Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3463,3863;BBl 2012 2075). ↩
12 commentaries
Art. 4 Abs. 3 LwG lässt dem Bundesrat bei der Festlegung der Abgrenzungskriterien auf Verordnungsstufe einen weiten Ermessensspielraum. Gleichwohl bestimmt Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1, dass die Zoneneinteilung nach den «Erschwernissen» (erschwerende Produktions‑ und Lebensbedingungen) zu erfolgen hat.
“Art. 4 Abs. 3 LwG enthält keine Präzisierung der Abgrenzungskriterien für die Unterteilung der landwirtschaftlich genutzten Fläche in Zonen. Dem Bundesrat wurde somit ein sehr weiter Ermessensbereich für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt. Art. 4 Abs. 2 LwG hält aber immerhin fest, dass die landwirtschaftliche genutzte Fläche nach Massgabe der Erschwernisse in Zonen unterteilt wird. Mit «Erschwernisse» sind erschwerende Produktions- und Lebensbedingungen gemeint (Art. 4 Abs. 1 LwG). Der Wortlaut von Art. 4 Abs. 2 LwG deutet daher daraufhin, dass die Abgrenzung bei allen landwirtschaftlich genutzten Flächen (inkl. Sömmerungsgebiete) - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - nach Mass-gabe der Erschwernisse zu erfolgen hat.”
Der Wortlaut von Art. 4 Abs. 2 LwG legt nahe, dass die Unterteilung in Zonen nach Massgabe der «Erschwernisse» (d.h. erschwerende Produktions‑ und Lebensbedingungen) zu erfolgen hat. Daraus wird in der Rechtsprechung geschlossen, dass diese Orientierung auch für Sömmerungsgebiete gilt.
“Art. 4 Abs. 3 LwG enthält keine Präzisierung der Abgrenzungskriterien für die Unterteilung der landwirtschaftlich genutzten Fläche in Zonen. Dem Bundesrat wurde somit ein sehr weiter Ermessensbereich für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt. Art. 4 Abs. 2 LwG hält aber immerhin fest, dass die landwirtschaftliche genutzte Fläche nach Massgabe der Erschwernisse in Zonen unterteilt wird. Mit «Erschwernisse» sind erschwerende Produktions- und Lebensbedingungen gemeint (Art. 4 Abs. 1 LwG). Der Wortlaut von Art. 4 Abs. 2 LwG deutet daher daraufhin, dass die Abgrenzung bei allen landwirtschaftlich genutzten Flächen (inkl. Sömmerungsgebiete) - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - nach Mass-gabe der Erschwernisse zu erfolgen hat.”
Erschwerende Produktions- und Lebensbedingungen sind nicht auf die Flächenabgrenzung beschränkt, sondern grundsätzlich bei der Anwendung des LwG zu berücksichtigen (Art. 4 Abs. 1 LwG).
“Erschwerende Produktions- und Lebensbedingungen sind aber nicht nur bei der Abgrenzung der landwirtschaftlich genutzten Flächen, sondern ganz generell bei der Anwendung des LwG zu berücksichtigen (Art. 4 Abs. 1 LwG). Entsprechend befindet sich Art. 4 LwG in systematischer Hinsicht im ersten Titel des LwG, in welchem die Grundlagen des LwG geregelt sind.”
“Erschwerende Produktions- und Lebensbedingungen sind aber nicht nur bei der Abgrenzung der landwirtschaftlich genutzten Flächen, sondern ganz generell bei der Anwendung des LwG zu berücksichtigen (Art. 4 Abs. 1 LwG). Entsprechend befindet sich Art. 4 LwG in systematischer Hinsicht im ersten Titel des LwG, in welchem die Grundlagen des LwG geregelt sind.”
Art. 4 Abs. 3 LwG räumt dem Bundesrat einen weiten Ermessensspielraum bei der Festlegung der Abgrenzungskriterien ein. Gleichwohl bestimmt Art. 4 Abs. 2, dass die Unterteilung der landwirtschaftlich genutzten Fläche nach Massgabe der «Erschwernisse» (erschwerende Produktions‑ und Lebensbedingungen) zu erfolgen hat, sodass diese Massgabe bei der Ausgestaltung der Kriterien zu beachten ist.
