Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021 über die Anpassung des Landwirtschaftsgesetzes infolge der Reorganisation des Zulassungsverfahrens für Pflanzenschutzmittel, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 759). ↩
3 commentaries
Der Bundesrat hat die Verordnungsdelegation nach Art. 177 LwG konkret genutzt: Am 30. Oktober 2002 erliess er gestützt auf Art. 9 LwG und Art. 177 LwG die Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen (VBPO).
“Gestützt auf Art. 9 LwG und Art. 177 LwG hat der Bundesrat am 30. Oktober 2002 die Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen erlassen. Gemäss Art. 2 Abs. 2 VBPO kann eine Produzentenorganisation ein Begehren um Ausdehnung von Selbsthilfemassnahmen stellen, wenn sie ein körperschaftlich organisierter Zusammenschluss von Produzenten oder Produzentengemeinschaften ist. Eine Produzentengemeinschaft ist eine Gruppe von Bewirtschaftern, die das gleiche Produkt oder die gleiche Produktegruppe herstellen. Eine Produzentenorganisation gilt nach Art. 5 VBPO als repräsentativ (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 lit. a LwG), wenn ihre Mitglieder mindestens die Hälfte der in den Handel gelangenden Menge des Produkts oder der Produktegruppe produzieren (lit. a), ihr mindestens 60 Prozent derjenigen Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter angeschlossen sind, die von der Selbsthilfemassnahme betroffen sind, für die ein Ausdehnungsbegehren gestellt wird (lit. b), die Regionen, in denen das Produkt oder die Produktegruppe produziert wird, in der Organisation angemessen vertreten sind (lit.”
“Gestützt auf Art. 9 LwG und Art. 177 LwG hat der Bundesrat am 30. Oktober 2002 die Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen erlassen. Gemäss Art. 2 Abs. 2 VBPO kann eine Produzentenorganisation ein Begehren um Ausdehnung von Selbsthilfemassnahmen stellen, wenn sie ein körperschaftlich organisierter Zusammenschluss von Produzenten oder Produzentengemeinschaften ist. Eine Produzentengemeinschaft ist eine Gruppe von Bewirtschaftern, die das gleiche Produkt oder die gleiche Produktegruppe herstellen. Eine Produzentenorganisation gilt nach Art. 5 VBPO als repräsentativ (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 lit. a LwG), wenn ihre Mitglieder mindestens die Hälfte der in den Handel gelangenden Menge des Produkts oder der Produktegruppe produzieren (lit. a), ihr mindestens 60 Prozent derjenigen Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter angeschlossen sind, die von der Selbsthilfemassnahme betroffen sind, für die ein Ausdehnungsbegehren gestellt wird (lit. b), die Regionen, in denen das Produkt oder die Produktegruppe produziert wird, in der Organisation angemessen vertreten sind (lit.”
Art. 177 Abs. 1 LwG bietet eine genügende gesetzliche Grundlage für die Erlassung formeller, unselbständiger Verordnungen durch den Bundesrat. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies im Zusammenhang mit der LZV bestätigt.
“Der Bundesrat hat die LZV gestützt auf die gesetzliche Delegation in Art. 4 Abs. 3 LwG, wonach der Bundesrat die Abgrenzungskriterien für die Unterteilung der landwirtschaftlich genutzten Fläche in Zonen festlegt, sowie gestützt auf die generelle Delegationsbestimmung von Art. 177 Abs. 1 LwG erlassen. Die LZV hat deshalb unbestritten eine genügende gesetzliche Grundlage. Sie stellt eine unselbständige Verordnung dar. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob der Verordnungsgeber bei den umstrittenen Vorschriften zur Abgrenzung der Sömmerungsgebiete in der LZV (Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Abs. 2 und Art.”
Art. 177 Abs. 1 LwG bildet eine generelle Delegationsgrundlage, auf die der Bundesrat die Erlassung ausführender Verordnungen stützen kann. In den zitierten Entscheiden wird Art. 177 Abs. 1 ausdrücklich als formell-gesetzliche Grundlage für Erlasse wie die LZV bzw. die Direktzahlungsverordnung herangezogen.
“Der Bundesrat hat die LZV gestützt auf die gesetzliche Delegation in Art. 4 Abs. 3 LwG, wonach der Bundesrat die Abgrenzungskriterien für die Unterteilung der landwirtschaftlich genutzten Fläche in Zonen festlegt, sowie gestützt auf die generelle Delegationsbestimmung von Art. 177 Abs. 1 LwG erlassen. Die LZV hat deshalb unbestritten eine genügende gesetzliche Grundlage. Sie stellt eine unselbständige Verordnung dar. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob der Verordnungsgeber bei den umstrittenen Vorschriften zur Abgrenzung der Sömmerungsgebiete in der LZV (Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Abs. 2 und Art.”
“Die Beschwerdeführer bringen zwar zutreffend vor, dass sich Art. 75 Abs. 2 aDZV in Verbindung mit Art. 74 Abs. 5 aDZV einzig zu den Anforderungen an das Einstreumaterial äussert (zu den Normen vgl. E. 3.1 hiervor). Es ist indes nicht ersichtlich, inwiefern Materialien, die weder für die Tiere gesundheitlich problematisch noch ökologisch bedenklich sind, im Widerspruch zu den Zielen einer besonders naturnahen, umwelt- und tierfreundlichen Landwirtschaft stehen sollten (vgl. Art. 75 LwG). Dem steht auch der Umstand nicht entgegen, dass die Beschwerdeführer mit der dauerhaften Haltung ihrer Pferde und Ponys im Freien bereits eine möglichst naturnahe und tierfreundliche Haltungsform praktizieren. Ausserdem hat der Schweizerische Bundesrat auch die Direktzahlungsverordnung gestützt auf die (formell-gesetzliche) Delegationsnormen des Landwirtschaftsgesetzes und damit im Rahmen seiner staatsrechtlichen Zuständigkeit erlassen (vgl. Art. 70 Abs. 3 LwG; Art. 70a Abs. 3-5 LwG; Art. 72 Abs. 2 LwG; Art. 75 Abs. 2 LwG; Art. 170 Abs. 3 LwG; Art. 177 Abs. 1 LwG).”
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