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Das zuständige Bundesamt (BLW) kann Verfügungen letzter kantonaler Instanzen betreffend Investitionskredite, auch solche unter dem Grenzbetrag gemäss Art. 108 LwG, an die Rekurskommission EVD weiterziehen, um eine einheitliche Praxis zu gewährleisten.
“Titels des LwG nicht zulässig. Die praktische Erfahrung habe gezeigt, dass diese Einschränkung im Zusammenhang mit der Gewährung von Betriebshilfedarlehen und Investitionskrediten zu weit gehe (BBl 2002 4843 f.). Entgegen der bisherigen Regelung solle das zuständige Bundesamt Verfügungen letzter kantonaler Instanzen bezüglich der Gewährung von Betriebshilfedarlehen (Art. 78 ff. LwG; soziale Begleitmassnahme) und Investitionskrediten (Art. 105 ff. LwG; Strukturverbesserung) an die Rekurskommission EVD weiterziehen können. Damit bestehe die Möglichkeit, in Zukunft auch Verfügungen unter dem sogenannten Grenzbetrag (Art. 108 LwG) anzufechten, was zur Gewährleistung einer einheitlichen Praxis erforderlich sei (BBl 2002 4844). Nach Abs. 3 bestehe dieses Rechtsmittel zwar grundsätzlich; für Massnahmen des”
“Titels des LwG nicht zulässig. Die praktische Erfahrung habe gezeigt, dass diese Einschränkung im Zusammenhang mit der Gewährung von Betriebshilfedarlehen und Investitionskrediten zu weit gehe (BBl 2002 4843 f.). Entgegen der bisherigen Regelung solle das zuständige Bundesamt Verfügungen letzter kantonaler Instanzen bezüglich der Gewährung von Betriebshilfedarlehen (Art. 78 ff. LwG; soziale Begleitmassnahme) und Investitionskrediten (Art. 105 ff. LwG; Strukturverbesserung) an die Rekurskommission EVD weiterziehen können. Damit bestehe die Möglichkeit, in Zukunft auch Verfügungen unter dem sogenannten Grenzbetrag (Art. 108 LwG) anzufechten, was zur Gewährleistung einer einheitlichen Praxis erforderlich sei (BBl 2002 4844). Nach Abs. 3 bestehe dieses Rechtsmittel zwar grundsätzlich; für Massnahmen des”
Bei kombinierten Beitrags‑ und Kreditprojekten verbleibt die abschliessende gerichtliche Zuständigkeit auf kantonaler Stufe; die Reformen stellten sicher, dass Verfügungen zu solchen Strukturverbesserungen der kantonalen Gerichtsbarkeit unterliegen.
“Februar 2012 zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014-2017 (Agrarpolitik 2014-2017, BBl 2012 2075) führt zum Thema Strukturverbesserungen aus, dass das Verfahren zur Feststellung der Wettbewerbsneutralität bei Investitionshilfen den Kantonen zugewiesen und der Rechtsschutz bei der Gewährung von Beiträgen und Investitionskrediten vereinheitlicht werden soll (BBl 2012 2081). Die bisherige Regelung habe vorgesehen, dass kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen, die mit Beiträgen unterstützt wurden, nicht mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht hätten weitergezogen werden können. Mit dieser Ausnahme, ausschliesslich für Projekte, die mit Beiträgen unterstützt werden, habe sich bei einer Beschwerde in bestimmten Fällen eine unerwünschte Gabelung der Verfahren ergeben. Werde nämlich für ein Projekt gleichzeitig ein Beitrag und ein Investitionskredit gewährt (kombinierte Unterstützung), könne bei einer Beschwerde sowohl ein kantonales Verfahren über den Beitrag als auch ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht über den Investitionskredit eröffnet werden. Durch die neue Bestimmung der abschliessenden Prüfung der Wettbewerbsneutralität durch den Kanton in Art. 89a LwG und die Voraussetzung einer rechtskräftigen Genehmigung der Projekte auf kantonaler Stufe vor einem Entscheid des BLW in Art. 108 LwG könne die Verfahrensregelung auch für Investitionskredite auf kantonaler Stufe stattfinden. Indem der letzte Satzteil von Art. 166 Abs. 2 "die mit Beiträgen unterstützt werden" gestrichen werde, unterlägen alle Verfügungen über Strukturverbesserungen, das heisst zu Projekten, die sowohl mit Beiträgen als auch mit Investitionskrediten unterstützt werden, der kantonalen Gerichtsbarkeit (BBl 2012 2268). In der parlamentarischen Beratung gab diese Änderung keinen Anlass zu Diskussionen. So stimmte der Nationalrat in der Herbstsession 2012 (Amtliches Bulletin des Nationalrats, AB 2012 N 1705) dem Antrag der Kommission auf Zustimmung zum Entwurf des Bundesrats zu. Der Ständerat tat es ihm in der darauffolgenden Wintersession gleich (Amtliches Bulletin des Ständerats, AB 2012 S 1217).”
