21 commentaries
Das Zerstückelungsverbot verfolgt die Sicherung von Strukturverbesserungen. Hierunter fallen insbesondere Bodenverbesserungen in Form von Neuordnungen der Eigentumsverhältnisse (Güterzusammenlegungen). Das Verbot soll gewährleisten, dass durch Bundesbeiträge mitfinanzierte Neuordnungen der Eigentumsverhältnisse nicht vereitelt werden.
“Gemäss Art. 102 Abs. 1 LwG dürfen Grundstücke, Werke und Anlagen sowie landwirtschaftliche Gebäude, die mit Bundesbeiträgen verbessert worden sind, während 20 Jahren nach der Schlusszahlung des Bundesbeitrages ihrem landwirtschaftlichen Zweck nicht entfremdet werden, zudem darf Boden, welcher Gegenstand einer Güterzusammenlegung war, nicht zerstückelt werden. Wer das Verbot der Zweckentfremdung oder der Zerstückelung verletzt, hat die vom Bund geleisteten Beiträge zurückzuerstatten und allen verursachten Schaden zu ersetzen (Art. 102 Abs. 2 LwG). Der Kanton kann Ausnahmen vom Zerstückelungsverbot bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Er entscheidet, ob die geleisteten Beiträge ganz oder teilweise zurückzuerstatten sind oder ob auf eine Rückerstattung verzichtet wird (Art. 102 Abs. 3 LwG). Das in Art. 102 Abs. 1 LwG enthaltene Zerstückelungsverbot ist gemäss seinem Titel der "Sicherung der Strukturverbesserungen" zuzuordnen. Unter Strukturverbesserungen sind insbesondere Bodenverbesserungen in Form von Neuordnungen von Eigentumsverhältnissen (Art.”
“Gemäss Art. 102 Abs. 1 LwG dürfen Grundstücke, Werke und Anlagen sowie landwirtschaftliche Gebäude, die mit Bundesbeiträgen verbessert worden sind, während 20 Jahren nach der Schlusszahlung des Bundesbeitrages ihrem landwirtschaftlichen Zweck nicht entfremdet werden, zudem darf Boden, welcher Gegenstand einer Güterzusammenlegung war, nicht zerstückelt werden. Wer das Verbot der Zweckentfremdung oder der Zerstückelung verletzt, hat die vom Bund geleisteten Beiträge zurückzuerstatten und allen verursachten Schaden zu ersetzen (Art. 102 Abs. 2 LwG). Der Kanton kann Ausnahmen vom Zerstückelungsverbot bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Er entscheidet, ob die geleisteten Beiträge ganz oder teilweise zurückzuerstatten sind oder ob auf eine Rückerstattung verzichtet wird (Art. 102 Abs. 3 LwG). Das in Art. 102 Abs. 1 LwG enthaltene Zerstückelungsverbot ist gemäss seinem Titel der "Sicherung der Strukturverbesserungen" zuzuordnen. Unter Strukturverbesserungen sind insbesondere Bodenverbesserungen in Form von Neuordnungen von Eigentumsverhältnissen (Art. 88 LwG in Verbindung mit Art. 94 Abs. 1 lit. b LwG) zu verstehen (Urteil 2C_931/2014 vom 23. Mai 2016 E. 3.3). Solche Strukturverbesserungen können, auf Gesuch eines Antragstellers (Art. 21 der Verordnung über Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft [Strukturverbesserungsverordnung, SVV; SR 913.1]) durch Bundesbeiträge mitfinanziert werden (Art. 93 Abs. 1 lit. a LwG; Art. 14 ff. SV). Das Zerstückelungsverbot stellt in diesem Zusammenhang sicher, dass die mit Beiträgen der öffentlichen Hand durchgeführte Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nicht vereitelt wird (Urteil 2C_931/2014 vom 23. Mai 2016 E. 3.3).”
“So stellte auch das Bundesgericht in einem Entscheid betreffend das Zerstückelungsverbot nach Art. 102 LwG (siehe schon E. 1.2.3) fest, unter Strukturverbesserungen seien insbesondere Bodenverbesserungen in Form einer Neuordnung von Eigentumsverhältnissen zu verstehen. Solche Strukturverbesserungen könnten, auf Gesuch eines Antragstellers (Art. 21 SVV), durch Bundesbeiträge mitfinanziert werden (Art. 93 Abs. 1 lit. a LwG; Art. 14 ff. SVV). Das Zerstückelungsverbot stelle in diesem Zusammenhang sicher, dass die mit Beiträgen der öffentlichen Hand durchgeführte Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nicht vereitelt werde. Aus der Gesetzessystematik ergebe sich, dass der Anwendungsbereich des Zerstückelungsverbots gemäss Art. 102 Abs. 1 LwG auf durch Bundesbeiträge mitfinanzierte Verbesserungen beschränkt bleibe und deren Sicherung bezwecke (vgl. Urteil des BGer 2C_931/2014 vom 23. Mai 2016 E. 3.3 m.H.). In einem früheren Entscheid hatte das Bundesgericht bereits erwogen, der Gesetzeszweck des Zerstückelungsverbots gemäss Art. 102 Abs. 1 LwG i.V.m. Art. 35 Abs. 3 SVV bestehe darin, die Wirkungen der für Strukturverbesserungen gewährten Bundesbeiträge zeitlich möglichst lange anhalten zu lassen (vgl. Urteil des BGer 1A.36/2001 vom 29. Januar 2002 E. 3.1 m.H.).”
Ob eine Zweckentfremdung im Sinn von Art. 102 Abs. 2 LwG vorliegt, wird in Art. 35 Abs. 1 SVV geregelt.
“Die Gewährung eines Bundesbeitrags setzt die Leistung eines angemessenen Beitrags des Kantons einschliesslich seiner öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft voraus (Art. 93 Abs. 3 LwG). Der Kanton gewährt ebenfalls Beiträge. Er fördert Strukturverbesserungen und leistet Beiträge an Strukturverbesserungen nach dem Bundesrecht (Art. 11 Abs. 1 und 12 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes, sGS 610.1, abgekürzt: LaG). Gemäss der Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SR 913.1, abgekürzt: SVV) werden insbesondere für Erschliessungsanlagen wie Wege Beiträge gewährt (Art. 14 Abs. 1 lit. a SVV). Art. 102 Abs. 1 LwG bestimmt, dass Grundstücke, Werke und Anlagen sowie landwirtschaftliche Gebäude, die mit Bundesbeiträgen verbessert worden sind, während 20 Jahren nach der Schlusszahlung des Bundesbeitrags ihrem landwirtschaftlichen Zweck nicht entfremdet werden dürfen, zudem darf Boden, welcher Gegenstand einer Güterzusammenlegung war, nicht zerstückelt werden. Wer das Verbot der Zweckentfremdung oder der Zerstückelung verletzt, hat die vom Bund geleisteten Beiträge zurückzuerstatten und allen verursachten Schaden zu ersetzen (Art. 102 Abs. 2 LwG). Unter welchen Umständen von einer Zweckentfremdung im Sinne des Gesetzes auszugehen ist, welche die Rückerstattungspflicht auslöst, wird in Art. 35 Abs. 1 SVV geregelt. Auch das kantonale Recht sieht eine Rückerstattung von geleisteten Beiträgen vor. Gemäss Art. 29 Abs. 1 LaG fordert die Behörde, die Beiträge nach dem LaG verfügt, diese ganz oder teilweise zurück, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Beiträge gewährt wurden, nicht mehr erfüllt sind (lit. a), unterstützte Massnahmen nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden (lit.”
Art. 102 LwG dient der Sicherung der Wirkungen von durch Bundesbeiträge mitfinanzierten Strukturverbesserungen. Insbesondere zielt die Bestimmung darauf ab, Neuordnungen der Eigentumsverhältnisse (z. B. im Rahmen von Güterzusammenlegungen) langfristig zu erhalten und zu verhindern, dass diese durch nachfolgende Zerstückelung oder Zweckentfremdung vereitelt werden.
