berechtigte Personen). Dieser Vorrang ergibt sich aus dem polizeirechtlichen Grundsatz, dass zur Beseitigung eines Gefahrenherds diejenige Person herangezogen werden kann, die dem Gefahrenherd am nächsten steht und über die Verfügungsmacht verfügt, um die Durchsetzung von Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen zu erleichtern.
“7 AltlV; zur Notwendigkeit einer Voruntersuchung ausführlich VGE 2020/74 vom 28.5.2021 [bestätigt durch BGer 1C_404/2021 vom 24.2.2022] E. 2.4). Aufgrund der Voruntersuchung beurteilt die Behörde alsdann, ob der belastete Standort sanierungsbedürftig, bloss überwachungsbedürftig oder weder sanierungs- noch überwachungsbedürftig ist (Art. 8 AltlV; vgl. BGE 130 II 321 E. 2.1 [Pra 2005 Nr. 72 S. 559 und URP 2004 S. 586]). Sanierungsbedürftige Standorte sind in einer dritten Phase zur Beurteilung der Ziele und der Dringlichkeit der Sanierung einer Detailuntersuchung zu unterziehen (vgl. Art. 14 f. AltlV). Die vierte Phase besteht schliesslich in der Sanierung dieser Standorte (vgl. Art. 16 ff. AltlV; zum Ganzen BVR 2010 S. 411 E. 1.2.1, 2003 S. 28 E. 2). 2.3 Wer Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen bei belasteten Standorten durchführen oder durchführen lassen muss, bestimmt Art. 20 AltlV. Die Realleistungspflicht trifft im Grundsatz den Inhaber oder die Inhaberin eines belasteten Standorts (Art. 20 Abs. 1 AltlV). Inhaberin oder Inhaber ist, wer über den Standort die tatsächliche oder rechtliche Herrschaft ausübt, im Regelfall also die Grundeigentümerschaft, allenfalls auch die Baurechtsnehmerin bzw. der Baurechtsnehmer oder am Grundstück obligatorisch berechtigte Personen. Das steht im Einklang mit dem allgemeinen polizeirechtlichen Grundsatz, wonach zur Beseitigung eines polizeiwidrigen Zustands nicht unbedingt die hauptverantwortlichen Verhaltensstörerinnen oder -störer herangezogen werden müssen, sondern diejenige Person verpflichtet werden kann, die dem Gefahrenherd am nächsten steht und die Verfügungsmacht über den Standort hat, mithin die Zustandsstörerin oder der Zustandsstörer. Deren Inanspruchnahme dient dem Interesse an einer einfachen Durchsetzung der Untersuchung oder Sanierung, welche erschwert oder gar verunmöglicht würde, wenn bereits im Stadium der Voruntersuchung die hauptsächlich verantwortlichen Verhaltensstörerinnen oder -störer belangt werden müssten (vgl. BGE 130 II 321 E.”
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