Nach den Gesetzesänderungen und der dazu wiedergegebenen Begründung in der Botschaft und Praxis wird die abschliessende Prüfung der Wettbewerbsneutralität den Kantonen zugewiesen und Art. 108 LwG so ausgestaltet, dass das BLW erst nach einer rechtskräftigen kantonalen Genehmigung über Investitionskredite entscheidet. Damit soll bei Projekten mit kombinierter Unterstützung (Beiträge und Investitionskredite) eine einheitliche Verfahrensführung und gerichtliche Kontrolle auf kantonaler Ebene ermöglicht werden, um eine parallele Aufhebung von kantonalen Verfügungen (Beiträge) und bundesamtlichen Entscheiden (Investitionskredite) zu vermeiden.
“Februar 2012 zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014-2017 (Agrarpolitik 2014-2017, BBl 2012 2075) wird im Zusammenhang mit Strukturverbesserungen ausgeführt, dass das Verfahren zur Feststellung der Wettbewerbsneutralität bei Investitionshilfen den Kantonen zugewiesen und der Rechtsschutz bei der Gewährung von Beiträgen und Investitionskrediten vereinheitlicht werden soll (BBl 2012 2081). Die bisherige Regelung habe vorgesehen, dass kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen, die mit Beiträgen unterstützt wurden, nicht mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hätten weitergezogen werden können. Mit dieser Ausnahme, ausschliesslich für Projekte, die mit Beiträgen unterstützt werden, habe sich bei einer Beschwerde in bestimmten Fällen eine unerwünschte Gabelung der Verfahren ergeben. Werde nämlich für ein Projekt gleichzeitig ein Beitrag und ein Investitionskredit gewährt (kombinierte Unterstützung), könne bei einer Beschwerde sowohl ein kantonales Verfahren über den Beitrag als auch ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht über den Investitionskredit eröffnet werden. Durch die neue Bestimmung der abschliessenden Prüfung der Wettbewerbsneutralität durch den Kanton in Art. 89a LwG und die Voraussetzung einer rechtskräftigen Genehmigung der Projekte auf kantonaler Stufe vor einem Entscheid des Bundesamtes für Landwirtschaft in Art. 108 LwG könne die Verfahrensregelung auch für Investitionskredite auf kantonaler Stufe stattfinden. Indem der letzte Satzteil von Art. 166 Abs. 2 LwG "die mit Beiträgen unterstützt werden" gestrichen werde, unterlägen alle Verfügungen über Strukturverbesserungen, das heisst zu Projekten, die sowohl mit Beiträgen als auch mit Investitionskrediten unterstützt werden, der kantonalen Gerichtsbarkeit (BBl 2012 2268).”