“Art. 4 Abs. 3 LwG enthält keine Präzisierung der Abgrenzungskriterien für die Unterteilung der landwirtschaftlich genutzten Fläche in Zonen. Dem Bundesrat wurde somit ein sehr weiter Ermessensbereich für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt. Art. 4 Abs. 2 LwG hält aber immerhin fest, dass die landwirtschaftliche genutzte Fläche nach Massgabe der Erschwernisse in Zonen unterteilt wird. Mit «Erschwernisse» sind erschwerende Produktions- und Lebensbedingungen gemeint (Art. 4 Abs. 1 LwG). Der Wortlaut von Art. 4 Abs. 2 LwG deutet daher daraufhin, dass die Abgrenzung bei allen landwirtschaftlich genutzten Flächen (inkl. Sömmerungsgebiete) - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - nach Mass-gabe der Erschwernisse zu erfolgen hat.”
Bei der Zoneneinteilung ist als Abgrenzungskriterium auf die in Art. 4 Abs. 1 genannten Erschwernisse (erschwerende Produktions- und Lebensbedingungen) abzustellen. Nach dem Wortlaut und der Auslegung in E. 6.6 von BVGer B‑1499/2022 ist diese Berücksichtigung auf alle landwirtschaftlich genutzten Flächen, einschliesslich Sömmerungsgebiete, anzuwenden.
“Art. 4 Abs. 3 LwG enthält keine Präzisierung der Abgrenzungskriterien für die Unterteilung der landwirtschaftlich genutzten Fläche in Zonen. Dem Bundesrat wurde somit ein sehr weiter Ermessensbereich für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt. Art. 4 Abs. 2 LwG hält aber immerhin fest, dass die landwirtschaftliche genutzte Fläche nach Massgabe der Erschwernisse in Zonen unterteilt wird. Mit «Erschwernisse» sind erschwerende Produktions- und Lebensbedingungen gemeint (Art. 4 Abs. 1 LwG). Der Wortlaut von Art. 4 Abs. 2 LwG deutet daher daraufhin, dass die Abgrenzung bei allen landwirtschaftlich genutzten Flächen (inkl. Sömmerungsgebiete) - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - nach Mass-gabe der Erschwernisse zu erfolgen hat.”
Die Zoneneinteilung des landwirtschaftlichen Produktionskatasters bildet die Grundlage, auf die sich verschiedene Massnahmen des Landwirtschaftsgesetzes, namentlich die Direktzahlungen, stützen.
“Die Vorinstanz unterteilt die landwirtschaftlich genutzte Fläche nach Massgabe der Erschwernisse in Zonen und führt hierzu einen Produktionskataster (Art. 4 Abs. 2 LwG). Der Bundesrat legt die Abgrenzungskriterien fest (Art. 4 Abs. 3 LwG). Im landwirtschaftlichen Produktionskataster wird die landwirtschaftlich genutzte Fläche in Gebiete und Zonen unterteilt (Art. 1 Abs. 1 LZV). Verschiedene Massnahmen im Bereich des Landwirtschaftsgesetzes, wie z.B. die Direktzahlungen, stützen sich auf diese Zoneneinteilung (vgl. Urteil des BVGer B-395/2017 vom 25. März 2019 E. 2).”
«Erschwernisse» sind als «erschwerende Produktions‑ und Lebensbedingungen» zu verstehen. Der Wortlaut legt nahe, dass die Unterteilung in Zonen für alle landwirtschaftlich genutzten Flächen gilt, einschliesslich Sömmerungsgebieten.
“Art. 4 Abs. 3 LwG enthält keine Präzisierung der Abgrenzungskriterien für die Unterteilung der landwirtschaftlich genutzten Fläche in Zonen. Dem Bundesrat wurde somit ein sehr weiter Ermessensbereich für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt. Art. 4 Abs. 2 LwG hält aber immerhin fest, dass die landwirtschaftliche genutzte Fläche nach Massgabe der Erschwernisse in Zonen unterteilt wird. Mit «Erschwernisse» sind erschwerende Produktions- und Lebensbedingungen gemeint (Art. 4 Abs. 1 LwG). Der Wortlaut von Art. 4 Abs. 2 LwG deutet daher daraufhin, dass die Abgrenzung bei allen landwirtschaftlich genutzten Flächen (inkl. Sömmerungsgebiete) - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - nach Mass-gabe der Erschwernisse zu erfolgen hat.”
Die vom Bundesrat festgelegten Abgrenzungskriterien dienen der Festlegung der Zoneneinteilung im landwirtschaftlichen Produktionskataster; diese Zoneneinteilung bildet die Grundlage für Direktzahlungen und weitere Massnahmen nach dem Landwirtschaftsgesetz.