“Die streitgegenständliche Parzelle ist - unbestrittenermassen - im Rahmen einer Güterzusammenlegung entstanden. Eine solche erstreckt sich auf eine Mehrzahl von Grundstücken und beinhaltet die Neuordnung der Eigentumsverhältnisse daran zum Zwecke ihrer besseren oder günstigeren Nutzung. Landwirtschaftliche Güterzusammenlegungen zielen zunächst auf Arrondierung der Grundstücke, im Weiteren aber auch auf sonstige Verbesserungen von gemeinschaftlichem Interesse (Gesamtmelioration) ab (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl. 2016, S. 266 f.). So stellte auch das Bundesgericht in einem Entscheid betreffend das Zerstückelungsverbot nach Art. 102 LwG (siehe schon E. 1.2.3) fest, unter Strukturverbesserungen seien insbesondere Bodenverbesserungen in Form einer Neuordnung von Eigentumsverhältnissen zu verstehen. Solche Strukturverbesserungen könnten, auf Gesuch eines Antragstellers (Art. 21 SVV), durch Bundesbeiträge mitfinanziert werden (Art. 93 Abs. 1 lit. a LwG; Art. 14 ff. SVV). Das Zerstückelungsverbot stelle in diesem Zusammenhang sicher, dass die mit Beiträgen der öffentlichen Hand durchgeführte Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nicht vereitelt werde. Aus der Gesetzessystematik ergebe sich, dass der Anwendungsbereich des Zerstückelungsverbots gemäss Art. 102 Abs. 1 LwG auf durch Bundesbeiträge mitfinanzierte Verbesserungen beschränkt bleibe und deren Sicherung bezwecke (vgl. Urteil des BGer 2C_931/2014 vom 23. Mai 2016 E. 3.3 m.H.). In einem früheren Entscheid hatte das Bundesgericht bereits erwogen, der Gesetzeszweck des Zerstückelungsverbots gemäss Art. 102 Abs. 1 LwG i.V.m. Art. 35 Abs. 3 SVV bestehe darin, die Wirkungen der für Strukturverbesserungen gewährten Bundesbeiträge zeitlich möglichst lange anhalten zu lassen (vgl.”
“, Art. 87-92 LwG) sowie in jene zu den Beiträgen (2. Kap., Art. 93-104 LwG) und den Investitionskrediten (3. Kap., Art. 105-112 LwG). Art. 102 LwG, der das Verbot der Zweckentfremdung und der Zerstückelung normiert, findet sich dabei im 3. Abschnitt " Sicherung der Strukturverbesserungen " des 2. Kapitels " Beiträge ". 1.2.5.3 Die streitgegenständliche Parzelle ist - unbestrittenermassen - im Rahmen einer Güterzusammenlegung entstanden. Eine solche erstreckt sich auf eine Mehrzahl von Grundstücken und beinhaltet die Neuordnung der Eigentumsverhältnisse daran zum Zwecke ihrer besseren oder günstigeren Nutzung. Landwirtschaftliche Güterzusammenlegungen zielen zunächst auf Arrondierung der Grundstücke, im Weiteren aber auch auf sonstige Verbesserungen von gemeinschaftlichem Interesse (Gesamtmelioration) ab (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl. 2016, S. 266 f.). So stellte auch das Bundesgericht in einem Entscheid betreffend das Zerstückelungsverbot nach Art. 102 LwG (s. schon E. 1.2.3) fest, unter Strukturverbesserungen seien insbesondere Bodenverbesserungen in Form einer Neuordnung von Eigentumsverhältnissen zu verstehen. Solche Strukturverbesserungen könnten, auf Gesuch eines Antragstellers (Art. 21 SVV), durch Bundesbeiträge mitfinanziert werden (Art. 93 Abs. 1 Bst. a LwG; Art. 14 ff. SVV). Das Zerstückelungsverbot stelle in diesem Zusammenhang sicher, dass die mit Beiträgen der öffentlichen Hand durchgeführte Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nicht vereitelt werde. Aus der Gesetzessystematik ergebe sich, dass der Anwendungsbereich des Zerstückelungsverbots gemäss Art. 102 Abs. 1 LwG auf durch Bundesbeiträge mitfinanzierte Verbesserungen beschränkt bleibe und deren Sicherung bezwecke (vgl. Urteil des BGer 2C_931/2014 vom 23. Mai 2016 E. 3.3 m.H.). In einem früheren Entscheid hatte das Bundesgericht bereits erwogen, der Gesetzeszweck des Zerstückelungsverbots gemäss Art. 102 Abs. 1 LwG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 3 SVV bestehe darin, die Wirkungen der für Strukturverbesserungen gewährten Bundesbeiträge zeitlich möglichst lange anhalten zu lassen (vgl.”
“Die streitgegenständliche Parzelle ist - unbestrittenermassen - im Rahmen einer Güterzusammenlegung entstanden. Eine solche erstreckt sich auf eine Mehrzahl von Grundstücken und beinhaltet die Neuordnung der Eigentumsverhältnisse daran zum Zwecke ihrer besseren oder günstigeren Nutzung. Landwirtschaftliche Güterzusammenlegungen zielen zunächst auf Arrondierung der Grundstücke, im Weiteren aber auch auf sonstige Verbesserungen von gemeinschaftlichem Interesse (Gesamtmelioration) ab (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl. 2016, S. 266 f.). So stellte auch das Bundesgericht in einem Entscheid betreffend das Zerstückelungsverbot nach Art. 102 LwG (siehe schon E. 1.2.3) fest, unter Strukturverbesserungen seien insbesondere Bodenverbesserungen in Form einer Neuordnung von Eigentumsverhältnissen zu verstehen. Solche Strukturverbesserungen könnten, auf Gesuch eines Antragstellers (Art. 21 SVV), durch Bundesbeiträge mitfinanziert werden (Art. 93 Abs. 1 lit. a LwG; Art. 14 ff. SVV). Das Zerstückelungsverbot stelle in diesem Zusammenhang sicher, dass die mit Beiträgen der öffentlichen Hand durchgeführte Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nicht vereitelt werde. Aus der Gesetzessystematik ergebe sich, dass der Anwendungsbereich des Zerstückelungsverbots gemäss Art. 102 Abs. 1 LwG auf durch Bundesbeiträge mitfinanzierte Verbesserungen beschränkt bleibe und deren Sicherung bezwecke (vgl. Urteil des BGer 2C_931/2014 vom 23. Mai 2016 E. 3.3 m.H.). In einem früheren Entscheid hatte das Bundesgericht bereits erwogen, der Gesetzeszweck des Zerstückelungsverbots gemäss Art. 102 Abs. 1 LwG i.V.m. Art. 35 Abs. 3 SVV bestehe darin, die Wirkungen der für Strukturverbesserungen gewährten Bundesbeiträge zeitlich möglichst lange anhalten zu lassen (vgl.”
Bei der Anwendung von Art. 102 Abs. 3 LwG hat der Kanton in Einzelfallwürdigung Ausnahmen vom Zerstückelungsverbot bewilligt, wenn besondere Geländeverhältnisse vorlagen. Als Entscheidungsgrund wurden u. a. steile und unförmige Wald-, Wies‑ und Weideflächen genannt; in den genannten Fällen hielt die Vorinstanz dies für einen wichtigen Grund und erachtete die Bewilligung der Abtrennung als rechtmässig.
“55 bewilligte das Landwirtschaftsamt zudem gestützt auf Art. 102 LwG die Abtrennung des (Flurname) im Ausmass von ca. (Anzahl) a ab der Parzelle Nr. (...) und legte fest, dass das Zerstückelungsverbot auf beiden aus der Aufteilung der Parzelle hervorgehenden Parzellen bestehen bleibe. Bei der abzutrennenden Fläche von Parzelle Nr. (...) handle es sich grösstenteils um Wald sowie unförmige und steile Wies- und Weideflächen. Zudem erfolge die Abtrennung entlang bestehender Flurstrassen, so dass keine Bewirtschaftungseinschränkungen entstünden. Aus diesen Gründen könnten die Voraussetzungen als erfüllt betrachtet werden, um für die vorgesehene Aufteilung eine Ausnahme vom Zerstückelungsverbot zu erteilen. Den gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs des BLW wies das kantonal zuständige Departement mit Entscheid vom 29. November 2021 ab. Zur Begründung hielt es im Wesentlichen fest, dass in Würdigung des konkreten Einzelfalls ein wichtiger Grund für eine Ausnahme vom Zerstückelungsverbot gemäss Art. 102 Abs. 3 LwG auszumachen sei und die Bewilligung der Abtrennung folglich rechtmässig erfolgt sei.”