“Februar 2012 zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014—2017 (Agrarpolitik 2014-2017; BBl 2012 2075; [nachfolgend: Botschaft Agrarpolitik 2014-2017]) führt zum Thema Strukturverbesserungen aus, dass das Verfahren zur Feststellung der Wettbewerbsneutralität bei Investitionshilfen den Kantonen zugewiesen und der Rechtsschutz bei der Gewährung von Beiträgen und Investitionskrediten vereinheitlicht werden soll (Botschaft Agrarpolitik 2014-2017, BBl 2012 2075, 2081). Die bisherige Regelung habe vorgesehen, dass kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen, die mit Beiträgen unterstützt wurden, nicht mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht hätten weitergezogen werden können. Mit dieser Ausnahme, ausschliesslich für Projekte, die mit Beiträgen unterstützt werden, habe sich bei einer Beschwerde in bestimmten Fällen eine unerwünschte Gabelung der Verfahren ergeben. Werde nämlich für ein Projekt gleichzeitig ein Beitrag und ein Investitionskredit gewährt (kombinierte Unterstützung), könne bei einer Beschwerde sowohl ein kantonales Verfahren über den Beitrag als auch ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht über den Investitionskredit eröffnet werden. Durch die neue Bestimmung der abschliessenden Prüfung der Wettbewerbsneutralität durch den Kanton in Art. 89a LwG und die Voraussetzung einer rechtskräftigen Genehmigung der Projekte auf kantonaler Stufe vor einem Entscheid des BLW in Art. 108 LwG könne die Verfahrensregelung auch für Investitionskredite auf kantonaler Stufe stattfinden. Indem der letzte Satzteil von Art. 166 Abs. 2 " die mit Beiträgen unterstützt werden " gestrichen werde, unterlägen alle Verfügungen über Strukturverbesserungen, das heisst zu Projekten, die sowohl mit Beiträgen als auch mit Investitionskrediten unterstützt werden, der kantonalen Gerichtsbarkeit (Botschaft Agrarpolitik 2014-2017, BBl 2012 2075, 2268). In der parlamentarischen Beratung gab diese Änderung keinen Anlass zu Diskussionen. So stimmte der Nationalrat in der Herbstsession 2012 (AB 2012 N 1705) dem Antrag der Kommission auf Zustimmung zum Entwurf des Bundesrats zu. Der Ständerat tat es ihm in der darauffolgenden Wintersession gleich (AB 2012 S 1217).”
“Februar 2012 zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014-2017 (Agrarpolitik 2014-2017, BBl 2012 2075) führt zum Thema Strukturverbesserungen aus, dass das Verfahren zur Feststellung der Wettbewerbsneutralität bei Investitionshilfen den Kantonen zugewiesen und der Rechtsschutz bei der Gewährung von Beiträgen und Investitionskrediten vereinheitlicht werden soll (BBl 2012 2081). Die bisherige Regelung habe vorgesehen, dass kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen, die mit Beiträgen unterstützt wurden, nicht mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht hätten weitergezogen werden können. Mit dieser Ausnahme, ausschliesslich für Projekte, die mit Beiträgen unterstützt werden, habe sich bei einer Beschwerde in bestimmten Fällen eine unerwünschte Gabelung der Verfahren ergeben. Werde nämlich für ein Projekt gleichzeitig ein Beitrag und ein Investitionskredit gewährt (kombinierte Unterstützung), könne bei einer Beschwerde sowohl ein kantonales Verfahren über den Beitrag als auch ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht über den Investitionskredit eröffnet werden. Durch die neue Bestimmung der abschliessenden Prüfung der Wettbewerbsneutralität durch den Kanton in Art. 89a LwG und die Voraussetzung einer rechtskräftigen Genehmigung der Projekte auf kantonaler Stufe vor einem Entscheid des BLW in Art. 108 LwG könne die Verfahrensregelung auch für Investitionskredite auf kantonaler Stufe stattfinden. Indem der letzte Satzteil von Art. 166 Abs. 2 "die mit Beiträgen unterstützt werden" gestrichen werde, unterlägen alle Verfügungen über Strukturverbesserungen, das heisst zu Projekten, die sowohl mit Beiträgen als auch mit Investitionskrediten unterstützt werden, der kantonalen Gerichtsbarkeit (BBl 2012 2268). In der parlamentarischen Beratung gab diese Änderung keinen Anlass zu Diskussionen. So stimmte der Nationalrat in der Herbstsession 2012 (Amtliches Bulletin des Nationalrats, AB 2012 N 1705) dem Antrag der Kommission auf Zustimmung zum Entwurf des Bundesrats zu. Der Ständerat tat es ihm in der darauffolgenden Wintersession gleich (Amtliches Bulletin des Ständerats, AB 2012 S 1217).”
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