“Die Vorinstanz unterteilt die landwirtschaftlich genutzte Fläche nach Massgabe der Erschwernisse in Zonen und führt hierzu einen Produktionskataster (Art. 4 Abs. 2 LwG). Der Bundesrat legt die Abgrenzungskriterien fest (Art. 4 Abs. 3 LwG). Im landwirtschaftlichen Produktionskataster wird die landwirtschaftlich genutzte Fläche in Gebiete und Zonen unterteilt (Art. 1 Abs. 1 LZV). Verschiedene Massnahmen im Bereich des Landwirtschaftsgesetzes, wie z.B. die Direktzahlungen, stützen sich auf diese Zoneneinteilung (vgl. Urteil des BVGer B-395/2017 vom 25. März 2019 E. 2).”
Die LZV wurde gestützt auf die Delegation in Art. 4 Abs. 3 LwG (jeweils zusammen mit Art. 177 Abs. 1 LwG) erlassen und stellt nach Auffassung des BVGer eine genügende gesetzliche Grundlage dar. Sie bildet damit eine zulässige Verordnungsgrundlage zur Konkretisierung der Abgrenzungskriterien für die Zonen.
“Der Bundesrat hat die LZV gestützt auf die gesetzliche Delegation in Art. 4 Abs. 3 LwG, wonach der Bundesrat die Abgrenzungskriterien für die Unterteilung der landwirtschaftlich genutzten Fläche in Zonen festlegt, sowie gestützt auf die generelle Delegationsbestimmung von Art. 177 Abs. 1 LwG erlassen. Die LZV hat deshalb unbestritten eine genügende gesetzliche Grundlage. Sie stellt eine unselbständige Verordnung dar. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob der Verordnungsgeber bei den umstrittenen Vorschriften zur Abgrenzung der Sömmerungsgebiete in der LZV (Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Abs. 2 und Art.”
Die im landwirtschaftlichen Produktionskataster vorgenommene Zoneneinteilung bildet die Grundlage für Direktzahlungen und weitere agrarpolitische Massnahmen.
“Die Vorinstanz unterteilt die landwirtschaftlich genutzte Fläche nach Massgabe der Erschwernisse in Zonen und führt hierzu einen Produktionskataster (Art. 4 Abs. 2 LwG). Der Bundesrat legt die Abgrenzungskriterien fest (Art. 4 Abs. 3 LwG). Im landwirtschaftlichen Produktionskataster wird die landwirtschaftlich genutzte Fläche in Gebiete und Zonen unterteilt (Art. 1 Abs. 1 LZV). Verschiedene Massnahmen im Bereich des Landwirtschaftsgesetzes, wie z.B. die Direktzahlungen, stützen sich auf diese Zoneneinteilung (vgl. Urteil des BVGer B-395/2017 vom 25. März 2019 E. 2).”
Erschwerende Produktions‑ und Lebensbedingungen sind nicht nur bei der Abgrenzung landwirtschaftlich genutzter Flächen, sondern generell bei der Anwendung des LwG zu berücksichtigen.
“Erschwerende Produktions- und Lebensbedingungen sind aber nicht nur bei der Abgrenzung der landwirtschaftlich genutzten Flächen, sondern ganz generell bei der Anwendung des LwG zu berücksichtigen (Art. 4 Abs. 1 LwG). Entsprechend befindet sich Art. 4 LwG in systematischer Hinsicht im ersten Titel des LwG, in welchem die Grundlagen des LwG geregelt sind.”
Die LZV beruht nach der Rechtsprechung des BVGer auf der Delegation in Art. 4 Abs. 3 LwG (jeweils in Verbindung mit Art. 177 Abs. 1 LwG) und stellt demnach eine genügende gesetzliche Grundlage dar. Sie ist als unselbständige Verordnung ausgestaltet und erlaubt dem Bundesrat, die Abgrenzungskriterien festzulegen.
“Der Bundesrat hat die LZV gestützt auf die gesetzliche Delegation in Art. 4 Abs. 3 LwG, wonach der Bundesrat die Abgrenzungskriterien für die Unterteilung der landwirtschaftlich genutzten Fläche in Zonen festlegt, sowie gestützt auf die generelle Delegationsbestimmung von Art. 177 Abs. 1 LwG erlassen. Die LZV hat deshalb unbestritten eine genügende gesetzliche Grundlage. Sie stellt eine unselbständige Verordnung dar. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob der Verordnungsgeber bei den umstrittenen Vorschriften zur Abgrenzung der Sömmerungsgebiete in der LZV (Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Abs. 2 und Art.”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.