“Ebenfalls am 8. Dezember 2020 bewilligte das Landwirtschaftsamt gestützt auf Art. 102 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) die Abtrennung einer anderen Flur und legte fest, dass das Zerstückelungsverbot auf beiden aus der Aufteilung der Parzelle hervorgehenden Parzellen bestehen bleibe (Entscheid Nr. 55). Gegen den Entscheid Nr. 55 des kantonalen Landwirtschaftsamts erhob das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) Rekurs beim Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau und beantragte dessen Aufhebung. Zur Begründung führte es aus, dass Boden, welcher Gegenstand einer Güterzusammenlegung gewesen sei, nicht zerstückelt werden dürfe. Das Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau (nachfolgend: Vorinstanz) wies den Rekurs des BLW mit Entscheid vom 29. November 2021 ab. Zur Begründung hielt es im Wesentlichen fest, dass in Würdigung des konkreten Einzelfalls ein wichtiger Grund für eine Ausnahme vom Zerstückelungsverbot gemäss Art. 102 Abs. 3 LwG auszumachen sei und die Bewilligung der Abtrennung folglich rechtmässig erfolgt sei. Das BLW hat dagegen am 7. Januar 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Bewilligung einer Ausnahme vom Zerstückelungsverbot sei nicht zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Schreiben vom 9. Februar 2022 hat der Präsident der Abteilung II des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Frage der Zuständigkeit einen Meinungsaustausch gestützt auf Art. 8 Abs. 2 VwVG eröffnet. Er hat dabei ausgeführt, aus welchen Gründen nicht von der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts auszugehen sei (vgl. im Einzelnen nachfolgende E. 1), sondern das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau zuständig sein dürfte, und dieses eingeladen, sich dazu zu äussern. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau hat mit Schreiben vom 3. März 2022 zur Frage der Zuständigkeit Stellung genommen.”
Entscheide über Bewilligungen von Ausnahmen sowie über die Rückerstattung von Beiträgen nach Art. 102 Abs. 3 LwG unterliegen dem kantonalen Verfahren und Instanzenzug; dies entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.
“102 LwG die Sicherung einer gewährten Verbesserung aufgehoben werden soll (siehe vorstehend E. 1.2.5.1 ff.), und vor dem Hintergrund insbesondere der Entstehung und den Gründen für die weiteren Anpassungen von Art. 166 Abs. 2 LwG, ist der Schluss zu ziehen, dass der angefochtene Entscheid eine kantonale Verfügung über eine Strukturverbesserung im Sinne dieser Bestimmung darstellt. Dass eine unterschiedliche Handhabe angebracht wäre, je nachdem ob mit einer Verfügung eine Strukturverbesserung gesichert oder eine solche Sicherungsmassnahme wieder rückgängig gemacht werden soll, erscheint in diesem Zusammenhang - entgegen der vom Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau im Rahmen des Meinungsaustausches vertretenen Ansicht - nicht naheliegend. Der angefochtene Entscheid untersteht mithin, dem Willen des Gesetzgebers zufolge, dem kantonalen Verfahren und Instanzenzug. Diese Lösung entspricht denn auch der bundesgerichtlichen Praxis (vgl. Urteile des BGer 2C_266/2007 vom 21. Januar 2008 [betr. Rückerstattung von Beiträgen mangels Vorliegens wichtiger Gründe i.S.v. Art. 102 Abs. 3 LwG] und 1A.36/2001 vom 29. Januar 2002 [Verweigerung einer Ausnahmebewilligung vom Zerstückelungsverbot mangels Vorliegens wichtiger Gründe i.S.v. Art. 102 Abs. 3 LwG]). Die vom Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau ebenfalls angesprochene Pflege einer schweizweit einheitlichen Praxis im Bereich kantonaler Bewilligungen wird entsprechend durch das Bundesgericht gewährleistet. Die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vom BLW erhobenen Beschwerde ist somit nicht gegeben.”
Auch das kantonale Recht sieht eine Rückerstattung von geleisteten Beiträgen vor; die zuständige kantonale Behörde kann nach kantonalem Recht die Beiträge ganz oder teilweise zurückfordern (vgl. Art. 29 Abs. 1 LaG).
“Die Gewährung eines Bundesbeitrags setzt die Leistung eines angemessenen Beitrags des Kantons einschliesslich seiner öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft voraus (Art. 93 Abs. 3 LwG). Der Kanton gewährt ebenfalls Beiträge. Er fördert Strukturverbesserungen und leistet Beiträge an Strukturverbesserungen nach dem Bundesrecht (Art. 11 Abs. 1 und 12 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes, sGS 610.1, abgekürzt: LaG). Gemäss der Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SR 913.1, abgekürzt: SVV) werden insbesondere für Erschliessungsanlagen wie Wege Beiträge gewährt (Art. 14 Abs. 1 lit. a SVV). Art. 102 Abs. 1 LwG bestimmt, dass Grundstücke, Werke und Anlagen sowie landwirtschaftliche Gebäude, die mit Bundesbeiträgen verbessert worden sind, während 20 Jahren nach der Schlusszahlung des Bundesbeitrags ihrem landwirtschaftlichen Zweck nicht entfremdet werden dürfen, zudem darf Boden, welcher Gegenstand einer Güterzusammenlegung war, nicht zerstückelt werden. Wer das Verbot der Zweckentfremdung oder der Zerstückelung verletzt, hat die vom Bund geleisteten Beiträge zurückzuerstatten und allen verursachten Schaden zu ersetzen (Art. 102 Abs. 2 LwG). Unter welchen Umständen von einer Zweckentfremdung im Sinne des Gesetzes auszugehen ist, welche die Rückerstattungspflicht auslöst, wird in Art. 35 Abs. 1 SVV geregelt. Auch das kantonale Recht sieht eine Rückerstattung von geleisteten Beiträgen vor. Gemäss Art. 29 Abs. 1 LaG fordert die Behörde, die Beiträge nach dem LaG verfügt, diese ganz oder teilweise zurück, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Beiträge gewährt wurden, nicht mehr erfüllt sind (lit. a), unterstützte Massnahmen nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden (lit.”
Die 20-jährige Sperrfrist bezweckt, die durch Bundesbeiträge mitfinanzierte Neuordnung bzw. Strukturverbesserung (insbesondere die Neuordnung von Eigentumsverhältnissen im Rahmen von Güterzusammenlegungen) zu sichern und die Wirkungen dieser Massnahmen zeitlich möglichst lange aufrechtzuerhalten.
“Landwirtschaftliche Güterzusammenlegungen zielen zunächst auf Arrondierung der Grundstücke, im Weiteren aber auch auf sonstige Verbesserungen von gemeinschaftlichem Interesse (Gesamtmelioration) ab (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl. 2016, S. 266 f.). So stellte auch das Bundesgericht in einem Entscheid betreffend das Zerstückelungsverbot nach Art. 102 LwG (siehe schon E. 1.2.3) fest, unter Strukturverbesserungen seien insbesondere Bodenverbesserungen in Form einer Neuordnung von Eigentumsverhältnissen zu verstehen. Solche Strukturverbesserungen könnten, auf Gesuch eines Antragstellers (Art. 21 SVV), durch Bundesbeiträge mitfinanziert werden (Art. 93 Abs. 1 lit. a LwG; Art. 14 ff. SVV). Das Zerstückelungsverbot stelle in diesem Zusammenhang sicher, dass die mit Beiträgen der öffentlichen Hand durchgeführte Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nicht vereitelt werde. Aus der Gesetzessystematik ergebe sich, dass der Anwendungsbereich des Zerstückelungsverbots gemäss Art. 102 Abs. 1 LwG auf durch Bundesbeiträge mitfinanzierte Verbesserungen beschränkt bleibe und deren Sicherung bezwecke (vgl. Urteil des BGer 2C_931/2014 vom 23. Mai 2016 E. 3.3 m.H.). In einem früheren Entscheid hatte das Bundesgericht bereits erwogen, der Gesetzeszweck des Zerstückelungsverbots gemäss Art. 102 Abs. 1 LwG i.V.m. Art. 35 Abs. 3 SVV bestehe darin, die Wirkungen der für Strukturverbesserungen gewährten Bundesbeiträge zeitlich möglichst lange anhalten zu lassen (vgl. Urteil des BGer 1A.36/2001 vom 29. Januar 2002 E. 3.1 m.H.).”
“Landwirtschaftliche Güterzusammenlegungen zielen zunächst auf Arrondierung der Grundstücke, im Weiteren aber auch auf sonstige Verbesserungen von gemeinschaftlichem Interesse (Gesamtmelioration) ab (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl. 2016, S. 266 f.). So stellte auch das Bundesgericht in einem Entscheid betreffend das Zerstückelungsverbot nach Art. 102 LwG (siehe schon E. 1.2.3) fest, unter Strukturverbesserungen seien insbesondere Bodenverbesserungen in Form einer Neuordnung von Eigentumsverhältnissen zu verstehen. Solche Strukturverbesserungen könnten, auf Gesuch eines Antragstellers (Art. 21 SVV), durch Bundesbeiträge mitfinanziert werden (Art. 93 Abs. 1 lit. a LwG; Art. 14 ff. SVV). Das Zerstückelungsverbot stelle in diesem Zusammenhang sicher, dass die mit Beiträgen der öffentlichen Hand durchgeführte Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nicht vereitelt werde. Aus der Gesetzessystematik ergebe sich, dass der Anwendungsbereich des Zerstückelungsverbots gemäss Art. 102 Abs. 1 LwG auf durch Bundesbeiträge mitfinanzierte Verbesserungen beschränkt bleibe und deren Sicherung bezwecke (vgl. Urteil des BGer 2C_931/2014 vom 23. Mai 2016 E. 3.3 m.H.). In einem früheren Entscheid hatte das Bundesgericht bereits erwogen, der Gesetzeszweck des Zerstückelungsverbots gemäss Art. 102 Abs. 1 LwG i.V.m. Art. 35 Abs. 3 SVV bestehe darin, die Wirkungen der für Strukturverbesserungen gewährten Bundesbeiträge zeitlich möglichst lange anhalten zu lassen (vgl. Urteil des BGer 1A.36/2001 vom 29. Januar 2002 E. 3.1 m.H.).”
“So stellte auch das Bundesgericht in einem Entscheid betreffend das Zerstückelungsverbot nach Art. 102 LwG (siehe schon E. 1.2.3) fest, unter Strukturverbesserungen seien insbesondere Bodenverbesserungen in Form einer Neuordnung von Eigentumsverhältnissen zu verstehen. Solche Strukturverbesserungen könnten, auf Gesuch eines Antragstellers (Art. 21 SVV), durch Bundesbeiträge mitfinanziert werden (Art. 93 Abs. 1 lit. a LwG; Art. 14 ff. SVV). Das Zerstückelungsverbot stelle in diesem Zusammenhang sicher, dass die mit Beiträgen der öffentlichen Hand durchgeführte Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nicht vereitelt werde. Aus der Gesetzessystematik ergebe sich, dass der Anwendungsbereich des Zerstückelungsverbots gemäss Art. 102 Abs. 1 LwG auf durch Bundesbeiträge mitfinanzierte Verbesserungen beschränkt bleibe und deren Sicherung bezwecke (vgl. Urteil des BGer 2C_931/2014 vom 23. Mai 2016 E. 3.3 m.H.). In einem früheren Entscheid hatte das Bundesgericht bereits erwogen, der Gesetzeszweck des Zerstückelungsverbots gemäss Art. 102 Abs. 1 LwG i.V.m. Art. 35 Abs. 3 SVV bestehe darin, die Wirkungen der für Strukturverbesserungen gewährten Bundesbeiträge zeitlich möglichst lange anhalten zu lassen (vgl. Urteil des BGer 1A.36/2001 vom 29. Januar 2002 E. 3.1 m.H.).”
Das Zerstückelungsverbot von Art. 102 LwG ist vom Realteilungsverbot des BGBB unabhängig.
“60 BGBB bewilligt worden waren und die Bewilligung zum Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes im Sinne von Art. 61 BGBB erteilt worden war, aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens ist dagegen der Entscheid Nr. 55 des Landwirtschaftsamts des Kantons Thurgau, mit dem gestützt auf Art. 120 LwG eine Ausnahme vom Zerstückelungsverbot bewilligt wurde. Der Entscheid der Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 2. Dezember 2022 betraf somit einen anderen Ausgangsentscheid und andere Rechtsfragen als das vorliegende Verfahren. Da aufgrund des Rückweisungsentscheids der Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 2. Dezember 2022 eine Abtrennung von Teilflächen in Betracht kommen kann, kann sich zudem auch die Frage des Zerstückelungsverbots weiterhin stellen. Der Entscheid der Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 2. Dezember 2022 lässt das Interesse an der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde daher nicht entfallen. Zudem ist das Zerstückelungsverbot gemäss Art. 102 LwG vom Realteilungsverbot gemäss BGBB unabhängig (DONZALLAZ, Traité de droit agraire suisse, Bd. I, Bern 2004, Rz. 1489 S. 563).”
Das Bundesverwaltungsgericht bejaht seine Zuständigkeit zur Überprüfung kantonaler Bewilligungen von Ausnahmen vom Zerstückelungsverbot nach Art. 102 LwG. Das Gericht führt aus, dass nur dadurch eine schweizweit einheitliche Praxis gewährleistet werde und dies mit seiner bisherigen Rechtsprechung übereinstimme.
“Hätte es der Absicht des Gesetzgebers entsprochen, dass auch die Bewilligung einer Ausnahme vom Zerstückelungsverbot eine Verfügung über Strukturverbesserungen im Sinne von Art. 166 Abs. 2 LwG darstelle, wäre das Bundesverwaltungsgericht nie für die Überprüfung einer kantonalen Bewilligung einer Ausnahme vom Zerstückelungsverbot zuständig gewesen, was offensichtlich nicht der bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspreche. Nur diese Zuständigkeit gewährleiste schliesslich auch eine schweizweit einheitliche Praxis im Bereich kantonaler Bewilligungen, welche der bundesgesetzlich gewollten Strukturverbesserung widersprechen könnten. 1.2.3 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B—5178/2012 vom 2. September 2013 (Folgeverfahren Urteile des BVGer B—3262/2014 vom 3. September 2014 und B—3704/2016 vom 25. November 2016 sowie des BGer 2C_915/2013 vom 14. Oktober 2013 und 2C_931/2014 vom 23. Mai 2016), in welchem ebenfalls Fragen im Zusammenhang mit einem Zerstückelungsverbot nach Art. 102 LwG zu behandeln waren, hielt das Bundesverwaltungsgericht fest (vgl. dortige E. 1.2), der angefochtene Entscheid sei in Anwendung des LwG ergangen und habe keine Subventionierung einer Strukturverbesserung zum Gegenstand. Es erklärte sich deshalb in Anwendung der damals gültigen, von der heutigen im Wortlaut abweichenden Fassung von Art. 166 Abs. 2 LwG für zuständig. Es stellt sich somit die Frage, wie (der heutige) Art. 166 Abs. 2 LwG zu verstehen ist. 1.2.4 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgeblichen Norm. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden, wobei alle Auslegungselemente zu berücksichtigen sind (Methodenpluralismus). Dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zugrunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Die Entstehungsgeschichte ist zwar nicht unmittelbar entscheidend, dient aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen.”
“Hätte es der Absicht des Gesetzgebers entsprochen, dass auch die Bewilligung einer Ausnahme vom Zerstückelungsverbot eine Verfügung über Strukturverbesserungen im Sinne von Art. 166 Abs. 2 LwG darstelle, wäre das Bundesverwaltungsgericht nie für die Überprüfung einer kantonalen Bewilligung einer Ausnahme vom Zerstückelungsverbot zuständig gewesen, was offensichtlich nicht der bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspreche. Nur diese Zuständigkeit gewährleiste schliesslich auch eine schweizweit einheitliche Praxis im Bereich kantonaler Bewilligungen, welche der bundesgesetzlich gewollten Strukturverbesserung widersprechen könnten. 1.2.3 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B—5178/2012 vom 2. September 2013 (Folgeverfahren Urteile des BVGer B—3262/2014 vom 3. September 2014 und B—3704/2016 vom 25. November 2016 sowie des BGer 2C_915/2013 vom 14. Oktober 2013 und 2C_931/2014 vom 23. Mai 2016), in welchem ebenfalls Fragen im Zusammenhang mit einem Zerstückelungsverbot nach Art. 102 LwG zu behandeln waren, hielt das Bundesverwaltungsgericht fest (vgl. dortige E. 1.2), der angefochtene Entscheid sei in Anwendung des LwG ergangen und habe keine Subventionierung einer Strukturverbesserung zum Gegenstand. Es erklärte sich deshalb in Anwendung der damals gültigen, von der heutigen im Wortlaut abweichenden Fassung von Art. 166 Abs. 2 LwG für zuständig. Es stellt sich somit die Frage, wie (der heutige) Art. 166 Abs. 2 LwG zu verstehen ist. 1.2.4 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgeblichen Norm. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden, wobei alle Auslegungselemente zu berücksichtigen sind (Methodenpluralismus). Dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zugrunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Die Entstehungsgeschichte ist zwar nicht unmittelbar entscheidend, dient aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen.”
Im Rahmen von Güterzusammenlegungen erfasst das Zerstückelungsverbot nach Art. 102 LwG ausdrücklich Neuordnungen der Eigentumsverhältnisse; es gilt somit auch für im Zuge der Zusammenlegung neu geordnete Parzellen.
“36 SVV führt sodann wichtige Gründe für die Bewilligung von Zweckentfremdungen und Zerstückelungen auf. 1.2.5.2 Unter Strukturverbesserungen wird ein breites Spektrum unterschiedlicher Massnahmen verstanden, welche die Verbesserung beziehungsweise Erhaltung der Produktionsfaktoren Arbeit, Boden und Kapital zum Zweck haben. Angestrebt werden eine erhöhte Produktivität und damit einhergehend auch ein Beitrag zur Erhaltung und Entwicklung des ländlichen Raums (vgl. Roland Norer, in: Handbuch zum Agrarrecht, 2017, N. 151). Dazu gewährt der Bund Investitionshilfen in Form von Beiträgen und Investitionskrediten (vgl. Art. 87 LwG; Art. 1 SVV). Unter anderem gewährt er Beiträge für Bodenverbesserungen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. a LwG); als solche gilt (u.a.) die Neuordnung des Grundeigentums (vgl. Art. 94 Abs. 1 Bst. b LwG). Die Regelungen zu Strukturverbesserungen gliedern sich in die allgemeinen Bestimmungen (1. Kap., Art. 87-92 LwG) sowie in jene zu den Beiträgen (2. Kap., Art. 93-104 LwG) und den Investitionskrediten (3. Kap., Art. 105-112 LwG). Art. 102 LwG, der das Verbot der Zweckentfremdung und der Zerstückelung normiert, findet sich dabei im 3. Abschnitt " Sicherung der Strukturverbesserungen " des 2. Kapitels " Beiträge ". 1.2.5.3 Die streitgegenständliche Parzelle ist - unbestrittenermassen - im Rahmen einer Güterzusammenlegung entstanden. Eine solche erstreckt sich auf eine Mehrzahl von Grundstücken und beinhaltet die Neuordnung der Eigentumsverhältnisse daran zum Zwecke ihrer besseren oder günstigeren Nutzung. Landwirtschaftliche Güterzusammenlegungen zielen zunächst auf Arrondierung der Grundstücke, im Weiteren aber auch auf sonstige Verbesserungen von gemeinschaftlichem Interesse (Gesamtmelioration) ab (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl. 2016, S. 266 f.). So stellte auch das Bundesgericht in einem Entscheid betreffend das Zerstückelungsverbot nach Art. 102 LwG (s. schon E. 1.2.3) fest, unter Strukturverbesserungen seien insbesondere Bodenverbesserungen in Form einer Neuordnung von Eigentumsverhältnissen zu verstehen.”
“36 SVV führt sodann wichtige Gründe für die Bewilligung von Zweckentfremdungen und Zerstückelungen auf. 1.2.5.2 Unter Strukturverbesserungen wird ein breites Spektrum unterschiedlicher Massnahmen verstanden, welche die Verbesserung beziehungsweise Erhaltung der Produktionsfaktoren Arbeit, Boden und Kapital zum Zweck haben. Angestrebt werden eine erhöhte Produktivität und damit einhergehend auch ein Beitrag zur Erhaltung und Entwicklung des ländlichen Raums (vgl. Roland Norer, in: Handbuch zum Agrarrecht, 2017, N. 151). Dazu gewährt der Bund Investitionshilfen in Form von Beiträgen und Investitionskrediten (vgl. Art. 87 LwG; Art. 1 SVV). Unter anderem gewährt er Beiträge für Bodenverbesserungen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. a LwG); als solche gilt (u.a.) die Neuordnung des Grundeigentums (vgl. Art. 94 Abs. 1 Bst. b LwG). Die Regelungen zu Strukturverbesserungen gliedern sich in die allgemeinen Bestimmungen (1. Kap., Art. 87-92 LwG) sowie in jene zu den Beiträgen (2. Kap., Art. 93-104 LwG) und den Investitionskrediten (3. Kap., Art. 105-112 LwG). Art. 102 LwG, der das Verbot der Zweckentfremdung und der Zerstückelung normiert, findet sich dabei im 3. Abschnitt " Sicherung der Strukturverbesserungen " des 2. Kapitels " Beiträge ". 1.2.5.3 Die streitgegenständliche Parzelle ist - unbestrittenermassen - im Rahmen einer Güterzusammenlegung entstanden. Eine solche erstreckt sich auf eine Mehrzahl von Grundstücken und beinhaltet die Neuordnung der Eigentumsverhältnisse daran zum Zwecke ihrer besseren oder günstigeren Nutzung. Landwirtschaftliche Güterzusammenlegungen zielen zunächst auf Arrondierung der Grundstücke, im Weiteren aber auch auf sonstige Verbesserungen von gemeinschaftlichem Interesse (Gesamtmelioration) ab (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl. 2016, S. 266 f.). So stellte auch das Bundesgericht in einem Entscheid betreffend das Zerstückelungsverbot nach Art. 102 LwG (s. schon E. 1.2.3) fest, unter Strukturverbesserungen seien insbesondere Bodenverbesserungen in Form einer Neuordnung von Eigentumsverhältnissen zu verstehen.”
Bei Verletzung besteht die Pflicht zur Rückerstattung der Bundesbeiträge und zum Ersatz des verursachten Schadens. Der Kanton kann in wichtigen Fällen Ausnahmen vom Zerstückelungsverbot bewilligen und entscheidet, ob Beiträge ganz oder teilweise zurückzuerstatten sind oder ob auf eine Rückerstattung verzichtet wird.
“Gemäss Art. 102 Abs. 1 LwG dürfen Grundstücke, Werke und Anlagen sowie landwirtschaftliche Gebäude, die mit Bundesbeiträgen verbessert worden sind, während 20 Jahren nach der Schlusszahlung des Bundesbeitrages ihrem landwirtschaftlichen Zweck nicht entfremdet werden, zudem darf Boden, welcher Gegenstand einer Güterzusammenlegung war, nicht zerstückelt werden. Wer das Verbot der Zweckentfremdung oder der Zerstückelung verletzt, hat die vom Bund geleisteten Beiträge zurückzuerstatten und allen verursachten Schaden zu ersetzen (Art. 102 Abs. 2 LwG). Der Kanton kann Ausnahmen vom Zerstückelungsverbot bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Er entscheidet, ob die geleisteten Beiträge ganz oder teilweise zurückzuerstatten sind oder ob auf eine Rückerstattung verzichtet wird (Art. 102 Abs. 3 LwG). Das in Art. 102 Abs. 1 LwG enthaltene Zerstückelungsverbot ist gemäss seinem Titel der "Sicherung der Strukturverbesserungen" zuzuordnen. Unter Strukturverbesserungen sind insbesondere Bodenverbesserungen in Form von Neuordnungen von Eigentumsverhältnissen (Art. 88 LwG in Verbindung mit Art. 94 Abs. 1 lit. b LwG) zu verstehen (Urteil 2C_931/2014 vom 23. Mai 2016 E. 3.3). Solche Strukturverbesserungen können, auf Gesuch eines Antragstellers (Art. 21 der Verordnung über Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft [Strukturverbesserungsverordnung, SVV; SR 913.1]) durch Bundesbeiträge mitfinanziert werden (Art. 93 Abs. 1 lit. a LwG; Art. 14 ff. SV). Das Zerstückelungsverbot stellt in diesem Zusammenhang sicher, dass die mit Beiträgen der öffentlichen Hand durchgeführte Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nicht vereitelt wird (Urteil 2C_931/2014 vom 23.”
Bei der Bewilligung von Ausnahmen ist zu berücksichtigen, dass das Zerstückelungsverbot der Sicherung von Strukturverbesserungen dient; insb. schützt es die mit Bundesbeiträgen geförderte Neuordnung der Eigentumsverhältnisse.
“Gemäss Art. 102 Abs. 1 LwG dürfen Grundstücke, Werke und Anlagen sowie landwirtschaftliche Gebäude, die mit Bundesbeiträgen verbessert worden sind, während 20 Jahren nach der Schlusszahlung des Bundesbeitrages ihrem landwirtschaftlichen Zweck nicht entfremdet werden, zudem darf Boden, welcher Gegenstand einer Güterzusammenlegung war, nicht zerstückelt werden. Wer das Verbot der Zweckentfremdung oder der Zerstückelung verletzt, hat die vom Bund geleisteten Beiträge zurückzuerstatten und allen verursachten Schaden zu ersetzen (Art. 102 Abs. 2 LwG). Der Kanton kann Ausnahmen vom Zerstückelungsverbot bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Er entscheidet, ob die geleisteten Beiträge ganz oder teilweise zurückzuerstatten sind oder ob auf eine Rückerstattung verzichtet wird (Art. 102 Abs. 3 LwG). Das in Art. 102 Abs. 1 LwG enthaltene Zerstückelungsverbot ist gemäss seinem Titel der "Sicherung der Strukturverbesserungen" zuzuordnen. Unter Strukturverbesserungen sind insbesondere Bodenverbesserungen in Form von Neuordnungen von Eigentumsverhältnissen (Art. 88 LwG in Verbindung mit Art. 94 Abs. 1 lit. b LwG) zu verstehen (Urteil 2C_931/2014 vom 23. Mai 2016 E. 3.3). Solche Strukturverbesserungen können, auf Gesuch eines Antragstellers (Art. 21 der Verordnung über Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft [Strukturverbesserungsverordnung, SVV; SR 913.1]) durch Bundesbeiträge mitfinanziert werden (Art. 93 Abs. 1 lit. a LwG; Art. 14 ff. SV). Das Zerstückelungsverbot stellt in diesem Zusammenhang sicher, dass die mit Beiträgen der öffentlichen Hand durchgeführte Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nicht vereitelt wird (Urteil 2C_931/2014 vom 23. Mai 2016 E. 3.3).”
“Ebenfalls am 8. Dezember 2020 bewilligte das Landwirtschaftsamt gestützt auf Art. 102 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) die Abtrennung einer anderen Flur und legte fest, dass das Zerstückelungsverbot auf beiden aus der Aufteilung der Parzelle hervorgehenden Parzellen bestehen bleibe (Entscheid Nr. 55). Gegen den Entscheid Nr. 55 des kantonalen Landwirtschaftsamts erhob das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) Rekurs beim Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau und beantragte dessen Aufhebung. Zur Begründung führte es aus, dass Boden, welcher Gegenstand einer Güterzusammenlegung gewesen sei, nicht zerstückelt werden dürfe. Das Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau (nachfolgend: Vorinstanz) wies den Rekurs des BLW mit Entscheid vom 29. November 2021 ab. Zur Begründung hielt es im Wesentlichen fest, dass in Würdigung des konkreten Einzelfalls ein wichtiger Grund für eine Ausnahme vom Zerstückelungsverbot gemäss Art. 102 Abs. 3 LwG auszumachen sei und die Bewilligung der Abtrennung folglich rechtmässig erfolgt sei. Das BLW hat dagegen am 7. Januar 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Bewilligung einer Ausnahme vom Zerstückelungsverbot sei nicht zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Schreiben vom 9. Februar 2022 hat der Präsident der Abteilung II des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Frage der Zuständigkeit einen Meinungsaustausch gestützt auf Art. 8 Abs. 2 VwVG eröffnet. Er hat dabei ausgeführt, aus welchen Gründen nicht von der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts auszugehen sei (vgl. im Einzelnen nachfolgende E. 1), sondern das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau zuständig sein dürfte, und dieses eingeladen, sich dazu zu äussern. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau hat mit Schreiben vom 3. März 2022 zur Frage der Zuständigkeit Stellung genommen.”
Im Zusammenhang mit Strukturverbesserungen kann ausnahmsweise eine Ausnahme vom Zerstückelungsverbot nach Art. 102 LwG bewilligt werden; dies kann insbesondere die Aufhebung einer zuvor getroffenen Sicherungsmassnahme für eine Boden‑ bzw. Strukturverbesserung betreffen.
“Es lässt sich somit festhalten, dass die vorliegend umstrittene Frage, ob zu Recht eine Ausnahme vom Zerstückelungsverbot gemäss Art. 102 LwG bewilligt wurde, das Thema der Strukturverbesserungen beschlägt, zumal eine Massnahme zur Sicherung einer Bodenverbesserung ausnahmsweise aufgehoben werden soll.”
“Ausgehend davon, dass mit der Bewilligung einer Ausnahme vom Zerstückelungsverbot gemäss Art. 102 LwG die Sicherung einer gewährten Verbesserung aufgehoben werden soll (s. vorstehend E. 1.2.5.1 ff.), und vor dem Hintergrund insbesondere der Entstehung und den Gründen für die weiteren Anpassungen von Art. 166 Abs. 2 LwG, ist der Schluss zu ziehen, dass der angefochtene Entscheid eine kantonale Verfügung über eine Strukturverbesserung im Sinne dieser Bestimmung darstellt. Dass eine unterschiedliche Handhabe angebracht wäre, je nachdem, ob mit einer Verfügung eine Strukturverbesserung gesichert oder eine solche Sicherungsmassnahme wieder rückgängig gemacht werden soll, erscheint in diesem Zusammenhang - entgegen der vom Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau im Rahmen des Meinungsaustauschs vertretenen Ansicht - nicht naheliegend. Der angefochtene Entscheid untersteht mithin, dem Willen des Gesetzgebers zufolge, dem kantonalen Verfahren und Instanzenzug. Diese Lösung entspricht denn auch der bundesgerichtlichen Praxis (vgl. Urteile des BGer 2C_266/2007 vom 21. Januar 2008 [betreffend Rückerstattung von Beiträgen mangels Vorliegens wichtiger Gründe i.”
Entscheide der Kantone über die Sicherung oder die Aufhebung einer Strukturverbesserung nach Art. 102 Abs. 3 LwG sind als kantonliche Verfügungen im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren und unterliegen dem kantonalen Bewilligungs- und Instanzenzug. Das Bundesverwaltungsgericht ist für solche kantonalen Bewilligungsentscheide nicht sachlich zuständig; die Gewährleistung einer landesweit einheitlichen Praxis obliegt dem Bundesgericht.
“2 LwG, ist der Schluss zu ziehen, dass der angefochtene Entscheid eine kantonale Verfügung über eine Strukturverbesserung im Sinne dieser Bestimmung darstellt. Dass eine unterschiedliche Handhabe angebracht wäre, je nachdem ob mit einer Verfügung eine Strukturverbesserung gesichert oder eine solche Sicherungsmassnahme wieder rückgängig gemacht werden soll, erscheint in diesem Zusammenhang - entgegen der vom Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau im Rahmen des Meinungsaustausches vertretenen Ansicht - nicht naheliegend. Der angefochtene Entscheid untersteht mithin, dem Willen des Gesetzgebers zufolge, dem kantonalen Verfahren und Instanzenzug. Diese Lösung entspricht denn auch der bundesgerichtlichen Praxis (vgl. Urteile des BGer 2C_266/2007 vom 21. Januar 2008 [betr. Rückerstattung von Beiträgen mangels Vorliegens wichtiger Gründe i.S.v. Art. 102 Abs. 3 LwG] und 1A.36/2001 vom 29. Januar 2002 [Verweigerung einer Ausnahmebewilligung vom Zerstückelungsverbot mangels Vorliegens wichtiger Gründe i.S.v. Art. 102 Abs. 3 LwG]). Die vom Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau ebenfalls angesprochene Pflege einer schweizweit einheitlichen Praxis im Bereich kantonaler Bewilligungen wird entsprechend durch das Bundesgericht gewährleistet. Die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vom BLW erhobenen Beschwerde ist somit nicht gegeben.”
“102 LwG die Sicherung einer gewährten Verbesserung aufgehoben werden soll (s. vorstehend E. 1.2.5.1 ff.), und vor dem Hintergrund insbesondere der Entstehung und den Gründen für die weiteren Anpassungen von Art. 166 Abs. 2 LwG, ist der Schluss zu ziehen, dass der angefochtene Entscheid eine kantonale Verfügung über eine Strukturverbesserung im Sinne dieser Bestimmung darstellt. Dass eine unterschiedliche Handhabe angebracht wäre, je nachdem, ob mit einer Verfügung eine Strukturverbesserung gesichert oder eine solche Sicherungsmassnahme wieder rückgängig gemacht werden soll, erscheint in diesem Zusammenhang - entgegen der vom Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau im Rahmen des Meinungsaustauschs vertretenen Ansicht - nicht naheliegend. Der angefochtene Entscheid untersteht mithin, dem Willen des Gesetzgebers zufolge, dem kantonalen Verfahren und Instanzenzug. Diese Lösung entspricht denn auch der bundesgerichtlichen Praxis (vgl. Urteile des BGer 2C_266/2007 vom 21. Januar 2008 [betreffend Rückerstattung von Beiträgen mangels Vorliegens wichtiger Gründe i.S.v. Art. 102 Abs. 3 LwG] und 1A.36/2001 [Verweigerung einer Ausnahmebewilligung vom Zerstückelungsverbot mangels Vorliegens wichtiger Gründe i.S.v. Art. 102 Abs. 3 LwG]). Die vom Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau ebenfalls angesprochene Pflege einer schweizweit einheitlichen Praxis im Bereich kantonaler Bewilligungen wird entsprechend durch das Bundesgericht gewährleistet. Die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vom BLW erhobenen Beschwerde ist somit nicht gegeben.”
Wird das in Art. 102 Abs. 1 LwG geregelte Verbot der Zweckentfremdung oder der Zerstückelung innerhalb der 20‑jährigen Frist verletzt, löst dies die Rückerstattung der vom Bund geleisteten Beiträge und eine Schadenersatzpflicht aus. Kriterien für das Vorliegen einer Zweckentfremdung sind in Art. 35 Abs. 1 SVV geregelt.
“Die Gewährung von Bundesbeiträgen an Bodenverbesserungen sowie die allfällige Rückerstattung von geleisteten Beiträgen finden ihre Grundlage im Bundesgesetz über die Landwirtschaft (SR 910.1, abgekürzt: LwG). Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a LwG gewährt der Bund ihm Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge für Bodenverbesserungen. Als Bodenverbesserungen gelten unter anderem Werke und Anlagen im Bereich des ländlichen Tiefbaus (Art. 94 Abs. 1 lit. a LwG). Die Gewährung eines Bundesbeitrags setzt die Leistung eines angemessenen Beitrags des Kantons einschliesslich seiner öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft voraus (Art. 93 Abs. 3 LwG). Der Kanton gewährt ebenfalls Beiträge. Er fördert Strukturverbesserungen und leistet Beiträge an Strukturverbesserungen nach dem Bundesrecht (Art. 11 Abs. 1 und 12 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes, sGS 610.1, abgekürzt: LaG). Gemäss der Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SR 913.1, abgekürzt: SVV) werden insbesondere für Erschliessungsanlagen wie Wege Beiträge gewährt (Art. 14 Abs. 1 lit. a SVV). Art. 102 Abs. 1 LwG bestimmt, dass Grundstücke, Werke und Anlagen sowie landwirtschaftliche Gebäude, die mit Bundesbeiträgen verbessert worden sind, während 20 Jahren nach der Schlusszahlung des Bundesbeitrags ihrem landwirtschaftlichen Zweck nicht entfremdet werden dürfen, zudem darf Boden, welcher Gegenstand einer Güterzusammenlegung war, nicht zerstückelt werden. Wer das Verbot der Zweckentfremdung oder der Zerstückelung verletzt, hat die vom Bund geleisteten Beiträge zurückzuerstatten und allen verursachten Schaden zu ersetzen (Art. 102 Abs. 2 LwG). Unter welchen Umständen von einer Zweckentfremdung im Sinne des Gesetzes auszugehen ist, welche die Rückerstattungspflicht auslöst, wird in Art. 35 Abs. 1 SVV geregelt. Auch das kantonale Recht sieht eine Rückerstattung von geleisteten Beiträgen vor. Gemäss Art. 29 Abs. 1 LaG fordert die Behörde, die Beiträge nach dem LaG verfügt, diese ganz oder teilweise zurück, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Beiträge gewährt wurden, nicht mehr erfüllt sind (lit.”
“Die Gewährung von Bundesbeiträgen an Bodenverbesserungen sowie die allfällige Rückerstattung von geleisteten Beiträgen finden ihre Grundlage im Bundesgesetz über die Landwirtschaft (SR 910.1, abgekürzt: LwG). Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a LwG gewährt der Bund ihm Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge für Bodenverbesserungen. Als Bodenverbesserungen gelten unter anderem Werke und Anlagen im Bereich des ländlichen Tiefbaus (Art. 94 Abs. 1 lit. a LwG). Die Gewährung eines Bundesbeitrags setzt die Leistung eines angemessenen Beitrags des Kantons einschliesslich seiner öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft voraus (Art. 93 Abs. 3 LwG). Der Kanton gewährt ebenfalls Beiträge. Er fördert Strukturverbesserungen und leistet Beiträge an Strukturverbesserungen nach dem Bundesrecht (Art. 11 Abs. 1 und 12 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes, sGS 610.1, abgekürzt: LaG). Gemäss der Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SR 913.1, abgekürzt: SVV) werden insbesondere für Erschliessungsanlagen wie Wege Beiträge gewährt (Art. 14 Abs. 1 lit. a SVV). Art. 102 Abs. 1 LwG bestimmt, dass Grundstücke, Werke und Anlagen sowie landwirtschaftliche Gebäude, die mit Bundesbeiträgen verbessert worden sind, während 20 Jahren nach der Schlusszahlung des Bundesbeitrags ihrem landwirtschaftlichen Zweck nicht entfremdet werden dürfen, zudem darf Boden, welcher Gegenstand einer Güterzusammenlegung war, nicht zerstückelt werden. Wer das Verbot der Zweckentfremdung oder der Zerstückelung verletzt, hat die vom Bund geleisteten Beiträge zurückzuerstatten und allen verursachten Schaden zu ersetzen (Art. 102 Abs. 2 LwG). Unter welchen Umständen von einer Zweckentfremdung im Sinne des Gesetzes auszugehen ist, welche die Rückerstattungspflicht auslöst, wird in Art. 35 Abs. 1 SVV geregelt. Auch das kantonale Recht sieht eine Rückerstattung von geleisteten Beiträgen vor. Gemäss Art. 29 Abs. 1 LaG fordert die Behörde, die Beiträge nach dem LaG verfügt, diese ganz oder teilweise zurück, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Beiträge gewährt wurden, nicht mehr erfüllt sind (lit.”
Das in Art. 102 Abs. 1 LwG geregelte Zerstückelungsverbot gilt grundsätzlich bei Güterzusammenlegungen. Der Kanton kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen bewilligen und entscheidet über die (gesamt- oder teilweise) Rückerstattung der Beiträge oder über einen Verzicht darauf.
“Gemäss Art. 102 Abs. 1 LwG dürfen Grundstücke, Werke und Anlagen sowie landwirtschaftliche Gebäude, die mit Bundesbeiträgen verbessert worden sind, während 20 Jahren nach der Schlusszahlung des Bundesbeitrages ihrem landwirtschaftlichen Zweck nicht entfremdet werden, zudem darf Boden, welcher Gegenstand einer Güterzusammenlegung war, nicht zerstückelt werden. Wer das Verbot der Zweckentfremdung oder der Zerstückelung verletzt, hat die vom Bund geleisteten Beiträge zurückzuerstatten und allen verursachten Schaden zu ersetzen (Art. 102 Abs. 2 LwG). Der Kanton kann Ausnahmen vom Zerstückelungsverbot bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Er entscheidet, ob die geleisteten Beiträge ganz oder teilweise zurückzuerstatten sind oder ob auf eine Rückerstattung verzichtet wird (Art. 102 Abs. 3 LwG). Das in Art. 102 Abs. 1 LwG enthaltene Zerstückelungsverbot ist gemäss seinem Titel der "Sicherung der Strukturverbesserungen" zuzuordnen. Unter Strukturverbesserungen sind insbesondere Bodenverbesserungen in Form von Neuordnungen von Eigentumsverhältnissen (Art.”
Kantonale Behörden können nach Art. 102 LwG Ausnahmen vom Zerstückelungsverbot bewilligen. Im konkreten Fall hat das Landwirtschaftsamt Thurgau am 7. Juni 2023 seinen früheren Entscheid widerrufen und fünf Ausnahmen vom Zerstückelungsverbot bewilligt.
“Mit Entscheid vom 7. Juni 2023 hat das Landwirtschaftsamt Thurgau seinen Entscheid Nr. S55 vom 8. Dezember 2020 widerrufen. Zudem hat es fünf Ausnahmen vom Zerstückelungsverbot gemäss Art. 102 LwG bewilligt: Die Abtrennung von”
Die Bewilligung einer Ausnahme nach Art. 102 LwG ist als kantonliche Verfügung über eine Strukturverbesserung zu qualifizieren. Sie untersteht somit dem kantonalen Verfahren und Instanzenzug. Soweit die Rechtsprechung die Frage aufwirft, ob eine abweichende Handhabung gelten müsse, wenn mit der Verfügung eine bereits getroffene Sicherungsmassnahme aufgehoben wird, ist eine solche differentielle Behandlung nicht angezeigt.
“Ausgehend davon, dass mit der Bewilligung einer Ausnahme vom Zerstückelungsverbot gemäss Art. 102 LwG die Sicherung einer gewährten Verbesserung aufgehoben werden soll (siehe vorstehend E. 1.2.5.1 ff.), und vor dem Hintergrund insbesondere der Entstehung und den Gründen für die weiteren Anpassungen von Art. 166 Abs. 2 LwG, ist der Schluss zu ziehen, dass der angefochtene Entscheid eine kantonale Verfügung über eine Strukturverbesserung im Sinne dieser Bestimmung darstellt. Dass eine unterschiedliche Handhabe angebracht wäre, je nachdem ob mit einer Verfügung eine Strukturverbesserung gesichert oder eine solche Sicherungsmassnahme wieder rückgängig gemacht werden soll, erscheint in diesem Zusammenhang - entgegen der vom Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau im Rahmen des Meinungsaustausches vertretenen Ansicht - nicht naheliegend. Der angefochtene Entscheid untersteht mithin, dem Willen des Gesetzgebers zufolge, dem kantonalen Verfahren und Instanzenzug. Diese Lösung entspricht denn auch der bundesgerichtlichen Praxis (vgl. Urteile des BGer 2C_266/2007 vom 21. Januar 2008 [betr. Rückerstattung von Beiträgen mangels Vorliegens wichtiger Gründe i.”
Das Zerstückelungsverbot ist der Sicherung von Strukturverbesserungen zuzuordnen; dazu gehören insbesondere Bodenneuordnungen, die mit Bundesbeiträgen mitfinanziert werden.
“Gemäss Art. 102 Abs. 1 LwG dürfen Grundstücke, Werke und Anlagen sowie landwirtschaftliche Gebäude, die mit Bundesbeiträgen verbessert worden sind, während 20 Jahren nach der Schlusszahlung des Bundesbeitrages ihrem landwirtschaftlichen Zweck nicht entfremdet werden, zudem darf Boden, welcher Gegenstand einer Güterzusammenlegung war, nicht zerstückelt werden. Wer das Verbot der Zweckentfremdung oder der Zerstückelung verletzt, hat die vom Bund geleisteten Beiträge zurückzuerstatten und allen verursachten Schaden zu ersetzen (Art. 102 Abs. 2 LwG). Der Kanton kann Ausnahmen vom Zerstückelungsverbot bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Er entscheidet, ob die geleisteten Beiträge ganz oder teilweise zurückzuerstatten sind oder ob auf eine Rückerstattung verzichtet wird (Art. 102 Abs. 3 LwG). Das in Art. 102 Abs. 1 LwG enthaltene Zerstückelungsverbot ist gemäss seinem Titel der "Sicherung der Strukturverbesserungen" zuzuordnen. Unter Strukturverbesserungen sind insbesondere Bodenverbesserungen in Form von Neuordnungen von Eigentumsverhältnissen (Art. 88 LwG in Verbindung mit Art. 94 Abs. 1 lit. b LwG) zu verstehen (Urteil 2C_931/2014 vom 23. Mai 2016 E. 3.3). Solche Strukturverbesserungen können, auf Gesuch eines Antragstellers (Art. 21 der Verordnung über Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft [Strukturverbesserungsverordnung, SVV; SR 913.1]) durch Bundesbeiträge mitfinanziert werden (Art. 93 Abs. 1 lit. a LwG; Art. 14 ff. SV). Das Zerstückelungsverbot stellt in diesem Zusammenhang sicher, dass die mit Beiträgen der öffentlichen Hand durchgeführte Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nicht vereitelt wird (Urteil 2C_931/2014 vom 23. Mai 2016 E. 3.3).”
Strittig ist, ob eine kantonale Ausnahmebewilligung vom Zerstückelungsverbot unter Art. 166 Abs. 2 LwG als Verfügung über Strukturverbesserungen zu qualifizieren ist. Diese Einordnung hat Bedeutung für die sachliche Zuständigkeit der Gerichte und war Gegenstand von Auseinandersetzungen in den zitierten Entscheiden.
“Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit. Das Bundesverwaltungsgericht kam zum Schluss, bei der von den Behörden des Kantons Thurgau bewilligten Ausnahme vom Zerstückelungsverbot (vgl. Art. 102 Abs. 3 LwG) handle es sich um eine kantonale Verfügung über Strukturverbesserungen gemäss Art. 166 Abs. 2 LwG, zu deren Beurteilung das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig sei. Vor Bundesgericht ist strittig, ob die Bewilligung einer Ausnahme vom Zerstückelungsverbot als Verfügung über Strukturverbesserungen zu qualifizieren ist.”
“Ebenfalls am 8. Dezember 2020 bewilligte das Landwirtschaftsamt gestützt auf Art. 102 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) die Abtrennung einer anderen Flur und legte fest, dass das Zerstückelungsverbot auf beiden aus der Aufteilung der Parzelle hervorgehenden Parzellen bestehen bleibe (Entscheid Nr. 55). Gegen den Entscheid Nr. 55 des kantonalen Landwirtschaftsamts erhob das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) Rekurs beim Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau und beantragte dessen Aufhebung. Zur Begründung führte es aus, dass Boden, welcher Gegenstand einer Güterzusammenlegung gewesen sei, nicht zerstückelt werden dürfe. Das Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau (nachfolgend: Vorinstanz) wies den Rekurs des BLW mit Entscheid vom 29. November 2021 ab. Zur Begründung hielt es im Wesentlichen fest, dass in Würdigung des konkreten Einzelfalls ein wichtiger Grund für eine Ausnahme vom Zerstückelungsverbot gemäss Art. 102 Abs. 3 LwG auszumachen sei und die Bewilligung der Abtrennung folglich rechtmässig erfolgt sei. Das BLW hat dagegen am 7. Januar 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Bewilligung einer Ausnahme vom Zerstückelungsverbot sei nicht zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Schreiben vom 9. Februar 2022 hat der Präsident der Abteilung II des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Frage der Zuständigkeit einen Meinungsaustausch gestützt auf Art. 8 Abs. 2 VwVG eröffnet. Er hat dabei ausgeführt, aus welchen Gründen nicht von der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts auszugehen sei (vgl. im Einzelnen nachfolgende E. 1), sondern das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau zuständig sein dürfte, und dieses eingeladen, sich dazu zu äussern. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau hat mit Schreiben vom 3. März 2022 zur Frage der Zuständigkeit Stellung genommen.”
Nach historischer und teleologischer Auslegung spricht einiges dafür, dass die Kantone für die Bewilligung von Ausnahmen nach Art. 102 Abs. 3 LwG zuständig sind und dass dementsprechend die Beurteilung kantonaler Verfügungen über solche Ausnahmen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesverwaltungsgerichts fällt.
“Titels des LwG ("Strukturverbesserungen"), zu dem auch die Bestimmung über Ausnahmen vom Zerstückelungsverbot (Art. 102 Abs. 3 LwG) gehört. Die historische Auslegung spricht somit gegen die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden betreffend Ausnahmen vom Zerstückelungsverbot.”
“Der Grund für die Ausnahme von Art. 166 Abs. 3 LwG war, dass die Verfahren für Strukturverbesserungen vom Kanton geregelt wurden (vgl. E. 4.4.1). Gemäss Art. 97 Abs. 1 LwG genehmigt der Kanton die Projekte für Bodenverbesserungen, für landwirtschaftliche Gebäude und zur regionalen Entwicklung, die mit Bundesbeiträgen unterstützt werden. Auch für die Bewilligung von Ausnahmen vom Zerstückelungsverbot erklärt das Gesetz die Kantone als zuständig: Gemäss Art. 102 Abs. 3 LwG kann der Kanton Ausnahmen vom Zweckentfremdungs- und Zerstückelungsverbot bewilligen. Ebenso ist es nach dieser Bestimmung der Kanton, der entscheidet, ob die geleisteten Beiträge ganz oder teilweise zurückzuerstatten sind oder ob auf eine Rückerstattung verzichtet wird. Auch das teleologische Element spricht deshalb dafür, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig ist zur Beurteilung von Beschwerden betreffend kantonale Verfügungen über Ausnahmen vom Zerstückelungsverbot.”
“Titels des LwG ("Strukturverbesserungen"), zu dem auch die Bestimmung über Ausnahmen vom Zerstückelungsverbot (Art. 102 Abs. 3 LwG) gehört. Die historische Auslegung spricht somit gegen die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden betreffend Ausnahmen vom Zerstückelungsverbot.”
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